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Urteil

9 Sa 33/13

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 08.05.2013, Az. 3 Ca 333/12 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers. 2 Der Kläger war bis zum 30.09.1991 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt und bezieht von der Beklagten seit 01.10.1991 eine Betriebsrente, die zuletzt zum 01.01.2009 angepasst wurde und seit dem monatlich EUR 4.823,00 beträgt. Dieser Betrag steht zwischen den Parteien außer Streit. 3 Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der chemischen Industrie mit derzeit 500 Arbeitnehmern in Vollzeit und 945 Betriebsrentnern. Sie stellt verschiedene Vitamine her, die ausschließlich von einem anderen Unternehmen der Firmengruppe, dem Mutterunternehmen mit Sitz in der Schweiz, abgenommen und sodann an weitere Unternehmen der Firmengruppe zur Weiterverarbeitung abgegeben werden, bis schließlich das vom Verbraucher zu erwerbende Endprodukt fertiggestellt ist. Die Schweizer Mutter erstattet der Beklagten die dieser entstehenden Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 1,1 Prozent, der nach einem internationalen Bilanzierungsstandard errechnet wird und nach Vereinbarung mit den Finanzbehörden als Besteuerungsgrundlage dient. Für die Jahre 2008 bis 2011 weisen die Gewinn- und Verlustrechnungen der Beklagten jeweils positive Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aus. Das jeweils verbleibende Ergebnis nach Abführung der Steuern führt die Beklagte, wie die anderen verbundenen Unternehmen in Deutschland auch, an eine sogenannte deutsche Organschaft in D. ab. Die Gewinn- und Verlustrechnungen weisen sodann keinen Jahresüberschuss aus, das in den Bilanzen ausgewiesene Eigenkapital blieb, bis auf eine Erhöhung im Jahre 2010 im Wesentlichen unverändert. 4 Eine weitere Anpassung der Betriebsrente zum 01.01.2012 lehnte die Beklagte ab, was der Kläger nicht hinzunehmen bereit war. Unter Hinweis auf die Steigerung des Verbraucherpreisindex von Januar 2009 bis Januar 2012 hat er eine Betriebsrentenanpassung um 4,89 Prozent verlangt und damit eine Rentenerhöhung um 235,84 EUR monatlich. Diese Erhöhung hat er erstinstanzlich für die Monate Januar 2012 bis April 2013 geltend gemacht. 5 Die Richtigkeit dieser Beträge ist zwischen den Parteien unstreitig. 6 Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt: 7 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3773,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 235,84 EUR seit dem jeweils Monatsletzten seit Januar 2012 bis April 2013 zu zahlen. 8 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 5058,84 brutto, beginnend mit dem Monat Mai 2013 zu bezahlen. 9 Die Beklagte hat 10 Klageabweisung 11 beantragt. 12 Sie hat behauptet, wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, die Betriebsrente ab 01.01.2012 zu erhöhen. Unbeschadet der in den Bilanzen ausgewiesenen positiven Ergebnisse sei sie tatsächlich wegen der bei ihr bestehenden hohen Kosten im Vergleich zu anderen Anbietern des Produktes im Weltmarkt nicht wettbewerbsfähig. So sei der Beitrag der Beklagten als Produktionsstandort im Konzern zum gesamten Geschäftsergebnis seit Jahren defizitär. Die positiven Ergebnisse seien alleine darauf zurückzuführen, dass die Muttergesellschaft die Produkte zuzüglich einer Gewinnmarge von 1,1 % abnehme, weil dies mit den Finanzbehörden vereinbart sei. Alle durchgeführten Optimierungsprogramme und Anstrengungen, die Fixkosten zu verringern, hätten zwar die Lage verbessert, aber nicht das gewünschte Ergebnis gebracht. Deshalb verlange der Konzern und die Schweizer Muttergesellschaft massive Kostenreduktionen, um den Standort der Beklagten zu erhalten. Demzufolge hätten sich Geschäftsführung und Betriebsrat der Beklagten am 30.11.2011 auf einen Standortsicherungsvertrag verständigt, der die Verlagerung der Produktion des Vitamins B 6 und verbunden damit den Abbau von 71 Stellen beinhaltet habe. Des Weiteren sei die Kürzung verschiedener historisch gewachsener übertariflicher Leistungen im Schichtbereich und die Kürzung des 14. Monatsgehalts um die Hälfte vereinbart worden. Mit dem Betriebsrat sei ferner vereinbart worden, die Betriebsrentenerhöhung für alle Betriebsrentner einmal auszusetzen. All diese Maßnahmen seien erforderlich, um ein Einsparvolumen von 2,3 Mio. Euro pro Jahr zu erreichen. 13 Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. 14 Das Arbeitsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderungen entsprochen. Hinsichtlich der Rentenanpassung hat es darauf hingewiesen, dass ein Abweichen von § 16 BetrAVG durch Betriebsvereinbarung zu Ungunsten der Betriebsrentner nicht möglich sei und kam zu dem Ergebnis, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten die begehrte Rentenerhöhung zulasse. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass das Ergebnis zur Abführung von Steuern regelmäßig in etwa bei 10 Prozent der gesamten Umsatzerlöse liege. Die Beklagte erziele trotz aller in der Region in den letzten Jahren bekannt gewordenen Veränderungen Gewinn im zweistelligen Millionenbereich. Da die Schweizer Mutter die Abnahme der Produkte und die Kostendeckung mit Aufschlag seit Jahren tatsächlich gewährleiste, sei die Prognose gerechtfertigt, dass sich daran auch nichts ändern werde. Dass die Beklagte nach Anweisung der Schweizer Mutter strikte Sparziele unbedingt einzuhalten habe, andernfalls die Betriebsschließung unmittelbar drohe, ergebe sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Das stets gegebene geschäftliche Risiko, dass die Produkte nicht mehr nachgefragt werden könnten und damit Umsatzausfälle drohten, könne der mit Blick auf den Anpassungsstichtag anzustellenden Prognose nicht zugrunde gelegt werden, da es ansonsten niemals eine Anpassung von Betriebsrenten geben könnte. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, das Eigenkapital sei in den letzten Jahren praktisch nicht erhöht worden und es gebe keine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals, da dies lediglich Ergebnis dessen gewesen sei, dass die Beklagte anstatt Rücklagen zu bilden Teile des verbleibenden Ertrags an verbundene Unternehmen abgeführt habe. Schließlich könne die Beklagte sich nicht auf fehlende Wettbewerbsfähigkeit berufen, weil sie ihre Produkte auf dem freien Markt gar nicht anbiete. Eine Berufung auf eine etwaige defizitäre Lage im Konzernverbund sei der Beklagten versagt, weil maßgeblich die Lage des Versorgungsschuldners sei, ein Fall des sogenannten Berechnungsdurchgriffs im Konzern liege nicht vor, es seien im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach das Gesamtergebnis der Schweizer Mutter des Konzerns negativ sei. 15 Gegen das ihr am 15.05.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 28.05.2013 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor deren Ablauf am 31.07.2013 begründet. 16 Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung, nicht verpflichtet zu sein, die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2012 anzupassen. Das Arbeitsgericht habe bei seiner gegenteiligen Entscheidung verkannt, dass die Situation der Beklagten lediglich auf dem Papier positiv und dies nicht maßgeblich sei, weil die HGB-Bilanz aufgrund der klaren Konzernabhängigkeit der Beklagten deren wirtschaftliche Lage nicht beurteilen lasse. Die Beurteilung müsse vielmehr auf konsolidierter Ebene produktspezifisch getroffen werden. Danach aber werde ersichtlich, dass mit den von der Beklagten hergestellten Produkten ein operativer Verlust von 19 Mio. Euro im Jahr 2009 erwirtschaftet worden sei. Damit zeige sich, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten in G. hochgradig defizitär sei. Bei den Ergebnissen der HGB-Bilanz handle es sich um Scheingewinne, die bei der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens gerade nicht berücksichtigt werden dürften. Würde die Beklagte ihre Produkte nicht nach definierten Vorgaben an die Muttergesellschaft in der Schweiz verkaufen, sondern an Dritte als eigenständiges Unternehmen, hätte sich für das Jahr 2009 ein Verlust von 25.122,00 EURO, für das Jahr 2010 ein solcher von 17.414,00 EURO und für das Jahr 2011 von 19.979,00 EURO ergeben. Aufgrund dieser Situation innerhalb des Konzerns habe die Muttergesellschaft der Beklagten in der Schweiz von der Beklagten verlangt, erhebliche Kosten einzusparen. Konkret sei dies ab Juni 2010 in Höhe von 35 Mio. Euro eingefordert worden, was zu den bereits erstinstanzlich vorgetragenen massiven Standortsicherungsmaßnahmen, unter anderem durch Vereinbarungen mit dem Betriebsrat geführt habe. Auch wenn die mit dem Betriebsrat vereinbarten Möglichkeiten zur Kostenreduzierung keine rechtliche Grundlage gegenüber dem Kläger sein könne, um die Betriebsrente nicht zu erhöhen, machten diese jedoch deutlich, wie prekär die wirtschaftliche Lage der Beklagten tatsächlich sei. Müsste die Beklagte die Renten anpassen, würde dies einen zusätzlichen Kostenfaktor in Höhe von über 450.000,00 EUR, gerechnet für drei Jahre, betragen. Dann könnten die Vorgaben des Konzerns zur Einsparung nicht aufrechterhalten werden, ein weiterer Stellenabbau stattdessen wäre unausweichlich und sei konkret ins Auge gefasst für den Fall, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Betriebsrenten anzupassen. 17 Die Beklagte stellt die Anträge: 18 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 08.05.2013 Az. 3 Ca 333/12 wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 19 Der Kläger beantragt: 20 Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Den Antrag Ziff. 2 hat er wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine weitere monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 235,84 brutto, beginnend mit dem Monat Mai 2013 zu bezahlen. 21 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Die Beklagte erwirtschafte unstreitig Gewinne und sei deshalb ohne Weiteres in der Lage, ihren Verpflichtungen gemäß § 16 BetrAVG nachzukommen. Insbesondere befinde sich der gesamte Konzern in einer wirtschaftlich erfreulichen Lage. 22 Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 23 Im Termin vom 14.10.2013 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass der Kläger in Höhe von mindestens 4823,00 EUR einen Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente hat und streitig allein der geltend gemachte Anpassungsbetrag von EUR 235,84 ist, worauf hin die Parteien den Antrag zu 2 in Höhe von 4823,00 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Kläger hat den Antrag zu 2 entsprechend abgeändert und nunmehr lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer weiteren Betriebsrente in Höhe von EUR 235,84 beantragt. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. 25 Sie ist unter Beachtung gesetzlicher Fristen eingelegt und ausgeführt worden, setzt sich auch hinreichend mit dem angegriffenen Urteil auseinander und ist deshalb insgesamt zulässig. II. 26 Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung ab 01.01.2012 anzupassen ist, ist unbegründet. Das hat das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen erkannt, auf die zunächst Bezug genommen wird. 27 Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die vorangegangene Anpassung erfolgte zum Stichtag 01.01.2009, hieraus leitet sich der weitere Anpassungsstichtag 01.01.2012 ab. Der Kaufkraftverlust im vom Kläger gewählten Prüfungszeitraum Januar 2009 bis Januar 2012 ergab unstreitig eine Steigerung von 4,89 Prozent. Gegen die rechnerische Richtigkeit der verlangten Anpassung um monatlich EUR 235,84 EUR hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. 28 Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht behauptet, eine mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmergruppe des Unternehmens im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG habe im Anpassungszeitraum keinen Verdienstzuwachs erhalten, womit sich der Anpassungsbedarf des Klägers auf null reduziert hätte. 29 Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2012 an den Kaufkraftverlust nicht entgegen. 30 Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können, bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann (vgl. BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - BAGE 105, 72). Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - AP BetrAVG § 16 Nr. 81). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - a. a. O.). Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wieder und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften, zum andern wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 43). 31 Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums der wirtschaftlichen Lage ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichend Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind (BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10 - nach juris). 32 Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist bei der Anpassungsprüfung die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Entscheidend sind demnach die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers (BAG 10.02.2009 - 3 AZR 727/07 - BAGE 129, 292). Eine Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einem Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 29.09.2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344). Weil der Konzern lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist und deshalb nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein kann, ist der konsolidierte Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10 - nach juris). 33 Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann die Beklagte sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens berufen, die einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2012 entgegenstehen würde. 34 Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Bilanzen mit samt Gewinn- und Verlustrechnungen seit Jahren positive Geschäftsergebnisse der Beklagten ausweisen. Dies gilt jedenfalls vor Abführung des Gewinns nach Steuern an die Obergesellschaft. Es ist zwar richtig, dass die Schweizer Mutter der Beklagten, die alle hergestellten Produkte der Beklagten abnimmt, die gesamten Herstellungskosten übernimmt, zuzüglich eines Aufschlags von ursprünglich einem Prozent seit 2010 von 1,1 Prozent. Dies führt aber zwangsläufig dazu, dass das Ergebnis der Beklagten stets positiv ist. Daraus ergibt sich zwingend die Prognose, dass sich daran nichts ändern wird, solange die Muttergesellschaft an dem bisherigen Prozedere festhält. Dass gerade dies aber in den dem Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren nicht mehr der Fall sein wird, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, wird auch aus keinen sonstigen Umständen erkennbar. Die von der Muttergesellschaft der Beklagten nach deren Vortrag eingeforderten Verbesserungen, bevorzugt im Kostenbereich, machen vielmehr sogar deutlich, dass der Muttergesellschaft daran gelegen ist, die Beklagte und deren Standort in G. zu erhalten. Dem entspricht beispielhaft auch die Erklärung des C. der Muttergesellschaft, wie sie in der B. Zeitung vom 06.10.2012 wiedergegeben wird, wonach die Beklagte „keinerlei konkrete Pläne“ habe, „einen unserer Produktionsstandorte in Europa aufzugeben“. Mag sein, dass die Beklagte, hätte sie nicht ihre bestehenden Aufgaben im Konzern wahrzunehmen und würde statt dessen mit ihren Produkten in den Wettbewerb treten - im Zweifel dann auch in den Wettbewerb zu anderen Unternehmen des eigenen Konzerns - vor allem gegenüber asiatischen Chemieunternehmen nicht konkurrenzfähig wäre. Die Was-wäre-wenn-Berechnungen der Beklagten könnten darauf hinweisen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil die Beklagte tatsächlich dem Wettbewerb nicht ausgesetzt ist, die Muttergesellschaft vielmehr die Abnahme der Produkte unabhängig von Angeboten der Konkurrenz auf dem Weltmarkt sichert. Die Situation der Beklagten ist vergleichbar mit der eines Unternehmens, das einen Abnehmer seiner Produkte hat, für die er - warum auch immer - bereit ist, den Herstellungspreis zuzüglich einer Gewinnmarge zu zahlen. Das ist auch in einer freien Marktsituation nicht ausgeschlossen, wenn auch zugegebenermaßen eher selten. 35 Schon gar nicht kann sich die Beklagte darauf zurückziehen, sie werde von ihrer Muttergesellschaft gewissermaßen gezwungen, massive Einsparprogramme zu fahren, einschließlich der Nichtanpassung von Betriebsrenten. Wäre die Muttergesellschaft berechtigt, der Beklagten Weisungen zu erteilen, bestünde eine Lage, die vergleichbar wäre mit dem Bestehen eines Beherrschungsvertrages, im Rahmen dessen die Beklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verlöre. Wäre dem so, so käme es hinsichtlich der Anpassung der Betriebsrenten dennoch zunächst auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten an, weil sie Versorgungsschuldnerin bliebe, es rechtfertigte sich aber ein sogenannter Berechnungsdurchgriff mit der Folge, dass es dann auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft, also der Mutter in der Schweiz, ankäme. Diese hätte dann die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der Beklagten auszugleichen. Dies würde auch über die Beendigung eines Beherrschungsverhältnisses hinausreichen, weil ein herrschendes Unternehmen gegenüber den Versorgungsberechtigten verpflichtet wäre, die abhängige Gesellschaft grundsätzlich so auszustatten, dass sie nach Beendigung des Beherrschungsverhältnisses die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt. Dies würde auch gelten, wenn die Betriebsrenten während des Bestehens des Beherrschungsverhältnisses angepasst wurden und die bisher abhängige Gesellschaft für eine Vielzahl von Betriebsrentnern zuständig wäre, aber nur noch wenige oder gar keine aktiven Arbeitnehmer beschäftigte (vgl. zum Fall eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages BAG 26.05.2009 - 3 AZR 369/07 - BAGE 131, 50 ff.). 36 Ob die vorstehenden Ausführungen auch gelten würden, wenn durch die Abnahme- und Gewinngarantie für die Beklagte das Mutterunternehmen Verluste erleiden würde, ist nicht zu entscheiden, da es dafür keine Anhaltspunkte gibt. 37 Damit aber entspricht die Ablehnung der Rentenanpassung durch die Beklagte unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt nicht billigem Ermessen. Gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB war demzufolge die Entscheidung durch das Gericht zu treffen. Das Arbeitsgericht hat dies, gebunden an die Antragstellung des Klägers, in einem Umfang gemacht, der unterhalb dessen lag, der dem Kläger bei korrekter Berechnung, ausgehend vom Rentenbeginn, zugestanden hätte. Daran war auch nach Berufung der Beklagten festzuhalten. III. 38 Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, ergibt sich nach § 91a ZPO kein anderes Ergebnis. Die Kosten des Antrags zu 2 wären nur dann vom Kläger zu tragen gewesen, wenn die Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hätte. 39 Das Berufungsgericht hat die Revision für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung zugelassen. Die Entscheidung ist weitgehend identisch mit der Parallelentscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 20.06.2013, 11 Sa 134/12, die ebenfalls die Revision für die Beklagte zugelassen hat. Gründe 24 Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. 25 Sie ist unter Beachtung gesetzlicher Fristen eingelegt und ausgeführt worden, setzt sich auch hinreichend mit dem angegriffenen Urteil auseinander und ist deshalb insgesamt zulässig. II. 26 Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung ab 01.01.2012 anzupassen ist, ist unbegründet. Das hat das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen erkannt, auf die zunächst Bezug genommen wird. 27 Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die vorangegangene Anpassung erfolgte zum Stichtag 01.01.2009, hieraus leitet sich der weitere Anpassungsstichtag 01.01.2012 ab. Der Kaufkraftverlust im vom Kläger gewählten Prüfungszeitraum Januar 2009 bis Januar 2012 ergab unstreitig eine Steigerung von 4,89 Prozent. Gegen die rechnerische Richtigkeit der verlangten Anpassung um monatlich EUR 235,84 EUR hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. 28 Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht behauptet, eine mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmergruppe des Unternehmens im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG habe im Anpassungszeitraum keinen Verdienstzuwachs erhalten, womit sich der Anpassungsbedarf des Klägers auf null reduziert hätte. 29 Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2012 an den Kaufkraftverlust nicht entgegen. 30 Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können, bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann (vgl. BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - BAGE 105, 72). Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - AP BetrAVG § 16 Nr. 81). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - a. a. O.). Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wieder und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften, zum andern wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 43). 31 Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums der wirtschaftlichen Lage ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichend Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind (BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10 - nach juris). 32 Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist bei der Anpassungsprüfung die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Entscheidend sind demnach die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers (BAG 10.02.2009 - 3 AZR 727/07 - BAGE 129, 292). Eine Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einem Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 29.09.2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344). Weil der Konzern lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist und deshalb nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein kann, ist der konsolidierte Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10 - nach juris). 33 Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann die Beklagte sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens berufen, die einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2012 entgegenstehen würde. 34 Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Bilanzen mit samt Gewinn- und Verlustrechnungen seit Jahren positive Geschäftsergebnisse der Beklagten ausweisen. Dies gilt jedenfalls vor Abführung des Gewinns nach Steuern an die Obergesellschaft. Es ist zwar richtig, dass die Schweizer Mutter der Beklagten, die alle hergestellten Produkte der Beklagten abnimmt, die gesamten Herstellungskosten übernimmt, zuzüglich eines Aufschlags von ursprünglich einem Prozent seit 2010 von 1,1 Prozent. Dies führt aber zwangsläufig dazu, dass das Ergebnis der Beklagten stets positiv ist. Daraus ergibt sich zwingend die Prognose, dass sich daran nichts ändern wird, solange die Muttergesellschaft an dem bisherigen Prozedere festhält. Dass gerade dies aber in den dem Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren nicht mehr der Fall sein wird, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, wird auch aus keinen sonstigen Umständen erkennbar. Die von der Muttergesellschaft der Beklagten nach deren Vortrag eingeforderten Verbesserungen, bevorzugt im Kostenbereich, machen vielmehr sogar deutlich, dass der Muttergesellschaft daran gelegen ist, die Beklagte und deren Standort in G. zu erhalten. Dem entspricht beispielhaft auch die Erklärung des C. der Muttergesellschaft, wie sie in der B. Zeitung vom 06.10.2012 wiedergegeben wird, wonach die Beklagte „keinerlei konkrete Pläne“ habe, „einen unserer Produktionsstandorte in Europa aufzugeben“. Mag sein, dass die Beklagte, hätte sie nicht ihre bestehenden Aufgaben im Konzern wahrzunehmen und würde statt dessen mit ihren Produkten in den Wettbewerb treten - im Zweifel dann auch in den Wettbewerb zu anderen Unternehmen des eigenen Konzerns - vor allem gegenüber asiatischen Chemieunternehmen nicht konkurrenzfähig wäre. Die Was-wäre-wenn-Berechnungen der Beklagten könnten darauf hinweisen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil die Beklagte tatsächlich dem Wettbewerb nicht ausgesetzt ist, die Muttergesellschaft vielmehr die Abnahme der Produkte unabhängig von Angeboten der Konkurrenz auf dem Weltmarkt sichert. Die Situation der Beklagten ist vergleichbar mit der eines Unternehmens, das einen Abnehmer seiner Produkte hat, für die er - warum auch immer - bereit ist, den Herstellungspreis zuzüglich einer Gewinnmarge zu zahlen. Das ist auch in einer freien Marktsituation nicht ausgeschlossen, wenn auch zugegebenermaßen eher selten. 35 Schon gar nicht kann sich die Beklagte darauf zurückziehen, sie werde von ihrer Muttergesellschaft gewissermaßen gezwungen, massive Einsparprogramme zu fahren, einschließlich der Nichtanpassung von Betriebsrenten. Wäre die Muttergesellschaft berechtigt, der Beklagten Weisungen zu erteilen, bestünde eine Lage, die vergleichbar wäre mit dem Bestehen eines Beherrschungsvertrages, im Rahmen dessen die Beklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verlöre. Wäre dem so, so käme es hinsichtlich der Anpassung der Betriebsrenten dennoch zunächst auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten an, weil sie Versorgungsschuldnerin bliebe, es rechtfertigte sich aber ein sogenannter Berechnungsdurchgriff mit der Folge, dass es dann auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft, also der Mutter in der Schweiz, ankäme. Diese hätte dann die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der Beklagten auszugleichen. Dies würde auch über die Beendigung eines Beherrschungsverhältnisses hinausreichen, weil ein herrschendes Unternehmen gegenüber den Versorgungsberechtigten verpflichtet wäre, die abhängige Gesellschaft grundsätzlich so auszustatten, dass sie nach Beendigung des Beherrschungsverhältnisses die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt. Dies würde auch gelten, wenn die Betriebsrenten während des Bestehens des Beherrschungsverhältnisses angepasst wurden und die bisher abhängige Gesellschaft für eine Vielzahl von Betriebsrentnern zuständig wäre, aber nur noch wenige oder gar keine aktiven Arbeitnehmer beschäftigte (vgl. zum Fall eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages BAG 26.05.2009 - 3 AZR 369/07 - BAGE 131, 50 ff.). 36 Ob die vorstehenden Ausführungen auch gelten würden, wenn durch die Abnahme- und Gewinngarantie für die Beklagte das Mutterunternehmen Verluste erleiden würde, ist nicht zu entscheiden, da es dafür keine Anhaltspunkte gibt. 37 Damit aber entspricht die Ablehnung der Rentenanpassung durch die Beklagte unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt nicht billigem Ermessen. Gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB war demzufolge die Entscheidung durch das Gericht zu treffen. Das Arbeitsgericht hat dies, gebunden an die Antragstellung des Klägers, in einem Umfang gemacht, der unterhalb dessen lag, der dem Kläger bei korrekter Berechnung, ausgehend vom Rentenbeginn, zugestanden hätte. Daran war auch nach Berufung der Beklagten festzuhalten. III. 38 Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, ergibt sich nach § 91a ZPO kein anderes Ergebnis. Die Kosten des Antrags zu 2 wären nur dann vom Kläger zu tragen gewesen, wenn die Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hätte. 39 Das Berufungsgericht hat die Revision für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung zugelassen. Die Entscheidung ist weitgehend identisch mit der Parallelentscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 20.06.2013, 11 Sa 134/12, die ebenfalls die Revision für die Beklagte zugelassen hat.