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Beschluss

8 S 2239/13

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Beigeladenen, die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2013 - 6 K 3031/13 - einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag des Beigeladenen, die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.10.2013 einstweilen auszusetzen, hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen durch die Antragsgegnerin am 23.07.2013 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Kfz-Werkstatt mit Büro angeordnet worden. 2 1. Der gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag, der mit der erstrebten Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach den §§ 80a Abs. 3, Abs. 5 VwGO darauf zielt, die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung über die Beschwerde wiederherzustellen (Hessischer VGH, Beschluss vom 07.08.2003 - 9 Q 1781/03 - NVwZ-RR 2004, 388 (389)), ist nicht begründet. 3 Ob und in welchem Umfang die Vollziehung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorläufig auszusetzen ist, entscheidet das Beschwerdegericht gemäß § 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde grundsätzlich nach § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Aufgrund dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise Raum, wenn dies aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint oder sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen als offensichtlich rechtswidrig erweist (Senatsbeschluss vom 13.09.2012 - 8 S 1831/12 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.08.2003, a.a.O.). 4 a) Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts lässt sich auf der Grundlage der allein maßgeblichen dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück der Antragstellerin innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 66-02/7 der Antragsgegnerin befänden und dieser ein Gewerbegebiet festsetze, in dem nur solche Betriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Nach den Bauvorlagen seien nicht nur kleinere Kfz-Arbeiten geplant. Es sei dort nicht näher ausgeführt, was damit gemeint sei, dass Karosseriearbeiten und Lackierarbeiten nur im kleineren Umfang durchgeführt würden. In den Stellungnahmen des Landratsamts seien belastbare Ausführungen dazu, weshalb der Betrieb des Beigeladenen das Wohnen nicht wesentlich störe, nicht vorhanden. 5 Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich weitgehend mit den möglichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin bezüglich der Lärmimmissionen, mit der tatsächlich vorhandenen Umgebungsbebauung sowie mit dem Umfang der genehmigten Nutzung einschließlich der Möglichkeit des Betriebs, selbst Lackier- und Karosseriearbeiten auszuführen. Eine handgreifliche Fehlerhaftigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der genehmigte Betrieb in einem eingeschränkten Gewerbebetrieb unzulässig sei, lässt sich dabei nicht feststellen. Vielmehr werden die Erwägungen zur notwendigen Einzelfallbetrachtung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 6 BauNVO Rn. 33) in der Entscheidung über die Beschwerde im Einzelnen genau zu werten sein. 6 b) Eine nicht an den Erfolgsaussichten der Beschwerde orientierte Folgenabwägung führt ebenfalls nicht zur Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Beschlusses. Denn es ist nicht substantiiert dargetan, dass eine solche Entscheidung dringend geboten wäre. 7 Soweit geltend gemacht wird, dass die Nichtausführung der baulichen Maßnahme für den Beigeladenen zu erheblichen finanziellen Nachteilen führte, ist dies - trotz anderslautender Ankündigung im Schriftsatz vom 16.10.2013 - nicht näher konkretisiert worden. Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass nicht der Beigeladene, sondern der Erwerber des Grundstücks des Beigeladenen das Bauvorhaben selbst realisieren möchte und der Erwerber auf die Bezugsfertigkeit der Halle zum 31.12.2013 angewiesen sei. Insoweit beinhaltet der Vortrag des Beigeladenen nicht belegte Behauptungen. Weiter ist nicht belegt, dass der Beigeladene nach der Veräußerung des Grundstücks dennoch selbst, wie ursprünglich geltend gemacht, erhebliche finanzielle Nachteile dadurch zu gewärtigen hätte, dass es bis zur Entscheidung über die Beschwerde bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin verbleibt. 8 2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung keine eigenständige Kostenfolge auslöst. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).