OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 Ta 27/13

Unknown court, Entscheidung vom

5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 14. November 2013 - Az.: 1 Ca 288/13 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die anwaltlich vertretene Beklagte verteidigte sich im Rechtsstreit 1 Ca 288/13 gegen eine Klage vom 16. Juli 2013, mit welcher sich der dortige Kläger gegen die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 5. Juli 2013 wandte sowie Feststellung eines ungekündigten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 5. Juli 2013 hinaus und Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits begehrte. 2 Am 10. September 2013 fand ein Gütetermin vor dem Vorsitzenden statt. In dem Protokoll des Termins heißt es: "Die Beklagte erkennt die Klageforderung an". Anschließend verkündete der Vorsitzende im Termin ein der Klage in vollem Umfang stattgebendes Anerkenntnisurteil, welches alle drei Klageanträge zum Gegenstand hat. Dieses Anerkenntnisurteil wurde der Beklagten am 16. September zugestellt. Am 16. Oktober 2013 legte die Beklagte gegen das Anerkenntnisurteil Berufung zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - unter dem Aktenzeichen 12 Sa 59/13 ein, über die noch nicht entschieden ist. 3 Ebenfalls mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 beantragte die Beklagte, das Protokoll vom 10. September 2013 dahin zu berichtigen, dass sie nicht "die Klageforderung", sondern nur "den Klageantrag Ziffer 1" anerkannt habe. Die Beklagte führte zur Begründung an, dass sie Ende Juli 2013 mehrere weitere Kündigungen gegenüber dem Kläger ausgesprochen habe, was auch schon Gegenstand ihres Prozessvortrags gewesen sei, so dass sich ihr Anerkenntnis nur auf den Klageantrag zu 1. bezogen habe und auch nur so abgegeben worden sei. Eine weitergehende Formulierung, wonach sie die gesamte Klageforderung anerkenne, sei von ihr nicht abgegeben und auch ausweislich des Protokolls nicht genehmigt (§ 162 ZPO) worden. 4 Der im Gütetermin nicht anwaltlich vertretene Kläger ist dem Protokollberichtigungsverlangen der Beklagten entgegengetreten. Er hält das Protokoll für richtig. 5 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss des den ursprünglichen Gütetermin leitenden Vorsitzenden vom 14. November 2013 den Protokollberichtigungsantrag der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Das Protokoll sei nicht unrichtig. Die Beklagte habe nicht nur den Klageantrag zu 1. sondern die gesamten Klageanträge anerkannt. Dies sei sowohl dem Vorsitzenden als auch "dem Beklagten" (gemeint ist offenkundig der Kläger) erinnerlich. Entsprechend der vorläufigen Tonbandaufzeichnung sei auch das Protokoll angefertigt worden, wie sich aus dem nochmaligen Anhören des Tonbanddiktats ergebe. Mithin beinhalte das Protokoll keine Unrichtigkeit, die zu berichtigen wäre. Das Arbeitsgericht erteilte eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde statthaft sei, soweit sie nicht die Überprüfung erfordere, ob das Protokoll unrichtig sei. 6 Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 25. November 2013 zugestellt. Mit ihrer am 9. Dezember 2013 direkt beim Landesarbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde beantragt die die Beklagte: 7 den Beschluss vom 14.11.2013 des Arbeitsgerichts, Az. 1 Ca 288/13, mit dem die Protokollberichtigung abgelehnt wird, aufzuheben und das Protokoll über die öffentliche Sitzung beim Arbeitsgericht Mannheim vom 10.09.2013 zu berichtigen gemäß dem Protokollberichtigungsantrag gemäß Schriftsatz vom 16.10.2013, I. Instanz. 8 Die Beklagte trägt zur Begründung vor, sie habe nur den Klageantrag zu 1., nicht aber die Anträge zu 2. und 3. anerkannt. Dies sei, wie sich schon aus ihren vorhergehenden Schriftsätzen ergebe, für sie nicht in Betracht gekommen. Sie hätte das Protokoll auch nicht genehmigt, wenn es ihr vorgelesen oder vorgespielt worden wäre. Auch dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei nicht erinnerlich, dass alle Klageanträge anerkannt worden seien. Der Hinweis auf das Tonbandprotokoll beweise allenfalls, was der Vorsitzende diktiert, nicht aber, was die Beklagte anerkannt habe. Dem Vorsitzenden habe aufgrund der Gesamtumstände klar sein müssen, dass die Beklagte die Klageanträge zu 2. und 3 nicht anerkennen wolle. Die Beschwerde sei statthaft, da die Begründung der Abweisung der Protokollberichtigung unter Bezugnahme auf das Tonband nicht tragfähig sei. II. 9 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht statthaft und war daher auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen. 10 1. Das Landesarbeitsgericht kann über die sofortige Beschwerde entscheiden, ohne dass das Arbeitsgericht ein Abhilfeverfahren - § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO - durchgeführt hat. Die Beklagte hat die sofortige Beschwerde unmittelbar bei dem Beschwerdegericht eingelegt. Dies ist gemäß § 569 Abs.1 Satz 1, letzter Halbsatz ZPO zulässig. Die Durchführung eines Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren, das Unterbleiben des Abhilfeverfahrens hindert nicht den Devolutiveffekt der sofortigen Beschwerde und ebenso auch nicht die Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts (vgl.: Zöller-Heßler, ZPO, 28. Auflage 2010, § 572 Rdn.4). Aus der unmittelbaren Einreichung der Beschwerdeschrift an das Beschwerdegericht wird vielmehr in der Regel entnommen werden dürfen, dass der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren aus Eilbedürftigkeits- oder Dringlichkeitsgründen um das erstinstanzliche Abhilfeverfahren verkürzt wissen will. Erkennt das Beschwerdegericht eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit an, so wird es ausnahmsweise über die Beschwerde entscheiden dürfen, ohne die Sache zum Abhilfeverfahren an das Ausgangsgericht zurückgeben zu müssen (vgl. OLG Frankfurt 30 April 2007 - 15 W 38/07 - NJW-RR 2007, 1142 ff, m.w.N.). Hiervon ist vorliegend wegen des bereits auf 10. Januar 2014 bestimmten Termins zur Berufungsverhandlung auszugehen. 11 2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit welchem aus inhaltlichen Gründen das Protokollberichtigungsverlangen zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen. 12 a) Eine sofortige Beschwerde ist unstatthaft, wenn ein Antrag auf Protokollberichtigung abgelehnt wird, weil nach Überzeugung des zuständigen Richters oder des zuständigen Protokollführers keine Unrichtigkeit des Protokolls vorliegt (LAG Hamm 22. Februar 2011 - 1 Ta 99/11 - juris; OLG Frankfurt 30. April 2007 - 15 W 38/07 - NJW-RR 2007, 1142 ff.; Zöller-Stöber, ZPO, 28. Auflage 2010, § 164 Rn. 11; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Auflage 2013, § 164 Rn. 5; Münchener Kommentar zur ZPO, Wagner, 4. Auflage 2013, § 164 Rn. 12; Musielak-Stadler, ZPO 10. Auflage 2013, § 164 Rn. 8). Die höhere Instanz ist zu einer Festlegung des richtigen Protokollinhalts nicht in der Lage; zudem fehlt ihr die gesetzliche Kompetenz. Die Protokollierung und ihre Berichtigung sind allein Sache des Instanzrichters und des etwaig beigezogenen Protokollführers. Es handelt sich um eine unvertretbare Verfahrenshandlung (vgl. Stein/Jonas - Roth, ZPO, 22. Auflage 2005, § 164 Rn. 15). Dem entspricht der Wille des Gesetzgebers. So heißt es in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO (BT-Drucks. 7/2729, S. 63), dass eine Anfechtungsmöglichkeit der Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete Gericht, da es nicht an der Sitzung teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine (vgl. BGH 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03 - NJW-RR 2005, 214 f.). 13 Ausnahmen sind nur denkbar, wenn sich die Beschwerde etwa auf formelle Aspekte des Protokollberichtigungsverfahrens bezieht, wenn beispielsweise eine Bescheidung abgelehnt oder von nicht zuständigen Personen vorgenommen wird (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, Wagner, 4. Auflage 2013, § 164 Rn. 13; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Auflage 2013, § 164 Rn. 5). 14 b) Vorliegend hat das Arbeitsgericht eine Protokollberichtigung abgelehnt, weil nach inhaltlicher Prüfung nicht von einer Unrichtigkeit des Protokolls ausgegangen werden könne. Gegen eine solche Entscheidung gibt es nach den obigen Ausführungen kein Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Für einen Verfahrensverstoß bei der Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag gibt es keinen Anhaltspunkt. Insbesondere hat derselbe Richter die Entscheidung getroffen, der auch das Protokoll in der Verhandlung vom 10. September 2013 aufgezeichnet hat. 15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.