Beschluss
2 L 1818/13
Unknown court, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Gründe Das von dem Antragsteller mit seinem Antrag verfolgte Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, dem Beigeladenen zu 2. den nach Lokf 9Z bewerteten Arbeitsplatz/Dienstposten „Auslandslokomotivführer“ bei P.FBT-TF Ffm/Sbr zu übertragen und ihn zu befördern, bis über den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Nichtberücksichtigung bestandskräftig entschieden ist, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat nicht in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die von dem Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zu 2. zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Vielmehr ist nach der gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Bewerberauswahl Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 -2 C 16.09-, BVerwGE 138, 102, wonach ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem es - wie vorliegend - um die vorläufige Untersagung der Übertragung einer Beförderungsstelle an einen Mitbewerber geht, den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur gerecht wird, wenn es nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleibt mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen zu 2. keine eigenen Beförderungschancen hat. Dies wäre aber Voraussetzung für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu vergeben. Der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes dürfen nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Ein Bewerber kann deshalb verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung. Std. Rechtsprechung des BVerwG; vgl. u.a. Beschlüsse vom 27.09.2011 -2 VR 3.11-, IÖD 2011, 266, vom 25.10.2011 -2 VR 4.11-, IÖD 2012, 2 und vom 20.06.2013 -2 VR 1.13-, juris; ferner Urteil vom 04.11.2010 -2 C 16.09-, a.a.O. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.09.2011 -2 VR 3.11-, vom 25.10.2011 -2 VR 4.11- und vom 20.06.2013 -2 VR 1.13-, juris Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 -2 C 19.10-, BVerwGE 140, 83; Beschlüsse vom 27.09.2011 -2 VR 3.11-, vom 25.10.2011 -2 VR 4.11- und vom 22.11.2012 -2 VR 5.12-, juris, m.w.N.; std. Rechtsprechung Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 -2 C 19.10-, a.a.O.; Beschlüsse vom 22.11.2012 -2 VR 5.12- und vom 20.06.2013 -2 VR 1.13-, juris Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt die zugunsten des Beigeladenen zu 2. getroffene Auswahlentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Zutreffend hat die Beigeladene zu 1., die gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 23 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) im Einvernehmen mit dem Antragsgegner die Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten an die ihr zugewiesenen Beamten vornimmt und gemäß § 16 Abs. 2 Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV) auch für die Auswahlentscheidung zuständig ist, die Auswahl der für eine Beförderung in ein nach Lokf 9Z bewertetes Amt in Betracht zu ziehenden Beamten, die - wie der Antragsteller und der Beigeladene zu 2. - das in der Stellenausschreibung vom 11.07.2013 zum Ausdruck gekommene Anforderungsprofil erfüllen, zunächst an den Ergebnissen der aktuellen, im Hinblick auf das Beförderungsverfahren erstellten dienstlichen Anlassbeurteilungen ausgerichtet. Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass sie - ausgehend davon, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene zu 2. neben vier weiteren Mitbewerbern im Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilung jeweils die höchste Bewertungsstufe „Übertrifft insgesamt die Erwartungen sehr deutlich“ aufweisen konnten - dem Beigeladenen zu 2. auf der zweiten Stufe der Auswahlentscheidung aufgrund eines Vergleichs der die Gesamtnote tragenden Einzelkriterien einen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller eingeräumt hat. Wie die inhaltliche Auswertung der für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen zeigt, hat der Beigeladene zu 2. in allen drei Teilbeurteilungsmerkmalen „Arbeitsqualität“, „Arbeitseffizienz“ sowie „Engagement und Einsatzbereitschaft“ jeweils die höchste Bewertungsstufe „Übertrifft die Erwartungen sehr deutlich“ erreicht, während dem Antragsteller nur in den zwei Teilbeurteilungsmerkmalen „Arbeitseffizienz“ sowie „Engagement und Einsatzbereitschaft“ jeweils die höchste Bewertungsstufe, in dem Teilbeurteilungsmerkmal „Arbeitsqualität“ dagegen lediglich die zweithöchste Bewertungsstufe „Übertrifft die Erwartungen“ zuerkannt wurde. Bei diesen Gegebenheiten kann die Einschätzung der Beigeladenen zu 1., dass dem Beigeladenen zu 2. im Hinblick auf die Bewertung der die Gesamtnote tragenden Einzelkriterien ein Leistungsvorsprung zukommt, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Durchgreifende Bedenken an der Aussagefähigkeit und Verwertbarkeit der für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem zu 2., die nach den geltenden Regelungen der Rahmen-Konzernbetriebsvereinbarung „Mitarbeiterführung“ bei der Deutschen Bahn ( RKBV ) durch den hierfür zuständigen Gruppenleiter als unmittelbare Führungskraft der zu Beurteilenden (§ 3 Ziffer 1 RKBV ) erstellt worden sind und sich auf den gleichen Beurteilungszeitraum (2011-2013) beziehen, sind nicht veranlasst. Beide Beurteilungen sind hinreichend differenziert, beruhen auf den gleichen Bewertungsmaßstäben und erweisen sich daher als tragfähige Grundlage für die vorgenommene Beförderungsauswahl. Dass die entsprechenden leistungsmäßigen Einstufungen des Beigeladenen zu 2. in dessen dienstlicher Beurteilung rechtsfehlerhaft wären und dieser zu Unrecht „zu gut“ beurteilt worden wäre, hat der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht; Anhaltspunkte hierfür sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller pauschal den Verdacht einer „Gefälligkeitsbeurteilung“ geäußert hat, da der Beigeladene zu 2. aufgrund seines Alters letztmalig die Chance habe, die höheren Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt noch zu erhalten, ist diese Behauptung, der die Beigeladene zu 1. entschieden entgegengetreten ist, durch nichts belegt. Auf ein angeblich im April 2012 geführtes Gespräch, in dessen Verlauf der Antragsteller zu einem Bewerbungsverzicht zugunsten des Beigeladenen zu 2. habe bewegt werden sollen, kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil die Beigeladene zu 1. glaubhaft dargelegt hat, dass zu diesem Zeitpunkt kein zu vergebendes Beförderungsamt der Wertigkeit Lokf 9Z zur Verfügung gestanden habe und auch noch nicht absehbar gewesen sei, dass ein solches Beförderungsamt wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung eines Kollegen aufgrund eines Dienstunfalls Ende 2012 frei werden würde. Auch die vom Antragsteller gegen seine eigene dienstliche Beurteilung geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Aufgrund des Akteninhalts spricht nichts dafür, dass er im Ergebnis schlechter beurteilt worden wäre, als es seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entspricht. Soweit er geltend macht, es sei nicht erklärbar, warum er in dem Teilbeurteilungsmerkmal „Arbeitsqualität“ nur die zweithöchste Bewertungsstufe erhalten habe, obwohl er auch hier die Erwartungen übertroffen und die Kriterien erfüllt habe, die im Beurteilungsbogen zur Erläuterung dieses Beurteilungsmerkmals angeführt seien, hat die Beigeladene zu 1. in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Gericht dargelegt, dass das Beurteilungsmerkmal „Arbeitsqualität“ für die Tätigkeit eines Auslandslokomotivführers von besonderer Bedeutung sei. Die Betriebsbeamten seien für eine pünktliche und sichere Durchführung des Eisenbahnverkehrs zuständig, so dass an ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Zuverlässigkeit besondere Anforderungen gestellt würden. Daher würden unter dem Merkmal „Arbeitsqualität“ die Kriterien „Erwartungen der Kunden erfüllt“, „angestrebte Arbeitsergebnisse erzielt“ und „bei Aktivitäten an bahnspezifische und/oder gesetzliche Richtlinien und/oder vereinbarte Standards gehalten“ betrachtet. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene zu 2. hätten mit den Noten 4 (zweithöchste Bewertungsstufe) und 5 (höchste Bewertungsstufe) eine gute Bewertung erhalten. Die schlechtere Bewertung des Antragstellers resultiere unter anderem aus der Tatsache, dass der Antragsteller einen sog. Code 68 (personalbedingte Verspätung) verursacht habe. Ferner gebe es eine dienstliche Anordnung, welche die Triebfahrzeugführer auffordere, bei Unregelmäßigkeiten und Verspätungen - wie z.B. Indusistörungen , Zwangsbremsungen, Fahrzeugstörungen, Vorkommnisse, die an das EBA meldepflichtig seien, etc. - einen Meldezettel bei der zuständigen Führungskraft (Gruppenleiter Tf) abzugeben. Der Antragsteller komme dieser Anordnung im Gegensatz zum Beigeladenen zu 2. nicht nach. Mit diesen Ausführungen hat die Beigeladene zu 1. plausibel begründet, warum der Antragsteller in dem Teilbeurteilungsmerkmal „Arbeitsqualität“ nur mit der zweithöchsten Bewertungsstufe und damit schlechter als der Beigeladene zu 2. zu beurteilen war. Weitergehende Anforderungen an eine Plausibilisierung sind nicht zu stellen. Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner oder die Beigeladene zu 1. hätten konkret angeben müssen, um welchen Vorfall es sich gehandelt und wann dieser stattgefunden habe, um eine schlechtere Note in dem Beurteilungsmerkmal „Arbeitsqualität“ zu rechtfertigen, verkennt er, dass die Verwaltungsgerichte dienstliche Beurteilungen von Beamten nur beschränkt nachprüfen können. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Dienstvorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes, d.h. hier des derzeit innegehabten und des im Rahmen einer Ausschreibung erstrebten Amtes, entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den Beurteilungsrahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dagegen kann die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch den zur Beurteilung Berufenen in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Urteile vom 24.11.2004 -2 C 34.04-, NVwZ 2006, 465, vom 19.12.2002 -2 C 31.01-, ZBR 2003, 359 und vom 13.11.1997 -2 A 2.97-, DVBl. 1998, 638 m.w.N. Gemessen hieran begegnet die Bewertung des Beurteilungsmerkmals „Arbeitsqualität“ in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (nur) mit der zweithöchsten Bewertungsstufe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere war die Beigeladene zu 1. nicht verpflichtet, historische Einzeltatsachen zu benennen, um ihr Werturteil plausibel zu machen. Hierfür reicht ihre Darlegung im gerichtlichen Verfahren, die sich nur „unter anderem“ auf eine durch den Antragsteller verursachte personalbedingte Verspätung und die Nichtbefolgung einer dienstlichen Anordnung stützt, aus. Weisen die aktuellen dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem zu 2. nach alledem keinen den Antragsteller benachteiligenden Rechtsfehler auf, durfte die Beigeladene zu 1. die Auswahl des Beigeladenen auf dessen bessere Bewertung in den Einzelkriterien stützen. Eines Rückgriffs auf Vorbeurteilungen der Bewerber oder auf sonstige leistungsbezogene Kriterien oder auf sog. Hilfskriterien bedurfte es insoweit nicht. Der Antragsgegner hat sein Einvernehmen mit der von der Beigeladenen zu 1. getroffenen Auswahlentscheidung und der Übertragung des Beförderungsamtes an den Beigeladenen zu 2. ausweislich der Verwaltungsunterlagen am 05.09.2013 erteilt (vgl. § 12 Abs. 6 DBGrG). Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hauptsachewertes und damit auf 10.372,92 EUR (3 x 3.457,64 EUR ) festgesetzt.