Urteil
11 Sa 31/14
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 20.03.2014, Az. 13 Ca 313/13 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Wirksamkeit einer Vertrags-strafenvereinbarung. 2 Die Beklagte war bei der Klägerin in der Zeit vom 01.06.2013 bis 28.06.2013 auf Basis des Ar-beitsvertrages vom 29.04.2013 (ABl. 8 ff. der erstinstanzlichen Akte) zu einem vereinbarten Bruttomonatsverdienst von 2.100,00 EUR als „Mitarbeiterin Einzelhandel“ beschäftigt. Sie beendete das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Eigenkündigung vom 28.06.2013 innerhalb der vereinbarten Probezeit. Der Arbeitsvertrag enthält in § 12 folgende Regelung: 3 § 12 Vertragsstrafe 4 Nimmt der Mitarbeiter die Arbeit nicht oder verspätet auf, löst er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf, verweigert er vorübergehend die Arbeit oder wird das Unternehmen durch vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der Mitarbeiter an das Unternehmen eine Vertragsstrafe zu bezahlen. 5 Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Arbeitsaufnahme sowie der vorübergehenden Arbeitsverweigerung ein Bruttotagesentgelt für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt. Im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsentgelt. 6 Mit ihrer beim Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - eingereichten Klage hat die Klägerin soweit für die Berufung noch von Interesse, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.358,00 EUR nebst Zinsen an sie beantragt und vorgetragen, die Beklagte habe keinen wichtigen Grund zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt und deshalb das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist aufgelöst. In der vereinbarten Probezeit habe die Kündigungsfrist 14 Tage betragen. Folglich sei die Beklagte verpflichtet, ihr als Vertragsstrafe für jeden Tag der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist ein Bruttotagesentgelt zu zahlen. Unter Zugrundelegung der vereinbarten Monatsvergütung von 2.100,00 EUR betrage die Vergütung für einen Tag 97,00 EUR (2.100,00 EUR : 21,65 Arbeitstage). Multipliziert mit der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist von 14 Tagen ergebe sich eine Vertragsstrafe von 1.358,00 EUR. 7 Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht Klagabweisung beantragt und vorgetragen, die Vertragsstrafenregelung sei unwirksam. 8 Mit Urteil vom 20.03.2014 - 13 Ca 313/13 - hat das Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - die Klage, soweit für die Berufung von Relevanz abgewiesen und ausgeführt, die Vertragsstrafenregelung in § 12 des Arbeitsvertrages sei unwirksam, da sie die Beklagte entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige, § 307 Abs. 1 BGB. Es handle sich bei dem von der Klägerin vorformulierten schriftlichen Arbeitsvertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb §§ 305 ff. BGB anzuwenden seien. Unangemessen sei jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitnehmers gerechtfertigt sei oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen werde (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 -) . Die streitgegenständliche Klausel sehe in Absatz 2 unabhängig von der Länge der Kündigungsfrist ein Bruttomonatsentgelt als Vertragsstrafe vor. Eine Vertragsstrafenklausel in einem Formulararbeitsvertrag benachteilige den Arbeitnehmer aber unangemessen und sei deshalb unwirksam, wenn sie für den Fall, dass der Arbeitnehmer sein mit zweiwöchiger Kündigungsfrist kündbares Probearbeitsverhältnis vorzeitig vertragswidrig beende, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes vorsehe. Dies sei ein Fall der unzulässigen „Übersicherung" des Arbeitgebers (BAG 23. September 2010 – 8 AZR 897/08) . Eine Reduzierung der Vertragsstrafe auf ihren zulässigen Anteil komme wegen ihres Charakters als allgemeine Geschäftsbedingung nicht in Betracht (BAG 23. September 2010 a.a.O.) . Zwar habe die Beklagte nur eine anteilige Monatsvergütung als verwirkte Vertragsstrafe geltend gemacht. Dies entspreche jedoch nicht dem Wortlaut der Vertragsstrafenklausel. Diese regle in Absatz 2 Satz 1, dass als Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Arbeitsaufnahme sowie der vorübergehenden Arbeitsverweigerung ein Bruttotagesentgelt für jeden Tag der Zuwiderhandlung, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Kündigungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt zu zahlen sei. Nach Satz 2 betrage die Vertragsstrafe „im Übrigen“ ein Bruttomonatsentgelt. Der Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist sei nicht in Absatz 2 Satz 1 geregelt. Er falle auch nicht unter den dort genannten Fall der vorübergehenden Arbeitsverweigerung. Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin, von einer vorübergehenden Arbeitsverweigerung - nämlich bis zum Ablauf der eigentlich einzuhaltenden ordentlichen Kündigungsfrist – sei auszugehen, könne nicht gefolgt werden. Die Klägerin habe in Absatz 1 der Vertragsstrafenregelung mehrere Fallgestaltungen aufgenommen und dabei den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer und den Fall der vorübergehenden Verweigerung der Arbeit explizit voneinander unterschieden. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass es sich um zwei unterschiedliche Fallgestaltungen handle. An dieser Differenzierung müsse sie sich entsprechend § 305c Abs. 2 BGB festhalten lassen. In § 12 Absatz 2 des Arbeitsvertrages habe die Klägerin sodann für den Fall der verspäteten Arbeitsaufnahme die tagesanteilige Zahlung einer Vertragsstrafe und für die übrigen Fälle die Zahlung eines Bruttomonatsentgelts geregelt. Damit habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass der Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist kein Fall der vorübergehenden Arbeitsverweigerung darstelle, sondern eine abweichende Fallgestaltung. 9 Gegen dieses, der Klägerin am 15.04.2014 zugestellte Urteil wendet sich diese mit ihrer am 29.04.2014 eingelegten und zugleich ausgeführten Berufung. 10 Die Klägerin trägt vor, die streitgegenständliche Vertragsstrafenklausel werde sowohl von Ulrich Preis in seinem Werk „Der Arbeitsvertrag" als auch in dem Anwaltsformularbuch von Klaus Hümmerich „Arbeitsrecht" wortidentisch empfohlen. Trotz Kenntnis davon sei das Arbeitsgericht darauf in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen. Die Klausel „das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist aufgelöst wird" erfasse vollkommen zweifelsfrei den Fall, dass der Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung ausspreche, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Zu Unrecht gehe das Arbeitsgericht bei der Höhe der Vertragsstrafe von einem unzulässigen Fall der Übersicherung aus. Es übersehe, dass der letzte Satz des § 12 des Arbeitsvertrags („im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsentgelt") lediglich eine Obergrenze darstelle. Die Höhe der Vertragsstrafe sei in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages klar geregelt. Danach sei die Vertragsstrafe begrenzt auf das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt. Ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis unberechtigterweise außerordentlich kündige, verweigere bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vorübergehend seine Arbeit. Er sei daher nach § 12 des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe des ansonsten erhaltenen Arbeitsentgelts bis zum Ablauf der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist zu bezahlen. Diese Regelung beziehe sich auf den Fall der vorübergehenden Arbeitsverweigerung, also genau auf den Fall, dass der Arbeitnehmer aufgrund der unwirksamen außerordentlichen Kündigung seine Arbeitsleistung bis zum Ablauf der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist verweigere. Die vom Arbeitsgericht herangezogene Regelung des § 12 Absatz 2 Satz 2 („im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsentgelt“) erfasse daher nur den Fall, dass der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten zur außerordentlichen Kündigung veranlasst werde. 11 Die Klägerin beantragt: 12 Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 20. März 2014, Az. - 13 Ca 313/13 - wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.358,00 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen . 15 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt im Wesentlichen vor, § 12 Abs. 2 des Arbeitsvertrages sehe für den Fall der verspäteten Arbeitsaufnahme die tagesanteilige Zahlung einer Vertragsstrafe und für die übrigen Fälle der Verwirkung der Vertragsstrafe die Zahlung eines Bruttomonatsentgeltes vor. Damit sei für den hier vorliegenden Fall eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes vorgesehen. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung. 16 Zum weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen, insbesondere den Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. April 2013 (ABl. 8 bis 11 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 17 Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 b), 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. 18 §§ 519, 520 ZPO. II. 19 Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit richtiger und ausführlicher Begründung (Seiten 5 bis 9 der Entscheidungsgründe, ABl. 56 bis 60 der erstinstanzlichen Akte) , der die Berufungskammer folgt und dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG feststellt, die Klage als unbegründet abgewiesen. 20 Lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung besteht Anlass zu folgenden Ausführungen: 21 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass es sich bei § 12 des Arbeitsvertrages vom 29. April 2013 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, da die Klausel eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung ist, die die Klägerin der Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt hat. Die Klägerin hat die Tatsache der durch sie erfolgten vorformulierten Klausel nicht bestritten. 22 2. Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig, in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB deren grundsätzliche Zulässigkeit (vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1). Dabei ist allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen (BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 21; BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 23, AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28). 23 3. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 23; BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - Rn. 29, BAGE 122, 64 = AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 22). Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 23; BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 26, AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28). 24 4. Unter Anwendung dieser Rechtsprechung gilt Folgendes: 25 a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwirkung einer Vertragsstrafe sind vorliegend in § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages präzise beschrieben und genügen dem Tranzparenzerfordernis des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das hat das BAG bei einer diesbezüglich inhaltlich gleichlautenden Klausel (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 2) bereits entschieden. Es hat ausgeführt, die Klausel sei klar gegliedert. Es würden zunächst fünf Fälle aufgezählt, in denen die Vertragsstrafe verwirkt werde, darunter auch die Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist und ohne Rechtfertigung dafür (BAG aaO, Rn. 37) . Das ist auch vorliegend genau der Fall. 26 b) Allerdings unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von dem, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte darin, dass hier bei der Höhe der verwirkten Vertragsstrafe in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages nicht wie dort drei Fälle, darunter auch der Fall der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist aufgezählt werden, sondern nur zwei Fälle, nämlich die verspätete Arbeitsaufnahme und die vorübergehenden Arbeitsverweigerung. Damit wird hier der Fall der unfristigen ordentlichen Arbeitnehmerkündigung, der ausdrücklich in Abs. 1 genannt ist, in Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages verschwiegen. Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages legt dann für alle übrigen Fälle, in denen laut Abs. 1 die Vertragsstrafe verwirkt sein soll, deren Höhe auf ein Bruttomonatsentgelt fest. Damit ist hier ebenso wie im Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG aaO, Rn. 37), klar, dass die in Abs. 2 Satz 1 nicht wie in Abs. 1 identisch aufgezählten Fälle hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages unterfallen. Denn nur dann ist Abs. 2 klar und transparent. 27 Will man dagegen, wie es die Klägerin macht, den vorliegenden Fall „klar und eindeutig“ hinsichtlich des Auslösens der Vertragsstrafe Abs. 1 Fall 3 des Arbeitsvertrages zuordnen („löst er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf“) dagegen bei der Höhe der Vertragsstrafe auf Abs. 2 Satz 1 Fall 2 zugreifen („vorübergehende Arbeitsverweigerung“) , der sich allerdings wörtlich auf Abs. 1 Fall 4 bezieht, stellt sich zwangsläufig die Frage, warum es dann überhaupt Abs. 1 Fall 3 geben soll - schließlich wäre der Fall ja automatisch von Abs. 1 Fall 4 erfasst und warum die Fallbeschreibungen nicht identisch sind. Damit würde allerdings die Klausel hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und folglich unwirksam oder zumindest unklar (§ 305c Abs. 2 BGB), was ohnehin zu Lasten des Verwenders gehen würde. 28 c) Damit genügt § 12 des Arbeitsvertrages nur dann dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn hinsichtlich des vorliegenden Falles, nämlich dem, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst, die Höhe der Vertragsstrafe ein Bruttomonatsgehalt nach Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages beträgt. Das führt aber, wie es das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, zu einer unzulässigen Übersicherung (BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 22) , weil die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit nur zwei Wochen betrug, weshalb die Klausel insgesamt unwirksam ist. 29 d) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt schon wegen des insoweit klaren Wortlauts der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel und wegen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. 30 e) An diesem Ergebnis ändert auch die von der Klägerin zitierte arbeitsrechtliche Literatur (Preis, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl. 2011) nichts. Preis/Stoffels haben in II V 30 Rz. 34 zwar auf die Problematik der Vertragsstrafenhöhe bei einer vereinbarten Probezeit ausdrücklich hingewiesen, diese aber bei den konkreten Formulierungsvorschlägen (Preis/Stoffels, aaO., II V 30 Rz. 106; Preis, aaO. III C Rz. 20; 34, 49 und 74) im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot aber noch nicht deutlich genug umgesetzt, obwohl die den Vorschlägen zugrunde liegenden und zitierten Tarifverträge (Privates Bankgewerbe § 17 Nr. 1, III C Rz. 21; Privates Versicherungsgewerbe § 15 Nr. 4, III C Rz. 35; Chemische Industrie § 11 II Nr.1 Abs. 2, III C Rz. 49a; Metallindustrie §§ 2 Nr. 2, 20 Nr. 2, III C Rz. 75) kürzere Kündigungsfristen in der Probezeit vorsehen. Die Neuauflage von Hümmerich konnte von der Kammer noch nicht eingesehen werden. Schaub/Schrader/Klagges, (ArbRFV-HdB, 10. Aufl. 2013, A 2. Teil Rn. 174) haben unter ausdrücklichem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2009 (8 AZR 896/07) auch bei der Höhe der Vertragsstrafe die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist“ in den Teil aufgenommen, der die Vertragsstrafe auf das Bruttotagegeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung beschränkt und daher diese Entscheidung in ihren Vorschlag für die Formulierung einer Vertragsstrafe eingebaut. 31 Folglich konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. III. 32 Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. 33 Die Kammer hat die Revision für die Klägerin aufgrund der zitierten arbeitsrechtlichen Literatur wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Gründe I. 17 Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 b), 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. 18 §§ 519, 520 ZPO. II. 19 Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit richtiger und ausführlicher Begründung (Seiten 5 bis 9 der Entscheidungsgründe, ABl. 56 bis 60 der erstinstanzlichen Akte) , der die Berufungskammer folgt und dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG feststellt, die Klage als unbegründet abgewiesen. 20 Lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung besteht Anlass zu folgenden Ausführungen: 21 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass es sich bei § 12 des Arbeitsvertrages vom 29. April 2013 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, da die Klausel eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung ist, die die Klägerin der Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt hat. Die Klägerin hat die Tatsache der durch sie erfolgten vorformulierten Klausel nicht bestritten. 22 2. Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig, in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB deren grundsätzliche Zulässigkeit (vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1). Dabei ist allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen (BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 21; BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 23, AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28). 23 3. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 23; BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - Rn. 29, BAGE 122, 64 = AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 22). Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 23; BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 26, AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28). 24 4. Unter Anwendung dieser Rechtsprechung gilt Folgendes: 25 a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwirkung einer Vertragsstrafe sind vorliegend in § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages präzise beschrieben und genügen dem Tranzparenzerfordernis des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das hat das BAG bei einer diesbezüglich inhaltlich gleichlautenden Klausel (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 2) bereits entschieden. Es hat ausgeführt, die Klausel sei klar gegliedert. Es würden zunächst fünf Fälle aufgezählt, in denen die Vertragsstrafe verwirkt werde, darunter auch die Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist und ohne Rechtfertigung dafür (BAG aaO, Rn. 37) . Das ist auch vorliegend genau der Fall. 26 b) Allerdings unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von dem, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte darin, dass hier bei der Höhe der verwirkten Vertragsstrafe in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages nicht wie dort drei Fälle, darunter auch der Fall der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist aufgezählt werden, sondern nur zwei Fälle, nämlich die verspätete Arbeitsaufnahme und die vorübergehenden Arbeitsverweigerung. Damit wird hier der Fall der unfristigen ordentlichen Arbeitnehmerkündigung, der ausdrücklich in Abs. 1 genannt ist, in Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages verschwiegen. Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages legt dann für alle übrigen Fälle, in denen laut Abs. 1 die Vertragsstrafe verwirkt sein soll, deren Höhe auf ein Bruttomonatsentgelt fest. Damit ist hier ebenso wie im Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG aaO, Rn. 37), klar, dass die in Abs. 2 Satz 1 nicht wie in Abs. 1 identisch aufgezählten Fälle hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages unterfallen. Denn nur dann ist Abs. 2 klar und transparent. 27 Will man dagegen, wie es die Klägerin macht, den vorliegenden Fall „klar und eindeutig“ hinsichtlich des Auslösens der Vertragsstrafe Abs. 1 Fall 3 des Arbeitsvertrages zuordnen („löst er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf“) dagegen bei der Höhe der Vertragsstrafe auf Abs. 2 Satz 1 Fall 2 zugreifen („vorübergehende Arbeitsverweigerung“) , der sich allerdings wörtlich auf Abs. 1 Fall 4 bezieht, stellt sich zwangsläufig die Frage, warum es dann überhaupt Abs. 1 Fall 3 geben soll - schließlich wäre der Fall ja automatisch von Abs. 1 Fall 4 erfasst und warum die Fallbeschreibungen nicht identisch sind. Damit würde allerdings die Klausel hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und folglich unwirksam oder zumindest unklar (§ 305c Abs. 2 BGB), was ohnehin zu Lasten des Verwenders gehen würde. 28 c) Damit genügt § 12 des Arbeitsvertrages nur dann dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn hinsichtlich des vorliegenden Falles, nämlich dem, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst, die Höhe der Vertragsstrafe ein Bruttomonatsgehalt nach Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages beträgt. Das führt aber, wie es das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, zu einer unzulässigen Übersicherung (BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 22) , weil die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit nur zwei Wochen betrug, weshalb die Klausel insgesamt unwirksam ist. 29 d) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt schon wegen des insoweit klaren Wortlauts der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel und wegen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. 30 e) An diesem Ergebnis ändert auch die von der Klägerin zitierte arbeitsrechtliche Literatur (Preis, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl. 2011) nichts. Preis/Stoffels haben in II V 30 Rz. 34 zwar auf die Problematik der Vertragsstrafenhöhe bei einer vereinbarten Probezeit ausdrücklich hingewiesen, diese aber bei den konkreten Formulierungsvorschlägen (Preis/Stoffels, aaO., II V 30 Rz. 106; Preis, aaO. III C Rz. 20; 34, 49 und 74) im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot aber noch nicht deutlich genug umgesetzt, obwohl die den Vorschlägen zugrunde liegenden und zitierten Tarifverträge (Privates Bankgewerbe § 17 Nr. 1, III C Rz. 21; Privates Versicherungsgewerbe § 15 Nr. 4, III C Rz. 35; Chemische Industrie § 11 II Nr.1 Abs. 2, III C Rz. 49a; Metallindustrie §§ 2 Nr. 2, 20 Nr. 2, III C Rz. 75) kürzere Kündigungsfristen in der Probezeit vorsehen. Die Neuauflage von Hümmerich konnte von der Kammer noch nicht eingesehen werden. Schaub/Schrader/Klagges, (ArbRFV-HdB, 10. Aufl. 2013, A 2. Teil Rn. 174) haben unter ausdrücklichem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2009 (8 AZR 896/07) auch bei der Höhe der Vertragsstrafe die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist“ in den Teil aufgenommen, der die Vertragsstrafe auf das Bruttotagegeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung beschränkt und daher diese Entscheidung in ihren Vorschlag für die Formulierung einer Vertragsstrafe eingebaut. 31 Folglich konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. III. 32 Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. 33 Die Kammer hat die Revision für die Klägerin aufgrund der zitierten arbeitsrechtlichen Literatur wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.