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Urteil

4/13

Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGMV:2014:0123.4.13.0A
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Leitsätze
1. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Sitzungsausschlusses richtet sich nach den vom LVerfG Greifswald entwickelten allgemeinen Maßstäben (vgl VerfG Greifswald, 29.01.2009, 5/08, LVerfGE 20, 255 <246 ff>).(Rn.34) (Rn.35) 2a. Art 4 Verf MV bindet den Landtag auch bei nicht legislativen Handlungen an die verfassungsmäßig Ordnung einschl der Menschenwürde (Art 5 Abs 2 Halbs 2 Verf MV).(Rn.50) 2b. Ein Angriff auf die Menschenwürde liegt insb vor, wenn das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft der angesprochenen Person oder Gruppe bestritten und sie stattdessen als unterwertiges Wesen behandelt wird.(Rn.50) 3. Hier: a. Der Antragsteller bezeichnete in einem Zwischenruf dem Redner als einen "aus dem Orient Zugereisten" und unterstellte ihm eine "blühende Fantasie". Er stellte dadurch dessen vollwertige Zugehörigkeit zu der staatlichen Gemeinschaft aufgrund seiner Abstammung und trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit in Frage.(Rn.51) b. Die Antragsgegnerin konnte unter Wahrung ihres Beurteilungsspielraumes davon ausgehen, dass der Zwischenruf die Grenze des in einer politischen Auseinandersetzung Zulässigen überschritt.(Rn.53) c. Der Antragsgegnerin stand der Weg für einen Sitzungsausschluss (§ 99 Abs 1 S 1 LTGO MV) offen. Aus Vorgeschichte und den konkreten Umständen des Geschehens ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die verhängte Ordnungsmaßnahme unverhältnismäßig gewesen wäre.(Rn.57) d. Da der Sitzungsausschluss auch nach Art 10 Abs 2 MRK keinen Bedenken begegnen würde, ist nicht zu entscheiden, ob Art 10 MRK im vorliegenden Fall als Prüfungsmaßstab herangezogen werden kann.(Rn.58) 4. Im Ergebnis und in der Begründung abweichende Meinung des Richters Brinkmann: a. Das LVerfG stellt bei seiner Annahme einer gröblichen Verletzung der Würde des Parlaments allein auf die subjektive, allenfalls begrenzt überprüfbare Sicht der Parlamentspräsidentin ab und geht damit über Annahme eines "gewissen" Beurteilungsspielraums weit hinaus. Der Beurteilungsspielraum kann nach allgemeinem Verwaltungsrecht nur auf der Grundlage objektiv feststellbarer, zutreffender Tatsachen ausgeübt werden.(Rn.59) Die Rechtsprechung läuft darauf hinaus, im Ordnungsrecht des Parlaments Minderheiten weitgehend recht- bzw. rechtsschutzlos zu stellen. (Rn.60) b. aa. Eine gröbliche Verletzung kann nur in Extremfällen angenommen werden, nämlich nur in den Fällen, in denen die Funktionsfähigkeit des Landtages gefährdet und der Sitzungsausschluss als "ultima ratio" die einzige Möglichkeit ist, die Sitzungsarbeit ordnungsgemäß fortsetzen zu können. (Rn.62) bb. Ordnungsmaßnahmen dürfen niemals und in keinem Fall eine Zensur der Meinung, eine Manipulation oder Einflussnahme auf den Inhalt der Rede oder eine inhaltliche Beanstandung in der Sache sein.Der Schutz des Rederecht im Rahmen der allgemeinen Gesetze muss auch für ausländerfeindliche Aussagen gelten, insbesondere dann, wenn Ausländerfeindlichkeit zum politischen Programm des Abgeordneten oder seiner Partei gehört. (Rn.63) (Rn.64) c. Eine Interpretation der Zwischenrufs als Menschenwürdeverletzung erscheint nicht gerechtfertigt. aa. Lässt die Äußerung eines Redners mehrere Auslegungen zu, ist grundsätzlich im Ordnungsmittelverfahren die Auslegung zugrunde zu legen, die nicht zu einem Ordnungsmittel führt. Die alleinige Absicht einer Verletzung der Menschenwürde zu unterstellen, ist eine Auslegung im bösest möglichen Sinn.(Rn.68) (Rn.70) bb. Im Disziplinarverfahren gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" entsprechend. (Rn.70) d. Bei der Prüfung der Rechtfertigungsgründe analog §§ 193, 199 StGB übergeht das LVerfG, dass der Antragsteller durch unparlamentarische Äußerung des Abgeordneten Dr. A. provoziert worden ist. (Rn.72) e. aa. Bei der Auswahl des Ordnungsmittels hat das Landtagspräsidium sich stets innerhalb der Grenzen des Zwecks der Ermächtigungsgrundlage zu bewegen.(Rn.73) bb. Es hätten auch andere, weniger einschneidende Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, etwa die Ausschließung für den betreffenden Tagesordnungspunkt oder der Ausschluss von der weiteren Debatte mit Ausnahme der Abstimmungen. (Rn.77)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Sitzungsausschlusses richtet sich nach den vom LVerfG Greifswald entwickelten allgemeinen Maßstäben (vgl VerfG Greifswald, 29.01.2009, 5/08, LVerfGE 20, 255 ).(Rn.34) (Rn.35) 2a. Art 4 Verf MV bindet den Landtag auch bei nicht legislativen Handlungen an die verfassungsmäßig Ordnung einschl der Menschenwürde (Art 5 Abs 2 Halbs 2 Verf MV).(Rn.50) 2b. Ein Angriff auf die Menschenwürde liegt insb vor, wenn das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft der angesprochenen Person oder Gruppe bestritten und sie stattdessen als unterwertiges Wesen behandelt wird.(Rn.50) 3. Hier: a. Der Antragsteller bezeichnete in einem Zwischenruf dem Redner als einen "aus dem Orient Zugereisten" und unterstellte ihm eine "blühende Fantasie". Er stellte dadurch dessen vollwertige Zugehörigkeit zu der staatlichen Gemeinschaft aufgrund seiner Abstammung und trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit in Frage.(Rn.51) b. Die Antragsgegnerin konnte unter Wahrung ihres Beurteilungsspielraumes davon ausgehen, dass der Zwischenruf die Grenze des in einer politischen Auseinandersetzung Zulässigen überschritt.(Rn.53) c. Der Antragsgegnerin stand der Weg für einen Sitzungsausschluss (§ 99 Abs 1 S 1 LTGO MV) offen. Aus Vorgeschichte und den konkreten Umständen des Geschehens ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die verhängte Ordnungsmaßnahme unverhältnismäßig gewesen wäre.(Rn.57) d. Da der Sitzungsausschluss auch nach Art 10 Abs 2 MRK keinen Bedenken begegnen würde, ist nicht zu entscheiden, ob Art 10 MRK im vorliegenden Fall als Prüfungsmaßstab herangezogen werden kann.(Rn.58) 4. Im Ergebnis und in der Begründung abweichende Meinung des Richters Brinkmann: a. Das LVerfG stellt bei seiner Annahme einer gröblichen Verletzung der Würde des Parlaments allein auf die subjektive, allenfalls begrenzt überprüfbare Sicht der Parlamentspräsidentin ab und geht damit über Annahme eines "gewissen" Beurteilungsspielraums weit hinaus. Der Beurteilungsspielraum kann nach allgemeinem Verwaltungsrecht nur auf der Grundlage objektiv feststellbarer, zutreffender Tatsachen ausgeübt werden.(Rn.59) Die Rechtsprechung läuft darauf hinaus, im Ordnungsrecht des Parlaments Minderheiten weitgehend recht- bzw. rechtsschutzlos zu stellen. (Rn.60) b. aa. Eine gröbliche Verletzung kann nur in Extremfällen angenommen werden, nämlich nur in den Fällen, in denen die Funktionsfähigkeit des Landtages gefährdet und der Sitzungsausschluss als "ultima ratio" die einzige Möglichkeit ist, die Sitzungsarbeit ordnungsgemäß fortsetzen zu können. (Rn.62) bb. Ordnungsmaßnahmen dürfen niemals und in keinem Fall eine Zensur der Meinung, eine Manipulation oder Einflussnahme auf den Inhalt der Rede oder eine inhaltliche Beanstandung in der Sache sein.Der Schutz des Rederecht im Rahmen der allgemeinen Gesetze muss auch für ausländerfeindliche Aussagen gelten, insbesondere dann, wenn Ausländerfeindlichkeit zum politischen Programm des Abgeordneten oder seiner Partei gehört. (Rn.63) (Rn.64) c. Eine Interpretation der Zwischenrufs als Menschenwürdeverletzung erscheint nicht gerechtfertigt. aa. Lässt die Äußerung eines Redners mehrere Auslegungen zu, ist grundsätzlich im Ordnungsmittelverfahren die Auslegung zugrunde zu legen, die nicht zu einem Ordnungsmittel führt. Die alleinige Absicht einer Verletzung der Menschenwürde zu unterstellen, ist eine Auslegung im bösest möglichen Sinn.(Rn.68) (Rn.70) bb. Im Disziplinarverfahren gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" entsprechend. (Rn.70) d. Bei der Prüfung der Rechtfertigungsgründe analog §§ 193, 199 StGB übergeht das LVerfG, dass der Antragsteller durch unparlamentarische Äußerung des Abgeordneten Dr. A. provoziert worden ist. (Rn.72) e. aa. Bei der Auswahl des Ordnungsmittels hat das Landtagspräsidium sich stets innerhalb der Grenzen des Zwecks der Ermächtigungsgrundlage zu bewegen.(Rn.73) bb. Es hätten auch andere, weniger einschneidende Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, etwa die Ausschließung für den betreffenden Tagesordnungspunkt oder der Ausschluss von der weiteren Debatte mit Ausnahme der Abstimmungen. (Rn.77) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. A. Der Antragsteller gehört in der laufenden 6. Wahlperiode als Abgeordneter dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern an und ist Mitglied der Fraktion der NPD. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Antragsteller durch den ihm gegenüber erfolgten Sitzungsausschluss in der 32. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 06. Dezember 2012 in seinen verfassungsrechtlichen Rechten als Abgeordneter verletzt wurde. I. In der betreffenden Sitzung hielt der Abgeordnete Dr. A. von der Fraktion DIE LINKE eine Rede zu dem Tagesordnungspunkt 17 bezüglich eines Antrages seiner Fraktion sowie der Fraktionen der CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN "Solidarität mit den Angehörigen, Freundinnen und Freunden der Opfer der neofaschistischen Terrorbande NSU", die einschließlich von Zwischenrufen des Antragstellers unter anderem wie folgt protokolliert wurde: "(...) Am 25. Februar 2004 wird Mehmet Turgut, den ich auch flüchtig kannte, in Rostock-Toitenwinkel in seinem Dönerstand von der NSU-Bande ermordet. Es ist der fünfte von insgesamt zehn NSU-Morden ... (P. , NPD: Gibt es da schon eine rechtskräftige Verurteilung?) Aber der Führer der Fraktion ist heute selber da. (Zuruf von P., NPD) (...) Abschließend lassen Sie mich, liebe Kollegen, den Vorfall von gestern, von Dienstag zu Mittwoch, nennen. In der Nacht zu Mittwoch haben Rechtsextreme in Rostock die Gedenktafel Lichtenhagen, die am Rostocker Rathaus angebracht wurde, entfernt. (P., NPD: Woher wissen Sie, dass das keine Linksradikalen waren?) An die Stelle klebten sie ein weißes Schild mit der Aufschrift 'Für immer Deutschland'. Gerade jetzt passiert das, liebe Kolleginnen und Kollegen, wo die IMK in Warnemünde tagt. Gerade das passiert, wo es um das NPD-Verbot geht. Das zeigt natürlich, wie frech sie geworden sind, wie aggressiv und brutal sie geworden sind. Die Einzelheiten überlasse ich dem hochgeschätzten Ralf Mucha, der kann über diesen Vorfall noch reden. Ich betone es noch mal, liebe Kolleginnen und Kollegen: ... (P., NPD: Blühende Fantasie eines aus dem Orient Zugereisten.)" An dieser Stelle unterbrach die Antragsgegnerin den Abgeordneten Dr. A. und erklärte an den Antragsteller gewandt: "Herr P., ich finde Ihren Einwurf, den Sie eben gemacht haben, unglaublich. Ich erteile Ihnen nicht nur einen Ordnungsruf, ich verweise Sie des Saales. Bitte nehmen Sie Ihre Sachen und verlassen Sie die Sitzung." Nachdem der Antragsteller in der Folge den Plenarsaal verlassen hatte, fanden unter anderem Abstimmungen zu diesem sowie sechzehn weiteren Tagesordnungspunkten der Sitzung statt. Den gegen seinen Sitzungsausschluss eingelegten Einspruch des Antragstellers vom 06. Dezember 2012 wies der Landtag in seiner 33. Sitzung am 07. Dezember 2012 zurück. II. Am 04. März 2013 hat der Antragsteller ein Organstreitverfahren nach Art. 53 Nr. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - anhängig gemacht mit dem Antrag festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Rechte des Antragstellers aus Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern dadurch verletzt hat, dass sie ihn anlässlich eines unter Tagesordnungspunkt 17 getätigten Zwischenrufes von der 32. Plenarsitzung am 06. Dezember 2012 ausgeschlossen hat. Der Antragsteller ist der Auffassung, sein mit dem Sitzungsausschluss geahndeter Zwischenruf sei nicht zu beanstanden, weil er vom parlamentarischen Rederecht gedeckte Meinungsäußerungen sowie inhaltlich zutreffende Tatsachenbehauptungen enthalten habe. Zum Zeitpunkt der Rede des Abgeordneten Dr. A. hätten noch keine Ermittlungsergebnisse zu der Entfernung der Gedenktafel am Rostocker Rathaus vorgelegen, sodass eine Bezeichnung von dessen Äußerungen als "blühende Fantasie" weder seine persönliche Ehre noch die Würde des Landtages verletzt habe. Zudem sei der im Irak geborene Abgeordnete Dr. A. im Jahr 1980 nach Deutschland eingereist und habe hier die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Jedenfalls aber sei der unmittelbare Sitzungsausschluss, ohne dass der Antragsteller zuvor auch nur anderweitig einen Ordnungsruf im Verlauf der Sitzung erhalten habe, unverhältnismäßig. So seien die Vorgaben der Landesverfassung und der Geschäftsordnung im Lichte von Art. 10 EMRK dahingehend auszulegen, dass im Hinblick auf die Bedeutung der Redefreiheit von parlamentarischen Abgeordneten die Verhängung von Ordnungsmitteln an besonders strengen Maßstäben zu messen sei. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Zwischenruf des Antragstellers als Anlass für den Sitzungsausschluss dann um eine Lappalie gehandelt habe, könne nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Abgeordnete Dr. A. den Antragsteller zuvor persönlich angegriffen habe. Indem der Antragsteller in einem Atemzug mit den Mördern der NSU genannt und als "Führer der Fraktion" bezeichnet worden sei, entstehe der Eindruck, der Antragsteller sei der "Führer" der NSU gewesen; weiterhin habe der Abgeordnete Dr. A. die Entfernung der Gedenktafel mit "Rechtsextremen" in Verbindung gebracht und durch die Bezugnahme auf das NPD-Verbot zum Ausdruck gebracht, dass die Anhänger der Partei des Antragstellers "frech", "aggressiv" und "brutal" seien. Der Antragsteller habe sich daher noch äußerst maßvoll verteidigt, während die Antragsgegnerin von einer Disziplinierung des Abgeordneten Dr. A. abgesehen habe. Dies sei symptomatisch für die hochgradig parteiische Art der Sitzungsleitung durch die Antragsgegnerin, die sich auch aus ihrem Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Fraktion des Antragstellers im Rahmen des fraglichen Tagesordnungspunktes ablesen lasse. III. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Aussprache zu dem Tagesordnungspunkt 17 in der Sitzung am 06. Dezember 2012 sei den Opfern der NSU-Mordanschläge gewidmet gewesen und habe damit von vornherein unter dem Erfordernis angemessener Sensibilität gestanden. Mit dem zu seinem Sitzungsausschluss führenden Zwischenruf habe der Antragsteller jedoch darauf abgezielt, den Abgeordneten Dr. A. persönlich abzuwerten und zu verunglimpfen. Die Antragsgegnerin habe insofern sowohl diesen Abgeordneten als auch das öffentliche Ansehen der anderen Landtagsmitglieder im Hinblick auf die Bedeutung ihrer Mandatsbetätigung gemäß ihrem parlamentarischen Selbstverständnis zu schützen gehabt. Die anzunehmende gröbliche Verletzung der Ordnung habe mit einem Ordnungsruf nicht mehr ausreichend geahndet werden können, und das Ordnungsmittel der Wortentziehung habe mangels vorhergehender Ordnungsrufe gegenüber dem Antragsteller, der selbst nicht als Redner aufgetreten sei, nicht zur Verfügung gestanden; dabei habe auch ein Fortsetzungszusammenhang mit Äußerungen des Antragstellers in früheren Debatten hinsichtlich der Herabsetzung von Ausländern und Ausländerpolitik in Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt werden dürfen, nachdem in diese Abwertung der Abgeordnete Dr. A. nunmehr persönlich einbezogen worden sei. Auf dessen Herkunft und seinen staatsbürgerlichen Status komme es dabei im Übrigen nicht an; denn die gröbliche Verletzung der Ordnung ergebe sich genau daraus, dass diese Umstände zu dem Versuch genutzt worden seien, ihn zu diskriminieren. Der Sitzungsausschluss setze gerade keinen vorhergehenden Ordnungsruf voraus. Art. 10 EMRK betreffe das Menschen- und Bürgerrecht auf freie Meinungsäußerung, habe aber zur verfassungskonformen Anwendung des deutschen Parlamentsrechtes keinen Bezug. Ebenso wenig komme es auf das Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber dem Abgeordneten Dr. A. einerseits, dessen Formulierungen allein der Antragsteller als gegen ihn persönlich gerichtete Angriffe deute, oder gegenüber anderen Mitgliedern der Fraktion des Antragstellers andererseits an; allenfalls füge sich der zu dem Sitzungsausschluss führende Zwischenruf in die regelmäßig wiederholten und demselben Muster folgenden Attacken der letzteren auf die Sitzungsleitung, Parlamentskollegen sowie Verfahrensformen und -normen ein. IV. Der dem Verfahren nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern – LVerfGG – beigetretene Landtag beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Die Landesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen. B. Der Antrag ist zulässig. I. Der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht ist gemäß Art. 53 Nr. 1 LV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVerfGG gegeben. Danach entscheidet das Landesverfassungsgericht über die Auslegung der Verfassung aus Anlass einer Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages – GO LT – mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Organstreitverfahren). Antragsteller und Antragsgegnerin sind im Sinne dieser Vorschriften beteiligungsfähig, weil sie durch die Verfassung und die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet werden. Sie stehen auch in einem verfassungsrechtlich geprägten Rechtsverhältnis zueinander, denn zwischen ihnen besteht Streit über den Umfang der Rechte und Pflichten aus dem Abgeordnetenstatus einerseits und aus der parlamentarischen Ordnungs- oder Disziplinargewalt der Präsidentin andererseits. Diese übt kraft Übertragung durch das Parlament dessen Ordnungsgewalt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 97 ff. GO LT in eigener Verantwortung und unabhängig aus, weshalb sie im Verfassungsrechtsstreit über eine insoweit mögliche Verletzung von Abgeordnetenrechten unmittelbar in Anspruch genommen werden kann. Die Frage, ob ein Abgeordneter wegen einer Äußerung in einer Plenardebatte mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden darf, berührt im Falle des Sitzungsausschlusses die zu seinem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 LV gehörenden Befugnisse zur Rede und zur Teilnahme an Abstimmungen, deren Verletzung er im Organstreitverfahren geltend machen kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 262 f. m.w.N.). II. Der Antragsteller hat seinen Antrag gemäß § 37 Abs. 2 und 3 LVerfGG form- und fristgemäß gestellt und ordnungsgemäß begründet sowie zum Nachweis der nach § 37 Abs. 1 LVerfGG erforderlichen Antragsbefugnis hinreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Rechts- oder Pflichtverletzung bzw. eine unmittelbare Rechts- oder Pflichtengefährdung durch ein Verhalten der Antragsgegnerin möglich erscheinen lassen (vgl. LVerfG, Urt. v. 14.12.2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 314 m.w.N.). Der Sitzungsausschluss stellt – im Gegensatz zu einer nicht förmlich geregelten parlamentarischen Rüge oder gar einer bloßen Unterbrechung der Rede durch Bemerkungen des amtierenden Präsidenten (BVerfGE 60, 374, 380 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 28.03.2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE 12, 92, 100) – regelmäßig einen Eingriff in das Rederecht sowie das Recht des Abgeordneten zur Teilnahme an Abstimmungen dar. III. Dem Antragsteller steht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Klärung zur Seite. Regelmäßig indiziert schon das Vorliegen der Antragsbefugnis das Rechtsschutzinteresse (LVerfG, Urt. v. 27.05.2003 – LverfG 10/02 -, DÖV 2003, 765 = LKV 2003, 516 = NordÖR 2003, 359). Alternative und in ihrer Wirksamkeit der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GO LT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 264). Zwar kann der Sitzungsausschluss nicht wieder rückgängig gemacht werden. Indes begründet er – seine Unzulässigkeit unterstellt – eine auch heute noch im Organstreitverfahren feststellungsfähige Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers (vgl. BVerfGE 10, 4, 11). C. Der Antrag ist jedoch unbegründet. In Anwendung der von ihm entwickelten (LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 264 ff.), ebenfalls einen Fall des Sitzungsausschlusses betreffenden allgemeinen Maßstäbe (hierzu I.) auf den hier streitigen Sachverhalt ist das Gericht nicht zu der Einschätzung gelangt, dass der gegenüber dem Antragsteller wegen seines Zwischenrufes während der Rede des Abgeordneten Dr. A. in der Sitzung des Landtages am 06. Dezember 2012 ausgesprochene Sitzungsausschluss in dieser Sitzung diesen in seinen durch Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 LV gesicherten Abgeordnetenrechten verletzte und deswegen verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (hierzu II.). I. Diese allgemeinen Maßstäbe hat das Gericht in der vorstehend genannten Entscheidung wie folgt formuliert: „1. Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV haben die Abgeordneten das Recht, im Landtag und in seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stellen. Satz 2 dieser Vorschrift räumt ihnen das Recht ein, bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abzugeben. Während diese Rechte einerseits den Status des Abgeordneten wesentlich mit prägen, sind sie andererseits nicht frei von Bindungen. Diese folgen der Struktur des Parlamentes als Kollegialorgan, in dem sich die Entscheidungsprozesse vollziehen. Sie ist angewiesen auf eine parlamentarische Binnenorganisation, die sich maßgeblich auf die Geschäftsordnung stützt, die ihrerseits zu den bedeutsamsten Organisationsakten des Landtages zählt (LVerfG, Urt. v. 31.05.2001 – LverfG 2/00 -, LVerfGE 12, 209, 221). Diese Geschäftsordnungsautonomie berechtigt das Parlament zum Erlass sämtlicher von ihm für notwendig angesehenen Regeln, um ein ordnungsgemäßes und der Würde des Hauses entsprechendes Arbeiten zu gewährleisten. Darin notwendig eingeschlossen ist die Befugnis, auch die zur Beseitigung von Störungen im Plenarsaal erforderlichen Normen aufzustellen, deren Anwendung und Umsetzung dann wiederum vorrangig dem amtierenden Landtagspräsidenten im Rahmen der Sitzungsleitung obliegt. Dem entspricht, dass zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtages grundsätzlich auch die in Art. 22 Abs. 2 LV gesicherten Rechte des einzelnen Abgeordneten durch eine Geschäftsordnung eingeschränkt werden können (vgl. statt vieler Klein in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 38 Rn. 200; Tebben, a.a.O., Art. 22 Rn. 15). Die Landesverfassung Mecklenburg- Vorpommerns erkennt dies selbst ausdrücklich an, wenn sie in Art. 22 Abs. 2 Satz 3 und damit in unmittelbarem Bezug zu Abs. 2 Satz 1 und 2 vorsieht, dass "das Nähere die Geschäftsordnung regelt" (hierzu bereits LVerfG, Urt. v. 21.06.2007 - LVerfG 19/06 -, S. 12). Die Geschäftsordnung setzt grundlegende Bedingungen für die geordnete Wahrnehmung der Abgeordnetenrechte, die nur als Mitgliedschaftsrechte bestehen und verwirklicht werden können und daher einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt werden müssen. Nur so wird dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich (BVerfGE 80, 188, 219). 2. Die parlamentarische Ordnungsgewalt weist zwei Komponenten auf: zum einen die sogenannte Leitungskompetenz im Sinne der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und Verhandlungsablaufs in verfahrenstechnischer Hinsicht, zum anderen die Ordnungsgewalt im Sinne der Wahrung der "Disziplin" (BVerfGE 80, 188, 218). Letztere dient dem Schutz und der Wahrung der parlamentarischen Ordnung im Sinne der "Gesamtheit von Normen, deren Befolgung nach den im Parlament herrschenden – nur selten und ungern wechselnden – Anschauungen als Vorbedingung einer gedeihlichen, das Staatsleben fördernden Beratung der Abgeordneten und als Grundlage des innerparlamentarischen Lebens gilt" (so schon Schmid, AöR 32 (1914), S. 439, 498). Dem Begriff unterfallen mithin nicht nur geschriebene und ungeschriebene Regeln des Parlamentsrechts, sondern auch außerrechtliche Normierungen wie etwa der Parlamentsbrauch, so dass er damit praktisch sämtliche Bereiche des innerparlamentarischen Geschäftsgangs erfasst (Köhler, a.a.O., S. 175). Im Übrigen stellt die parlamentarische Disziplinargewalt ein notwendiges innerparlamentarisches Korrektiv zu dem besonderen Schutz der parlamentarischen Redefreiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Indemnität (Art. 24 Abs. 1 LV) dar, die den Inhalt der Rede von möglichen Sanktionen freistellt. Der Begriff der parlamentarischen Ordnung kann somit nicht allein auf den äußeren Ablauf der Plenarsitzung und unmittelbare Störungen der Beratungen und der politischen Diskussion im Parlament begrenzt werden. Vielmehr sind weitergehend auch die Werte und Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl. Köhler, a.a.O., S. 167). Hierzu gehört auch die Regel, das Ansehen und die Autorität des Präsidenten nicht dadurch in Mitleidenschaft zu ziehen, dass man seine Verhandlungsführung in einer Plenarsitzung beanstandet (Köhler, a.a.O., S. 222 m.w.N.; Tebben, a.a.O., Art. 29 Rn. 22 m.w.N.); u.a. beruhen Geschäftsordnungsbestimmungen, nach denen eine Aussprache im Parlament über den Einspruch eines Abgeordneten gegen eine Ordnungsmaßnahme zu unterbleiben hat, auf diesem Grundgedanken (Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, § 36 GO BT Anm. 3 a). 3. In diesem Zusammenhang gewinnt auch der Begriff der "Würde des Landtages" Bedeutung. Diese zu fördern und zu erhalten ist eine Aufgabe, die vor allem dem Parlament selbst und damit jedem einzelnen seiner Mitglieder gestellt ist (LVerfG, Urt. v. 11.07.1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203, 225). Zugleich nimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 GO LT – dem Beispiel der Geschäftsordnungen anderer Parlamente folgend (siehe etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 GO BT) – den Landtagspräsidenten zu ihrer Wahrung ausdrücklich in die Pflicht. Dabei verfügt das Parlament über einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Regeln es für die Organisation seiner Arbeit, den Ablauf der Verhandlungen, den Umgang seiner Mitglieder miteinander und im Verhältnis zur Sitzungsleitung sowie für die Wahrung seiner Würde – nicht zuletzt mit Blick auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit – für sachgerecht und erforderlich hält (BVerfGE 80, 188, 220). Diese Gestaltungsautonomie, die das Landesverfassungsgericht schon aus Respekt des einen Verfassungsorgans vor dem anderen im Grundsatz anzuerkennen hat, bezieht sich nicht nur auf die Schaffung der maßgeblichen Regelungen selbst. Sie erfasst vielmehr auch deren Konkretisierung, allgemeine Auslegung und Anwendung im jeweiligen Einzelfall, insbesondere dort, wo wie bei Ordnungsmaßnahmen ausschließlich das Binnenverhältnis der Abgeordneten untereinander betroffen ist. Das Verfassungsgericht ist sich bewusst, dass Parlamentsdebatten nicht selten durch heftige Auseinandersetzungen gekennzeichnet sind. Dazu können auch überspitzte und polemische Formulierungen gehören. Das Parlament ist aber berechtigt, seine Mitglieder durch Verhaltensregeln auch auf die Wahrung der Würde des Landtages im Sinne eines von gegenseitigem Respekt getragenen Diskurses zu verpflichten. Es darf deshalb Verstöße sanktionieren, wo es diese Würde gefährdet oder verletzt sieht, etwa weil das Verhalten eines Abgeordneten erkennen lässt, dass er den für eine sachbezogene Arbeit notwendigen Respekt gegenüber den übrigen Parlamentariern oder der Sitzungsleitung vermissen lässt und damit zwangsläufig auch das Ansehen des Hauses nach außen beschädigt. Wo genau die Grenze zwischen sanktionsloser Überspitzung oder Polemik und der Verletzung zulässigerweise vereinbarter Verhaltensregeln, die nach dem parlamentarischen Selbstverständnis eine Sanktion nach sich ziehen kann, verläuft, hat das Gericht aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann die Verwendung einer bestimmten Form der Anrede oder deren gänzliches Unterlassen als Ausdruck mangelnden Respekts im Umgang der Abgeordneten miteinander Bedeutung auch für die Würde des Parlamentes gewinnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich dabei nicht allein um eine Frage der Höflichkeit. Gleiches gilt gegebenenfalls für über längere Zeiträume wiederholte, für sich genommen als weniger gravierend anzusehende Verstöße gegen solcherart vereinbarte Verhaltensregeln, wenn eine sich daraus ergebende Regelmäßigkeit den Rückschluss darauf zulässt, dass mit diesem Verhalten die Anerkennung der Selbstorganisationsgewalt des Parlamentes, der Befugnisse der Sitzungsleitung und des den anderen Abgeordneten geschuldeten Respekts im Sinne einer immer wiederkehrenden Provokation in Frage gestellt werden soll. Ein solches Verhalten kann im Einzelfall auch als "gröblicher" Verstoß im Sinne des § 99 GO LT Bedeutung gewinnen. 4. Bei der Beurteilung parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen verbietet sich eine umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle in der Art der Überprüfung eines Verwaltungsakts. Die Auslegung der in den ordnungsrechtlichen Vorschriften verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, ihre Anwendung auf den Einzelfall und die Gewichtung eines erkannten Verstoßes bleibt vorrangig Sache des Präsidiums und des Parlamentes im Rahmen einer Entscheidung nach § 100 GO LT. Hierbei besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum (Köhler, a.a.O., S. 194; Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 653; Franke, a.a.O., 1990, S. 146; Ritzel/Bücker/Schreiner, a.a.O., § 36 GO BT, Anm. 2 b). Dies rechtfertigt sich aus dem spezifischen Charakter des parlamentarischen Willensbildungsprozesses in dem Kollegialorgan „Landtag“, der wesentlich durch Elemente organschaftlicher Selbstregulierung geprägt ist, die ebenso die Funktionsfähigkeit des Landtages wie die Außenwirkung des obersten, durch den Repräsentationsgedanken geprägten Verfassungsorgans des Landes betreffen. Bedeutung gewinnt auch die Unwiederholbarkeit der entscheidungserheblichen Situation, die in ihrem Ablauf und in ihrer gesamten Atmosphäre von Außenstehenden nur mit Schwierigkeiten nachempfunden werden kann. Dem hat die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte Rechnung zu tragen. Diese Zurückhaltung ist umso mehr geboten, je stärker das Binnenverhältnis des Parlamentes betroffen ist und je geringer die Auswirkungen auf grundlegende Abgeordnetenrechte sind. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass parlamentarische Ordnungsmaßnahmen lediglich einer Überprüfung am Maßstab der Willkür oder des Missbrauchs unterliegen. Hierbei bestünde die Gefahr, der fundamentalen verfassungsrechtlichen Bedeutung, die der Ausübung des Rede- und des Abstimmungsrechts für den Abgeordnetenstatus zukommt, nicht hinreichend Rechnung zu tragen. Je stärker die verhängte Sanktion in die Abgeordnetenrechte eingreift, umso größere Wirkkraft kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Frage zu, ob das der Sitzungsleitung eingeräumte pflichtgemäße Ermessen (vgl. Bücker in: Schneider/Zeh, a.a.O., § 34 Rn. 33) ordnungsgemäß ausgeübt ist (vgl. Köhler, a.a.O., S. 178 u. 195, jeweils m.w.N.; Achterberg, JuS 1983, 840, 842; Härth, ZRP 1984, 313, 316). In einigen Geschäftsordnungen hat dieser Grundsatz ausdrücklich Erwähnung gefunden; z.B. regelt § 92 Abs. 1 Satz 1 GO LT BW, dass der Sitzungsausschluss nur zulässig ist, wenn ein Ordnungsruf oder die Wortentziehung wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht mehr ausreichen. 5. Alle parlamentarischen Geschäftsordnungen enthalten ein abgestuftes Sanktionensystem, um auf Ordnungsverstöße unterschiedlicher Schwere jeweils adäquat reagieren zu können (Schneider in: Denninger/Hoffmann- Riem/Schneider/Stein, GG, Art. 46 Rn. 8; Bücker in: Schneider/Zeh, a.a.O., § 34 Rn. 12 ff.; Brandt/Gosewinkel, ZRP 1986, 33, 35 f.). Dabei handelt es sich im Grundsatz um die Ordnungsmittel des Sachrufs, des Ordnungsrufs, der Wortentziehung und des Ausschlusses, wobei die Regelungen nach Umfang, Voraussetzungen, Modalitäten und Rechtsfolgen variieren (beispielhaft siehe nur §§ 115 ff. GO LT BY). Um im Einzelfall die Adäquanz zu wahren, sind die Art und Schwere des Verstoßes und die aus der Zweckbestimmung der Geschäftsordnungsautonomie folgenden Ziele, den störungsfreien Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten oder ein Verhalten oder Äußerungen zu missbilligen, die geeignet sind, dem Ansehen des Parlamentes zu schaden, gegen den hohen Rang der Abgeordnetenrechte abzuwägen. Bei der Ordnungsmaßnahme des Sitzungsausschlusses gegenüber einem Landtagsabgeordneten nach § 99 GO LT handelt es sich um die schärfste Sanktion, die nach dem Sanktionenkatalog der Geschäftsordnung (§§ 97 ff. GO LT) verhängt werden kann. Sie greift nicht nur in das Rederecht nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV ein, sondern auch in das Recht zur Teilnahme an Abstimmungen nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LV und entzieht damit zumindest zeitweise der Ausübung wesentlicher Statusrechte des Abgeordneten die Grundlage. Diese Folgen können, da ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat, nicht wieder rückgängig gemacht werden. Deswegen kann der Ausschluss lediglich "ultima ratio" sein.“ II. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der gegenüber dem Antragsteller in der Landtagssitzung am 06. Dezember 2012 erfolgte Sitzungsausschluss wegen seines Zwischenrufes während der Rede des Abgeordneten Dr. A. – auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Geschehensablaufs – vom Landesverfassungsgericht nicht zu beanstanden. 1. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Verhalten des Antragstellers in Form des zu seinem Sitzungsausschluss führenden Zwischenrufes um eine besonders schwere Ordnungsverletzung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT gehandelt habe, weil dieser die Grenzen eines angemessenen Umgangs der Abgeordneten miteinander eindeutig überschritten habe, hält sich im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraumes. Der Antragsteller hat gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen, indem er den Abgeordneten Dr. A. in seinem sozialen Wert- und Geltungsanspruch herabgewürdigt hat. Art. 4 LV bindet den Landtag mit seinen Untergliederungen und Organen an die verfassungsmäßige Ordnung. Angesprochen wird damit das gesamte formelle Verfassungsrecht, einschließlich der in Art. 5 Abs. 2, 2. Halbsatz LV gewährleisteten Menschenwürde. Die Bindung erstreckt sich über den eigentlichen Vorgang und das Ergebnis der Gesetzgebung hinaus auch auf alle nicht legislativen Handlungen des Landtages. Zu der in Art. 5 Abs. 2, 2. Halbsatz LV gewährleisteten Menschenwürde gehört der soziale Achtungsanspruch des Menschen, der es verbietet, ihn einer Behandlung auszusetzen, die diesen prinzipiell in Frage stellt. Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und sonstigen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen. Ein solches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn der angesprochenen Person oder Gruppe ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten und sie stattdessen als unterwertiges Wesen behandelt wird. In einer derartigen Behandlung wäre eine massive Verletzung des Gleichheitsgedankens zu erblicken, der sich die Menschenwürde als egalitäres Prinzip entgegenstellt (vgl. VerfGH Sachsen, Urt. v. 03.12.2010 - Vf. 17-I-10 -, NVwZ-RR 2011, 129, 132 m. w. N.). So liegt es hier. Indem der Antragsteller in einem Zwischenruf dem Abgeordneten Dr. A. als einem "aus dem Orient Zugereisten" bezogen auf seine Redeinhalte eine "blühende Fantasie" unterstellte, hat er dessen vollwertige Zugehörigkeit zu der staatlichen Gemeinschaft aufgrund seiner Abstammung und trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit in Frage gestellt. In Verbindung mit dem Begriff "Orient" hat der Antragsteller dem Abgeordneten Dr. A. allein vor dem Hintergrund von dessen Herkunft und nicht abänderbarer Identität seine Glaubwürdigkeit und seinen Achtungsanspruch abgesprochen. Der Antragsteller hat mit den beanstandeten Formulierungen den Abgeordneten Dr. A. ganz persönlich als Menschen angegriffen und als gleichberechtigten Abgeordneten abqualifiziert. Das Gericht verkennt nicht, dass in der Landtagsdebatte zur Sache weder den Redner noch den Zwischenrufer das Gebot strenger Sachlichkeit trifft. In der politischen Auseinandersetzung ist Überspitzung ebenso wie Provokation hinzunehmen, wobei es Aufgabe des Landtagspräsidiums ist, auch auf den Grundsatz der Waffengleichheit im Diskurs zu achten. Die Grenze des Zulässigen wird jedoch überschritten, wo nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Verächtlichmachung des anderen Ziel einer Äußerung ist. Davon konnte die Antragsgegnerin hier unter Wahrung ihres Beurteilungsspielraumes ausgehen. Eine inhaltlich politische Stellungnahme stand erkennbar nicht im Vordergrund des Zwischenrufes. Die Äußerung erscheint im Zusammenhang mit gerade diesem Tagesordnungspunkt als bloße Herabsetzung und konnte von der Antragsgegnerin als diffamierend aufgefasst werden. Vorangehende ehrkränkende Äußerungen des Abgeordneten Dr. A. stehen deswegen einer Ordnungsmaßnahme der Antragsgegnerin nicht entgegen. Den Zeitpunkt eines Einschreitens im Falle der Eskalation einer Debatte bestimmt die Sitzungsleitung. Hinreichende Anhaltspunkte für eine grundsätzlich parteiische oder willkürliche Wahrnehmung der Sitzungsleitung sind vom Antragsteller nicht dargelegt. Ob auch aufgrund von Äußerungen des Abgeordneten Dr. A. ein ordnungsrechtliches Vorgehen der Antragsgegnerin diesem gegenüber veranlasst gewesen wäre, ist für die Beurteilung der gegen den Antragsteller verhängten Ordnungsmaßnahme hier nicht relevant. Ihm stand in keinem Falle ein Recht auf „Selbsthilfe“ zu, die Menschenwürde des Abgeordneten zu verletzen. 2. Der Sitzungsausschluss war als Reaktion auf die schwerwiegende Verletzung der Würde und Ordnung des Landtages nicht zu beanstanden. Um im Einzelfall die Adäquanz der zu Gebote stehenden Ordnungsmittel zu wahren, sind hierfür die Art und Schwere des Verstoßes und die aus der Zweckbestimmung der Geschäftsordnungsautonomie folgenden Ziele, den störungsfreien Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten oder ein Verhalten oder Äußerungen zu missbilligen, die geeignet sind, dem Ansehen des Parlamentes zu schaden, gegen den hohen Rang der Abgeordnetenrechte abzuwägen (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 268). Die Antragsgegnerin konnte in dem Zwischenruf des Antragstellers zu Recht eine gröbliche Verletzung der Ordnung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT sehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Schwere des Verstoßes selbst, einen die Menschenwürde verletzenden Zwischenruf, sondern auch daraus, dass dessen Gewicht durch den Kontext zum behandelten Tagesordnungspunkt erhöht wird. Es ging bei dieser Parlamentsdebatte um Solidarität mit den Angehörigen der Opfer des NSU. Bei ihnen handelte es sich fast ausschließlich um Migranten. Die Antragsgegnerin durfte den Angriff des Antragsteller auf einen anderen Abgeordneten wegen dessen Herkunft als in besonders schwerer Weise verletzend ansehen. Der Antragsgegnerin stand damit der Weg nach § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT für einen Sitzungsausschluss des Antragstellers offen, ohne dass sich aus Vorgeschichte und konkreten Umständen des Geschehens in der Sitzung vom 06. Dezember 2012 Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die verhängte Ordnungsmaßnahme in nicht mehr vertretbarem Maße unverhältnismäßig gewesen wäre (für einen solchen Einzelfall vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08, a.a.O., S. 268 ff.). 3. Nicht zu entscheiden ist, ob wie vom Antragsteller geltend gemacht Art. 10 EMRK im vorliegenden Fall als Prüfungsmaßstab herangezogen werden kann. Die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung ist nach Art. 10 Abs. 2 EMRK mit Pflichten und Verantwortung verbunden. Sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, beispielsweise zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz des guten Rufes anderer. Auch danach würde der Sitzungsausschluss des Antragstellers keinen Bedenken begegnen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 LVerfGG. Es besteht kein Grund, gemäß § 34 Abs. 2 LVerfGG eine Erstattung von Auslagen anzuordnen.