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Urteil

5/13

Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGMV:2014:0123.5.13.0A
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Leitsätze
1a. Die parlamentarische Ordnungsgewalt dient auch dem Schutz und der Wahrung der Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl LVerfG Greifswald, 29.01.2009, 5/08, LVerfGE 20, 255 <256>). (Rn.33) 1b. Die parlamentarische Disziplinargewalt wirkt als notwendiges innerparlamentarisches Korrektiv zu dem besonderen Schutz der parlamentarischen Redefreiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Indemnität (Art 24 Abs 1 Verf MV). (Rn.35) 2. Wenn Anlass für eine Ordnungsmaßnahme der Inhalt der Rede eines Abgeordneten ist, ist zu berücksichtigen, dass der amtierende Präsident mit seinen Disziplinarmaßnahmen gegen den Redner keine „Zensur“ bezogen auf den Inhalt seiner Ausführungen ausüben darf.(Rn.37) 3. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist vor diesem Hintergrund umso intensiver, je deutlicher ein Ordnungsruf auf den Inhalt der Äußerung reagiert. (Rn.38) 4. Hier: Die Äußerung des Antragstellers, die Anlass des Ordnungsrufes war, hat die Grenze zwischen dem zulässigen Inhalt einer parlamentarischen Rede nicht überschritten.(Rn.39) a. Die Möglichkeit, einen Ordnungsruf auch nachträglich zu erteilen gibt sie dem Parlamentspräsidenten Gelegenheit zur eingehenden Prüfung, ob ein Ordnungsruf zu erteilen ist oder eine mildere Maßnahme ausreicht.(Rn.41) b. Zum Zwecke der Vermeidung eines auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhenden Ordnungsmittels als Eingriff in das Rederecht des Antragstellers hätte es der Antragsgegnerin damit oblegen, bis zu der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme den Wahrheitsgehalt der Aussage des Antragstellers oder zumindest deren mögliche Grundlage zu untersuchen, was unter Inanspruchnahme parlamentarischer Dienste ohne Weiteres möglich gewesen wäre.(Rn.41) 5. Teilweise Unzulässigkeit, wegen fehlender Antragsbefugnis (Rn.27)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der dem Antragsteller in der Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 06. Dezember 2012 (32. Sitzung der 6. Wahlperiode) zu dem Tagesordnungspunkt 29 erteilte Ordnungsruf gegen Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verstoßen hat; im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die parlamentarische Ordnungsgewalt dient auch dem Schutz und der Wahrung der Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl LVerfG Greifswald, 29.01.2009, 5/08, LVerfGE 20, 255 ). (Rn.33) 1b. Die parlamentarische Disziplinargewalt wirkt als notwendiges innerparlamentarisches Korrektiv zu dem besonderen Schutz der parlamentarischen Redefreiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Indemnität (Art 24 Abs 1 Verf MV). (Rn.35) 2. Wenn Anlass für eine Ordnungsmaßnahme der Inhalt der Rede eines Abgeordneten ist, ist zu berücksichtigen, dass der amtierende Präsident mit seinen Disziplinarmaßnahmen gegen den Redner keine „Zensur“ bezogen auf den Inhalt seiner Ausführungen ausüben darf.(Rn.37) 3. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist vor diesem Hintergrund umso intensiver, je deutlicher ein Ordnungsruf auf den Inhalt der Äußerung reagiert. (Rn.38) 4. Hier: Die Äußerung des Antragstellers, die Anlass des Ordnungsrufes war, hat die Grenze zwischen dem zulässigen Inhalt einer parlamentarischen Rede nicht überschritten.(Rn.39) a. Die Möglichkeit, einen Ordnungsruf auch nachträglich zu erteilen gibt sie dem Parlamentspräsidenten Gelegenheit zur eingehenden Prüfung, ob ein Ordnungsruf zu erteilen ist oder eine mildere Maßnahme ausreicht.(Rn.41) b. Zum Zwecke der Vermeidung eines auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhenden Ordnungsmittels als Eingriff in das Rederecht des Antragstellers hätte es der Antragsgegnerin damit oblegen, bis zu der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme den Wahrheitsgehalt der Aussage des Antragstellers oder zumindest deren mögliche Grundlage zu untersuchen, was unter Inanspruchnahme parlamentarischer Dienste ohne Weiteres möglich gewesen wäre.(Rn.41) 5. Teilweise Unzulässigkeit, wegen fehlender Antragsbefugnis (Rn.27) 1. Es wird festgestellt, dass der dem Antragsteller in der Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 06. Dezember 2012 (32. Sitzung der 6. Wahlperiode) zu dem Tagesordnungspunkt 29 erteilte Ordnungsruf gegen Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verstoßen hat; im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten. A. Der Antragsteller gehört in der laufenden 6. Wahlperiode als Abgeordneter dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern an und ist Mitglied der Fraktion der NPD. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Antragsteller durch den ihm gegenüber erfolgten Ordnungsruf in der 32. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 06. Dezember 2012 in seinen verfassungsrechtlichen Rechten als Abgeordneter verletzt wurde. I. Der Abgeordnete Udo P. als Vorsitzender der Fraktion der NPD hatte in der 8. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 01. Februar 2012 im Rahmen einer Diskussionsrede unter anderem ausgeführt, "dass alle Bundespräsidenten – mit Ausnahme von Theodor Heuss, der jedoch für das Ermächtigungsgesetz stimmte – bis Richard von Weizsäcker Mitglied der NSDAP gewesen sind und meist glühende Anhänger von Adolf Hitler waren." Aufgrund einer Strafanzeige des Sohnes des früheren Bundespräsidenten Gustav Heinemann leitete die Staatsanwaltschaft Schwerin in der Folge ein Ermittlungsverfahren gegen den Abgeordneten P. wegen dieser Äußerungen ein. In der 32. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 06. Dezember 2012 erhielt der Antragsteller zunächst im Rahmen der Aussprache zu dem Tagesordnungspunkt 17 zwei Ordnungsrufe von der Antragsgegnerin, die die Sitzungsleitung zu diesem Zeitpunkt selbst wahrnahm, im zweiten Falle verbunden mit der Androhung einer Wortentziehung bei dem Erfordernis einer weiteren Ordnungsmaßnahme. Zu dem Antrag der Fraktion der NPD: "Schluss mit dem NPD-Verbotsgeschrei – Argumente statt Verbote!" als Tagesordnungspunkt 29 hielt der Antragsteller im weiteren Verlauf eine Diskussionsrede, die er wie folgt beendete: "Und da ich noch Redezeit habe, will ich Ihre Siegeszuversicht noch ein bisschen dämpfen. Sie dachten ja auch, dass Sie Herrn P. drankriegen würden, weil dieser gesagt hat, Heinemann sei in der NSDAP gewesen, wegen Verunglimpfung Verstorbener. Das ist leider Quark, weil Sie nicht lesen und nicht recherchieren. Wir haben herausbekommen, dass der Heinemann, Ihr SPD-Gustav-Heinemann Mitglied im Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund war und Mitglied in der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt. Das heißt, er stand der NSDAP so nahe, dass dieses Verfahren schon mal ein Rohrkrepierer wird. Und mit dem anderen Verfahren hier wird es genauso laufen. – Danke." Es folgten Abstimmungen zu diesem sowie zu den restlichen vier folgenden Tagesordnungspunkten der Sitzung, wobei der Antragsteller zu dem Tagesordnungspunkt 30 nochmals erneut im Rahmen einer Diskussionsrede das Wort ergriff. Als die Vizepräsidentin des Landtages Beate Schlupp, die die Sitzungsleitung seit dem Tagesordnungspunkt 18 durchgehend wahrgenommen hatte, die Sitzung schloss, erklärte sie in diesem Zusammenhang sodann unter anderem: "Ich erteile Herrn Andrejewski einen Ordnungsruf für seine Verunglimpfung des Andenkens des ehemaligen Bundespräsidenten Gustav Heinemann, Tagesordnungspunkt 29." Den gegen diesen Ordnungsruf eingelegten Einspruch des Antragstellers vom 07. Dezember 2012 wies der Landtag in seiner 34. Sitzung am 30. Januar 2013 zurück. II. Am 04. März 2013 hat der Antragsteller ein Organstreitverfahren nach Art. 53 Nr. 1 LV anhängig gemacht mit dem Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Rechte des Antragstellers aus Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern dadurch verletzt hat, dass sie ihm in der 32. Plenarsitzung am 06. Dezember 2012 unter Tagesordnungspunkt 29 einen Ordnungsruf erteilt hat. Der Antragsteller ist der Auffassung, der gegen ihn verhängte Ordnungsruf sei rechtswidrig, weil die Aussage, der frühere Bundespräsident Gustav Heinemann sei Mitglied des Nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes sowie der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt gewesen, objektiv zutreffend sei; der Antragsteller bezieht sich hierfür auf ein Buch mit dem Titel "Gustav Heinemann - Wanderer zwischen den Parteien. Eine politische Biographie" von Dr. Jörg Treffke, der als Mitarbeiter des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg in der Abteilung Verfassungschutz tätig ist. Der Anwendungsbereich des parlamentarischen Ordnungsrechtes sei damit mangels einer gröblichen Verletzung der Ordnung nicht eröffnet; die Antragsgegnerin erkläre selbst nicht, weshalb die Äußerung wahrer Tatsachen geeignet sein sollte, das Andenken eines Verstorbenen zu verunglimpfen bzw. das Ansehen des Parlamentes zu schädigen. Die Äußerung sei jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sei. Sie habe die Haltlosigkeit der gegen den Abgeordneten P. wegen seiner Rede in der 8. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 01. Februar 2012 erhobenen Vorwürfe herausstellen sollen; wenn der frühere Bundespräsident Gustav Heinemann nämlich zwar nicht Mitglied der NSDAP, dafür aber des Nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes sowie der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt gewesen sei, sei die Behauptung seiner Parteimitgliedschaft jedenfalls keine wider besseres Wissen erfolgte verleumderische Beleidigung. III. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Beurteilung der Äußerungen des Antragstellers als Verletzung der Würde und Ordnung des Hauses habe im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes gelegen und sei im Hinblick auf das danach gewählte mildeste der förmlichen Ordnungsmittel angemessen gewesen. Die Ausführungen des Antragstellers hätten nicht nur einen Abwesenden, sondern einen längst Verstorbenen betroffen. Schon eine lediglich nicht anwesende Person könne sich nicht dagegen wehren oder verwahren, als Mitglied der NSDAP oder ihr nahestehender Organisationen dargestellt zu werden. Ob die Behauptungen und Bewertungen des Antragstellers zutreffend waren, habe in der laufenden Debatte weder nachgeprüft noch diskutiert werden können. Es liege innerhalb der autonomen Definitions- und Bewertungsbefugnis des Parlamentes hinsichtlich seines öffentlichen Ansehens, dass es die Benutzung der Biographie eines Verstorbenen zum Zwecke aktueller Auseinandersetzungen und insbesondere die Art der Erwähnung eines verstorbenen Bundespräsidenten ("der Heinemann") als würdelos empfinde und den Angegriffenen einschließlich der Anwendung des parlamentarischen Ordnungsrechtes in Schutz nehme. Ob die Äußerungen wider besseres Wissen erfolgt seien, könne dabei dahinstehen. Es müsse der Volksvertretung angelegen sein, schon dem Eindruck entgegenzuwirken, dass Abgeordnete die öffentliche Akzeptanz der Indemnität dadurch gefährden, dass sie ungehemmt zu Lasten Dritter außerhalb des Parlamentes ausgenutzt werde. Die Ausführungen des Antragstellers seien in diesem Sinne dazu bestimmt und geeignet gewesen, den früheren Bundespräsidenten Gustav Heinemann herabzuwürdigen. Die Verletzung von Würde und Ansehen des Landtages sei in der gegebenen Situation noch zusätzlich dadurch eklatant gewesen, dass der Antragsteller an die früheren Äußerungen des Abgeordneten P. angeknüpft und sich diese damit inhaltlich zu eigen gemacht habe. Daraus ergebe sich ein Fortsetzungszusammenhang, in dessen Rahmen es dem Antragsteller und den weiteren Mitgliedern seiner Fraktion darauf ankomme, das "System" verächtlich zu machen. Die Antragsgegnerin habe daher auch die beharrliche Wiederholung und Rechtfertigung derjenigen Kategorie von Ordnungswidrigkeiten in Rechnung gestellt, die gegen das Ansehen des Landtages als Repräsentant des demokratischen Parlamentarismus gerichtet seien. Im Übrigen habe die Äußerung des Antragstellers in keinem Sachzusammenhang mit dem Thema des Tagesordnungspunktes gestanden, der Gegenstand seiner Rede gewesen sei. Soweit danach auch ein Sachruf in Betracht gekommen wäre, habe es der Antragsgegnerin freigestanden, aufgrund ihrer vorrangigen Sorge um Stellung und Ansehen des Landtages statt dessen die Maßnahme eines Ordnungsrufes zu wählen. IV. Der dem Verfahren nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern – LVerfGG – beigetretene Landtag beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Die Landesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen. B. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. I. Der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht ist gemäß Art. 53 Nr. 1 LV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVerfGG gegeben. Danach entscheidet das Landesverfassungsgericht über die Auslegung der Verfassung aus Anlass einer Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages – GO LT – mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Organstreitverfahren). Antragsteller und Antragsgegnerin sind im Sinne dieser Vorschriften beteiligungsfähig, weil sie durch die Verfassung und die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet werden. Sie stehen auch in einem verfassungsrechtlich geprägten Rechtsverhältnis zueinander, denn zwischen ihnen besteht Streit über den Umfang der Rechte und Pflichten aus dem Abgeordnetenstatus einerseits und aus der parlamentarischen Ordnungs- oder Disziplinargewalt der Präsidentin andererseits. Diese übt kraft Übertragung durch das Parlament dessen Ordnungsgewalt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 97 ff. GO LT in eigener Verantwortung und unabhängig aus, weshalb sie im Verfassungsrechtsstreit über eine insoweit mögliche Verletzung von Abgeordnetenrechten unmittelbar in Anspruch genommen werden kann. II. Der Antragsteller hat seinen Antrag gemäß § 37 Abs. 2 und 3 LVerfGG form- und fristgemäß gestellt und begründet. Zum Nachweis der nach § 37 Abs. 1 LVerfGG erforderlichen Antragsbefugnis hat er jedoch nur teilweise hinreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Rechts- oder Pflichtverletzung bzw. eine unmittelbare Rechts- oder Pflichtengefährdung durch ein Verhalten der Antragsgegnerin möglich erscheinen lassen (vgl. LVerfG, Urt. v. 14.12.2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 314 m.w.N.). Eine Rechtsverletzung erscheint insoweit möglich, als der Ordnungsruf – im Gegensatz zu einer nicht förmlich geregelten parlamentarischen Rüge oder gar einer bloßen Unterbrechung der Rede durch Bemerkungen des amtierenden Präsidenten (BVerfGE 60, 374, 380 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 28.03.2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE 12, 92, 100) – regelmäßig einen Eingriff in das Rederecht des Abgeordneten aus Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LV darstellt. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch den Ordnungsruf in seinem Recht aus Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 LV, bei Wahlen und Beschlüssen ohne Bindung an Aufträge und Weisungen und nur seinem Gewissen unterworfen seine Stimme abzugeben, hätte beeinträchtigt werden können. Denn abgesehen davon, dass der Ordnungsruf erst am Ende der Sitzung erteilt worden ist, hinderte er anders als ein Sitzungsausschluss den Antragsteller nicht daran, an der Landtagssitzung vom 06. Dezember 2012 weiter teilzunehmen. Entsprechend hatte er ohne Weiteres die Möglichkeit, an den an diesem Tag stattfindenden Abstimmungen mitzuwirken. III. Im Rahmen der vorliegenden Antragsbefugnis ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Klärung indiziert (LVerfG, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, DÖV 2003, 765 = LKV 2003, 516 = NordÖR 2003, 359). Alternative und in ihrer Wirksamkeit der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GO LT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 263 f.). Zwar kann der Ordnungsruf nicht wieder rückgängig gemacht werden. Indes begründet er – seine Unzulässigkeit unterstellt – eine auch heute noch im Organstreitverfahren feststellungsfähige Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers (vgl. BVerfGE 10, 4, 11). C. Der Antrag ist in seinem zulässigen Umfang begründet. Der gegenüber dem Antragsteller in der 32. Sitzung des Landtages Mecklenburg- Vorpommern am 06. Dezember 2012 ausgesprochene Ordnungsruf hat diesen in seinen durch Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LV gesicherten Abgeordnetenrechten verletzt. I. Gemäß Art. 22 Abs. 1 LV sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV haben sie das Recht, im Landtag und in seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stellen. 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV regelt das Nähere die Geschäftsordnung, so dass die parlamentarische Redefreiheit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtages und der sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben in die dem Parlamentarismus innewohnenden Struktur einer parlamentarische Binnenorganisation eingebunden und durch diese eingeschränkt werden kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. S. 265). Die parlamentarische Ordnungsgewalt dient dabei neben der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und des äußeren Ablaufes der Plenarsitzung auch dem Schutz und der Wahrung der Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. ). Soweit es „Wesen und grundsätzliche Aufgabe des Parlaments ist, Forum für Rede und Gegenrede zu sein“ (so schon BVerfGE 10, 4, 13), hat es in diesem Rahmen selbst die Gesamtheit von Normen und Werten zu fördern und zu erhalten, wobei das Parlament über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt; dabei wirkt die parlamentarische Disziplinargewalt als notwendiges innerparlamentarisches Korrektiv zu dem besonderen Schutz der parlamentarischen Redefreiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Indemnität (Art. 24 Abs. 1 LV). 2. Andererseits stellt die Redefreiheit des Abgeordneten im Parlament eine in der Demokratie unverzichtbare Kompetenz zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben dar, die den Status als Abgeordneter wesentlich mitbestimmt. Wenn Anlass für eine Ordnungsmaßnahme der Inhalt der Rede eines Abgeordneten ist, ist daher zu berücksichtigen, dass der amtierende Präsident mit seinen Disziplinarmaßnahmen gegen den Redner keine „Zensur“ bezogen auf den Inhalt seiner Ausführungen ausüben darf. Wird dennoch wegen des Inhaltes einer Rede eine Maßnahme verhängt, kann sich dies als eine sachfremde Erwägung für die Ausübung des Ordnungsrechtes darstellen (vgl. LVerfG, Beschl. v. 25.03.2010 - LVerfG 3/09 -, LVerfGE 21, 199, 208). 3. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist vor diesem Hintergrund umso intensiver, je deutlicher ein Ordnungsruf auf den Inhalt der Äußerung und nicht auf das Verhalten des Abgeordneten reagiert. In diesen Fällen muss eine Verletzung oder doch Gefährdung konkurrierender Rechtsgüter vorliegen, die auch Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist (vgl. VerfGH Sachsen, Urt. v. 03.12.2010 - Vf. 17-I-10 -, NVwZ-RR 2011, 129, 132). II. Im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung hat die Äußerung des Antragstellers, welche die Antragsgegnerin zu der Erteilung eines Ordnungsrufes veranlasste, die Grenze zwischen dem zulässigen Inhalt einer parlamentarischen Rede mit einer spezifischen weltanschaulichen, politischen oder historischen Deutung und einem Inhalt, der parlamentarische Ordnungsmaßnahmen nach den Vorschriften der Geschäftsordnung gestattet, nicht überschritten. Es kann dabei bereits dahinstehen, ob die fraglichen Aussagen des Antragstellers hinsichtlich einer Mitgliedschaft des früheren Bundespräsidenten Gustav Heinemann in dem Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund sowie der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt der Wahrheit entsprechen oder nicht. Denn der Antragsteller stützte sich insoweit mit dem Buch "Gustav Heinemann - Wanderer zwischen den Parteien. Eine politische Biographie" von Dr. Jörg T. zumindest auf eine nicht erkennbar unseriöse Literaturstimme. Die Wiedergabe auf solchem Wege erlangter und nicht lediglich aus der Luft gegriffener Informationen ist von dem Rederecht eines Abgeordneten auch ohne ausdrückliche Fundstellenangabe grundsätzlich gedeckt. Offen bleiben kann dann weiterhin, ob die Antragsgegnerin selbst unter Berücksichtigung des Rederechtes der Abgeordneten gegebenenfalls schon Ordnungsmaßnahmen ergreifen kann, wenn wie hier durch einen Redeinhalt beispielsweise das Ansehen eines früheren Bundespräsidenten beeinträchtigt wird, sie den Wahrheitsgehalt der betreffenden Äußerung mangels eigener besserer Erkenntnisse und fehlender Aufklärungsmöglichkeiten in der Situation der unmittelbaren Sitzungsleitung jedoch nicht überprüfen kann (a. A. Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 654: "Nicht nur, wenn [der Parlamentspräsident] von der Wahrheit überzeugt ist, sondern auch schon bei Zweifeln an der Wahrheit darf er keinen Ordnungsruf vornehmen."). Maßgeblich ist im vorliegenden Fall nämlich der Umstand, dass dem Antragsteller der Ordnungsruf nicht sofort, sondern erst nach der Behandlung dreier weiterer Tagesordnungspunkte erteilt wurde. Diese drei Tagesordnungspunkte nahmen in der Niederschrift der Sitzung immerhin 25 Seiten ein. Soweit die Möglichkeit, einen Ordnungsruf auch nachträglich zu erteilen, gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, gibt sie dem Parlamentspräsidenten Gelegenheit zur eingehenden Prüfung, ob ein Ordnungsruf zu erteilen ist oder eine mildere Maßnahme ausreicht (vgl. Bücker in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 34 Rn. 25; Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, § 36 Anm. 2i). Zum Zwecke der Vermeidung eines auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhenden Ordnungsmittels als Eingriff in das Rederecht des Antragstellers hätte es der Antragsgegnerin damit oblegen, bis zu der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme den Wahrheitsgehalt der Aussage des Antragstellers oder zumindest deren mögliche Grundlage zu untersuchen. Dies wäre etwa unter Inanspruchnahme der parlamentarischen Dienste ohne Weiteres möglich gewesen. Wurden derartige Maßnahmen unterlassen oder der Ordnungsruf trotz ihres Ergebnisses erteilt, ist die Verhängung der Ordnungsmaßnahme auch von dem der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraum nicht mehr umfasst. Eine Verunglimpfung des früheren Bundespräsidenten Heinemann im Sinne des § 189 StGB in Form einer Formalbeleidigung lässt sich den Aussagen des Antragstellers im Übrigen nicht entnehmen. Zudem standen die Äußerungen durchaus in einem Sachzusammenhang mit dem Thema des Tagesordnungspunktes, zu dem die Rede des Antragstellers erfolgte. In der politischen Diskussion über ein Verbot der NPD war ein argumentativer Verweis auf eine Mitgliedschaft hochrangiger Politiker der späteren Bundesrepublik Deutschland in nationalsozialistischen Organisationen während der Zeit bis 1945 jedenfalls nicht völlig fernliegend. D. Die Entscheidung über die Kosten und die Auslagen beruht auf § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2 LVerfGG.