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Urteil

3/22, 4/22

Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGMV:2023:0223.LVERFG3.22.00
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Leitsätze
1. Dem Landtag kommt bei der Entscheidung über die Größe eines einzusetzenden Untersuchungsausschusses (Art. 34 LV M-V) ein Spielraum zu, der vom LVerfG nur auf evidente Sachwidrigkeit hin überprüft werden kann. (Rn.46) 2. Insbesondere lässt sich der in Art. 34 Abs. 2 Satz 2 LV M-V enthaltenen Pflicht, die Fraktionen nach ihrem Stärkeverhältnis zu berücksichtigen, nicht das Gebot entnehmen, die Größe eines Untersuchungsausschusses so zu bestimmen, dass das Stärkeverhältnis möglichst exakt abgebildet wird. Das gilt insbesondere dann, wenn andere legitime Belange wie die Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Landtages insgesamt oder die Effektivität der Wahrnehmung des Untersuchungsauftrages zurückzustellen wären. (Rn.43) (Rn.48) 3. Die Entscheidungen über die Größe der Untersuchungsausschüsse zu den Universitätsmedizinen und der Klimastiftung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.47)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Landtag kommt bei der Entscheidung über die Größe eines einzusetzenden Untersuchungsausschusses (Art. 34 LV M-V) ein Spielraum zu, der vom LVerfG nur auf evidente Sachwidrigkeit hin überprüft werden kann. (Rn.46) 2. Insbesondere lässt sich der in Art. 34 Abs. 2 Satz 2 LV M-V enthaltenen Pflicht, die Fraktionen nach ihrem Stärkeverhältnis zu berücksichtigen, nicht das Gebot entnehmen, die Größe eines Untersuchungsausschusses so zu bestimmen, dass das Stärkeverhältnis möglichst exakt abgebildet wird. Das gilt insbesondere dann, wenn andere legitime Belange wie die Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Landtages insgesamt oder die Effektivität der Wahrnehmung des Untersuchungsauftrages zurückzustellen wären. (Rn.43) (Rn.48) 3. Die Entscheidungen über die Größe der Untersuchungsausschüsse zu den Universitätsmedizinen und der Klimastiftung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.47) Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. A. I. 1. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Organstreits gegen zwei Beschlüsse des Antragsgegners zur Einsetzung zweier Parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, soweit diese eine Größe vorsehen, die dazu führt, dass ihr nur jeweils ein Ausschusssitz und nicht wie von ihr beantragt zwei Ausschusssitze zustehen. Zur Aufklärung der Verantwortlichkeiten des Bildungsministeriums über Missstände insbesondere in den Universitätsklinika Greifswald und Rostock sowie einer damit einhergehenden drohenden Gefährdung der medizinischen Versorgung beantragte die Antragstellerin gemeinsam mit den Landtagsfraktionen von FDP und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Landtagsdrucksache 8/409 vom 23. Februar 2022 die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses. Dieser sollte aus 13 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern zusammengesetzt sein. Die Verteilung der Sitze auf die Fraktionen sollte wie folgt erfolgen: Fraktion Sitze Prozentualer Anteil SPD 6 46,15 % AFD 2 15,38 % CDU 2 15,38 % DIE LINKE 1 7,69 % BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 1 7,69 % FDP 1 7,69 % Zu diesem Antrag brachten die Fraktionen von SPD und DIE LINKE mit der Landtagsdrucksache 8/476 einen Änderungsantrag ein, wonach der Untersuchungsausschuss aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern bestehen sollte. Die Verteilung der Sitze auf die Fraktionen sollte wie folgt erfolgen: Fraktion Sitze Prozentualer Anteil SPD 4 44,44 % AFD 1 11,11 % CDU 1 11,11 % DIE LINKE 1 11,11 % BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 1 11,11 % FDP 1 11,11 Der Landtag beschloss die Einsetzung des Untersuchungsausschusses auf seiner Sitzung am 9. März 2022 entsprechend dem Änderungsantrag. Zur Aufklärung von Vorwürfen zur Rolle der Landesregierung und der Stiftung Klima- und Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern bei der Fertigstellung der Pipeline Nord Stream 2 und beim Zustandekommen sowie der Abwicklung des Stiftungsgeschäfts beantragte die Antragstellerin gemeinsam mit den Landtagsfraktionen von FDP und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Landtagsdrucksache 8/593 vom 8. April 2022 die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses bestehend aus 13 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern, jeweils in gleicher Weise wie beim anderen Untersuchungsausschuss auf die Fraktionen verteilt. Zu diesem Antrag brachten die Fraktionen von SPD und DIE LINKE mit der Landtagsdrucksache 8/684 einen Änderungsantrag ein, wonach der Untersuchungsausschuss aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern bestehen sollte, jeweils in gleicher Weise wie beim anderen Untersuchungsausschuss auf die Fraktionen verteilt. Der Landtag beschloss die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf seiner Sitzung am 18. Mai 2022 entsprechend dem Änderungsantrag. 2. In der 8. Wahlperiode des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern sind sechs Fraktionen mit insgesamt 79 Abgeordnetensitzen vertreten. Dabei ergibt sich folgende Verteilung: Fraktion Sitze Prozentualer Anteil SPD 34 43,04 % AFD 14 17,72 % CDU 12 15,19 % DIE LINKE 9 11,39 % BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 5 6,33 % FDP 5 6,33 % II. Die Antragstellerin begehrt mit Schriftsatz vom 22. April 2022, eingegangen bei dem Landversfassungsgericht am 27. April 2022, die Feststellung, dass der Landtag mit der Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu den Universitätsklinika von 13 auf neun ordentliche Mitglieder ihre Rechte verletzt habe. Mit einem weiteren, in der Argumentation weitgehend übereinstimmenden Schriftsatz vom 2. Juni 2022, eingegangen am 7. Juni 2022, beantragt sie die Feststellung, dass der Landtag mit der Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses zur Stiftung Klima- und Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern von 13 auf neun ordentliche Mitglieder ihre Rechte verletzt habe. Durch die Einsetzung der Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse mit nur neun Mitgliedern sei sie auf jeweils nur einen Ausschusssitz beschränkt. Das stehe in einem deutlichen Widerspruch zu ihrer Fraktionsstärke. Daher sei ihr Recht auf Gleichbehandlung bei der Besetzung der beiden Untersuchungsausschüsse aus Art. 22 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 sowie 34 Abs. 2 Satz 2 LV M-V verletzt. Zwar unterliege es grundsätzlich der Autonomie des Landtages, zu entscheiden, in welcher Weise er sich selbst organisiere und insbesondere, welche Größe er für Ausschüsse vorsehe. Diese Befugnis sei jedoch nicht grenzenlos gewährleistet. Den entscheidenden Anknüpfungspunkt bilde hier das in den deutschen Verfassungsordnungen fundamentale Repräsentationsprinzip. So seien nach Art. 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 LV M-V die in den Landtag als Stätte der politischen Willensbildung gewählten Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes. Indes entspreche es der parlamentarischen Tradition, dass große Teile der vom Parlament zu erfüllenden Aufgaben in den von ihm eingesetzten Ausschüssen aufbereitet bzw. erledigt würden und dabei zumindest teilweise Entscheidungsprozesse vorweggenommen und mithin zugleich ein wesentlicher Teil der Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben des Parlaments ausgeübt werde. Es liege daher auf der Hand, dass diese Verschiebung von der eigentlichen Entscheidungsebene auf kleinere Arbeitseinheiten verfassungsrechtlich nicht statthaft sein könne, weil dann die repräsentative Funktion des Parlaments außer Acht gelassen werde. Aus diesem Grund sei in der Verfassungsrechtsprechung der sogenannte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit herausgebildet worden. Nach diesem Grundsatz sei auch in den Ausschüssen das Stärkeverhältnis im Parlament möglichst getreu abzubilden. Infolge der geringeren Zahl der Ausschusssitze im Vergleich zum Plenum entstünden dabei bei Anwendung der üblichen Zählverfahren stets Brüche, die zum Ausgleich gebracht werden müssten. Unberührt bleibe aber der Anspruch auf eine Sitzverteilung, die in einem noch akzeptablen Umfang die politischen Kräfte im Plenum widerspiegele. Da der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz eine unverbrüchliche Richtschnur bilde, bedürften Abweichungen hiervon einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, deren Anforderungen je nach Stärke der Abweichung vom prozentualen Anteil im Plenum unterschiedlich ausfielen. Je deutlicher die auf eine Fraktion anfallende Anzahl von Ausschusssitzen von deren Stärkeverhältnis im Plenum abweiche, umso mehr stiegen die Anforderungen daran, das entstehende Missverhältnis zu rechtfertigen. Echte Abweichungen entstünden insbesondere dann, wenn ergänzend zu den anerkannten Zählverfahren sogenannte Korrekturfaktoren hinzukämen. Ein solches Vorgehen sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen statthaft und erfordere eine streng an Verfassungsgütern ausgerichtete Rechtfertigung. Zu solchen Korrekturfaktoren gehöre auch die Einräumung sogenannter Grundmandate, die zur Folge hätten, dass durch sie begünstigte Fraktionen im Vergleich zu ihrer Stärke im Plenum dann in einem Ausschuss deutlich überrepräsentiert seien. Eine derartige Situation sei vorliegend gegeben, da mit § 4 Satz 3 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz – UAG M-V) vom 9. Juli 2002 vorgegeben sei, dass in einem Untersuchungsausschuss jede Fraktion vertreten sein müsse. Insoweit habe der Verfassungsgeber das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit und der Frage nach einem sich ebenfalls aus dem Repräsentationsprinzip ergebenden Teilhabeschutz kleinerer, sich in der Minderheit befindender Fraktionen im Sinne einer Gleichbehandlung der Fraktionen zu deren Gunsten aufgelöst, auch wenn hierfür keine zwingende verfassungsrechtliche Notwendigkeit bestehe. Da aber gleichwohl die Entscheidung für eine verfassungsrechtliche Verankerung eines Grundmandates im Falle der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gefallen sei, bedürfe es insoweit keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für die Durchbrechung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes. Allerdings bleibe zu berücksichtigen, dass in der Verfassung selbst ausschließlich für Untersuchungsausschüsse das Grundmandat festgeschrieben sei und bei einem solchermaßen unumstößlichen, vorweggenommenen Korrekturfaktor sich die Frage stelle, ob bzw. inwieweit sich dies auf die Entscheidung des Landtages über die Größe des Ausschusses auswirken müsse, um so ausgleichend eine Annäherung an den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz erreichen zu können. Zwar enthalte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit für sich genommen keine Aussage über die zulässige Größe eines Ausschusses, jedoch sei dabei das in Art. 22 Abs. 1 LV M-V verankerte Mitwirkungsrecht der Abgeordneten und Fraktionen zu beachten, das schon für sich betrachtet Anforderungen an die Rechtfertigung vorgesehener Größen von Parlamentsausschüssen stelle. Dies müsse umso mehr die Frage nach der zulässigen Ausschussgröße in einem Falle wie dem vorliegenden auslösen, wenn durch einen mit dem festgelegten Grundmandat vorgegebenen Korrekturfaktor die ohnehin schon zu verzeichnende Durchbrechung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes bei einer zudem kleineren Zahl von Ausschussmitgliedern zum Nachteil einer Fraktion das Missverhältnis zwischen Ausschusssitz und Repräsentanz im Plenum noch verstärkt werde und zugleich ein erhebliches Ungleichgewicht gegenüber anderen Fraktionen entstehe. Eine solche Situation sei hier gegeben. Die Antragstellerin verfüge mit zwölf von insgesamt 79 Sitzen im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern über einen prozentualen Anteil von 15,19 % der Sitze. Bei der vom Antragsgegner beschlossenen Ausschussgröße von neun ordentlichen Mitgliedern erhalte sie nach dem nicht in Streit stehenden Zählverfahren von d‘Hondt lediglich einen Sitz. Das ergebe einen prozentualen Anteil von nur noch 11,11 %, weiche mithin gegenüber ihrem Anteil im Plenum um -4,08 % ab. Bei lediglich einem Ausschusssitz büße sie etwa ein Viertel ihrer eigentlichen Parlamentsstärke ein. Insgesamt betrachtet führe die Besetzung der Untersuchungsausschüsse mit neun ordentlichen Mitgliedern bei der hier gegebenen Konstellation mit insgesamt sechs Fraktionen zu einer erheblichen, geradezu unverhältnismäßigen Verschiebung der politischen Kräfteverhältnisse. Die Zusammensetzung entferne sich deutlich von einer möglichst spiegelbildartigen Abbildung des Plenums. Als drittgrößte Fraktion sei die Antragstellerin in den beiden Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht mehr entsprechend ihres vom Volk durch die Wahlen verliehenen Gewichtes angemessen vertreten. Eine Rechtfertigung für diese Zusammensetzung ergebe sich auch nicht aus § 4 Satz 2 UAG M-V, wonach bei der Bemessung der Mitgliederzahl neben der Wiedergabe der Mehrheitsverhältnisse auch die Aufgabenstellung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen seien. Dadurch solle nur verhindert werden, die Größe des Ausschusses über die Arbeitsfähigkeit hinaus beliebig auszudehnen, um das Verfahren zu behindern oder in die Länge zu ziehen. Bei der Besetzung der Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse mit 13 Mitgliedern weise die Sitzverteilung offenkundig deutlich geringere Abweichungen gegenüber dem Plenum auf als die vom Antragsgegner beschlossene Zusammensetzung. Bei ihr selbst wäre der prozentuale Anteil in den Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen mit 15,38 % sogar nahezu deckungsgleich mit dem 15,19-prozentigen Anteil im Plenum. Zudem liege die gesamte Abweichungsdifferenz bei neun Mitgliedern bei insgesamt 21,93 Prozentpunkten, während sie bei 13 Mitgliedern nur bei 12,06 Prozentpunkten liege. Der in Rede stehenden Erhöhung der Ausschusssitze könne auch nicht eine unter Umständen hierdurch stärkere Arbeitsbelastung der Abgeordneten entgegengehalten werden. Die geringfügige Anhebung um vier Sitze würde sich allein auf die größte Fraktion und die beiden nächstgrößeren Fraktionen auswirken und dabei auch nur abgestuft mit zwei Sitzen für die SPD-Fraktion und jeweils einem Sitz für die AfD-Fraktion und sie selbst. Bei den entsprechend vorhandenen Kapazitäten, die sich über die höhere Anzahl von Abgeordneten zusätzlich auch auf stärkere Mitarbeiterstäbe erstreckten, dürfte sich die Frage nach der Zumutbarkeit an Mehrbelastung gegenüber den Abgeordneten schon von selbst erledigen. Die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Antragsgegner mit seinem am 9. März 2022 gemäß der Landtagsdrucksache 8/476 eingebrachten Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und DIE LINKE gefassten Beschluss zur Einsetzung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses den Anspruch der Antragstellerin auf Gleichbehandlung bei dessen Besetzung verletzt hat, indem entgegen dem ursprünglich u.a. von der Antragstellerin mit der Landtagsdrucksache 8/409 eingebrachten Antrag die Zusammensetzung von 13 auf 9 ordentliche Mitglieder verringert und infolgedessen die Antragstellerin auf die Benennung eines ordentlichen Mitgliedes beschränkt worden ist; 2. festzustellen, dass der Antragsgegner mit seinem am 18. Mai 2022 gemäß der Landtagsdrucksache 8/684 eingebrachten Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und DIE LINKE gefassten Beschluss zur Einsetzung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses den Anspruch der Antragstellerin auf Gleichbehandlung bei dessen Besetzung verletzt hat, indem entgegen dem ursprünglich u.a. von der Antragstellerin mit der Landtagsdrucksache 8/593 eingebrachten Antrag die Zusammensetzung von 13 auf 9 ordentliche Mitglieder verringert und infolgedessen die Antragstellerin auf die Benennung eines ordentlichen Mitgliedes beschränkt worden ist. Mit Beschluss vom 29. September 2022 hat das Gericht die Verfahren LVerfG 3/22 und LVerfG 4/22 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 32 LVerfGG M-V). III. Der Landtag hält bereits die Zulässigkeit der Anträge für fraglich. Gemäß § 37 Abs. 2 LVerfGG M-V sei im Antrag die Bestimmung der Landesverfassung zu bezeichnen, gegen die der Antragsgegner verstoßen haben solle. Eine solche Bezeichnung finde sich in den Anträgen der Antragstellerin aber nicht. Es werde dort lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Besetzung der Untersuchungsausschüsse behauptet, ohne dass eine Verfassungsbestimmung namhaft gemacht werde, in der ein solcher Anspruch geregelt sein solle. Im weiteren Vortrag der Antragstellerin finde sich der Hinweis auf Art. 22 Abs. 1 LV M-V. Der darin verbürgte Abgeordnetenstatus solle dadurch verletzt sein, dass die Antragstellerin als Fraktion mit dem auf sie entfallenden einen Ausschusssitz nicht gleichberechtigt an der Arbeit der Untersuchungsausschüsse mitwirken könne. Es erscheine fraglich, ob dies den Anforderungen genüge, die im Organstreit an die Substantiierung der Verletzung eigener Rechte zu stellen seien. Der Organstreit diene der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder Organteilen, nicht der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Die Antragstellerin klage vorliegend als Fraktion. Eigene Rechte von Fraktionen, die von der Maßnahme verletzt sein könnten, fänden sich in dem dafür herangezogenen Art. 22 Abs. 1 LV M-V aber nicht. Diese Bestimmung regele den Status der Abgeordneten, nicht aber die Betätigungsrechte der Fraktionen. Es finde mit der Fraktionsbildung keine Übertragung des individuellen Rechtsstatus der Abgeordneten auf die Fraktion in der Weise statt, dass diese zur Inhaberin von deren Rechten würde. Soweit die grundsätzliche Gleichstellung der Fraktionen in der Parlamentsarbeit in Rede stehe, kämen als rechtliche Verankerung Art. 25 LV M-V und unter dem Blickwinkel der parlamentarischen Minderheit auch Art. 26 Abs. 3 LV M-V in Betracht, der der Opposition politische Chancengleichheit zusichere. In Art. 25 Abs. 2 LV M-V schreibe die Verfassung jedoch den Fraktionen gerade nicht die Mitwirkungsrechte aus dem Abgeordnetenstatus zu, sondern eigene Rechte und Pflichten bei der parlamentarischen Willensbildung. Es handele sich bei den Fraktionsrechten gemäß Art. 25 Abs. 2 LV M-V vor allem um die Rechte auf proportionale Mitwirkung an der Gestaltung von Organisation, Struktur und Arbeitsweise des Landtags als Grundlage ihrer politischen Mitwirkung. Daher könne der Antragstellerin nicht gefolgt werden, wenn sie die Mitwirkungsansprüche der Abgeordneten aus Art. 22 Abs. 1 LV M-V gleichsam in die Stellung und die Befugnisse der Fraktionen inkorporieren möchte. Bezeichnenderweise trage die Antragstellerin auch nicht vor, sie sei in den einzelnen Mitwirkungsrechten aus Abs. 2 von Art. 22 LV M-V verletzt. Diese fänden gewiss Niederschlag in der parlamentspraktischen Arbeit der Fraktion, aber nur in der Weise, dass die fraktionsangehörigen Abgeordneten auch dabei von ihren Rechten Gebrauch machten. Da die Verfassung zwischen Abgeordnetenrechten und Fraktionsrechten unterscheide, lasse sich der Abgeordnetenstatus nicht in die Fraktionsbefugnisse hineinlesen. Dazu verhelfe auch nicht die Berufung der Antragstellerin auf das Repräsentationsprinzip. Dies sei Grundlage der gesamten parlamentarischen Ordnung, verleihe aber als solches keine spezifischen eigenen Rechte der Organe und Organteile. Zudem seien die Anträge unbegründet. Soweit die Antragstellerin den entscheidenden Anknüpfungspunkt für die Ausschussbildung hinsichtlich ihrer fraktionellen Zusammensetzung im Repräsentationsprinzip sehe, verfange dieses Argument im vorliegenden Fall nicht. Das Bundesverfassungsgericht knüpfe in seiner Rechtsprechung zur Spiegelbildlichkeit nicht an die Stellung der Fraktionen, sondern an die der Abgeordneten im Parlamentsplenum an. Die Ausschüsse müssten also deshalb ein verkleinertes Abbild des Plenums bilden, weil in ihnen Abgeordnete tätig seien, die an den betreffenden Aufgaben, würden diese im Plenum wahrgenommen werden, rechtsgleich mitwirken könnten. Soweit diese Aufgaben von den Ausschüssen vorbereitet, politisch geprägt und teilweise vorweggenommen würden, blieben sie insoweit Aufgaben des ganzen Parlaments und unterfielen daher dem Grunde nach der Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten. Die maßstabsbezogene Reduktion des Vertretungsgewichts entsprechend dem Größenunterschied zwischen Plenum und Ausschuss habe mithin an den Ausschüssen anzusetzen, wie sie vom Parlament eingerichtet würden. Die Rechtsprechung habe nicht ein genaues Muster für die Spiegelbildlichkeit vorgegeben, von welchem dann der Umfang des Selbstorganisationsrechts des Parlaments und eine bestimmte Ausschussgröße abzuleiten wäre. Vielmehr müsse diese umgekehrt bei der Einsetzung von Ausschüssen so berücksichtigt werden, dass der Ausschuss grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums darstelle. Daher könne aus diesem Gebot keine bestimmte Mindestgröße für die Ausschussbildung abgeleitet werden. Vielmehr sei und bliebe diese eine durch die Parlamentsautonomie verfassungsrechtlich gesicherte Befugnis des Parlaments zur Selbstorganisation gemäß den von ihm für erforderlich gehaltenen Bedingungen seiner Aufgabenerfüllung. Dementsprechend unterlägen Ausgestaltung und Anwendung der Geschäftsordnung nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Ausgangs- und Zielpunkt der Kontrolle bildeten die statusbestimmenden Mitwirkungsrechte der einzelnen Abgeordneten, nicht ein dem Selbstorganisationsrecht des Parlaments abstrakt vorausliegendes Prinzip der Spiegelbildlichkeit. Prüfungsgegenstand sei also, ob die vorliegend umstrittene Besetzung der Untersuchungsausschüsse mit neun Mitgliedern besonders tief in die Statusrechte der Abgeordneten eingreife oder sich auf ihre Rechtsgleichheit evident unfair auswirke. Bei der von der Antragstellerin ins Feld geführten Relation von Mitgliedszahlen im Plenum und in den Ausschüssen sei der Vergleich der Fraktionsstärke einer Fraktion im Ausschuss mit derjenigen im Plenum für sich allein verfassungsrechtlich nicht relevant, da das Prinzip der Spiegelbildlichkeit keine verbindliche Zahl für die Organisationsentscheidung des Landtags vorgebe. Es komme vielmehr darauf an, ob das behauptete Missverhältnis zwischen diesen Mitgliederzahlen einen schwerwiegenden Eingriff in die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten beinhalte. Ohne diesen Zusammenhang fehle der vorgebrachten Rüge einer zu geringen Vertretung der Antragstellerin in den Untersuchungsausschüssen die Verbindung mit dem in Anspruch genommenen Art. 22 Abs. 1 LV M-V. Die von der Antragstellerin vorgelegten prozentualen Berechnungen der Mitgliederzahlen der Fraktionen im Plenum und im Ausschuss seien ferner nicht geeignet, jenen Zusammenhang herzustellen. Bereits die Annahme eines Missverhältnisses erscheine nicht zwingend. Die in der Tabelle dargestellten Abweichungsdifferenzen und die anderweitigen Prozentrechnungen würden schon als solche keine dramatischen Unterschiede zwischen der Repräsentation im Plenum und derjenigen in den Ausschüssen zeigen. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich nur, dass die Antragstellerin ihre Beschwer darin empfinde, dass ihre Mitgliederzahl in den Untersuchungsausschüssen deutlich hinter der der SPD liege und sich nicht von denen der übrigen Fraktionen unterscheide. Hingegen werde nicht erkennbar, inwiefern die beanstandete Mitgliederzahl der Untersuchungsausschüsse besonders tief in die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten eingreife oder evident gegen das Fairnessgebot verstoßen solle. Eine verfassungswidrige Verzerrung ergebe sich im Übrigen auch nicht aus dem Grundmandat für alle Fraktionen in den Untersuchungsausschüssen gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 1 LV M-V und § 4 Satz 3 UAG M-V. Die Antragstellerin deute das Grundmandat als einen Korrekturfaktor gegenüber dem Gebot der Spiegelbildlichkeit, was offenbar Anlass dazu geben solle, die Spiegelbildlichkeit ohne jenen Faktor zu bewerten oder das Grundmandat herauszurechnen. Es erschließe sich jedoch nicht, wodurch dies geboten sein solle. Das Grundmandat in den Untersuchungsausschüssen sei eine von der Verfassung vorgegebene lex specialis, mit der die Kontrollaufgabe des Parlaments besonders hervorgehoben und die Beteiligung aller politischen Kräfte selbst für den Fall sichergestellt werde, dass bei einer bestimmten Ausschussgröße einer kleinen Fraktion aufgrund der proportionalen Berechnung kein Sitz zufallen würde. Daraus ließe sich keine Verpflichtung des Landtages herleiten, diese Vorgabe der Landesverfassung dadurch zu kompensieren, dass solchen Fraktionen, die das Grundmandat nicht bräuchten, durch Vergrößerung des Ausschusses ein weiterer Sitz verschafft werde. Die Vorschrift der Landesverfassung gelte für den Fall, dass die Proporzformel den Sitz nicht auswerfe. Erbringe diese ihn ohnehin, sei die Verfassungsbestimmung obsolet oder ihr Zweck bereits erfüllt. Zu der vorgetragenen Forderung komme die Antragstellerin letztlich nur dadurch, dass das Ergebnis inzident vorweggenommen werde. Die von der Antragstellerin gewünschte optimale Abbildungswirkung des Spiegelbilds werde a priori gesetzt, und wenn diese nicht erbracht werde, solle der Zweck des Grundmandats relativiert werden. Soweit die Antragstellerin auf der Grundlage ihrer Überlegungen und Berechnungen eine besondere Rechtfertigung für die beschlossene Ausschussgröße verlange, berücksichtige sie nicht ausreichend, dass die Einsetzung des Ausschusses bereits dann gerechtfertigt sei, wenn sie nach den dafür vorgesehenen Regelungen von Verfassung und Geschäftsordnung erfolge. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beschlüsse zur Einsetzung der Untersuchungsausschüsse hätten sich im Rahmen der bisher üblichen Besetzungen gehalten und die dafür regelmäßig angewandten Rechtsvorschriften eingehalten. Ferner würden auch die Arbeitsbedingungen und Mitwirkungsmöglichkeiten im Ausschuss nicht zu verfassungsrechtlich relevanten Gesichtspunkten führen, sondern bezögen sich auf Fragen der Zweckmäßigkeit und Sinnhaftigkeit geschäftsordnungsmäßiger Vorkehrungen. Der Landtag sei aber allein zuständig und verantwortlich für seine Binnenorganisation. Es sei nicht erheblich, ob die Auffassung der Antragstellerin, dass unter dem Aspekt der Arbeitsmöglichkeiten nichts gegen Untersuchungsausschüsse mit 13 Mitglieder spreche, zutreffe oder nicht. Entscheidend sei allein, ob sich der Landtag dieser Auffassung anschließen müsse. Dies habe er nicht getan, sondern die streitbefangenen Einsetzungsanträge in diesem Punkt geändert. Dazu wäre er angesichts seiner Einschätzungsprärogative nur dann nicht befugt gewesen, wenn er mit seiner Entscheidung besonders tief in die Statusrechte von Abgeordneten eingegriffen hätte oder wenn die Organisationsentscheidung evident sachwidrig gewesen wäre. Dafür sei, wie dargelegt, aber nichts ersichtlich. IV. Die Landesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen. B. Die Anträge sind zulässig. 1. Die Verfahren sind als Organstreitigkeiten im Sinne von Art. 53 Nr. 1 LV M-V in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVerfGG M-V statthaft. Die Beteiligten streiten über die Verletzung von der Antragstellerin nach der Landesverfassung zustehenden Rechten durch zwei Beschlüsse des Antragsgegners zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen. 2. Die Antragstellerin ist als „andere Beteiligte“ im Rahmen eines Organstreits beteiligtenfähig, denn sie ist durch Art. 25 Abs. 2 LV M-V mit eigenen Rechten ausgestattet. Der Antragsgegner, der Landtag, ist oberstes Landesorgan im Sinne von Art. 53 Nr. 1 LV M-V. 3. Die Anträge beziehen sich auch auf einen tauglichen Antragsgegenstand. Als solcher kommt nach § 37 Abs. 1 LVerfGG M-V nur eine Maßnahme oder eine Unterlassung des Antragsgegners in Betracht. Vorliegend wendet sich die Antragstellerin gegen zwei Beschlüsse des Antragsgegners, mit denen zwei Untersuchungsausschüsse in einer im Vergleich zum ursprünglichen Antrag modifizierten Zusammensetzung eingesetzt wurden. 4. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Ein Antragsteller muss danach geltend machen, dass er oder, im Falle einer Prozessstandschaft, das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antraggegners in eigenen, ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Dementsprechend müssen die Behauptungen des Antragstellers eine derartige Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von solchen Rechten oder Pflichten jedenfalls möglich erscheinen lassen (LVerfG M-V, Urt. v. 24.11.2022 – LVerfG 2/21). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Art. 34 LV M-V stellt, auch soweit es um die dort enthaltenen Regelungen zur Zusammensetzung eines Untersuchungsausschusses geht, nicht nur objektives Verfassungsrecht dar. Das Prinzip der Zusammensetzung eines Untersuchungsausschusses nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Parlament begründet, wie die Antragstellerin plausibel darlegt, auch Rechte der Fraktionen. In tatsächlicher Hinsicht wird ebenfalls die Möglichkeit einer Verletzung dargelegt. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Zahlen ist sie mit gleicher Stärke wie andere Fraktionen im Ausschuss vertreten, die im Plenum des Landtages über weniger als halb so viele Sitze wie sie verfügen. Zugleich ist die Fraktion der SPD viermal so stark im Ausschuss vertreten, obwohl diese im Landtag über nicht einmal dreimal so viele Mandate verfügt wie sie selbst. Zugleich legt die Antragstellerin dar, dass bei der von ihr zunächst beantragten Bestimmung der Größe des Ausschusses eine Sitzverteilung erreicht worden wäre, bei der die Abweichungen vom Stärkeverhältnis der Fraktionen im Plenum des Landtages insgesamt geringer ausgefallen wäre. Die Antragstellerin hat innerhalb der Antragsfrist auch – unter anderem – die hier allein maßstäbliche Bestimmung des Art. 34 LV M-V als verletzte Norm bezeichnet (§ 37 Abs. 2 LVerfGG M-V). 6. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. C. Die Anträge sind unbegründet. Die streitgegenständlichen Beschlüsse des Landtages zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu „Vorgängen vor allem im Bereich des Bildungsministeriums zu Fragen der medizinischen Versorgung, insbesondere im Verantwortungsbereich der Universitätsklinika“ und des Untersuchungsausschusses zur „‘Stiftung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Klimaschutz und Bewahrung der Natur – Stiftung Klima- und Umweltschutz MV‘, insbesondere im Hinblick auf die Fertigstellung der Pipeline Nord Stream 2“ sind mit dem hier allein maßgeblichen Art. 34 LV M-V vereinbar und verletzen daher die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. I. Art. 34 Abs. 2 LV M-V enthält verschiedene Aussagen zur Zusammensetzung eines Untersuchungsausschusses: Jede Fraktion erhält ein Grundmandat, und im Übrigen sind die Sitze nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zu verteilen. Zur Größe eines Ausschusses besagt die Norm demgegenüber nichts. Der Landtag ist daher von Verfassungs wegen im Grundsatz frei, zu entscheiden, wie viele Mitglieder einem solchen Ausschuss angehören sollen. Einfachgesetzlich finden sich in § 4 UAG M-V gewisse Vorgaben, jedoch keine zahlmäßigen Aussagen. Angesichts der Tatsache, dass einer Fraktion in einem Ausschuss immer nur ganze Sitze zugeteilt werden können, kann das in Art. 34 Abs. 2 Satz 2 LV M-V verankerte Prinzip der Berücksichtigung der Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Landtag nicht uneingeschränkt verwirklicht werden. Daher ist es nicht prinzipiell ausgeschlossen, dass die Entscheidung über die Größe eines Ausschusses zugleich Konsequenzen für die Verwirklichung des genannten Prinzips zeitigt. Wird dieses durch die gewählte Ausschussgroße ohne hinreichenden Grund substantiell beeinträchtigt, können sich daher aus Art. 34 Abs. 2 LV M-V auch Grenzen für die Freiheit des Landtages bei der Entscheidung über die Größe eines Untersuchungsausschusses ergeben. Bei Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Art. 34 LV M-V dem Landtag konkret Grenzen bei der Festlegung der Größe eines Ausschusses setzt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass hier die Verfassung selbst die zu erfüllende Aufgabe, also die Untersuchung eines dem parlamentarischen Zugriff unterliegenden Vorgangs, ausdrücklich einem Ausschuss und nicht dem Plenum überträgt. Unter anderem in diesem Punkt unterscheidet sich ein Untersuchungsausschuss etwa von dem Fall des Ausschusses, der nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom Bundestag eingesetzt worden war und den Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.12.2012 (2 BvE 8/11, BVerfGE 130, 318 – EFSF) bildete, mit Blick auf den dieses Gericht das Prinzip der „Spiegelbildlichkeit“ besonders deutlich betont hat. Bei diesem Ausschuss beruht die Zuständigkeit des Ausschusses auf der Entscheidung des Parlaments, während Untersuchungsausschüsse ihre Aufgaben kraft der Regelung in der Verfassung wahrnehmen. Da ein Ausschuss regelmäßig deutlich kleiner ist als das Plenum und deswegen wie erwähnt die Stärkeverhältnisse der Fraktionen meist nur in Grenzen widerspiegeln kann, werden die mit der Verkleinerung des Gremiums im Vergleich zum Plenum verbundenen „Verzerrungen“ hinsichtlich des Stärkeverhältnisses der Fraktionen bereits von der Verfassung selbst in Kauf genommen. Zudem spricht Art. 34 Abs. 2 LV M-V – dem Vorbild anderer Landesverfassungen folgend – zunächst einmal jeder Fraktion ein Grundmandat zu. Nur „im Übrigen“ ist danach der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zu wahren. Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, die sich in der Folge dieser Grundmandate ergeben, werden also ebenfalls ausdrücklich von der Verfassung selbst in Kauf genommen. Die Bestimmung des Art. 34 Abs. 2 Satz 2 LV M-V wäre überflüssig, wenn man der Landesverfassung zugleich eine Pflicht entnehmen würde, durch die Entscheidung für eine bestimmte Ausschussgröße sicherzustellen, dass eine Fraktion, die erkennbar größer ist als eine Fraktion, der ein Grundmandat zukommt, auch im Ausschuss in entsprechend stärkerem Umfang vertreten sein muss. Demgegenüber lässt sich Art. 34 Abs. 2 LV M-V nicht eine Verpflichtung des Landtages entnehmen, die Größe primär mit der Zielsetzung zu bestimmen, dass sie bestmöglich die Stärkeverhältnisse der Fraktionen widerspiegelt, also unabhängig von der Frage, welche Größe eines Ausschusses etwa mit Blick auf die Erfüllung des Untersuchungsauftrages einerseits (vgl. auch § 4 UAG M-V) und der Notwendigkeit, auch die angemessene Erfüllung der anderen dem Landtag obliegenden Aufgaben andererseits sicherzustellen, er für sachgerecht erachtet (näher VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.01.2018 – VGH O 17/17, NVwZ-RR 2018, 546 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem Untersuchungsrecht um ein Minderheitenrecht handelt. Das Recht der Untersuchungsausschüsse ist zwar vom Grundsatz des Minderheitenschutzes geprägt und enthält daher etliche Minderheitenrechte (siehe etwa einfachgesetzlich §§ 10 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 7 sowie 38 Abs. 1 UAG M-V). Dies bedeutet jedoch für die Zusammensetzung von Untersuchungsausschüssen nicht, dass Minderheiten im Kontext des parlamentarischen Untersuchungsrechts diesen prägen müssen. Vielmehr gilt auch hier der allgemeine Grundsatz parlamentarischer Verfahren, dass die Entscheidungen im Grundsatz von der Mehrheit getroffen werden und nur in einzelnen konkreten Fällen eine definierte Minderheit bestimmte Entscheidungen verlangen kann. Anderen Normen der Landesverfassung lassen sich keine weitergehenden Schlussfolgerungen entnehmen. Vielmehr gewährleistet Art. 34 Abs. 2 LV M-V mit seinen verschiedenen Aussagen – Grundmandat für jede Fraktion, Berücksichtigung der Fraktionen im Übrigen nach dem Verhältnis ihrer Stärke – zugunsten der Antragstellerin ausdrücklich die Grundsätze, für die sich diese auch auf Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. 2 Satz 2 LV M-V beruft. Art. 22 Abs. 1 LV M-V enthält Gewährleistungen zugunsten der Abgeordneten, nicht der Fraktionen, und es nicht erkennbar, dass diese Norm über den Gehalt von Art. 34 Abs. 2 LV M-V hinaus Gewährleistungen zugunsten einer Fraktion wie der Antragstellerin enthält. Auch aus der Bestimmung zu Fraktionen im Allgemeinen können keine über die Spezialbestimmung des Art. 34 LV M-V hinausgehenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Der Grundsatz der parlamentarischen Repräsentation wiederum entfaltet ebenso wenig auf Bundesebene eine über Art. 38 Abs. 1 GG hinausgehende Wirkung (BVerfG, Urt. v. 13.06.1989 – 2 BvE 1/88, Rn. 116, 118 = BVerfGE 80, 188 (220 f.) – Wüppesahl; Urt. v. 16.07.1991 – 2 BvE 1/91, Rn. 86 = BVerfGE 84, 304 (324) – PDS/Linke Liste) als auch über den Inhalt von Art. 34 Abs. 2 LV M-V hinausgehende Wirkung. Da die Entscheidung über die Größe eines Untersuchungsausschusses im Grundsatz einer Mehrheitsentscheidung des Landtags obliegt, ist es nicht Aufgabe des Landesverfassungsgerichts, zu überprüfen, ob vorliegend die bestmögliche Lösung gefunden wurde. Es kann die Entscheidung des Landtages nur daraufhin kontrollieren, ob sich diese in irgendeiner Hinsicht im Lichte der vorliegend entfalteten Maßstäben als evident sachwidrig erweist (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 28.02.2012 – 2 BvE 8/11, Rn. 117 = BVerfGE 130, 318 (349) – EFSF). II. Gemessen an diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin durch einen der beiden angegriffenen Beschlüsse in ihren Rechten aus Art. 34 LV M-V oder einer anderen Bestimmung der Landesverfassung verletzt wird. Die Antragsgegnerin hat durch die Entscheidung zugunsten von jeweils neun Mitgliedern als Größe des Untersuchungsausschusses Verfassungsrecht nicht verletzt. Der Landtag hat bei der Entscheidung über die Ausschussgröße die Grenzen des ihm zustehenden Spielraums nicht überschritten. Das Ergebnis der Abwägung zwischen den verschiedenen bei der Entscheidung über die Größe der Ausschüsse zu beachtenden Gesichtspunkte ist nicht sachwidrig. Mit dem Argument, dass ein Ausschuss mit 13 Mitgliedern dem Stärkeverhältnis im Plenum besser entspreche, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Die vorliegend vom Antragsgegner angeführten Gesichtspunkte, die ihn zur Entscheidung für die umstrittene Ausschussgröße bewogen haben – Begrenzung der Arbeitslast der Abgeordneten im Interesse der Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Landtages sowie Sicherung der Effektivität der Wahrnehmung des Untersuchungsauftrages –, sind als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Immerhin hatte der Landtag in der laufenden Legislaturperiode bereits vor Einsetzung der Untersuchungsausschüsse so viele Ausschüsse mit einer solchen Größe eingesetzt, dass insgesamt deutlich mehr Ausschusssitze zu besetzen sind, als der Landtag Mitglieder hat. Jede Heraufsetzung der Größe eines Ausschusses würde also dazu führen, dass noch mehr Abgeordnete in mehreren Ausschüssen mitarbeiten müssten. Das Erfordernis der Effektivität der Wahrnehmung des Untersuchungsauftrages wird im einfachen Recht sogar ausdrücklich erwähnt (§ 4 UAG M-V). Das Argument, dass ein Untersuchungsausschuss mit neun Mitgliedern seine Aufgaben wirkungsvoller als mit 13 Mitgliedern erfüllen kann, ist verfassungsrechtlich auch nicht grundsätzlich zu beanstanden. Beispielsweise ist im Land Berlin, dessen Parlament, das Abgeordnetenhaus, mit einer gesetzlichen Mindestzahl von 130 Mitgliedern deutlich größer ist als der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, für Untersuchungsausschüsse sogar im Regelfall eine Größe von zehn Mitgliedern vorgesehen (vgl. dazu VerfGH Berlin, B. v. 11.04.2018 – VerfGH 153/17), die der vorliegend gewählten Größe sehr nahekommt. Der Landtag war auch nicht verpflichtet, der Verringerung der Abweichung bei der Repräsentation der Fraktionen im Ausschuss im Vergleich zum Plenum einen prinzipiellen Vorrang gegenüber den vorgenannten anderen, bei der Bestimmung der Ausschussgröße relevanten Umstände den Vorrang einzuräumen. Das Stärkeverhältnis, mit dem die Fraktionen im Ausschuss vertreten sind, weicht nicht in einem solchen Ausmaß von den im Plenum bestehenden Relationen ab, dass sie als sachwidrig angesehen werden kann und deswegen Rechte der Antragstellerin verletzt. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Anliegens darauf verweist, dass sie nur in gleicher Stärke wie die deutlich kleineren Fraktionen der FDP, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und auch der Partei DIE LINKE im Ausschuss vertreten sind, wird diese Abweichung vom Stärkeverhältnis durch die verfassungsrechtlich zwingende Vorgabe eines Grundmandates verursacht. Ein Grundmandat hat prinzipiell eine nivellierende Wirkung. Dies und damit die Folge, dass die Antragstellerin nicht deutlich besser im Ausschuss vertreten ist als die erwähnten anderen Fraktionen, wird von der Verfassung selbst in Kauf genommen. Insoweit besteht daher kein Bedarf nach einem Ausgleich. Soweit es um die Abweichungen mit Blick auf die Vertretung der SPD geht, die im Ausschuss viermal so stark vertreten ist wie die Fraktion der CDU, obwohl sie im Plenum nicht einmal dreimal so stark vertreten ist, ist dies rechnerisch das Ergebnis des vom Landtag durchweg praktizierten Verteilungsverfahrens (d’Hondt). Die gleiche Sitzverteilung ergibt sich im Übrigen auch bei dem Verfahren nach Hare/Niemeyer. Damit ist die Abweichung letztlich zwar eine Folge der vom Landtag gewählten Ausschussgröße. Verzerrungen in der Vertretung der Fraktionen gemäß ihrem Stärkeverhältnis sind jedoch wie dargelegt unvermeidlich und können daher allenfalls dann als sachwidrig angesehen werden, wenn besondere Umstände hinzukommen, etwa das für eine Antragstellung im Ausschuss bedeutsame Quorum von einem Vierteil (§ 21 Abs. 2 UAG M-V). Vorliegend verfügt die Antragstellerin für sich genommen aber im Plenum nicht über diese Stärke, und gemeinsam mit den Vertretern der anderen Fraktionen, die den Ausschuss beantragt haben, verfügt sie wie im Plenum auch im Ausschuss über den erforderlichen Stimmenanteil. Auch im Übrigen ist kein Grund erkennbar, weswegen sich die Verzerrung hier als unangemessen erweist. D. Das Verfahren ist kostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG M-V). Anlass, gemäß § 34 Abs. 2 LVerfGG M-V eine Kostenerstattung anzuordnen, besteht nicht.