Beschluss
4/92
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1992:0630.4.92.0A
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Leitsätze
1. Die Möglichkeit, eine landesrechtliche Verfassungsbeschwerde gegen rechtskräftige Urteile von Berliner Gerichten zu erheben, ist erst durch das Inkrafttreten des VGHG BE am 1990-12-02 eröffnet worden (VGHG BE § 58 Abs 1 S 2).
2. Hier: Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig, da sie sich gegen Urteile richtet, die bereits vor dem Inkrafttreten des VGHG BE rechtskräftig geworden waren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Möglichkeit, eine landesrechtliche Verfassungsbeschwerde gegen rechtskräftige Urteile von Berliner Gerichten zu erheben, ist erst durch das Inkrafttreten des VGHG BE am 1990-12-02 eröffnet worden (VGHG BE § 58 Abs 1 S 2). 2. Hier: Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig, da sie sich gegen Urteile richtet, die bereits vor dem Inkrafttreten des VGHG BE rechtskräftig geworden waren. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; sie wird gemäß § 23 Satz 1VerfGHG verworfen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 6. April 1992 gegen die Urteile des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 1960 (71 S 121/59) und des Amtsgerichts Tempelhof- Kreuzberg vom 17. Februar 1959 (10 C 126/58) einerseits sowie die Urteile des Kammergerichts vom 7. April 1978 (3 U 4393/77) und des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. Oktober 1977 (8/9 C 669/76) andererseits. Durch Schreiben des Gerichts vom 27. April 1992 ist er auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Beschwerde hingewiesen worden. Aus diesem Grunde bedarf dieser Beschluß insoweit § 23 Satz 2 VerfGHG keiner weiteren Begründung. Unabhängig davon aber ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil die Urteile, gegen die sie sich richtet, bereits rechtskräftig geworden waren, bevor das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246/GVABl. S. 510) am 2. Dezember 1990 in Kraft getreten ist (§ 58 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG). Nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts gelten neue Verfahrensvorschriften auch für anhängige Verfahren. Verfahren hingegen, die beim Inkrafttreten eines neuen Gesetzes nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften bereits rechtskräftig abgeschlossen waren, werden von neuen Vorschriften nicht mehr berührt, es sei denn, daß besondere Übergangsvorschriften dies anordnen. Diese Grundsätze sind maßgebend auch für Verfassungsbeschwerden des Bundesrechts (vgl. dazu BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 27. September 1951 - 1 BvR 61/51 - BVerfGE 1, 4 f. und vom 18. September 1952 - 1 BvR 49/51 - BVerfGE 1, 433, 435) und des Berliner Landrechts. Die Möglichkeit, eine landesrechtliche Verfassungsbeschwerde gegen rechtskräftige Urteile von Berliner Gerichten zu erheben, ist erst durch das Inkrafttreten des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 eröffnet worden. Von der Aufnahme einer Übergangsregelung, die anordnet, selbst vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam gewordene gerichtliche Entscheidungen könnten mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, hat der Gesetzgeber abgesehen. Um eine solche Übergangsregelung handelt es sich auch nicht bei Art. II Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 280). Diese Vorschrift läßt zwar die zur Geltendmachung von Rechten aufgrund des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof einzuhaltenden Fristen erst einen Monat nach der Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes beginnen, setzt aber eine der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegende gerichtliche Entscheidung voraus, betrifft mithin keine Entscheidungen, die vor dem 2. Dezember 1990 rechtskräftig geworden sind. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.