Beschluss
48/92
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1992:1210.48.92.0A
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Leitsätze
1. Ist eine vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Bestimmung (hier: BG BE § 66) zurückgewiesen worden (vgl VerfGH Berlin, 1992-09-17, 16/92), steht einer erneuten inhaltsgleichen Verfassungsbeschwerde die Rechtskraft der früheren Entscheidung entgegen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Bestimmung (hier: BG BE § 66) zurückgewiesen worden (vgl VerfGH Berlin, 1992-09-17, 16/92), steht einer erneuten inhaltsgleichen Verfassungsbeschwerde die Rechtskraft der früheren Entscheidung entgegen. Der Beschwerdeführer ist auf seinen Antrag durch Bescheid des Bezirksamts W... von Berlin vom 28. Juni 1990 gem. § 66 des Landesbeamtengesetzes (LBG) aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden. Nach erfolglosem Widerspruch hat er hiergegen fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben - ursprünglich VG 7 A 149.91, jetzt VG 28 A 325.92 -, über die noch nicht entschieden worden ist. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich dagegen, daß der Bescheid vom 28. Juni 1990 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. Er sieht darin eine Verletzung seines Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz. Außerdem bittet er, wie schon in dem Verfahren VerfGH 16/92, in welchem seine Verfassungsbeschwerde durch Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 17. September 1992 verworfen worden ist, um "Überprüfung des § 66 LBG". Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß der Bescheid des Bezirksamts - von Berlin vom 28. Juni 1990 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist, hat er den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 49 Abs. 2 VerfGHG). Er muß, bevor er den Verfassungsgerichtshof anrufen kann, zunächst das anhängige Verwaltungsstreitverfahren durchführen, das ebenfalls den Bescheid vom 28. Juni 1990 zum Gegenstand hat. Auch die vom Beschwerdeführer des weiteren begehrte "Überprüfung des § 66 LBG" ist unzulässig. Auf die Gründe des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 17. September 1992 - VerfGN 16/92 - wird verwiesen. Nachdem mit diesem Beschluß eine aus gleichem Anlaß von dem Beschwerdeführer gegen § 66 LBG gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, steht seinem erneuten Begehren überdies die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen. Neue Tatsachen, die eine wiederholte Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zulassen konnten(vgl zur Verfassungsbeschwerde das Bundesrechts §§ 96, 41 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33, 34 VerfGH. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.