Beschluss
49/92
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde entspricht den gesetzlichen Erfordernissen gem § 49 Abs 1 und § 50 VerfGHG (RIS: VGHG BE) nur bei konkreter Darlegung der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin (VvB - RIS: Verf BE) enthaltenen Rechten verletzt sein könnte. (Rn.6)
2. Die in Art 64 Abs 1 Verf BE enthaltene Bindung der Richter an die Gesetze bedeutet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit objektiv-rechtlichem Gehalt. Demzufolge kann die Einhaltung dieser Vorschrift nicht mit der Verfassungsbeschwerde eingefordert werden. (Rn.6)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde entspricht den gesetzlichen Erfordernissen gem § 49 Abs 1 und § 50 VerfGHG (RIS: VGHG BE) nur bei konkreter Darlegung der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin (VvB - RIS: Verf BE) enthaltenen Rechten verletzt sein könnte. (Rn.6) 2. Die in Art 64 Abs 1 Verf BE enthaltene Bindung der Richter an die Gesetze bedeutet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit objektiv-rechtlichem Gehalt. Demzufolge kann die Einhaltung dieser Vorschrift nicht mit der Verfassungsbeschwerde eingefordert werden. (Rn.6) Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer, dessen Erste wissenschaftliche Staatsprüfung für das Amt des Studienrats wegen einer unentschuldigten Terminsversäumung im Jahr 1985 für nicht bestanden erklärt worden war, hatte sich im Mai 1987 zur Wiederholungsprüfung gemeldet. Daß er daraufhin an den Klausurterminen vom November und Dezember 1987 und vom Januar und Februar 1988 nicht teilgenommen hatte, wurde von dem zuständigen Prüfungsamt aufgrund privatärztlicher Atteste als entschuldigt angesehen. Mit der Ladung zu den am 18. Februar 1988 beginnenden Klausurterminen hatte das Prüfungsamt für den Fall einer erneuten Erkrankung vorsorglich die vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers angeordnet. Die Vertrauensärztin hat den Beschwerdeführer mit Attest vom 16. Februar 1988 für prüfungsfähig erklärt und dies dem Prüfungsamt am gleichen Tage mitgeteilt. Der Beschwerdeführer übersandte daraufhin dem Prüfungsamt ein weiteres Attest einer praktischen Ärztin, das ebenfalls vom 16. Februar 1988 datiert. Hieraus ergab sich, daß der Beschwerdeführer für die nächsten vier Wochen nicht in der Lage sei, Prüfungstermine wahrzunehmen. Die Wiederholungsprüfung wurde daraufhin für nicht bestandenen erklärt, weil kein hinreichendes vertrauensärztliches Attest vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer nahm nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Das Verwaltungsgericht Berlin wies mit Urteil vom 13. März 1990 die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht Berlin wies mit Beschluß vom 28. Februar 1992 die Berufung gegen das Urteil zurück. Es ließ die Revision nicht zu. Mit Beschluß vom 27. August 1992 hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers nach seinen Angaben am 9. September 1992 zugestellt. Mit der am 8. November 1992 eingelegten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 64 Abs. 1 der Verfassung von Berlin geltend. Aus dieser Vorschrift ergebe sich eine verfassungsrechtliche Garantie des rechtsschutzsuchenden Bürgers auf eine nicht willkürliche, sondern "streng an den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften orientierte" gerichtliche Entscheidung. Dieses Recht werde verletzt, wenn ein Gericht es "vorsätzlich oder fahrlässig" unterlasse, das maßgebliche Gesetz anzuwenden. Vorliegend hätten sowohl das Verwaltungsgericht wie das Oberverwaltungsgericht die Anordnung des Prüfungsamts, für den Fäll zukünftiger Erkrankungen das entsprechende Attest eines Vertrauensarztes beizubringen, unter Verkennung der Rechtslage für bindend gehalten. Sie hätten dabei insbesondere die Tragweite der §§ 35 und 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verkannt. Rechtliche Konsequenzen an die erwähnte Anordnung hätten insbesondere deshalb nicht geknüpft werden dürfen, weil diese begründungsbedürftig gewesen sei. II. Die Richterin Citron-Piorkowski ist von der Ausübung ihres Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen, weil sie an dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin mitgewirkt hat (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG). III. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht in der von § 49 Abs. 1, 50 VerfGHG Vorausgesetzen Weise nachvollziehbar geltend macht, in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Er rügt ausdrücklich lediglich eine Verletzung von Art. 64 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Diese Vorschrift enthält aber kein subjektives Recht' des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit objektiv-rechtlichem Gehalt. Sie bindet die Berliner Gericht an das Gesetz und betrifft damit in erster Linie das Verhältnis der rechtsprechenden Gewalt zur Legislative. Art. 64 Abs. 1 VvB ist insoweit der bundesrechtlichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes vergleichbar, deren Einhaltung ihrerseits ebenfalls nicht mit einer Verfassungsbeschwerde eingefordert werden kann (vgl. § 90 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Soweit der Beschwerdeführer darlegt, aus welchen Gründen er die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts als "willkürlich" betrachtet, kann darin auch keine substantiierte Rüge des in der Verfassung von Berlin im Gleichheitssatz (Art. 6 Abs. 1 VvB) verbürgten Individualrechtsschutzes vor willkürlicher Ausübung staatlicher Gewalt (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -) gesehen werden. Der Beschwerdeführer verkennt möglicherweise, daß der Verfassungsgerichtshof keine zusätzliche gerichtliche Instanz und sein Prüfungsmaßstab gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt ist. Insbesondere gerade die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung im Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte. Deren Entscheidungen sind insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 17. September 1992 - VerfGH 11/92 -). Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Willkür der Rechtsanwendung sind in dem vorliegenden Verfahren nicht er sichtlich. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich eine Prüfung der Frage, inwieweit der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde möglicherweise entgegenstehen könnte, daß die Entscheidung des Obverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht war. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.