Beschluss
18/92
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1993:0615.18.92.0A
3Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß schon im Vorspruch sowie nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, ist kein mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar rügefähiges individuelles Recht, sondern entfaltet Rechtsansprüche des einzelnen nur im Zusammenhang mit anderen subjektiven Rechten.
2. Auch unter Berücksichtigung der durch StPO § 33a eröffneten Möglichkeit, sich bei einem unanfechtbaren Beschluß (hier: Ablehnung der Kassation eines Strafurteils eines Gerichts der ehemaligen DDR) nachträglich das rechtliche Gehör zu verschaffen, ist der Rechtsweg für eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (hier: durch Verweigerung von Akteneinsicht und Stellung eines Verteidigers zu deren Durchführung) erschöpft, wenn das Gericht eine Bescheidung des Antrags auf nachträgliche Anhörung offensichtlich nicht beabsichtigt.
3. Das Verfahren nach dem Rehabilitierungsgesetz und dem neuen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz stehen dem Rechtsschutzinteresse für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Kassationsverfahrens nicht entgegen.
4. Das Grundrecht des rechtlichen Gehörs wird durch Verf BE Art 62 mit gewährleistet. Diese Garantie des rechtlichen Gehörs erschöpft sich nicht etwa in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Gewährleistung von Gerechtigkeit. Sie impliziert vielmehr - in Ausfüllung des im Vorspruch der Verfassung von Berlin enthaltenen Auftrags, Freiheit und Recht jedes einzelnen zu schützen - ein entsprechendes subjektives Recht, das mit dem in GG Art 103 Abs 1 hervorgehobenen Justizgrundrecht des rechtlichen Gehörs identisch ist.
5. Im Hinblick auf das Grundrecht des rechtlichen Gehörs hätte das LG hier dem Beschwerdeführer ermöglichen müssen, die Ermittlungsakten bezüglich des angegriffenen Urteils kennenzulernen. Eine Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten der DDR erscheint dann in besonderem Maße notwendig, wenn es sich - wie hier - um eine Verurteilung nach dem politischen Strafrecht handelt. In solchen Fällen wurden den Verurteilten nicht einmal die Urteile zugestellt. Außerdem handelt es sich nicht um Ermittlungsakten aus einem aktuellen rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahren, sondern um ein von DDR-Behörden geführtes, längst abgeschlossenes Verfahren, so daß das Schutzgut der Unversehrtheit der Akten und Beweismittel relativiert wird.
6. Sondervotum 1: a) Das Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsgerichtliche Überprüfung des Kassationsurteils ist jedenfalls mit Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes entfallen.
b) Die Verfassung von Berlin verbürgt kein dem GG Art 103 Abs 1 entsprechendes Grundrecht auf rechtliches Gehör.
7. Sondervotum 2: Der Verf BE ist ein mit der Verfassungsbeschwerde geltend machbares subjektives Recht auf rechtliches Gehör nicht zu entnehmen, jedoch ist durch die Versagung der Akteneinsicht hier der über Verf BE Art 6 Abs 1 S 1 grundrechtlich verbürgte Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit verletzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß schon im Vorspruch sowie nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, ist kein mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar rügefähiges individuelles Recht, sondern entfaltet Rechtsansprüche des einzelnen nur im Zusammenhang mit anderen subjektiven Rechten. 2. Auch unter Berücksichtigung der durch StPO § 33a eröffneten Möglichkeit, sich bei einem unanfechtbaren Beschluß (hier: Ablehnung der Kassation eines Strafurteils eines Gerichts der ehemaligen DDR) nachträglich das rechtliche Gehör zu verschaffen, ist der Rechtsweg für eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (hier: durch Verweigerung von Akteneinsicht und Stellung eines Verteidigers zu deren Durchführung) erschöpft, wenn das Gericht eine Bescheidung des Antrags auf nachträgliche Anhörung offensichtlich nicht beabsichtigt. 3. Das Verfahren nach dem Rehabilitierungsgesetz und dem neuen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz stehen dem Rechtsschutzinteresse für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Kassationsverfahrens nicht entgegen. 4. Das Grundrecht des rechtlichen Gehörs wird durch Verf BE Art 62 mit gewährleistet. Diese Garantie des rechtlichen Gehörs erschöpft sich nicht etwa in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Gewährleistung von Gerechtigkeit. Sie impliziert vielmehr - in Ausfüllung des im Vorspruch der Verfassung von Berlin enthaltenen Auftrags, Freiheit und Recht jedes einzelnen zu schützen - ein entsprechendes subjektives Recht, das mit dem in GG Art 103 Abs 1 hervorgehobenen Justizgrundrecht des rechtlichen Gehörs identisch ist. 5. Im Hinblick auf das Grundrecht des rechtlichen Gehörs hätte das LG hier dem Beschwerdeführer ermöglichen müssen, die Ermittlungsakten bezüglich des angegriffenen Urteils kennenzulernen. Eine Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten der DDR erscheint dann in besonderem Maße notwendig, wenn es sich - wie hier - um eine Verurteilung nach dem politischen Strafrecht handelt. In solchen Fällen wurden den Verurteilten nicht einmal die Urteile zugestellt. Außerdem handelt es sich nicht um Ermittlungsakten aus einem aktuellen rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahren, sondern um ein von DDR-Behörden geführtes, längst abgeschlossenes Verfahren, so daß das Schutzgut der Unversehrtheit der Akten und Beweismittel relativiert wird. 6. Sondervotum 1: a) Das Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsgerichtliche Überprüfung des Kassationsurteils ist jedenfalls mit Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes entfallen. b) Die Verfassung von Berlin verbürgt kein dem GG Art 103 Abs 1 entsprechendes Grundrecht auf rechtliches Gehör. 7. Sondervotum 2: Der Verf BE ist ein mit der Verfassungsbeschwerde geltend machbares subjektives Recht auf rechtliches Gehör nicht zu entnehmen, jedoch ist durch die Versagung der Akteneinsicht hier der über Verf BE Art 6 Abs 1 S 1 grundrechtlich verbürgte Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit verletzt. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Kassation des Urteils eines Gerichts der ehemaligen DDR. Mit Beschluß des Landgerichts Berlin - 506 Kass 467/91 - vom 15. Januar 1992 wurde sein Kassationsantrag gegen das Urteil des Stadtgerichts Berlin vom 25. Januar 1979 - rechtskräftig seit dem 2. Februar 1979 - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit dem im Kassationsverfahren angegriffenen Urteil des Stadtgerichts Berlin vom 25. Januar 1979 war der Beschwerdeführer wegen mehrfacher, teils allein, teils gemeinschaftlich begangener planmäßiger staatsfeindlicher Hetze - Verbrechen gemäß §§ 106 I 1 und 3, II, 108, 22 II 2 StGB-DDR - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. In dem Urteil war festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe behauptet, in der DDR herrsche eine Partei und Staatsbürokratie, die Partei der Arbeiterklasse habe sich verselbständigt, sich zu einer ideologischen Minderheit entwickelt und sich über das Volk gestellt. Der Beschwerdeführer habe in diesem Sinne grafische Darstellungen als Künstler hergestellt. So habe er einen Wandkalender mit der Überschrift "Nur die Machtlosen haben die Macht" gefertigt. Er habe Ölbilder gemalt, auf denen er sich künstlerisch mit Gesellschaftsproblemen, u.a. der Sportpolitik der DDR, auseinandergesetzt habe. Schließlich habe er einen Kalender mitgestaltet, in dem er auf einem Blatt eine einseitig zugunsten der Sowjetunion beherrschte Außenhandelspolitik der DDR symbolisch dargestellt habe. Nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 1991, den Kassationsantrag als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, hatte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1991 beantragt, ihm Akteneinsicht zu gewähren und die Frist für seine Gegenerklärung zu verlängern. Dies hatte der Vorsitzende des Kassationsgerichts mit Schreiben vom 3. Januar 1992, das am 7. Januar 1992 zur Post gegeben wurde, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend beschieden, daß ein Recht zur Akteneinsicht nur einem zum Verteidiger gewählten oder bestellten Rechtsanwalt eingeräumt sei. Bereits im Juli 1990 hätten die Akten seinem damaligen Verteidiger zur Einsicht vorgelegen. Es bestehe kein Grund zur Einräumung weiterer Fristen. Mit Schreiben vom 11. Januar 1992 bat der Beschwerdeführer, ihm wegen seiner Bedürftigkeit - er sei Sozialhilfeempfänger - einen Anwalt für die Akteneinsicht zu stellen. Die von ihm früher beauftragten Rechtsanwälte hätten ihm gegenüber keine relevanten Akteneinsichten offenbart. Am Tage des Eingangs dieses Schreibens bei Gericht, dem 15. Januar 1992, erging der angefochtene Beschluß. Der Beschluß ist damit begründet, daß das Kassationsverfahren nur eine beschränkte Überprüfung ermögliche. Diese habe keine Gesetzesverletzungen ergeben. Die erkannte Strafe sei zwar empfindlich, aber weder unangemessen hart noch mit rechtsstaatlichen Maßstäben unvereinbar. Die tragenden Strafzumessungserwägungen seien im angefochtenen Urteil ausreichend dargetan. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sei im Kassationsverfahren aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Einen Antrag auf Rehabilitierung habe der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Hinweise nicht gestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Januar 1992 blieb unbeschieden. Von dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 1992 wurden auf Verfügung vom 28. Januar 1992 die notwendigen Abschriften am 30. Januar 1992 gefertigt und u.a. an den Beschwerdeführer zur Post gegeben. Mit seiner am 15. Mai 1992 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15.Januar 1992 trägt der Beschwerdeführer vor, daß der Beschluß "auf unerträgliche Weise allen rechtsstaatlichen Maßstäben" zuwiderlaufe. er rügt, daß ihm kein Rechtsbeistand gestellt und keine "Rechtshilfe" gewährt worden sei. II. 1. Die frist- und formgerecht. eingelegte Verfassungsbeschwerde erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 VerfGHG, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör im Kassationsverfahren rügt. Diese Rüge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich gegen die Versagung der Akteneinsicht und gegen die Nichtbescheidung seines Antrags auf Stellung eines Verteidigers wendet. Dagegen ist sein Vorbringen, daß die angefochtene Entscheidung "rechtsstaatlichen Maßstäben" zuwiderlaufe, keine Rüge eines "in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechts" (§ 49 Abs. 1 VerfGHG). Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß schon im Vorspruch sowie nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt (vgl. Pfennig in Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 2. Aufl., 1987, Rdnr. 1 zum Vorspruch; zur Herleitung des Rechtsstaatsprinzips auf der Ebene des Grundgesetzes vgl. BVerfGE 2, 380 ; 52, 131 ), ist kein mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar rügefähiges individuelles Recht (ebenso die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum in der Verfassung des Freistaates Bayern enthaltenen Rechtsstaatsprinzips, vgl. z.B. Entscheidung vom 23. November 1980, BayVerfGH 43, 170 ), sondern entfaltet Rechtsansprüche des einzelnen nur im Zusammenhang mit anderen subjektiven Rechten. Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGH). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der durch § 33a StPO eröffneten Möglichkeit sich bei einem unanfechtbaren Beschluß nachträglich das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. insoweit BVerfGE 33, 192 ; 42, 243 ).Denn der Beschwerdeführer hatte sich bereits wenige Tage nach dem Erhalt des angefochtenen Beschlusses mit Schreiben vom 5. Februar 1992 an das Kassationsgericht gewandt und auf sein Schreiben vom 11. Januar 1992 Bezug genommen, in dem er um "Rechtsbeihilfe wegen Bedürftigkeit" nachgesucht habe. Er führte aus, sowohl der erbetene Aufschub als auch die Beantragung eines Rechtsbeistandes seien unbedingte Voraussetzung für die Kassationsentscheidung, und schlug vor, "so zu tun", als ob er "den Beschluß nicht erhalten habe". Die Strafkammer müsse noch einmal darüber nachdenken, ob bei der im Kassationsverfahren angegriffenen Entscheidung nicht doch das Gesetz gebeugt worden sei, ob man seinerzeit z.B. nicht doch zu sehr den "offensichtlich erpreßten Aussagen" vertraut habe. Dieses Schreiben ist der Sache nach als Antrag im Sinne von § 33a StRO anzusehen, für den das Gesetz eine besondere Form nicht vorgeschrieben hat (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., 1991, § 33a Rdnr. 3), da es dem Beschwerdeführer nach wie vor darum ging, die begehrte Akteneinsicht zu erlangen, um mit ihrer Hilfe substantiiert zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen zu können. Daß auch dieser Antrag nicht beschieden worden ist, kann der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung schon deswegen nicht entgegenstehen, weil das Kassationsgericht, dem die Verfassungsbeschwerde zur Kenntnis gegeben worden ist, eine derartige Bescheidung offensichtlich nicht beabsichtigt.Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, sich auf das Verfahren nach § 33a StPO, das anders als ein normales Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung nicht hemmt, verweisen zu lassen und damit auf die Möglichkeit, die Entscheidung des Kassationsgerichts mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen, endgültig zu verzichten. Im übrigen ist zwischenzeitlich - am 4. November 1992 - das Erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) in Kraft getreten, dessen Artikel 1 das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) enthält. § 27 Nr. 5 StrRehaG setzt die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Regeln über das Kassationsverfahren außer Kraft, wodurch eine nachträgliche Entscheidung gemäß § 33a StPO auch rechtlich zweifelhaft geworden ist. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert auch nicht daran, daß der Beschwerdeführer nicht versucht hat, ein Rehabilitierungsverfahren nach dem noch von der Volkskammer der DDR erlassenen Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (GBl. I S. 1459) durchzuführen. Zwar wäre dieses Verfahren im vorliegenden Fall in Frage gekommen. Es war jedoch lediglich auf eine Aufhebung des Strafurteils (ohne Freispruch, vgl. Amelung u.a. Rehabilitierung und Kassation, 1991, S. 77) im Sinne einer politisch-moralisch begründeten Rehabilitierung (vgl. § 2 Abs. 1 des Rehabilitierungsgesetzes vom 6. September 1990), der Kassationsantrag hingegen auf einen rechtlich begründeten Freispruch wegen einer von Anfang an rechtswidrigen Verurteilung und damit auf eine volle Genugtuung ausgerichtet. Im Hinblick gerade auf diese Genugtuungsfunktion hat der Einigungsvertrag in Artikel 18 Abs. 2 das Recht des Verurteilten, eine gerichtliche Kassation zu beantragen, besonders hervorgehoben und selbständig neben der Möglichkeit der Rehabilitierung (Artikel 17 des Einigungsvertrages) gewährleistet. Diese im Einigungsvertrag vorgenommene Differenzierung zwischen Kassation und Rehabilitierung ist zu respektieren, so daß es an einer Rechtfertigung dafür fehlt, dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des von ihm gewählten Kassationsverfahrens zu versagen. Im übrigen ist auch das Rehabilitierungsgesetz der Volkskammer inzwischen durch § 27 Nr. 2 StrRehaG aufgehoben worden. Dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers steht schließlich auch das neue Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht entgegen. Zwar kommt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1c StrRehaG ein Antrag auf Aufhebung des Urteils des Stadtgerichts Berlin in Betracht. § 1 Abs. 6 StrRehaG läßt jedoch bei einer rechtskräftigen Entscheidung über einen früheren Kassationsantrag einen neuen Antrag nur zu, wenn dargelegt wird, daß der frühere Antrag nach dem neuen Gesetz Erfolg gehabt hätte. Nach den Motiven des Gesetzgebers sollte eine erneute Antragstellung nur möglich sein, wenn das neue Recht den Antragsteller gegenüber der vorherigen Rechtslage besserstellt (vgl. Begründung zu § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG im Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 12/1608). Eine gefestigte Rechtsprechung zu § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG liegt noch nicht vor. Es geht aber nicht an, den Beschwerdeführer auf diesen von der Auslegung der genannten Vorschrift abhängigen und infolgedessen bisher noch unsicheren Weg zu verweisen (vgl. ebenso im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren BVerfGE 11, 61 ; 16, 211 ; 22, 42 ). Angesichts dessen genügt es für das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, daß seine Antragsberechtigung nach dem neuen Gesetz jedenfalls nicht völlig zweifelsfrei ist. 2. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seinen nicht nur durch das Grundgesetz, sondern auch durch die Verfassung von Berlin verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist begründet. a) Das Grundrecht des rechtlichen Gehörs ist durch die Verfassung von Berlin gewährleistet. Nach Artikel 62 VvB ist die Rechtspflege "im Geist dieser Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben". Die Verfassung von Berlin garantiert damit - neben der in den Artikeln 63, 67 und 69 VvB enthaltenen organisatorischen Fundierung einer unabhängigen Justiz, wie sie von Artikel 3 Abs. 1 VvB gefordert wird - eine bestimmte Art der Ausübung von Gerichtsbarkeit. Diese soll über die bereits in Artikel 23 Abs. 1 VvB angeordnete Bindung an die Grundrechte der Verfassung von Berlin hinaus - der Gesamtkonzeption der Verfassung einschließlich ihres Vorspruchs als rechtstaatlicher Grundordnung entsprechen. Für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren und damit für eine Ausübung der Rechtspflege nach Maßgabe von Artikel 62 VvB ist aber das rechtliche Gehör konstituierend und grundsätzlich unabdingbar - vom Bundesverfassungsgericht als "das prozessuale Urrecht des Menschen " bezeichnet (vgl. BVerfGE 55, 1 )-. Es wird deshalb durch Artikel 62 VvB mit gewährleistet. Diese Garantie des rechtlichen Gehörs erschöpft sich nicht etwa in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Gewährleistung von Gerechtigkeit. Sie impliziert vielmehr - in Ausfüllung des im Vorspruch der Verfassung von Berlin enthaltenen Auftrags, Freiheit und Recht jedes einzelnen zu schützen (vgl. zum Vorspruch als Auslegungsrichtlinie: Landsberg/Goetz, Verfassung von Berlin, 1951, Erläuterung 2 zum Vorspruch) - ein entsprechendes subjektives Recht, ein Justizgrundrecht des von der Rechtspflege Betroffenen, das mit dem in Artikel 103 Abs. 1 GG ausdrücklich hervorgehobenen Justizgrundrecht des rechtlichen Gehörs identisch ist. Mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in Artikel 62 VvB entspricht die Verfassung von Berlin im übrigen neben dem Rechtsstaatsprinzip dem Grundrecht auf Unantastbarkeit der Würde des Menschen, das seinerseits, wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55.92 - (NJW 1993, S. 515) dargelegt hat, von der Verfassung von Berlin verbürgt wird (zu den Grundlagen des rechtlichen Gehörs im Rechtsstaatsprinzip und in der Gewährleistung der Menschenwürde vgl. BVerfGE 9, 89 ; 55, 1 ; vgl. auch Rüping, Bonner Kommentar, Artikel 103 Abs. 1 Rdnr. 1 ff., 12). Gerade auf diese beiden Grundlagen bezieht sich auch der Staatsgerichtshof des Landes Hessen (Beschluß vom 13. Januar 1988, Hess StAnz, 1988, S. 1873 ), der das objektive Gebot des rechtlichen Gehörs aus dem - ungeschriebenen - Rechtsstaatsprinzip der Hessischen Verfassung herleitet und der Garantie der Menschenwürde die Gewährleistung dieses Gebots als Grundrecht entnimmt. b) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht verlangt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfGE 7, 275 ); 18, 339 ; 19, 32 ; 55, 95 . Dabei ist dieses Recht als solches von der Ausgestaltung des Verfahrens durch die verschiedenen Verfahrensordnungen unabhängig, gilt also auch in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz (BVerfGE 7, 53 ; 7, 275 ), während seine nähere Ausgestaltung den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen ist (BVerfGE 9, 89 ). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht (§ 147 StPO) und die Regelungen über die Stellung eines Verteidigers zu deren Durchführung (§ 140 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Auflage 1991, § 140 Rdnr. 27; vgl. auch § 364a StPO) sind vom Gesetzgeber im Rahmen des Strafprozesses vorgesehene Ausprägungen des verfassungsgerichtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (zu § 147 StPO vgl. BVerfGE 18, 399 ; vgl. auch Rüping, Bonner Kommentar, Artikel 103 Abs. 1 Rdnr. 29). Daß weder das eine noch das andere dem Beschwerdeführer gewährt wurde, beruht allerdings auf der Auslegung und Anwendung von Bundesrecht. Dennoch kann die unter diesen Bedingungen zustande gekommene Entscheidung des Landgerichts Berlin insoweit vom Verfassungsgerichtshof am Maßstab des von der Verfassung von Berlin übereinstimmend mit dem Grundgesetz verbürgten Gebots des rechtlichen Gehörs überprüft werden (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluß des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - NdW 1993, S. 513; bei Verfahrensgrundrechten ebenso die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, z.B. Entscheidung vom 14. Februar 1992, - BayVBl. 1992, S. 700). Denn vorliegend geht es nicht um den Vorwurf, Bundesrecht verstoße als solches gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, sondern um die Rüge, daß bei der Anwendung der maßgeblichen Vorschriften der Strafprozeßordnung dagegen verstoßen worden ist. c) Das Landgericht hat bei dem von ihm gewählten Verfahrensgang die Bedeutung des rechtlichen Gehörs verkannt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer effektiven Stellungnahme zum Verfahren - insbesondere zum Antrag der Staatsanwaltschaft - vorenthalten, obwohl es ihm diese nach der Strafprozeßordnung auf verschiedene Weise hätte gewähren können. Eine Verletzung dieses Gebots ist nicht etwa deswegen zu verneinen, weil der Antrag des Beschwerdeführers auf Stellung eines Rechtsanwalts erst am 15. Januar 1992 bei Gericht eingegangen ist. Zwar ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschluß des Landgerichts vom selben Tage zeitlich vor oder nach dem Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers unterschrieben worden ist. Darauf kommt es jedoch auch nicht an, da erst am 30. Januar 1992 auf Verfügung vom 28. Januar 1992 hin die notwendigen Abschriften gefertigt und u.a. an den Beschwerdeführer zur Post gegeben worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt eingehende Schriftsätze hätten im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs noch berücksichtigt werden müssen, da der im schriftlichen Verfahren erlassene Beschluß noch nicht wirksam geworden war (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluß des BVerfG vom 4. August 1992, NJW 1993, S. 51). Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an (siehe dazu u.a. BVerfGE 46, 185 ; 48, 394 ; 53, 219 ). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Januar 1992 war im Hinblick auf dessen rechtliches Gehör erheblich und hätte beschieden werden müssen. Zwar hatte sein früherer Prozeßbevollmächtigter im Juli 1990 - d.h. noch vor dem Einigungsvertrag - Gelegenheit gehabt, die Akten einzusehen. Der Beschwerdeführer machte aber geltend, sein früherer Anwalt, zu dem er das Vertrauen verloren und von dem er sich bereits Ende 1990 getrennt hatte, habe ihm gegenüber keine "relevante Akteneinsicht" offenbart.Mit der in der Verfügung das Vorsitzenden des Kassationsgerichts vom 3. Januar 1992 angeführten Gelegenheit zur Akteneinsicht durch seinen früheren Verteidiger im Juli 1990 konnte dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör deshalb nicht genügt werden. Im übrigen erschöpft sich das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht darin, dem Betroffenen die Gelegenheit zu gewährleisten, daß er im Verfahren überhaupt gehört wird, sondern gewährleistet die Gelegenheit, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, also grundsätzlich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite, der Hinweis auf eine in einem früheren Stadium des Verfahrens gewahrte Akteneinsicht geht deshalb fehl (vgl. BVerfGE 19, 33 ). Denn zwischenzeitlich lag der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 1991 vor, den Kassationsantrag durch Beschluß entsprechend § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, zu dessen Begründung u.a. angeführt worden war, die Überprüfung des Strafverfahrens habe keinen den Verurteilten beschwerenden schwerwiegenden Rechtsfehler im Hinblick auf das Zustandekommen des Schuldspruchs erbracht, insbesondere seien Anhaltspunkte dafür daß es sich bei dem Schuldspruch um reine, unter Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften zustande gekommene Willkürentscheidungen handeln könnte, nicht ersichtlich. Hierdurch entstand für den Beschwerdeführer erneut Veranlassung, sich mit dem Akteninhalt auseinanderzusetzen, zumal es nachvollziehbar ist, daß er zunächst davon ausging, sein Kassationsantrag werde aus materiellen Gründen Erfolg haben, weil er rechtsstaatswidrig wegen politischer Meinungsäußerungen und zudem unverhältnismäßig hart bestraft worden sei. Dem Begehren des Beschwerdeführers hatte das Landgericht auch ungeachtet der Zwei-Wochen-Frist des § 349 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen können, da es sich dabei nicht um eine Ausschlußfrist handelt (vgl. Kleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung, 40. Auflage 1991, § 349 Rdnr. 17) und im übrigen auch keine rechtliche Notwendigkeit bestand, ohne mündliche Verhandlung über den Kassationsantrag in Anwendung von § 349 StPO zu entscheiden. Die Unterlassung des Landgerichts war also nicht etwa durch Regeln des Prozeßrechts geboten. Im Hinblick auf das Grundrecht des rechtlichen Gehörs hätte das Landgericht dem Beschwerdeführer ermöglichen müssen, die Ermittlungsakten kennenzulernen. Der Beschwerdeführer hatte zur Erläuterung seines Kassationsantrages lediglich Kopien der Anklageschrift und des Urteils des Stadtgerichts Berlin, jedoch nicht einmal die von ihm gefertigten Originalkunstwerke zur Verfügung, die sich aufgrund der nach wie vor rechtskräftigen Verurteilung und Einziehung aus dem Jahre 1979 in den 20 Beiakten des Verfahrens befinden. Insbesondere zur Wahrnehmung des Rechts auf Beseitigung von DDR-Unrecht kann es sich im Einzelfall als erforderlich erweisen, dem seinerzeit Verurteilten eine Kenntnis von allen Unterlagen zu geben, die zu der Anklageerhebung geführt haben. Eine Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten der DDR erscheint dabei dann in besonderem Maße notwendig, wenn es sich - wie hier - um eine eindeutige und ausschließliche Verurteilung nach dem politischen Strafrecht handelt: Solche Verfahren wurden vom Ministerium für Staatssicherheit vorbereitet, dessen "Untersuchungsorgane" gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 StPO/DDR zu den staatlichen Untersuchungsorganen für das Ermittlungsverfahren gehörten. In solchen Fällen wurden den Verurteilten nicht einmal die Urteile zugestellt, sondern "mündlich zur Kenntnis gebracht" (vgl. die entsprechende Möglichkeit nach § 184 Abs. 5 in Verbindung mit § 211 Abs. 3 StPO/DDR). Unter diesem Blickwinkel verstößt die Nichtinformation des Beschwerdeführers - sei es durch Überlassung von Kopien wesentlicher Teile der Akten , sei es durch Stellung eines Rechtsanwalts entsprechend § 140 Abs. 2 StPO oder § 364a StPO (vgl. Amelung u.a., Rehabilitierung und Kassation, 1991, S. 179 ff.), sei es durch Gewährung direkter Akteneinsicht im Hinblick darauf, daß es sich nicht um Ermittlungsakten aus einem aktuellen rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahren, sondern um ein von DDR-Behörden geführtes, längst abgeschlossenes Verfahren handelt, so daß das Schutzgut der Unversehrtheit der Akten und Beweismittel (vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1977, S. 1699 zur Akteneinsicht im Beisein eines Verteidigers) dadurch relativiert wird - gegen das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs aus Artikel 103 Abs. 1 GG und - für den Verfassungsgerichtshof maßgeblich - aus Artikel 62 VvB. d) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auch auf der Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung über den Kassationsantrag zugunsten des Beschwerdeführers ergangen wäre, wenn er mit Hilfe von Akteneinsicht zu dem seinerzeit gegen ihn gerichteten Verfahren hätte Stellung nehmen können. In seinem Schreiben vom 5. Februar 1992, das das Landgericht nach § 33a StPO hätte bescheiden müssen, hat der Beschwerdeführer von offensichtlich erpreßten Aussagen gesprochen, die seiner Verurteilung zugrunde gelegt worden seien. Einen derartigen Vorwurf hätte er möglicherweise mit Hilfe der Akteneinsicht konkretisieren können, was gegebenenfalls zur Folge gehabt hätte, daß das Kassationsgericht eine "schwerwiegende Verletzung des Gesetzes" im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 1 StPO/DDR angenommen hätte (vgl. dazu Amelung u.a., a.a.O. S. 185). Da die Verfassungsbeschwerde mit Rücksicht auf das Gebot des rechtlichen Gehörs Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob mit der Wertung des Landgerichts Berlin, die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe sei "weder unangemessen hart noch mit rechtsstaatlichen Maßstäben unvereinbar", weitere Rechte des Beschwerdeführers aus der Verfassung von Berlin verletzt sein können und ob insoweit eine den gesetzlichen Anforderungen des § 50 VerfGHG genügende Rüge vorliegt. III. Erweist sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung als begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof sie gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG auf. Die Sache wird in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat, nach welchen Verfahrensvorschriften über das sachliche Begehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung des seinerzeitigen Urteils nunmehr zu entscheiden ist. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.