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Beschluss

34/93

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1993:0811.34.93.0A
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Leitsätze
1. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Rechtsvorschrift (hier: Landschaftsschutzverordnung "Tegeler Fließ" § 6 Nr 8) des Berliner Landesrechts richtet, die vor Inkrafttreten des VGHG BE am 1990-12-02 wirksam geworden ist, ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Rechtsvorschrift (hier: Landschaftsschutzverordnung "Tegeler Fließ" § 6 Nr 8) des Berliner Landesrechts richtet, die vor Inkrafttreten des VGHG BE am 1990-12-02 wirksam geworden ist, ist unzulässig. I. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks B. Er wendet sich gegen § 6 Nr. 8 der sein Grundstück erfassenden Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Fließes im Bezirk R. von Berlin vom 8. Mai 1990 (GVBl. S. 1014), wonach es verboten ist, in dem betreffenden Gebiet ("Landschaftsschutzgebiet Tegeler Fließ") bauliche Anlagen zu errichten, und zwar auch solche, die einer bauaufsichtlichen oder wasserbehördlichen Genehmigung nicht bedürfen. Der Beschwerdeführer trägt vor, durch § 6 Nr. 8 der in Rede stehenden Landschaftsschutzverordnung werde er in seinen Rechten aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. § 6 Nr. 8 der Verordnung habe nämlich für sein Grundstück ein Bauverbot eingeführt. Die von ihm beantragte Bauerlaubnis für ein Zweifamilienhaus auf seinem Grundstück sei aufgrund der Landschaftsschutzverordnung vom 8. Mai 1990 durch Vorbescheid des Bezirksamtes R. von Berlin vom 14. März 1984 (Nr. 547/84), Widerspruchsbescheid des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 10. August 1987 (II B 13 - Rei 61.87), Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 1989 (VG 13 A 70.87) und Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 1992 (OVG 2 B 22.89) abgelehnt worden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz tritt dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtsvorschrift, gegen die sie sich richtet, bereits wirksam geworden ist, bevor das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246/ GVABl. S. 510) am 2. Dezember 1990 in Kraft getreten ist (§ 58 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG). Die Möglichkeit, eine landesverfassungsrechtliche Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsvorschriften des Berliner Landesrechts zu erheben, ist erst durch das Inkrafttreten des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 eröffnet worden. Von der Aufnahme einer Übergangsregelung, die anordnet, selbst vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam gewordene Rechtsvorschriften des Berliner Landesrechts könnten mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, hat der Gesetzgeber abgesehen. Um eine solche Übergangsregelung handelt es sich auch nicht bei Art. II Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 280). Diese Vorschrift läßt zwar die zur Geltendmachung von Rechten aufgrund des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof einzuhaltenden Fristen erst einen Monat nach der Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs beginnen, setzt aber eine der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegende landesrechtliche Rechtsvorschrift voraus, betrifft mithin keine Rechtsvorschriften, die vor dem 2. Dezember 1990 in Kraft getreten sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluß vom 30. Juni 1992 VerfGH 4/92 - Abdruck S. 3 und Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 - Abdruck S. 14 f.). Im übrigen könnte die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch § 6 Nr. 8 der in Rede stehenden Landschaftsschutzverordnung werde in einer Weise in sein aus seinem Eigentum fließendes Recht auf Baufreiheit eingegriffen, die nicht mit Art. 15 Abs. 1 VvB vereinbar sei, ist schon deshalb unzutreffend, weil das Grundstück des Beschwerdeführers schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung einer Bebauung schlechthin entzogen war und sich daran durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nichts geändert hat. § 6 Nr. 3 der Landschaftsschutzverordnung vom 8. Mai 1990 greift mithin nicht zusätzlich in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ein, sondern läßt seine eigentumsrechtliche Rechtsstellung unberührt. Nach der übereinstimmend von den Verwaltungsinstanzen sowie dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht in ihren Entscheidungen vertretenen, vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen Ansicht ist sein Grundstück dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Juni 1989 (VG 13 A 70.87) offengelassen, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bebauung seines Grundstücks mit einem Zweifamilienhaus schon deshalb planungsrechtlich unzulässig ist, weil dieses Vorhaben nicht zu den im Außenbereich bevorzugt zulässigen Vorhaben zählt und der seinerzeit maßgebliche Flächennutzungsplan das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft vorsah. Es hat entscheidungstragend angenommen, dieses Grundstück unterliege einem durch § 2 Nr. 2a der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich der Niederungen am Tegeler Fließ im Verwaltungsbezirk R. von Berlin vom 21. Februar 1955 (GVBl. S. 121) begründeten, absoluten Bauverbot; Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Landschaftsschutzverordnung bestünden nicht. Diese Rechtsauffassung wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Sie ist landesverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Somit ist mit Blick auf das Grundstück des Beschwerdeführers das durch § 6 Nr. 8 der Landschaftsschutzverordnung vom 8. Mai 1990 ausgesprochene Bauverbot lediglich an die Stelle des durch § 2 Nr. 2a der Landschaftsschutzverordnung vom 21. Februar 1955 ausgelösten Bauverbots getreten. Das begründet keinen mit Art. 15 Abs. 1 VvB unvereinbaren Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Position des Beschwerdeführers (vgl. in diesem Zusammenhang zum Bundesverfassungsrecht u.a. Bryde, Rn. 66 S. 868 zu Art. 14, in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Bd. I, 4. Aufl.). Angesichts dessen kann unberücksichtigt bleiben, daß nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bebauung seines im Außenbereich gelegenen Grundstücks überdies weiterhin planungsrechtlich unzulässig sein dürfte, weil eine derartige Bebauung den Darstellungen (auch) des nunmehr geltenden Flächennutzungsplans widerspricht, der dieses Grundstück als Grünfläche ausweist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33f VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.