OffeneUrteileSuche
Beschluss

43/93

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1993:1013.43.93.0A
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Aufzählung einer Reihe von verletzten Verfassungsartikeln genügt nicht den Anforderungen, die nach VGHG BE § 49 Abs 1 und § 50 an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind. Hier: Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Antrags auf Strafverfolgung "wegen Strafvereitelung im Amt und jedem sonst verfolgbaren Amtsdelikt".
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufzählung einer Reihe von verletzten Verfassungsartikeln genügt nicht den Anforderungen, die nach VGHG BE § 49 Abs 1 und § 50 an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind. Hier: Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Antrags auf Strafverfolgung "wegen Strafvereitelung im Amt und jedem sonst verfolgbaren Amtsdelikt". I. Der Beschwerdeführer hat mit der Behauptung, während seiner Inhaftierung in Pakistan hätten ihm deutsche Stellen pflichtwidrig diplomatischen Schutz versagt, beim Bundesverwaltungsgericht eine Klage eingereicht mit dem Antrag, die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, nicht weiter zu behaupten, ein Rechtsstaat zu sein. Nach Erfolglosigkeit dieses Begehrens erstattet er gegen mehrere Richter des Bundesverwaltungsgerichts Strafanzeige "wegen Strafvereitelung im Amt und jedem sonst verfolgbaren Amtsdelikt". Eine gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht durch einen von Staatsanwalt A. unterzeichneten Bescheid vom 10. Januar 1992 zurück, und ein rechtzeitig gestelltes Prozeßkostenhilfegesuch für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO wurde durch Beschluß des 4. Strafsenats des Kammergerichts vom 2. März 1992 - 4 Ws 25192 - verworfen, da die Sachverhaltsdarstellung nicht verständlich sei und keine Prüfung der Erfolgsaussicht ermögliche. Schon vor Erlaß dieser Entscheidung erstattete der Beschwerdeführer gegen Staatsanwalt A., den Unterzeichner des Beschwerdebescheids vom 10. Januar 1992, Strafanzeige "wegen Strafvereitelung und jedem sonst verfolgbaren Amtsdelikt". Mit einem von Staatsanwalt K. unterzeichneten Schreiben vom 15. Mai 1992 teilte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin dem Beschwerdeführer mit, daß dieses Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, da keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten durch Bedienstete der Justiz festgestellt werden konnten. Aufgrund dieses Schreibens erstattet der Beschwerdeführer unter dem 3. Juni 1992 Strafanzeige gegen Staatsanwalt K. "wegen Strafvereitelung und jedem sonst verfolgbaren Amtsdelikt" (Bl. 32/ 33 der Akten 58 Js 1075/92 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin). Dieses wegen Strafvereitelung im Amt geführte Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, und der Beschwerdeführer wurde hiervon mit Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin vom 24. Juli 1992 unterrichtet. Die hiergegen rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO wies die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht mit Bescheid vom 13. Oktober 1992 - Zs 1289/92 -, zugestellt am 19. Oktober 1992, zurück. Mit einem unter dem 17. November verfaßten und am 20. November 1992 beim Kammergericht eingegangenen Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO (Bl. 47 der Akten 58 Js 1075/92). Dieser Antrag wurde durch Beschluß des 4. Strafsenats des Kammergerichts vom 9. Dezember 1992 - 4 Ws 232/92 - wegen Versäumung der Monatsfrist verworfen. Nach Erhalt dieses am 17. Dezember 1992 zur Post gegebenen Beschlusses hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1992, eingegangen am 24. Dezember 1992, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da er sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe schon am 17. November 1992 in Frankfurt am Main zur Post gegeben habe und mit einer Beförderungsdauer von drei Tagen nicht zu rechnen gewesen sei. Mit Beschluß des 3. Strafsenats des Kammergerichts vom 9. März 1993 - 3 Ws 66/93 - wurde das Wiedereinsetzungsgesuch verworfen, da der Beschwerdeführer bei Auflieferung vor einem gesetzlichen Feiertag, dem Buß- und Bettag, mit einer Zustellungsverzögerung hätte rechnen müssen. Gegen diesen am 2. April 1993 zur Post gegebenen Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 29. April 1993 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, mit der er die Verletzung von Grundrechten aus Art. 6, 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 62 VvB rügt. Aufgrund nachträglicher Ermittlungen über übliche Postlaufzeiten gewährte der 3. Strafsenat des Kammergerichts später mit Beschluß vom 26. Juli 1993 dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Prozeßkostenhilfeantrages und erklärte die Verwerfungsbeschlüsse vom 9. Dezember 1992 und 9. März 1993 für gegenstandslos. Zugleich wurde der Antrag auf Prozeßkostenhilfe nunmehr mit der Begründung verworfen, daß er nicht die erforderlichen Tatsachen enthalte, die die öffentliche Klage begründen sollen. Der Beschwerdeführer ist mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 11. August 1993 darauf hingewiesen worden, daß für eine Weiterverfolgung der wegen Nichtgewährung der Wiedereinsetzung erhobenen Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Er hat hierauf mit einem am 20. August 1993 eingegangenen Schriftsatz erklärt, er erweitere seine Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 26. Juli 1993. II. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig und werden daher zurückgewiesen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die mit Beschluß des Kammergerichts vom 9. März 1993 erfolgte Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Anbringung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe wendet, ist er bereits mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 11. August 1993 darauf hingewiesen worden, daß für eine Weiterverfolgung der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Mit der nachfolgenden Entscheidung des Kammergerichts vom 26. Juli 1993 ist der erstrebte Erfolg einer Beseitigung der Folgen der Fristversäumung eingetreten. Sowohl der angegriffene Beschluß vom 9. März 1993 zu dem Wiedereinsetzungsgesuch als auch der vorangegangene Verwerfungsbeschluß vom 9. Dezember 1992 sind damit gegenstandslos geworden. Die Verfassungsbeschwerde ist aber auch insoweit unzulässig, als sie nunmehr gegen die mit Beschluß des Kammergerichts vom 26. Juli 1993 erneut ausgesprochene Verwerfung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe erhoben wird. Der am 20. August 1993 eingegangene Schriftsatz wahrt zwar die Einlegungsfrist von zwei Monaten nach Mitteilung der angegriffenen Entscheidung (§ 51 Abs. 1 VerfGHG). Auch wenn davon ausgegangen wird, daß in diesem Falle zur weiteren Begründung eine Bezugnahme auf die Ausführungen der am 29. April 1993 eingegangenen ersten Verfassungsbeschwerde verfahrensrechtlich beachtlich ist, sind aber die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG nicht erfüllt. Hierfür genügt nicht die Aufzählung einer Reihe von Verfassungsartikeln, vielmehr ist auch ein Sachverhalt darzulegen, aus dem sich die konkrete Möglichkeit ergibt, daß der Beschwerdeführer in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt ist. Soweit der Beschwerdeführer sich zur Begründung für sein Ziel über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe eine Anklageerzwingung gegen Staatsanwalt K.zu erreichen, auch auf eine angebliche Verletzung von Art. 7,9,11,12,13,14,15 und 16 VvB beruft, liegt das so weit neben der Sache, daß keine Grundlage für irgendeine nähere Erörterung besteht. Als Prüfungsmaßstab für einen möglichen Verfassungsverstoß kommt hier lediglich Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB in Betracht, der auch in der Ausprägung als Willkürverbot gilt und inhaltlich dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Beschluß vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92), sowie der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in einer zu Art. 103 Abs. 1 GG korrespondierenden Weise in Art. 62 VvB verbürgt ist (Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92). Auch wenn es grundsätzlich kein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat gibt (vgl. BVerfGE 51, 176 = NJW 1979, 1591; BVerfG, NJW 1993, 915 Nr. 2 und 3 und 1993, 1577), sind die Verfahrensgrundrechte des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots auch für das strafrechtliche Klageerzwingungsverfahren des § 172 StPO gewährleistet (vgl. BVerfG, NJW 1993, 382). Der Beschwerdeführer hat jedoch auch nicht andeutungsweise darlegen können, daß die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts vom 26. Juli 1993 darauf beruhen kann, daß tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen worden ist oder daß sachfremde, völlig unvertretbare Erwägungen Eingang gefunden hätten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 f VerfGHG. Der Beschluß ist unanfechtbar.