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Beschluss

88/93

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1993:1110.88.93.0A
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Leitsätze
1. Das Grundrecht des rechtlichen Gehörs gewährt den am Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Damit wird das Gericht auch verpflichtet, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und mit zu erwägen (vgl BVerfG, 1960-06-14, 2 BvR 96/60, BVerfGE 11, 218 <220>). 2. Hier: Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Beachtung des Vorbringens des Klägers eines Zivilprozesses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Grundrecht des rechtlichen Gehörs gewährt den am Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Damit wird das Gericht auch verpflichtet, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und mit zu erwägen (vgl BVerfG, 1960-06-14, 2 BvR 96/60, BVerfGE 11, 218 ). 2. Hier: Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Beachtung des Vorbringens des Klägers eines Zivilprozesses. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 7. Juli 1993. In einem Zivilrechtsstreit hatte das Foto-Studio H.S. gegen den Beschwerdeführer wegen verschiedener Fotoarbeiten ein Versäumnisurteil über die Zahlung von 2.290,30 DM zuzüglich Zinsen erstritten, das nach Einspruch mit Urteil vom 28. November 1990 aufrechterhalten wurde. Der Beschwerdeführer legte schon vor Zustellung des Urteils (am 29. Januar 1991) Berufung ein und bat um Mitteilung, "ob die Berufungsklage anwaltspflichtig" sei. Mit einem am 12. Februar 1991 zur Post gegebenen Schreiben des Amtsgerichts wurde der Beschwerdeführer auf den am Landgericht herrschenden Anwaltszwang hingewiesen. Eine Berufung durch einen Anwalt erfolgte nicht. Unter Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe schon im letzten Verhandlungstermin vor dem das Versäumnisurteil aufrechterhaltenden Urteil des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vorgetragen, er habe eine vom Foto-Studio H.S. bei seiner Klage nicht berücksichtigte a-Cto.-Zahlung von 750,-- DM geleistet, und wegen einer Berechnungsdifferenz von 39,-- DM erhob der Beschwerdeführer dann seinerseits Klage gegen das Foto-Studio H.S. auf Rückzahlung von 789,-- DM. Diese wurde mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 7. Juli 1993 abgewiesen, weil dem Klagebegehren des Beschwerdeführers die Rechtskraft des Urteils vom 28. November 1990 entgegenstehe. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 7. Juli 1993 habe zu Unrecht gegenüber dem Klagebegehren des Beschwerdeführers das Entgegenstehen der Rechtskraft des Urteils vom 28. November 1990 angenommen. Es habe sich insbesondere mit einer näher bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, auf die es hingewiesen worden sei, nicht auseinandergesetzt. Die Streitakten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - C 38/93 - und die Akten des Vorprozesses desselben Gerichts - 17 C 232/90 - lagen vor. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. den Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92) dem Art. 62 VvB der Anspruch des Einzelnen auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs zu entnehmen, und eine Verfassungsbeschwerde kann demzufolge mit der Behauptung, dieses Recht sei verletzt worden, zulässigerweise erhoben werden. Zu den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören jedoch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis und die Erschöpfung des Rechtsweges, § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG. Dem Beschwerdeführer geht es darum, daß das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in seinem Urteil vom 28. November 1990 einen angeblich a-Cto. gezahlten Betrag des Beschwerdeführers auf die Klagesumme trotz Vorbringens im Verhandlungstermin nicht angerechnet habe. Obwohl das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Beschwerdeführer innerhalb der noch laufenden Berufungsfrist auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Berufungsverfahren hingewiesen hatte, hat der Beschwerdeführer gegen das ihn nach seiner Meinung mit mindestens 750,-- DM zu Unrecht belastende Urteil vom 28. November 1990 keine formgerechte Berufung eingelegt. Bei dieser Sachlage bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, weil der Beschwerdeführer nicht alle ihm zumutbaren Möglichkeiten zur anderweitigen Beseitigung der von ihm als Unrecht empfundene Belastung ausgeschöpft hat. Die Frage kann aber dahinstehen, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist. Das Grundrecht des rechtlichen Gehörs gewährt den am Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Damit wird das Gericht auch verpflichtet, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und mit zu erwägen (vgl. BVerfGE 11, 218/220). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Rechtskraft des Urteils vom 28. November 1990 stehe seiner neuen Klage nicht entgegen, ist im Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 7. Juli 1993 unter Heranziehung von Literatur und Rechtsprechung erwogen worden. Damit ist dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs Genüge getan. Es bedarf keiner Beurteilung, ob die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts überzeugen oder - wie der Beschwerdeführer meint - nicht überzeugen. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.