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Beschluss

104/93

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1993:1216.104.93.0A
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Leitsätze
1. Die Erschöpfung des Rechtsweges im Eilverfahren führt nicht zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten zur Abhilfe der Grundrechtsverletzung bietet und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfach-rechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl BVerfG, 1989-03-14, 1 BvR 1308/82, BVerfGE 80, 40 <45f>).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erschöpfung des Rechtsweges im Eilverfahren führt nicht zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten zur Abhilfe der Grundrechtsverletzung bietet und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfach-rechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl BVerfG, 1989-03-14, 1 BvR 1308/82, BVerfGE 80, 40 ). I. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks U. in Berlin-... Nach einer Ortsbesichtigung am 7. Mai 1991 und Übersendung eines Anhörungsschreibens forderte das zuständige Wohnungsamt mit Rücksicht darauf, daß das der Zweckentfremdungsverbotsverordnung unterliegende Haus seiner Ansicht nach leer stand, den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. Februar 1992 auf, das Haus wieder Wohnzwecken zuzuführen. Dieser Aufforderung war die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- DM für den Fall der Nichterfüllung bis zum 30. April 1992 beigefügt. Mit Bescheid vom 2. Juni 1992 setzte das Wohnungsamt das Zwangsgeld fest und drohte unter erneuter Fristsetzung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000,-- DM an. Zwangsgeldfestsetzungen und -androhungen in gleicher Höhe erfolgten später namentlich mit den weiteren Bescheiden vom 13. Juli 1992 und 24. August 1992. Durch Beschluß vom 16. Dezember 1992 (VG 16 A 172/92) hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung der gegen die Bescheide des Wohnungsamtes vom 2. Juni, 13. Juli und 24. August 1992 erhobenen Widersprüche anzuordnen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 26. März 1993 (OVG 5 S 7/93) mit im wesentlichen der Begründung zurückgewiesen, die Grundverfügung vom 6. Februar 1992 sei vollziehbar, die Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen seien rechtmäßig und angesichts der gegebenen Umstände sei weiterhin von einem Leerstand des Hauses auszugehen. Der Beschwerdeführer sieht sich durch den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts sowie der ihm vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Wohngeldamtes in seinem durch Art. 19 der Verfassung von Berlin verbürgten Recht auf Wohnraum sowie dem durch Art. 6 GG garantierten Recht auf Schutz seiner Familie verletzt. Er macht geltend, die Verwaltungsgerichte und das Wohngeldamt hatten zu Unrecht einen Wohnleerstand angenommen. Im übrigen hätten die Zwangsgeldfestsetzungen enteignenden Charakter. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zwar kann gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG jedermann mit der Behauptung Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Doch hängt die Zulässigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde - soweit hier von Interesse - von der Erfüllung der Anforderung des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG (Erschöpfung des Rechtswegs) und des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG (Einhaltung der Frist) ab. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Ober- und zuvor das Verwaltungsgericht; mit Blick auf das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat er den Rechtsweg erschöpft. Allerdings erfordert der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus auch sonstige prozessuale Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daraus folgt, daß die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren dann nicht ausreicht, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeit bietet, der (behaupteten) Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht (vgl. ebenso zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG u.a. BVerfGE 80, 40 m.w.N; zu denkbaren Ausnahmen s. näher Kley/Rühmann und Umbach/Clemens, BVerfGG, Kommentar 1992, § 90 Rdn. 91). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich Grundrechtsverletzungen, die sich nicht auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche, sondern auf die Hauptsache, d.h. die Zwangsgeldfestsetzungen beziehen; ihre Rechtmäßigkeit ist in einem gegen die sie anordnenden Bescheide gerichteten Hauptsachverfahren zu klären. Für eine abschließende Entscheidung ist der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt; insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen, ob die Grundverfügung vom 6. Februar 1992 bestandskräftig geworden ist, mit der der Leerstand des dem Beschwerdeführer gehörenden Hauses festgestellt und der Beschwerdeführer zur Zuführung des Hauses zu Wohnzwecken aufgefordert worden ist. Schließlich entsteht dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf dem Rechtsweg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG); er hat nicht die bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um den drohenden Nachteil abzuwenden. Das gilt schon deshalb, weil er die Grundvergütung vom 6. Februar 1992 zunächst nicht angegriffen und im übrigen - nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - durch eine Verweigerung seiner erforderlichen Mitwirkung eine unverzügliche Sachverhaltsaufklärung und dadurch einen ggfl. in Betracht kommenden Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen verhindert hat. Unabhängig davon scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch an § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. Danach ist die Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung innerhalb von zwei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Gerichtsentscheidung, hier des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 1993. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist ihm dieser formlos zugeleitete Beschluß am 1. April 1993 zugegangen. Seine Verfassungsbeschwerde vom 29. September 1993 ist jedoch erst am 30. September 1993 und damit nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG bei Gericht eingegangen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.