Beschluss
51/93
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1993:1216.51.93.0A
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Verf BE Art 71 Abs 1 enthält eine institutionelle Gewährleistung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und garantiert iVm Art 71 Abs 2 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als Landesverfassungsgrundrecht. Eine allgemeine dem GG Art 19 Abs 4 entsprechende umfassende Rechtsweggarantie enthält Verf BE Art 71 Abs 2 nicht.
2. Die im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens erfolgte Versagung der Akteneinsicht stellt jedenfalls dann keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn der Beschuldigte das Untersuchungsergebnis bereits in Form der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts maßgeblicher Zeugenaussagen kennt und die Verfahrensordnung genügend Mechanismen (vgl StPO § 115 Abs 3 S 2) vorsieht, das Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs zum Tragen kommen zu lassen.
Gegen die Versagung der Akteneinsicht ist die Eröffnung eines zusätzlichen Rechtswegs über GVGEG § 23 verfassungsrechtlich nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verf BE Art 71 Abs 1 enthält eine institutionelle Gewährleistung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und garantiert iVm Art 71 Abs 2 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als Landesverfassungsgrundrecht. Eine allgemeine dem GG Art 19 Abs 4 entsprechende umfassende Rechtsweggarantie enthält Verf BE Art 71 Abs 2 nicht. 2. Die im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens erfolgte Versagung der Akteneinsicht stellt jedenfalls dann keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn der Beschuldigte das Untersuchungsergebnis bereits in Form der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts maßgeblicher Zeugenaussagen kennt und die Verfahrensordnung genügend Mechanismen (vgl StPO § 115 Abs 3 S 2) vorsieht, das Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs zum Tragen kommen zu lassen. Gegen die Versagung der Akteneinsicht ist die Eröffnung eines zusätzlichen Rechtswegs über GVGEG § 23 verfassungsrechtlich nicht geboten. I. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und der versuchten räuberischen Erpressung. Das Amtsgericht Tiergarten hat wegen dieser Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer mit Haftbefehl vom 29. Januar 1993 - 352 Gs 408/93 - die Untersuchungshaft angeordnet. Nach dem Haftbefehl wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, sich in den Besitz eines hochwertigen Kraftfahrzeuges gebracht zu haben, dieses nach Polen geschafft und dort verkauft zu haben. Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen, an dem zu diesem Zweck von einem Mittäter mit Waffengewalt verübten Angriff auf einen Kraftfahrer entsprechend dem gemeinsamen Tatplan beteiligt gewesen zu sein. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus dem "bisherigen Ermittlungsergebnis". Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat. Ein Haftprüfungsantrag und eine Haftbeschwerde blieben erfolglos. Im Haftprüfungstermin wurde die Entscheidung über die Haftfortdauer u.a. damit begründet, daß einer der Mitbeschuldigten angegeben habe, der Beschwerdeführer habe ihm zur Tatausführung eine Waffe und eine Strumpfmaske übergeben. Im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens beantragte er, seiner Verteidigerin Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zu gewähren, damit diese das Bestehen des dringenden Tatverdachtes überprüfen könne. Dieses Begehren lehnte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin mit Schreiben vom 3. Februar 1993 unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO ohne weitere Begründung ab. Seinen gegen die Versagung der Akteneinsicht gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung und einstweiligen Rechtsschutz, mit dem er begehrte, ihm die im Verfahren über den Erlaß des Haftbefehls und über die Haftfortdauer dem Gericht zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, zumindest aber Akteneinsicht in die polizeilichen Ermittlungsberichte und in die Vernehmungen der Mitbeschuldigten zu bewilligen, verwarf das Kammergericht mit Beschluß vom 04.03.1993 - 4 VAs 11/93 - als unzulässig nachdem ihm im Beschwerdeverfahren die ihm nach § 147 Abs. 3 StPO zustehende Akteneinsicht gewährt worden war. Zur Begründung verwies das Kammergericht auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Weigerung der Staatsanwaltschaft, Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren, keinen Justizverwaltungsakt, sondern eine Prozeßhandlung darstelle, die in dem Verfahren nach § 23 ff EGGVG nicht überprüft werden könne. Mit seiner am 11. Mai 1993 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 4. März 1993 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von u.a. Art. 2 und 103 GG, soweit sie den Vorschriften der Landesverfassung entsprächen, sowie insbesondere von Art. 9 VvB. Die sein Rechtsmittel verwerfende Entscheidung des Kammergerichts sei darüber hinaus auch mit Art. 71 Abs. 2 VvB nicht zu vereinbaren. Im übrigen beinhalte die Versagung der Akteneinsicht auch einen Verstoß gegen sein Verfahrensrecht aus Art. 5 Abs. 4 Menschenrechtskonvention. Dem Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es hält die Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichtes für nicht gegeben, daß sich der Streit im Kern gegen Bundesrecht, nämlich die Vorschrift des § 147 Abs. 2 StPO richte. Zumindest sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. II. 1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde Verstöße gegen Art. 5 Abs. 4 Menschenrechtskonvention, Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 2 VvB gerügt werden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. a) Auf einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention kann der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht zulässigerweise stützen. Gemäß § 49 VerfGHG kann mit der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof nur die Verletzung von in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechten gerügt werden. Das bedeutet allerdings nicht, daß die Wertentscheidungen der Menschenrechtskonvention sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei der Auslegung der bestehenden Gesetze sowie auch der Verfassung unberücksichtigt bleiben könnten. Vielmehr dienen sie als Auslegungshilfe für die Bestimmung, den Inhalt und die Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie auch der einfachen Gesetze (vgl. BVerfGE 74, 358 (370)). b) Es kann auch nicht zulässigerweise gerügt werden, daß die angegriffene Entscheidung gegen Art. 71 VvB verstößt. Dieser Artikel enthält in Absatz 1 eine institutionelle Garantie der Verwaltungsgerichtsbarkeit und garantiert über Art. 71 Abs. 2 den Rechtsweg zu Verwaltungsgerichten als Landesgrundrecht (vgl. Pfennig, in: Pfennig/Neumann, VvB, 2. Aufl. Art. 71). Eine allgemeine dem Art. 19 Abs. 4 GG entsprechende umfassende Rechtsweggarantie enthält Art. 71 Abs. 2 VwB dagegen nicht. c) Es ist auch nicht ersichtlich, daß der angefochtene Beschluß des Kammergerichts - und nur dieser ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, nicht dagegen die gerichtlichen Entscheidungen im Haftprüfungsverfahren - geeignet wäre, die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 9 VvB zu verletzen. Denn Gegenstand des Beschlusses des Kammergerichts ist allein die Frage, ob es gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gemäß § 23 EGGVG gibt. Über die Fortdauer der Haft und damit in den Eingriff in die Freiheit der Person hat das Kammergericht in dem angegriffenen Beschluß nicht entschieden. 2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Entsprechendes gilt für die sinngemäße Rüge, die Versagung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im Stadium des Ermittlungsverfahrens sei willkürlich. a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör, welches neben der bundesrechtlichen Verbürgung inhaltsgleich durch Art. 62 VvB geschützt ist (siehe Beschluß des VerfGH vom 15. Juni 1993 VerfGH 18/92), wird durch die Entscheidung des Kammergerichts nicht verletzt. Denn die Strafprozeßordnung sieht genügend andere Mechanismen vor, das Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs im Verfahren der Anordnung der Untersuchungshaft zum Tragen kommen zu lassen. Wird der Beschuldigte festgenommen, so ist er unverzüglich über den Gegenstand der Beschuldigung durch einen Richter zu vernehmen und hierbei auf die ihn belastenden Umstände hinzuweisen (§§ 115 Abs. 1 bis 3, 115a StPO). Dies setzt eine hinreichend substantiierte Bekanntgabe des Vorwurfs und der gegen den Beschuldigten sprechenden Gründe voraus, die ihm die Gelegenheit eröffnet, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen (§ 115 Abs. 3 Satz 2 StPO). Auch wenn das mit der Haftfrage befaßte Gericht vor Abschluß der Ermittlungen nicht befugt ist, sich über die Anordnung der Staatsanwaltschaft hinwegzusetzen, Akteneinsicht an den Beschuldigten und seinen Verteidiger wegen Gefährdung des Untersuchungszweckes zu versagen, ist es nach § 115 Abs. 3 StPO und von Verfassungs wegen verpflichtet, den Beschuldigten vor seiner Entscheidung auf die ihn belastenden Umstände hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften. Wird seitens der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO versagt, kann das Gericht seiner Verpflichtung, rechtliches Gehör zu gewähren in der Form nachkommen, daß dem Beschuldigten Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis beispielsweise in Form der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts einer maßgeblichen Zeugenaussage gegeben wird (siehe Kammergerichtsbeschluß vom 10. Mai 1993, GeschZ.: 1 Ar 453/93 - 4 Ws 151/93, abgedruckt in Strafverteidiger 1993, 370 ff.). Insoweit sind an die Verweigerung der Akteneinsicht im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung des sich fortlaufend verbessernden Ermittlungsstandes einerseits und der Länge der Haftdauer andererseits im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens und der Haftbeschwerde immer strengere Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu BVerfGE 36, 265 (270); 53, 152 (162/163); 70, 297 (311 ff.). Ist dem Beschuldigten rechtliches Gehör im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens und der Haftbeschwerde zu gewähren, so ist daneben die Eröffnung eines zusätzlichen Rechtsweges über § 23 EGGVG verfassungsrechtlich nicht geboten. b) Die in der Entscheidung des Kammergerichts vertretene Auffassung, wonach es sich bei der Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im Laufe eines Ermittlungsverfahrens um keine nach dieser Vorschrift allein nachprüfbare Maßnahme einer Justizbehörde im Verwaltungsbereich handele, sondern um eine "Prozeßhandlung", zu deren Überprüfung das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht geschaffen sei, ist nicht willkürlich. Sie entspricht verbreiteter Meinung (vgl. auch BVerfGE, Vorprüfungsausschuß, NStZ 1984, S. 228 m.w.N.), insbesondere der nahezu einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamburg NJW 1972, 1586; OLG Hamburg StV 1986, 422; OLG Hamm NStZ 1984, 280; OLG Koblenz, NJW 1985, 2038; OLG Schleswig SchlHA 1987, 117; mit gleichem Ergebnis über § 23 EGGVG auch OLG Frankfurt StV 1989, 96; anderer Meinung OLG Celle NStZ 1983, 379). Diese Rechtsansicht ist vertretbar und verstößt ersichtlich nicht gegen das aus der umfassenden Gleichheitsgarantie des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB abzuleitende allgemeine Willkürverbot (entsprechend im Ergebnis BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats im Verfahren der Verfassungsbeschwerde des Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers, Beschluß vom 27. Mai 1993 - 2 BvR 744/93). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 und 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.