Beschluss
139/93
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1994:0317.139.93.0A
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Leitsätze
1. Zur Auslegung des Eigentumsgrundrechts durch das BVerfG mit Blick auf den Schutz des Besitzrechts des Mieters siehe BVerfG, 26.05.1993, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1. Ob dem auch für Art 15 Abs 1 S 1 VvB (RIS: Verf BE; nF: Art 23 Abs 1 S 1 Verf BE) zu folgen ist, kann offen bleiben. (Rn.8)
2. Zur Verbürgung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch die Landesverfassung (Art 62 Verf BE; nF: Art 15 Abs 1 Verf BE) siehe bereits VerfGH Berlin, 15.06.1993, 18/92, LVerfGE 1, 81. Dieses Grundrecht ist nicht verletzt, wenn ein Fachgericht – wie hier – aufgrund einer jedenfalls vertretbaren und damit willkürfreien Anwendung einfachen Rechts von einer Beweiserhebung absieht. (Rn.9)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung des Eigentumsgrundrechts durch das BVerfG mit Blick auf den Schutz des Besitzrechts des Mieters siehe BVerfG, 26.05.1993, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1. Ob dem auch für Art 15 Abs 1 S 1 VvB (RIS: Verf BE; nF: Art 23 Abs 1 S 1 Verf BE) zu folgen ist, kann offen bleiben. (Rn.8) 2. Zur Verbürgung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch die Landesverfassung (Art 62 Verf BE; nF: Art 15 Abs 1 Verf BE) siehe bereits VerfGH Berlin, 15.06.1993, 18/92, LVerfGE 1, 81. Dieses Grundrecht ist nicht verletzt, wenn ein Fachgericht – wie hier – aufgrund einer jedenfalls vertretbaren und damit willkürfreien Anwendung einfachen Rechts von einer Beweiserhebung absieht. (Rn.9) Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer bewohnen seit 1987 eine Mietwohnung. Nach einem Eigentümerwechsel hatte die nunmehrige Vermieterin im Jahre 1992 zugunsten ihres Sohnes Eigenbedarf an der Wohnung geltend gemacht. Durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. Januar 1993 - wurden die Beschwerdeführer zur Herausgabe der Wohnung verurteilt. Im Berufungsverfahren, das mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1993 rechtskräftig endete, hatten die Beschwerdeführer insofern teilweise Erfolg, als die Klägerin - auf Widerklage - verurteilt wurde, ihnen Auskunft über in ihrem Eigentum stehende Grundstücke und Wohnungen zu erteilen; die Verurteilung der Beschwerdeführer zur Herausgabe der Wohnung blieb bestehen. Den Beschwerdeführern wurde eine Räumungsfrist bis zum 30. Juni 1994 gewährt. Das Urteil wurde den seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer nach Versicherung ihres jetzigen Prozeßbevollmächtigten in dem vorliegenden Verfahren am 14. bzw. 15. Oktober 1993 zugestellt. Im Rahmen des bezeichneten Berufungsverfahrens hatte das Landgericht am 3.Mai 1993 einen Beweisbeschluß des folgenden Wortlauts gefaßt: "Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, der Zeuge W.R. habe am 6. Juli 1991 ihnen gegenüber geäußert, daß das Anwesen B…fad insgesamt veräußert werden soll, es lägen schon Angebote von mehr als 1 Mio vor, durch Vernehmung des Zeugen W.R. …". Die Vernehmung des Zeugen - des Sohnes der Klägerin und mithin der Bedarfsperson - fand in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 1993 statt. In dieser Verhandlung haben die Beschwerdeführer beantragt, selbst als Parteien zu dem vorgenannten Beweisthema vernommen zu werden. Diesem Antrag wurde von dem Landgericht jedoch nicht entsprochen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sei, so tragen die Beschwerdeführer nunmehr vor, nicht befragt worden, ob er sich der Parteivernehmung widersetze. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 62 VvB i.V.m. Art. 6 VvB eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen des "Übergehens des statthaften und zulässigen Beweisantritts auf Parteivernehmung durch das Urteil des Landgerichts und/oder das Verhalten des Gerichts in der Verhandlung am 20. September 1993". Das Landgericht habe das Zivilprozeßrecht in willkürlicher Weise angewandt. Insbesondere dadurch, daß es die Beschwerdeführer in den Urteilsgründen als beweisfällig angesehen und dennoch den angebotenen Beweis nicht erhoben habe, überschreite das Gericht die "Grenzen der Verletzung einfachen Gesetzesrechts" und erreiche "die Ebene des Verfassungsverstoßes". Zudem seien die Beschwerdeführer durch das Urteil des Landgerichts auch in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 15 Abs. IS. 1 VvB, das entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 Abs. 1 GG auch den Besitz schütze, sowie in dem Recht auf Wohnraum (Art. 19 Abs. 1 VvB), dies jeweils "in Verbindung" mit dem Gleichheitssatz sowie mit dem Grundrecht auf die Freiheit der Person (Art. 9 Abs. 1 VvB), verletzt. Die Akten des Verfahrens haben dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Zum einen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 19 Abs. 1 VvB berufen, denn sie tragen insoweit keine Tatsachen vor, aus denen sich mit der von § 49 Abs. 1 VerfGHG vorausgesetzten Nachvollziehbarkeit eine Rechtsverletzung ergeben könnte. Dabei mag dahinstehen, ob Art. 19 Abs. 1 VvB überhaupt ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht darstellt (ablehnend etwa Schwan, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 2. Aufl., 1986, Art. 19 Rn. 1 m. w. Nachw.) und in welchem Verhältnis die Vorschrift zu dem bundesrechtlich geordneten bürgerlichen Recht steht, welchem Herausgabeansprüche an Wohnraum nicht fremd sind. Denn jedenfalls könnte Art. 19 Abs. 1 VvB subjektiv rechtlich - und also über seine Qualität als Programmsatz hinaus - allenfalls vor Obdachlosigkeit schützen. Er gibt kein allgemeines Behaltensrecht für eine bezogene Wohnung, und er ist insofern auch nicht als Auslegungsmaßstab für diesbezügliches einfaches Recht geeignet. Daß auch die Rüge einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1 VvB - der inhaltlich dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG entspricht und mithin die körperliche Bewegungsfreiheit schützt (vgl. VerfGH, Beschluß v. 23. Dezember 1992 - 38/92 - NJW 1993, 513) - unzulässig ist, bedarf keiner weiteren Begründung. An der Inanspruchnahme ihrer so verstandenen Bewegungsfreiheit werden die Beschwerdeführer durch das Urteil des Landgerichts nicht gehindert. 2. Die Rüge, das Landgericht habe Art. 15 Abs. 1 S. 1 VvB - die landesgrundrechtliche Eigentumsgewährleistung - verletzt, geht fehl. Dabei kann dahinstehen, ob der Auslegung, die das Bundesverfassungsgericht neuerdings dem Eigentumsgrundrecht im Blick auf den Schutz des Besitzrechts des Mieters gegeben hat (BVerfG, NJW 1993, 2035; ablehnend Depenheuer, NJW 1993, 2035 und Rüthers, ebenda, 2587; zuvor offengelassen bis BVerfGE 83, 82, 88) auch für Art. 15 Abs. 1 S. 1 VvB zu folgen ist. Denn die angegriffene, in Auslegung des die Eigentumsgarantie konkretisierenden Mietrechts ergangene Gerichtsentscheidung trägt der - denkbaren - Bedeutung des Eigentümergrundrechts auch für den Schutz des Mieters durchaus Rechnung. Die Beschwerdeführer tragen dazu vor, die Nichterhebung des angebotenen Beweises (Parteivernehmung) beruhe auf einer fehlenden (oder fehlerhaften, jedenfalls nicht begründeten) Abwägung des Erlangungsinteresses (der Bedarfsperson) mit dem Erhaltungsinteresse (der Beschwerdeführer). Gerade diese Abwägung nimmt das Landgericht jedoch der Sache nach im Rahmen des maßgeblichen Verfahrensrechts vor. Das zeigen die Ausführungen im angefochtenen Urteil, einem Mieter dürfte es im Regelfälle schwerfallen, ggf. die Unredlichkeit der Absichten seines Vermieters nachzuweisen, und die nachfolgende Überlegung, ob angesichts dieser Beweisnot von Amts wegen nach § 448 ZPO die beantragte eigene Partei Vernehmung in Betracht zu ziehen sei. Von einer Verkennung verfassungsrechtlicher Maßstäbe zu Lasten der Beschwerdeführer kann deshalb insoweit nicht gesprochen werden. 3. Das angegriffene Urteil des Landgerichts beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vornehmlich Art. 62 VvB zu entnehmende Grundrecht auf rechtliches Gehör (s. zur Verbürgung dieses Grundrechts durch die Verfassung von Berlin VerfGH, Beschluß v. 15. Juni 1993 - 18/92 -, JR 1993, 519). Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn das Landgericht verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, die seitens der Beschwerdeführer beantragte eigene Parteivernehmung durchzuführen. Daß dies unterblieb, steht jedoch im Einklang mit dem Grundrecht auf rechtliches Gehör und stellt sich als jedenfalls vertretbare und damit willkürfreie Anwendung einfachen Rechts dar. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, daß der Verfassungsgerichtshof keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstoßen beschränkt ist. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. zuletzt etwa den Beschluß v. 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 -, NJW 1994, 436, 438). Vor diesem Hintergrund ist ein - von den Beschwerdeführern als willkürlich und als Ursache für einen Gehörsverstoß gerügter - "innerer Widerspruch" in dem Urteil des Landgerichts nicht erkennbar, wenn dieses einerseits die Beschwerdeführer für beweisfällig gehalten und andererseits ihrem Beweisangebot nicht entsprochen hat. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - und auch von den Beschwerdeführern nicht angegriffen worden - ist zunächst die von dem Landgericht vorgenommene Verteilung der Beweislast betreffend den Einwand mißbräuchlicher Eigenbedarfskündigung. Das Landgericht bürdet diese Last grundsätzlich dem Mieter auf, hält es andererseits aber ausdrücklich für möglich, daß es einem Mieter gelingt, Indizien darzulegen und zu beweisen, die im Einzelfall zu einer Umkehr der Beweislast für eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Kündigungsrechts führen. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Nachvollziehbar legt das Landgericht sodann dar, warum es für den vorliegenden Fall nicht von einer Beweislastumkehr ausgeht. Ebenso nachvollziehbar und unter eingehender Würdigung des Grundrechts der Beschwerdeführer begründet das Landgericht schließlich, weshalb seines Erachtens eine Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) nicht in Betracht kam und die Voraussetzungen der vereinbarten Parteivernehmung nach § 447 ZPO nicht gegeben waren. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte sich hierzu nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführer nicht erklärt. Daß das Landgericht: dieses Schweigen nicht als Einverständnis gewertet hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere folgt auch aus dem Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht, daß das Gericht von sich aus die Gegenseite um die von § 447 ZPO vorausgesetzte Erklärung des Einverständnisses zu ersuchen hätte. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 und 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.