OffeneUrteileSuche
Beschluss

68/94

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1994:1012.68.94.0A
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das in Art 62 VvB hervorgehobene soziale Verständnis bei der Ausübung der Rechtspflege begründet kein Grundrecht des Einzelnen, sondern lediglich eine richterliche Verhaltens- und Auslegungsregel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in Art 62 VvB hervorgehobene soziale Verständnis bei der Ausübung der Rechtspflege begründet kein Grundrecht des Einzelnen, sondern lediglich eine richterliche Verhaltens- und Auslegungsregel. I. Der Beschwerdeführer stritt vor dem Arbeitsgericht Berlin und dem Landesarbeitsgericht Berlin gegen seinen früheren Arbeitgeber, die D. F. für L. e.V. in B.-C. über die Frage, ob sein infolge des Mauerbaus 1961 ruhendes Arbeitsverhältnis fortbestehe. Der Beschwerdeführer war seit 1956 bei dem Rechtsvorgänger der D. F. für L. u. R. e.V. als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Durch die Errichtung der Berliner Mauer am 13. August 1961 war er gehindert, seine Tätigkeit weiter auszuüben, weil er seinen Wohnsitz im Ostsektor in Berlin hatte. Er war dann ab September 1961 im Z. für wissenschaftlichen G. der A. der DDR beschäftigt. Nach der Öffnung der Mauer im November 1989 kam es Anfang 1990 zwischen beiden Institutionen zu wissenschaftlichen Kontakten. Im Mai 1990 bewilligte der Vorstand der D. F., für L.- und R. e.V. ein Projekt mit einer Gastwissenschaftlerstelle. Diese erhielt der Beschwerdeführer, der sie am 1. September 1990 angetreten hat. Der Beschwerdeführer erhielt nach seinen Angaben erstmals im Oktober 1990 Kenntnis davon, daß es ein Gesetz zum Schutze der Rechte aus Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Sowjetsektor von Berlin oder in der sowjetischen Besatzungszone gebe, und wandte sich mit Schreiben erstmals am 20. Dezember 1990 an die D. F. für L. e.V., um auch nach Ablauf seiner Beschäftigung als Gastwissenschaftler eine Dauerbeschäftigung aufgrund seines früheren Arbeitsverhältnisses zu erhalten, was die Forschungsanstalt ablehnte. Die beim Arbeitsgericht Berlin erhobene Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zur D. F. für L. e.V. fortbestehe, wies das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 16. November 1992 - ... - zurück. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 11. April 1994 - ... - zurückgewiesen. In den Entscheidungen das Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Berlin wird darauf abgestellt, daß der Beschwerdeführer nach dem Gesetz zum Schutze der Rechte aus Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Sowjetsektor von Berlin oder in der sowjetischen Besatzungszone vom 8. November 1961 (GVBl. 1961, S. 1611) zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses habe, weil dieses Gesetz das Ruhen der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten aus dem Osten aufgrund das Mauerbaus angeordnet habe, daß aber das Arbeitsverhältnis erloschen sei, weil sich der Beschwerdeführer nicht entsprechend § 1 Abs. 2 des Gesetzes nach Wegfall der Behinderung unverzüglich zur Wiederaufnahme der Arbeit zurückgemeldet habe. Für den Streitfall bedeute dies nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin, daß der Beschwerdeführer sich entweder unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses "Mauer" oder aber spätestens nach Wirksamwerden des ersten Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zum 1. Juli 1990 hätte zurückmelden müssen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht getan, sondern sich erstmals im Dezember 1990 bei dem früheren Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsnachfolger gemeldet und den Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er, auch in seiner Funktion als Gastwissenschaftler, sich nach außen als Beschäftigter der A. der W. der ehemaligen DDR dargestellt. Sein früheres Arbeitsverhältnis sei deshalb wegen nicht unverzüglicher Geltendmachung seiner früheren Rechte gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. November 1961 erloschen. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 1. Juni 1994 zugestellt. Mit seiner am 29. Juli 1994 beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 62 der Verfassung von Berlin, weil das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht im Geiste der Verfassung von Berlin ergangen sei. Auch verstoße das Urteil gegen Art. 62 VvB, weil es nicht im Geiste eines sozialen Verständnisses ergangen sei. Das Urteil verstoße auch gegen Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 VvB, da die Rechtsprechung dem Gesetz verpflichtet und damit dem Willen des Gesetzgebers verpflichtet sei. Insofern komme es bei der Auslegung des Gesetzes vom 8. November 1961 darauf an, was der Gesetzgeber seinerzeit mit der Dauer der Behinderung durch den Mauerbau und dem Wegfall der Behinderung gemeint habe. Diese Behinderung sei frühestens mit dem 1. Juli 1990 entfallen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte seine unbefristete Wiedereinstellung schon durch seinen früheren Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsnachfolger erfolgen müssen. Von seinem früheren Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsnachfolger sei selber in einem Schreiben vom 8. Mai 1990 darauf hingewiesen worden, daß er, der Beschwerdeführer, bis zum 13. August 1961 wissenschaftlicher Mitarbeiter gewesen sei. Hier hätte aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht eine Wiedereinstellung erfolgen müssen. Insoweit beruft sich der Beschwerdeführer auch auf den Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 VvB. Der Verfassungsgerichtshof hat die Gerichtsakten des Arbeitsgerichts Berlin und des Landesarbeitsgerichts Berlin beigezogen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, durch die Urteile des Arbeitsgerichts Berlin und des Landesarbeitsgerichts Berlin werde gegen Art. 62 VvB und die darin enthaltene Bindung der Rechtspflege an den Geist der Verfassung und an das soziale Verständnis verstoßen. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, durch die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin und des Landesarbeitsgerichts Berlin werde gegen die Bestimmungen der Art. 63 Abs. 1 VvB (Unterwerfung der richterlichen Gewalt unter das Gesetz) und Art. 64 VvB (Bindung der Richter an die Gesetze) verstoßen. Die in Art. 64 Abs. 1 VvB enthaltene Bindung der Richter an die Gesetze begründet kein subjektives Recht das einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit objektiv- rechtlichem Gehalt. Demzufolge kann die Einhaltung dieser Vorschrift nicht mit der Verfassungsbeschwerde eingefordert werden (vgl. Beschluß vom 9. Juni 1993 - VerfGH 49/92-). Das gleiche gilt für die Bestimmung des Art. 63 Abs. 1 VvB, nach der die richterliche Gewalt durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte im Namen des Volkes ausgeübt wird (vgl. Beschluß vom 13. September 1993 - VerfGH 73/93 -). Nichts anderes gilt auch für die Bestimmung des Art. 62 VvB, soweit es um das darin hervorgehobene soziale Verständnis bei der Ausübung der Rechtspflege geht. Mit der Aufgabe, die Rechtspflege im Geist des sozialen Verständnisses auszuüben (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Satz 1 VvB), korrespondiert gerade im Hinblick auf ihre Gesellschaftsbezogenheit kein entsprechendes subjektives Recht des Einzelnen. Art. 62 VvB bietet vielmehr insoweit lediglich eine richterliche Verhaltens- und eine Auslegungsregel wie sie sich auch dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes entnehmen lassen (vgl. hierzu Schnapp in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 4. Aufl., 1992, Art 20, Rdnr. 20; vgl. auch Pfennig in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 2. Aufl., 1987, Art. 62, Rdnr. 3). Ein grundrechtlicher Anspruch läßt sich aus diesem Gebot, soweit es für sich allein genommen wird, nicht herleiten. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde nur, soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB und das darin enthaltene Gleichbehandlungsgebot, in dem ein auch zugunsten des Beschwerdeführers wirkendes Willkürverbot enthalten ist (vgl. Beschluß vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 -), beruft. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedoch unbegründet. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das verfassungsrechtliche Willkürverbot ausschließlich, wenn die gerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die gerichtliche Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Hierbei ist eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes oder die fehlerhafte Würdigung eines Tatbestandes allein noch nicht willkürlich Willkür liegt erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 -). Ein derartiger Fall ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin gehen in den angefochtenen Entscheidungen davon aus, daß das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nach dem Mauerbau geruht habe. Sie gehen ferner davon aus, daß der Beschwerdeführer sich nach Wegfall der Behinderung nicht unverzüglich zur Wiederaufnahme der Arbeit zurückgemeldet habe, so daß das Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. November 1961 (GVBl. 1961, S. 1611) erloschen sei. Hierbei läßt das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung offen, ob der Wegfall der Behinderung bereits mit der Öffnung der Mauer am 9. November 1989 oder spätestens mit den Regelungen des ersten Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ab 1. Juli 1990 anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe sich jedenfalls nicht unverzüglich nach Wegfall zur Wiederaufnahme der Arbeit zurückgemeldet. Die erste Kontaktaufnahme durch seine Dienststelle im Februar 1990 sei keine Rückmeldung gewesen. Der Beschwerdeführer sei bei den entsprechenden Gesprächen nicht als Arbeitnehmer des früheren Arbeitgebers aufgetreten, sondern als Mitglied einer Delegation der A. der W. der DDR. Dies sei auch nach dem 1. Juli 1990 der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer habe ab September 1990 als Gastwissenschaftler gearbeitet und sich weiter als Beschäftigter der A. der W. der DDR angesehen. Erst ab 14. Dezember 1990 habe er Ansprüche aus dem alten Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Selbst dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers als richtig unterstelle, daß er erst im Oktober 1990 davon Kenntnis erhalten habe, daß er aufgrund des Gesetzes vom 8. November 1961 einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe, habe er sich nicht unverzüglich zurückgemeldet, sondern dies frühestens mit Wirkung vom 14. Dezember 1990 getan. Er habe nach seinem eigenen Vorbringen ab Kenntnis von der Gesetzeslage fast zwei Monate verstreichen lassen, bevor er gegenüber seinem früheren Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsnachfolger Ansprüche angemeldet habe. Nichts anderes folge aus vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gesprächen im April und Mai 1990 mit einem - nicht zu Personalentscheidungen befugten - Abteilungsleiter der D. F., bei denen er als Mitglied seiner zur A. der W. gehörenden Forschungsgruppe, nicht aber als sich zur Arbeit zurückmeldender Arbeitnehmer aufgetreten sei. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Berlin, daß der Beschwerdeführer sich nicht unverzüglich um seine Weiterbeschäftigung nach Wegfall des Hindernisses seiner früheren Beschäftigung, die durch den Mauerbau am 13. August 1961 unterbrochen wurde, bemüht habe, sind jedenfalls nicht als willkürlich anzusehen. Ob die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts mehr oder weniger überzeugen, ist vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nicht zu entscheiden, der kein Rechtsmittelgericht ist, sondern nur über Verfassungsverstöße zu befinden hat. Die Rechtsausführungen des Landesarbeitsgerichts und die darin getroffenen Wertungen der tatsächlichen Vorgänge einschließlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gespräche mit einem Mitarbeiter des Rechtsnachfolgers des früheren Arbeitgebers sind nachvollziehbar. Letztlich geht es dem Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde um eine Überprüfung der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, nämlich des Gesetzes vom 8. November 1961, auf seinen Fall. Diese Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch die Fachgerichte ist der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entzogen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.