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Beschluss

79/94

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1994:1012.79.94.0A
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Leitsätze
1. In der Verfassung von Berlin ist ein Grundrechtsschutz körperlicher Unversehrtheit - oder Gesundheit - nicht ausdrücklich enthalten. Auch für die Annahme entsprechenden ungeschriebenen Grundrechtschutzes ist kein Raum.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Verfassung von Berlin ist ein Grundrechtsschutz körperlicher Unversehrtheit - oder Gesundheit - nicht ausdrücklich enthalten. Auch für die Annahme entsprechenden ungeschriebenen Grundrechtschutzes ist kein Raum. I. Gegen die Beschwerdeführerin ist von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin wegen "Bedrohung pp., Körperverletzung und Beleidigung" ermittelt worden (...) Ausweislich der Akten, die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen haben, ist das Verfahren mit Verfügung vom 24. November 1993 eingestellt worden. Hierüber war die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft schriftlich unterrichtet worden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 31. August 1994, die sie mit Schreiben vom 9. September 1994 ergänzt hat, trägt sie vor, das Ermittlungsverfahren sei in Wahrheit nicht eingestellt worden. Daraus habe sich eine erhebliche Beschädigung ihrer Gesundheit (Depressionen, schwere Schlafstörungen) ergeben. Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei hierdurch unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt worden, und beantragt, die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zu verpflichten, das erwähnte Ermittlungsverfahren "unverzüglich Einzustellen". Sie begehrt ferner den Erlaß einer einstweiligen Anordnung entsprechenden Inhalts. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin voraus, daß ein Beschwerdeführer die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Verfassung von Berlin begründeten Rechts geltend macht (vgl. den Beschluß vom 3. September 1992 - VerfGH 34/92 -). Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber allein auf ein im Grundgesetz enthaltenes Grundrecht, nämlich auf das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG enthaltene Recht auf körperliche Unversehrtheit. Es ist zwar nicht auszuschließen, daß die Rüge eines im Grundgesetz verbürgten Grundrechts - das für sich genommen nicht Maßstab des Verfassungsgerichtshofs im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sein kann - aufgrund der Gesamtwürdigung einer Beschwerdeschrift in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zugleich als Rüge einer etwaigen inhaltsgleichen Grundrechtsverbürgung nach der Verfassung von Berlin verstanden werden kann. Das scheidet hier jedoch von vornherein aus, denn die Verfassung von Berlin beinhaltet keinen Grundrechtsschutz der körperlichen Unversehrtheit. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht bereits aus Art. 1 Abs. 3 VvB, wonach das Grundgesetz auch für Berlin bindend ist. Diese Vorschrift bedeutet nicht, daß die im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte sämtlich auch zusätzlich landesrechtlich verbürgt und damit dem Schutz durch den Verfassungsgerichtshof anvertraut sind (Beschluß vom 13. September 1993 - VerfGH 73/93 -). In der Verfassung von Berlin ist ein Grundrechtsschutz körperlicher Unversehrtheit - oder Gesundheit - nicht ausdrücklich enthalten. Auch für die Annahme entsprechenden ungeschriebenen Grundrechtsschutzes ist kein Raum. Denn es fehlt jedenfalls an den - für eine derartige Ableitung erforderlichen - konkreten normativen Anhaltspunkten im Text der Verfassung (vgl. dazu den Beschluß vom 16. Juni 1993 - VerfGH 19/93 - JR 1994, 126). Die Entscheidung der Berliner Verfassung, nur einen Teil der im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte auch landesverfassungsrechtlich zu verbürgen und dadurch den verfassungsrechtlichen Rechtsschutz auch auf der Ebene des Landesrechts zu eröffnen, ist für den Verfassungsgerichtshof bindend. Aus dem Fehlen eines eigenständigen grundrechtlichen Schutzes der körperlichen Unversehrtheit im Verfassungsrecht des Landes Berlin könnte allerdings nicht der Schluß gezogen werden, daß ein Verhalten staatlicher Stellen, das bundesrechtlich innerhalb des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG liegt, nach der Verfassung von Berlin keinerlei grundrechtlichen Schutz durch andere Grundrechte genösse. So kommt etwa in Betracht, daß ein staatlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sich zugleich als Verstoß gegen die Würde eines Menschen darstellt. Dafür gibt es vorliegend nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Anhaltspunkt. Es kann danach dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde sich überdies im Blick auf weitere Anforderungen als unzulässig darstellt, welche die §§ 49, 50 VerfGHG an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde stellen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.