OffeneUrteileSuche
Beschluss

90/94

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1994:1110.90.94.0A
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Berliner Landesgesetz, das wirksam geworden ist, bevor das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 2. Dezember 1990 in Kraft getreten ist, ist auch dann unzulässig, wenn das betreffende Gesetz nach dem genannten Zeitpunkt geändert wird, es sei denn, aus dieser Änderung ergibt sich eine gesonderte Belastung des Beschwerdeführers (im Anschluß an den Beschluß vom 11. August 1993 - VerfGH 34/93 -). 2. Auch wenn eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz aus Fristgründen nicht mehr in Betracht kommt, bleibt sie gegen auf das Gesetz gestützte Vollzugsakte möglich.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Berliner Landesgesetz, das wirksam geworden ist, bevor das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 2. Dezember 1990 in Kraft getreten ist, ist auch dann unzulässig, wenn das betreffende Gesetz nach dem genannten Zeitpunkt geändert wird, es sei denn, aus dieser Änderung ergibt sich eine gesonderte Belastung des Beschwerdeführers (im Anschluß an den Beschluß vom 11. August 1993 - VerfGH 34/93 -). 2. Auch wenn eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz aus Fristgründen nicht mehr in Betracht kommt, bleibt sie gegen auf das Gesetz gestützte Vollzugsakte möglich. I. Der Beschwerdeführer, der im Jahre 1955 durch das Landesverwaltungsamt als rassisch Verfolgter nach dem Gesetz über die Anerkennung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus vom 20. März 1950 (PrVG) anerkannt worden war, hatte nach dem Krieg zunächst in Berlin Rechtswissenschaft studiert, sich danach in Hamm als Rechtsanwalt niedergelassen und - im Jahre 1956 - seinen Erstwohnsitz in Berlin aufgegeben. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres beantragte er im Dezember 1985 die Gewährung einer Rente nach dem PrVG. Dieses Begehren wurde durch das Landesverwaltungsamt und sodann im gerichtlichen Verfahren durch das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin zurückgewiesen; die Revision blieb erfolglos. Im Jahre 1991 begründete der Beschwerdeführer einen - weiteren - Wohnsitz in Berlin und beantragte im Hinblick hierauf erneut die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem PrVG. Diesen Antrag wies das Landesverwaltungsamt mit der Begründung zurück, nach dem PrVG in der nunmehr geltenden Fassung müsse der Kläger nicht nur seinen Wohnsitz, sondern auch seinen ständigen Aufenthalt in Berlin haben. Mit der hiergegen gerichteten Klage blieb der Beschwerdeführer vor dem Landgericht und sodann vor dem Kammergericht erfolglos, das seine Berufung mit Urteil vom 16. Juni 1994 - ... - unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 S. 1 PrVG zurückwies, wonach die nach Teil I des Gesetzes anerkannten Personen (zu denen der Beschwerdeführer gehörte) eine Versorgung nur erhalten, wenn sie ihren Wohnsitz und ihren ständigen Aufenthalt im Lande Berlin haben. In den Entscheidungsgründen des Urteils setzte sich das Kammergericht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, die in Rede stehende gesetzliche Regelung verstoße gegen das in Art. 11 Abs. 1 GG und in Art. 11 der Verfassung von Berlin gewährleistete Recht auf Freizügigkeit und sei auch im übrigen verfassungsrechtlich bedenklich. Mit seiner am 7. Oktober 1994 eingegangenen Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, “§ 10 PrVG Abs. 1, 2. Halbs. für verfassungswidrig zu erklären und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuweisen, hilfsweise, die Anwendung des § 10 PrVG in der derzeitigen Fassung im vorliegenden Falle für unanwendbar zu erklären und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuweisen.” II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich unmittelbar gegen die angegriffene landesgesetzliche Vorschrift wendet. Richtet sich e. Verfassungsbeschwerde gegen e. Rechtsvorschrift, so kann sie nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschrift erhoben werden (vgl. § 51 Abs. 2 VerfGHG). Diese Möglichkeit, eine landesverfassungsrechtliche Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsvorschriften des Berliner Landesrechts zu erheben, ist erst durch das am 2. Dezember 1990 erfolgt Inkrafttreten des Gesetzes über d. Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 eröffnet worden. Von der Aufnahme einer Übergangsregelung, die anordnet, selbst vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam gewordene Rechtsvorschriften des Berliner Landesrechts könnten mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, hat der Gesetzgeber abgesehen. Um eine solche Übergangsregelung handelt es sich auch nicht bei Art. II Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 280). Denn diese Vorschrift läßt zwar die zur Geltendmachung von Rechten aufgrund des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof einzuhaltenden Fristen erst einen Monat nach der Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs beginnen, setzt aber eine der Überprüfung durch den Gerichtshof unterliegende landesrechtliche Rechtsvorschrift voraus, betrifft mithin keine Rechtsvorschriften, die vor dem 2. Dezember 1990 in Kraft getreten sind (vgl. den Beschluß vom 11. August 1993 - VerfGH 34/93 - und in diesem Zusammenhang auch den Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 4/92 - sowie das Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 -). Der Antrag des Beschwerdeführers ist danach aus Gründen des Fristablaufs unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, der Verfassungsgerichtshof möge § 10 Abs. 1 PrVG insoweit für verfassungswidrig erklären, als die Vorschrift auf das Erfordernis des ständigen Aufenthalts in Berlin abstellt. Denn das in Rede stehende Erfordernis ist mit Wirkung vom 1. Juni 1973 in § 10 Abs. 1 S. 1 PrVG eingefügt worden (s. GVBl. 1973, 714). Nichts anderes ergibt sich daraus, daß das PrVG nunmehr in der Fassung vom 21. Januar 1991 (GVBl. 1991, 38) gilt, denn der neu eingefügte § 10 Abs. 1 S. 2 PrVG belastet den Beschwerdeführer nicht gesondert. Diese Gesetzesänderung betrifft Personen, welche zu einem früheren Zeitpunkt eine Versorgung nach dem PrVG bezogen und im Anschluß daran ihren Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt an einen Ort außerhalb des Landes Berlin verlegt haben, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Gesetzgeber durch die Neufassung vom 21. Januar 1991 den Neubeginn der Frist hinsichtlich der unverändert gelassenen Anforderungen bewirkt hätte, wie es sich im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bei der Unterscheidung von vorkonstitutionellem und nachkonstitutionellem Gesetzesrecht darstellen kann (vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 6, 55, 65), wenn sich bei einer Gesetzesänderung erweist, daß ein jüngerer Gesetzgeber ältere Gesetze ein seinen Willen aufgenommen hat (vgl. etwa BVerfGE 64, 217, 220 ff.). Derartige Gesichtspunkte sind auf die Fristbestimmung bei einer gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht übertragbar (vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 11, 255, 259; 80, 137, 149). Im übrigen wäre die unmittelbar gegen das Gesetz in der Fassung vom 21. Januar 1991 gerichtete Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht fristgerecht erhoben. 2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist allerdings weiterhin zu entnehmen, daß er sich unmittelbar durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 16. Juni 1994 im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG in seinen ihm in der Verfassung von Berlin eingeräumten Rechten verletzt fühlt. Darauf deutet vor allem, daß der Beschwerdeführer ausdrücklich eine "erneute Verhandlung" nach einer Zurückverweisung an das Kammergericht anstrebt und auch den § 10 PrVG für "im vorliegenden Fallen unanwendbar erklärt wissen möchte. Der Umstand, daß das Gesetz, wie dargelegt, aus Fristgründen als tauglicher Beschwerdegegenstand nicht in Betracht kommt, schließt nicht aus, daß eine Verfassungsbeschwerde - in diesem Sinne "mittelbare - gegen Vollzugsakte gerichtet wird, die aufgrund eines solchen Gesetzes erlassen werden (vgl. nur Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., 1991, § 12 Rdn. 53). Insoweit ist d. Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig, im übrigen aber jedenfalls unbegründet. a) In Betracht kommt zum einen die Rüge, das Kammergericht habe in seinem Urteil vom 16. Juni 1994 bei der Anwendung des einfachen Rechts subjektive Rechte verletzt, die dem Beschwerdeführer nach der Verfassung von Berlin zustehen. Soweit der Antrag in diese Richtung zielen sollte, ist er unzulässig, denn der Beschwerdeführer verfehlt insoweit die Anforderungen, welche § 49 Abs. 1 VerfGHG an die Begründung einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde stellt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Verfassungsgerichtshof keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt ist (vgl. Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 -). Deshalb müßte der Beschwerdeführer darlegen, daß das Kammergericht - etwa - das in Art. 6 Abs. 1 S. 1 VvB enthaltene Willkürverbot oder auch das Freizügigkeitsgrundrecht des Art. 11 VvB gänzlich übersehen oder im Rahmen der Auslegung des einfachen Rechts und seiner Anwendung auf den Einzelfall in seiner Tragweite verkannt hätte, hier vor allem dadurch, daß es e. etwa Gebotene oder auch nur mögliche grundrechtskonforme Auslegung des einfachen Rechts unterlassen hätte. Hierzu äußert sich die Beschwerdeschrift nicht. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Urteil des Kammergerichts unzweifelhaft, daß dieses die Tragweite der genannten Grundrechte für seine Entscheidung eingehend - und nachvollziehbar - erwogen hat. b) Zulässig mag die Verfassungsbeschwerde sein, soweit sie vorbringt, das Kammergericht habe seiner Entscheidung ein insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 11 VvB nichtiges Gesetz zugrundegelegt. Auch mit dieser Rüge hat d. Beschwerdeführer aber keinen Erfolg. Das in Art. 11 VvB verbürgte Recht d. Freizügigkeit gewährleistet zunächst jedem einzelnen, sich in Berlin frei zu bewegen und niederzulassen, Berlin aufzusuchen und es zu verlassen. Ob und welche Schutzgehalte das Grundrecht der Freizügigkeit darüber hinaus beinhaltet, mag im einzelnen unterschiedlich gesehen werden. Auch wenn dem Grundrecht, wie es für das Bundesrecht (Art. 11 GG) vertreten wird (vgl. etwa Rittstieg, Alternativkommentar, 2. Aufl., 1989, Art. 11 Rdn. 42 f.) für gewisse Fälle ein Schutz vor der Ausübung -ökonomischen Zwanges" durch den Staat innewohnen sollte, so ergäben sich daraus keine Bedenken gegenüber der Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung des § 10 Abs. 1 PrVG an den ständigen Aufenthalt. Denn ein solcher Schutz könnte sich nur auf ökonomischen Zwang beziehen, der einem staatlichen Zuzugsgebot in der Wirkung gleichkäme (wie es auch das Kammergericht nicht verkannt hat). Ein derartiger "Zuzugszwang" geht von der Vorschrift nicht aus. Auch der Beschwerdeführer macht nichts derartiges geltend. Im übrigen hindert das Freizügigkeitsgrundrecht den Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs nicht prinzipiell daran, Einwohner des Landes - auch verstanden im Sinne ständigen Aufenthalts - im Ergebnis stärker zu belasten o. zu begünstigen als Bewohner anderer Länder der Bundesrepublik. Insofern führt Art. 11 VvB jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht weiter als der allgemeine Gleichheitssatz (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 33, 303, 352). Welche Anforderungen Art. 6 Abs. 1 S. 1 VvB insoweit an den Gesetzgeber des Landes Berlin richtet, hat der Verfassungsgerichtshof bisher nicht entschieden. Auch der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen, denn das Anliegen des Gesetzgebers, den in Berlin lebenden Verfolgten das Nationalsozialismus Betreuungsleistungen zu erbringen, verbleibt gerade auch im Hinblick auf den Umstand, daß andere Länder (wie etwa Nordrhein-Westfalen, vgl. das Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952, GVBl. NW, 39) vergleichbare Regelungen getroffen haben, offensichtlich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers des Landes Berlin. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Gestaltungsfreiheit bei gewährender Staatstätigkeit grundsätzlich größer ist als bei Eingriffen in d. Rechtssphäre des einzelnen (vgl. dazu für das Bundesrecht BVerfGE 49, 280, 283; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 2. Aufl., 1992, Art. 3 Rdn. 16 ff.). Danach ergeben sich keine ernsthaften Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 10 PrVG auch mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 VvB. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.