Beschluss
81/94
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1995:0111.81.94.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des VGHG BE § 50 verlangt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, daß vom Beschwerdeführer hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines von der Verf BE verbürgten Grundrechts durch die angegriffene Maßnahme vorgetragen wird (vgl VerfGH Berlin, 1993- 08-11, 64/93, AnwBl BE 1994, 280).
2a. Der Substantiierungspflicht ist bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Verf BE Art 62) nur dann genügt, wenn der Beschwerdeführer selbst innerhalb der Beschwerdefrist im einzelnen substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl VerfGH Berlin, 1993-09-08, 12/92, AnwBl BE 1994, 280) und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht (vgl VerfGH München, 1993-03-19, Vf.6-VI- 91, VerfGHE BY 46, 80ff).
2b. Hier: Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hinsichtlich seiner Beweisangebote zur Mangelfreiheit des Hausflures unsubstantiiert, hinsichtlich der amtsgerichtlichen Festsetzung der Schadenshöhe des Wasserschadens verfassungsrechtlich unerheblich und auch bezüglich seines Beweisangebotes zur behaupteten täglichen Fahrradbenutzung irrelevant, da hierauf die angefochtene Entscheidung des AG nicht beruht.
3a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 6 Abs 1 S 1) erst dann, wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln.
3b. Hier: Die amtsgerichtliche Bemessung des Schadensersatzes aus positiver Forderungsverletzung für die entgangene Fahrradbenutzung und der beschädigten Anbauteile kann nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des VGHG BE § 50 verlangt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, daß vom Beschwerdeführer hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines von der Verf BE verbürgten Grundrechts durch die angegriffene Maßnahme vorgetragen wird (vgl VerfGH Berlin, 1993- 08-11, 64/93, AnwBl BE 1994, 280). 2a. Der Substantiierungspflicht ist bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Verf BE Art 62) nur dann genügt, wenn der Beschwerdeführer selbst innerhalb der Beschwerdefrist im einzelnen substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl VerfGH Berlin, 1993-09-08, 12/92, AnwBl BE 1994, 280) und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht (vgl VerfGH München, 1993-03-19, Vf.6-VI- 91, VerfGHE BY 46, 80ff). 2b. Hier: Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hinsichtlich seiner Beweisangebote zur Mangelfreiheit des Hausflures unsubstantiiert, hinsichtlich der amtsgerichtlichen Festsetzung der Schadenshöhe des Wasserschadens verfassungsrechtlich unerheblich und auch bezüglich seines Beweisangebotes zur behaupteten täglichen Fahrradbenutzung irrelevant, da hierauf die angefochtene Entscheidung des AG nicht beruht. 3a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 6 Abs 1 S 1) erst dann, wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln. 3b. Hier: Die amtsgerichtliche Bemessung des Schadensersatzes aus positiver Forderungsverletzung für die entgangene Fahrradbenutzung und der beschädigten Anbauteile kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. I. & Der Beschwerdeführer, Mieter einer Wohnung in Berlin-Mitte, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte, durch welches seine Klage auf Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung wegen entgangener Fahrradbenutzung, Beschädigung des Fahrradbügelschlosses und eines Reisekoffers, auf Erstattung von Aufräumungs- und Säuberungsarbeiten sowie auf regelmäßige Reinigung des Hausflures abgewiesen worden ist. Dem Rechtsstreit zugrunde lag ein Rohrbruch in der Parterrewohnung durch Frosteinwirkung, infolgedessen in dem darunter befindlichen vom Beschwerdeführer genutzten Keller die Deckenverkleidung herabstürzte, wodurch dem Beschwerdeführer der Zugang zum Keller und damit die Möglichkeit zur Benutzung des im Keller abgestellten Fahrrades im Zeitraum vom 04. 04. 1993 bis 27. 05. 1993 verwehrt blieb und ferner der Hartplastikkoffer und das Bügelfahrradschloß des Beschwerdeführers beschädigt wurden. & Zum Ausgleich des entstandenen Schadens hatte die Versicherung der Vermieterin dem Beschwerdeführer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von DM 250,00 gezahlt. Mit seiner Klage verlangte der Beschwerdeführer weitergehenden Schadensersatz, wobei er für den beschädigten Reisekoffer DM 200,00 sowie für das Fahrradbügelschloß DM 100,00 Wiederbeschaffungswert sowie für die entgangene Fahrradbenutzung DM 648,00 (= 54 Tage a DM 12,00) berechnete. Außerdem begehrte der Beschwerdeführer Erstattung der Kosten für Aufräumungs- und Säuberungsarbeiten sowie die regelmäßige Reinigung der Hausflure, des Hofes und der Nebengelasse. & Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, daß das angegriffene Urteil seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletze sowie gegen den durch die Verfassung von Berlin geschützten Gleichbehandlungsgrundsatz in der Ausprägung des Willkürverbotes verstoße. Er rügt die Verletzung der Art. 62 und 64 VvB i.V m. Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Soweit das Gericht für entgangene Fahrradbenutzung lediglich den Betrag von zwei BVG-Monatskarten in Höhe von DM 80,00 angesetzt habe, werde er als Fahrradfahrer gegenüber Autofahrern benachteiligt. Kein Gericht würde heutzutage mehr auf die Idee kommen, etwa einen Autofahrer für entgangene PKW-Nutzung mit BVG- Umweltkarten abzuspeisen. In Anbetracht einer gefestigten Rechtsprechung der Fachgerichte wie auch des Kammergerichts, die auch die entgangene Fahrradbenutzung als immateriellen Vermögensschaden für ersatzfähig halte, verstoße das Urteil auch gegen das Willkürverbot. Im übrigen habe das Gericht sein Beweisangebot, daß er sein Fahrrad täglich benutze, übergangen. Hierin liege eine Verletzung des Art. 62, 64 VvB i.V.m. Art. 103 Abs. l GG. Willkürlich und ohne Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs sei auch die Höhe der Schadensbemessung durch das Gericht für den irreparabel beschädigten Hartplastikkoffer und das beschädigte Fahrradbügelschloß erfolgt. Das Gericht habe hier willkürlich eine Summe von insgesamt DM 170,00 festgelegt, obwohl der Wiederbeschaffungswert des Hartplastikkoffers bei rd. DM 200,00, der des Bügelschlosses bei DM 100,00 liege. Auch die Zurückweisung der Klage auf Erstattung der Kosten für die Aufräumungs- und Säuberungsarbeiten sei willkürlich erfolgt. Soweit das Gericht eine Berechtigung zur Nutzung des Kellerraumes nach dem Mietvertrag vom 01.11.1988 verneint habe, habe es die Situation im Beitrittgebiet verkannt. Daß der Mieter einer Altbauwohnung auch einen Keller zur Verfügung gestellt bekommt, sei im ehemaligen Ost-Berlin eine Selbstverständlichkeit gewesen. Hierüber habe sich der "West-Richter" in willkürlicher Weise hinweggesetzt. Soweit das Gericht schließlich den Antrag des Beschwerdeführers auf regelmäßige Reinigung des Hausflures mit der Begründung abgelehnt habe, daß nicht substantiiert dargelegt sein, daß der Mangel nicht schon beim Abschluß des Mietvertrages 1988 vorhanden gewesen sei, habe sich das Gericht nicht nur über die Beweislastregeln hinweggesetzt, sondern auch die durch den Beschwerdeführer angebotenen Beweise unbeachtet gelassen. Da der beklagte Vermieter nicht behauptet habe, der mangelhafte Zustand sei bereits bei Vertragsabschluß 1988 vorhanden gewesen, habe das Gericht nicht einfach unterstellen können, daß der Mangel schon damals vorhanden gewesen sei. Hätte der beklagte Vermieter tatsächlich eine entsprechende Behauptung aufgestellt, so hätte er und nicht der Beschwerdeführer hierfür die Beweislast getragen. Im übrigen habe das Gericht auch in diesem Punkte den vom Beschwerdeführer angebotenen Beweis unbeachtet gelassen. Der Beschwerdeführer beantragt Prozeßkostenhilfe II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. & a) Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung rechtlichen Gehörs sind unzulässig. Denn sie sind nicht hinreichend substantiiert. Zwar wird das Grundrecht des rechtlichen Gehörs durch Art. 62 VvB mitgewährleistet. Denn für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren und damit für eine Ausübung der Rechtspflege nach Maßgabe von Art. 62 VvB ist das rechtliche Gehör konstituierend und grundsätzlich unabdingbar (siehe Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92- JR 1993, 519). & LVerfGE 1, 81 Der Verfassungsgerichtshof ist auch grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen der Berliner Gerichte am Maßstab von in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechten zu messen, die nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen. Solche Individualrechte, soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, sind auch dann von den Gerichten des Landes Berlin zu beachten, wenn diese in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren entscheiden (ständige Rechtsprechung seit Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92-, NJW 1993, 513, siehe auch Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93- NJW 1994, 436 f.). Jedoch verlangt das Merkmal "bezeichnen" in § 50 VerfGHG für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, daß hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines dem Beschwerdeführer von der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechtes durch die angegriffene Maßnahme vorgetragen wird (siehe Beschluß vom 11. August 1993 - VerfGH 64/93 -). Der Substantiierungspflicht ist bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann genügt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht (vgl. auch BayVerfGH 46, 80 ff.). Es ist insoweit nicht Sache und Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, Verfahrensakten auf etwaige Verletzungen von Rechten zu überprüfen, die einem Beschwerdeführer aus der Verfassung von Berlin zustehen, wenn dieser die Verletzungshandlungen nicht selbst im einzelnen darlegt (siehe Beschluß vom 8. Dezember 1993 - VerfGH 12/92 -). & Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Soweit der Beschwerdeführer die Übergehung seines Beweisangebotes bezüglich der täglichen Fahrradbenutzung rügt, ist von vornherein nicht ersichtlich, daß die Entscheidung des Amtsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs in bezug auf die nach Auffassung des Beschwerdeführers zu niedrig festgesetzte Schadenshöhe läßt ebensowenig einen Verfassungsverstoß erkennen. Der Beschwerdeführer wendet sich insoweit ersichtlich allein gegen die vom Gericht vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung. Die Rüge, Beweisangebote zum mangelfreien Zustand des Hausflures zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages seien vom Gericht übergangen worden, ist unsubstantiiert. Denn dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Beweisangebote der Beschwerdeführer dem Gericht unterbreitet hat. & b) Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Art. 64 Abs. 1 VvB ist ebenfalls unzulässig. Die in Art. 64 Abs. 1 VvB enthaltene Bindung der Richter an die Gesetze bedeutet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit objektiv-rechtlichem Gehalt. Demzufolge kann die Einhaltung dieser Vorschrift nicht mit der Verfassungsbeschwerde eingefordert werden (siehe Beschluß vom 09. Juni 1993 - VerfGH 49/92 - . & c) Auch die Rüge des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz in der Ausprägung des Willkürverbots hat keinen Erfolg. Zwar beinhaltet Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen mit demselben Umfang wie der Verbürgerung in Art. 3 Abs. 1 GG und damit auch in der materiellen Ausprägung als Willkürverbot (siehe Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -). Das verfassungsrechtliche Willkürverbot wird indes durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann verletzt, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (siehe ebenda). Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Entscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d.h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (siehe Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 -). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Die Berechnung des Schadensersatzes für die für ca. zwei Monate entgangene Fahrradbenutzung mit DM 80,00, was dem Wert von zwei Monatsmarken der BVG entspricht, kann weder als sachfremd angesehen werden noch verkennt sie in krasser Weise die Rechtslage. & Hinsichtlich der Schadensbemessung für den beschädigten Hartplastikkoffer und das beschädigte Fahrradbügelschloß fehlt es in Anbetracht des Umstandes, daß es sich um gebrauchte Gegenstände handelte, ebenfalls an jedem Anhaltspunkt für willkürliche Rechtsanwendung. Soweit das Gericht eine mietvertragliche Berechtigung zur Nutzung des Kellerraumes verneint hat, kann dahingestellt bleiben, ob die vom Gericht vertretene Auffassung auf einer Verkennung der Situation im Beitrittsgebiet beruht. Dies allein begründet den Vorwurf der Willkürlichkeit nicht. Auch im übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Ausführungen des Amtsgerichts im einzelnen zu überzeugen vermögen. Insoweit handelt es sich um Fragen des einfachen Rechts, die sich der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs entziehen (siehe dazu Beschluß vom 30.Juni 1992 - VerfGH 9/92 -). Da die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte, kam auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.