Beschluss
65/94
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1995:0315.65.94.0A
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die in VGHG BE § 17 Abs 1 geregelte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, daß ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Verfassungsrichters zu rechtfertigen.
2. Hier:
a. Aus dem Belehrungsschreiben, in dem der abgelehnte Richter auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verfassungsbeschwerde hinwies, kann keine Befangenheit hergeleitet werden, da dieses Vorgehen gerade dem Sinn des VGHG BE § 23 S 2 entspricht.
b. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer vor acht Jahren von dem Rechtsanwaltsbüro des Richters vertreten worden war, ist jedoch deshalb geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, da der Richter sich gehindert sieht, nähere Ausführungen zu dem behaupteten seinerzeitigen gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aufgrund der insoweit fortwirkenden anwaltlichen Schweigepflicht zu machen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in VGHG BE § 17 Abs 1 geregelte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, daß ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Verfassungsrichters zu rechtfertigen. 2. Hier: a. Aus dem Belehrungsschreiben, in dem der abgelehnte Richter auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verfassungsbeschwerde hinwies, kann keine Befangenheit hergeleitet werden, da dieses Vorgehen gerade dem Sinn des VGHG BE § 23 S 2 entspricht. b. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer vor acht Jahren von dem Rechtsanwaltsbüro des Richters vertreten worden war, ist jedoch deshalb geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, da der Richter sich gehindert sieht, nähere Ausführungen zu dem behaupteten seinerzeitigen gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aufgrund der insoweit fortwirkenden anwaltlichen Schweigepflicht zu machen. Der Richter E. wies die Beschwerdeführer in dem Verfahren VerfGH 65/94 mit Schreiben vom 12. Januar 1995 gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG auf Bedenken gegen die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde hin. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 1995 hat der Beschwerdeführer zu 1) den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In einer dienstlichen Erklärung vom 30. Januar 1995, die dem Beschwerdeführer zu 1) zur Kenntnis gegeben worden ist, hat der Richter dargelegt, daß er sich nicht befangen fühle. Seines Wissens sei es nicht zu irgendwelchen Differenzen gekommen, jedenfalls sei den Handakten nichts zu entnehmen. Zu näheren Ausführungen über den Fortgang sei er durch die fortwirkende anwaltliche Schweigepflicht gehindert. Dem Befangenheitsgesuch war stattzugeben. Die in § 17 Abs. 1 VerfGHG geregelte Ablehnung setzt voraus, daß ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Einen derartigen Grund hat der Beschwerdeführer zu 1) glaubhaft gemacht. Aus dem Belehrungsschreiben vom 12. Januar 1995 kann allerdings eine Befangenheit nicht hergeleitet werden. Abgesehen davon, daß die Äußerung von Rechtsansichten ohnehin keinen Ablehnungsgrund nach sich zieht, entsprach hier das Vorgehen des Richters gerade der Regelung in § 23 Satz 2 VerfGHG, wonach auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit eines Antrags hingewiesen werden kann, um eine Verwerfung von unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Anträgen durch einstimmigen Beschluß des Gerichts vorzubereiten. Der weiterhin geltend gemachte Umstand, daß der Beschwerdeführer zu 1) im Jahre 1987 von dem Rechtsanwaltsbüro des Richters vertreten worden war, ist jedoch geeignet, das Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen. Auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu 1), das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant sei seinerzeit gestört gewesen, hat der Richter E. geäußert, er sehe sich an näheren Ausführungen durch die insoweit fortwirkende anwaltliche Schweigepflicht gehindert. Unter diesen Umständen ist mit Rücksicht auf das Aufklärungshindernis der anwaltlichen Schweigepflicht zugunsten des Beschwerdeführers von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.