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Urteil

14/95

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1995:0510.14.95.0A
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Leitsätze
1. Prüfungsmaßstab in dem nach Maßgabe der §§ 14 Nr 9, 57 VerfGHG zulässigen Verfahren (Normenkontrolle der Zuständigkeitsabgrenzung) sind Art 51 VvB und in diesem Rahmen sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften, soweit sie ihrem Inhalt nach die in Art 51 VvB geregelte Aufgabenverteilung mitbestimmen. 2. Der Begriff "gesamtstädtische Bedeutung" in Art 51 Abs 1 VvB ist ein unbestimmter Verfassungsbegriff; bei der Beurteilung, ob eine Verwaltungsaufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung ist, steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dem Verfassungsgerichtshof obliegt im Streitfall die Prüfung, ob die Beurteilung des Gesetzgebers aufgrund von in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossenen Erklärungen und Stellungnahmen oder sonstigen Überlegungen und Daten nachvollziehbar und vertretbar ist. 3. Mit Blick auf die Schulaufsicht geht Art 51 Abs 4 Satz 2 VvB als speziellere Norm den Regelungen des Art 51 Abs 1 und 2 Satz 1 VvB vor. 4. Art 61 Abs 1 VvB nimmt keine eigene Abgrenzung der Zuständigkeiten für Verwaltungsaufgaben vor, sondern setzt eine derartige Zuständigkeitsaufteilung voraus; die durch Art 61 Abs 1 VvB begründeten personalhoheitlichen Befugnisse knüpfen an die materielle Aufgabenzuweisung an. 5. Die Beurteilung des Gesetzgebers, die Aufgabe der Verwaltung der Personalangelegenheiten der Lehrer sei von gesamtstädtischer Bedeutung iS des Art 51 Abs 1 VvB, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prüfungsmaßstab in dem nach Maßgabe der §§ 14 Nr 9, 57 VerfGHG zulässigen Verfahren (Normenkontrolle der Zuständigkeitsabgrenzung) sind Art 51 VvB und in diesem Rahmen sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften, soweit sie ihrem Inhalt nach die in Art 51 VvB geregelte Aufgabenverteilung mitbestimmen. 2. Der Begriff "gesamtstädtische Bedeutung" in Art 51 Abs 1 VvB ist ein unbestimmter Verfassungsbegriff; bei der Beurteilung, ob eine Verwaltungsaufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung ist, steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dem Verfassungsgerichtshof obliegt im Streitfall die Prüfung, ob die Beurteilung des Gesetzgebers aufgrund von in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossenen Erklärungen und Stellungnahmen oder sonstigen Überlegungen und Daten nachvollziehbar und vertretbar ist. 3. Mit Blick auf die Schulaufsicht geht Art 51 Abs 4 Satz 2 VvB als speziellere Norm den Regelungen des Art 51 Abs 1 und 2 Satz 1 VvB vor. 4. Art 61 Abs 1 VvB nimmt keine eigene Abgrenzung der Zuständigkeiten für Verwaltungsaufgaben vor, sondern setzt eine derartige Zuständigkeitsaufteilung voraus; die durch Art 61 Abs 1 VvB begründeten personalhoheitlichen Befugnisse knüpfen an die materielle Aufgabenzuweisung an. 5. Die Beurteilung des Gesetzgebers, die Aufgabe der Verwaltung der Personalangelegenheiten der Lehrer sei von gesamtstädtischer Bedeutung iS des Art 51 Abs 1 VvB, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. I. Die Antragsteller machen als Bezirke des Landes Berlin geltend, die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen ihnen und der Hauptverwaltung durch das am 31. Januar 1995 verkündete, am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Gesetz über die Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamts in Berlin vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26) verletze die Verfassung von Berlin (VvB) und sei insbesondere mit dem Subsidiaritätsgebot des Art. 51 Abs. Er, Abs. 2 Satz 1 VvB unvereinbar. Durch das bezeichnete Gesetz wird mit Wirkung vom 1. Februar 1995 ein Landesschulamt als nachgeordnete Einrichtung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung errichtet (Art I § 1 Abs. 1), die ihrerseits oberste Schulaufsichtsbehörde und oberste Dienstbehörde ist (Art. I § 1 Abs. 6). Mit seiner Errichtung übt das Landesschulamt die Schulaufsicht als untere Schulaufsichtsbehörde über die Schulen im Land Berlin aus (Art. I § 1 Abs. 2). Das Landesschulamt regelt die Schulorganisation nach den Vorgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde und im Benehmen mit den Bezirken; es ist mit Ausnahme der äußeren Angelegenheiten auch zuständig für die schulpraktischen Seminare (Art. I § 1 Abs. 3). Der Schulpsychologische Dienst ist in das Landesschulamt eingegliedert (Art. I § 1 Abs. 4). Das Landesschulamt ist Dienstbehörde und Personalstelle für seine Dienstkräfte (Art. I § 1 Abs. 5 Satz 1). Dementsprechend geboren seit dem 1. Februar 1995 die in der Anlage 1 zu dem Gesetz aufgeführten Dienstkräfte den Landesschulamt an (Art I § 2 Abs. 1). Dies trifft zu auf alle Lehrer und Dienstkräfte das Schulpsychologischen Dienstes (Anlage 1 Nrn. 1 und 2), darüber hinaus auf pädagogische Hilfekräfte und u.a. Personal- und Personalwirtschaftsstellen mit den entsprechenden Schreibdiensten (Anlage 1 Nrn. 3 bis 10). Mit Wirkung vom 1. Februar 1995 ist dem Landesschulamt namentlich für die berufsbildenden Schulen die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen Schulen und schulischen Einrichtungen übertragen worden; für diese Schulen stellt es die notwendige Ausstattung einschließlich der Lehr- und Lernmittel und das für die ordnungsgrade Unterhaltung notwendige Personal (Art. II Nr. 2, § 2 Abs. 2 und 6). Entsprechendes gilt für die Staatliche Technikerschule und die Staatliche Fachschule für Optik und Fototechnik, die Staatliche Ballettschule und die Schule für Artistik sowie für Schulen mit sportlichem Schwerpunkt. Die Antragsteller begehren die Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes vom 26. Januar 1995 im wesentlichen mit die Begründung, es fehle mit Blick auf die in diesem Gesetz geregelten Gegenstände an die Voraussetzungen, unter denen der Senat durch die Hauptverwaltung gemäß Art. 51 Abs. 1 VvB Aufgaben wahrzunehmen berechtigt sei. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, daß das Gesetz über die Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamts in Berlin vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26) nichtig ist. Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin sind dem Antrag entgegengetreten. II. Der nach § 14 Nr. 9 VerfGHG statthafte, den Anforderungen des § 57 VerfGHG genügende und auch sonst zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 14 Nr. 9 VerfGHG, der erst durch Art. IX des Gesetzes über die Reform der Berliner Verwaltung (Verwaltungsreformgesetz) vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) geschaffen worden ist, entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Bezirks bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit der in einem Gesetz geregelten Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirken mit der Verfassung von Berlin. Diese bestimmt in dem ebenfalls im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 1994 (GVBl S. 217) neugefaßten Art. 51 VvB, daß der Senat durch die Hauptverwaltung die Aufgaben wahrnimmt, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder wegen ihrer Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung bedürfen (Abs. 1), und daß die Bezirke alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen (Abs 2 Satz 1). Gemäß § 57 Abs 1 VerfGHG kann ein Bezirk im Verfahren des § 14 Nr. 9 VerfGHG ausschließlich geltend machen, er werde durch das von ihm zur Beurteilung gestellte Gesetz in seinen Rechten aus Art. 51 VvB verletzt. Dementsprechend sind Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs Art. 51 VvB und im Rahmen dieser Verfassungsvorschrift sonstige Bestimmungen der Verfassung von Berlin, soweit sie ihrem Inhalt nach die in Art. 51 VvB geregelte Aufgabenverteilung mitbestimmen. Ein Gesetz oder eine einzelne gesetzliche Bestimmung, die der verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Aufgabenverteilung zwischen Hauptverwaltung und Bezirken nicht entspricht, ist gemäß § 57 Abs. 3 i.V.m. § 45 VerfGHG für nichtig zu erklären. Die Antragsteller bringen vor, bei den Aufgaben, die durch das Gesetz über die Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamts in Berlin vom 26. Januar 1995 dem der Hauptverwaltung zuzurechnenden Landesschulamt zugewiesen werden, handele es sich vorwiegend um solche, für deren Wahrnehmung sie nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VvB Zuständig seien. Diese Aufgaben seien nämlich weder "von gesamtstädtischer Bedeutung" noch bedurften sie "wegen ihrer Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung". Dem kann nicht gefolgt werden. 1. a) Gemäß Art. 51 Abs. 3 Satz 1 VvB hat der Gesetzgeber die nähere Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche von Hauptverwaltung und Bezirken vorzunehmen. Dabei ist er insbesondere durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 51 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 VvB gebunden, d. h. er darf der Hauptverwaltung grundsätzlich nur solche Verwaltungsaufgaben zur Wahrnehmung zuweisen, die entweder von "gesamtstädtischer Bedeutung" sind oder wegen ihrer "Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung bedürfen". Namentlich der im vorliegenden Fall allein entscheidungserhebliche, vom Verfassungsgesetzgeber gewählte Begriff der "gesamtstädtischen Bedeutung" ist ein unbestimmter Verfassungsbegriff; bei der Beurteilung, ob eine Verwaltungsaufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung ist, steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dem Verfassungsgerichtshof obliegt im Streitfall die Prüfung, ob die Beurteilung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist. Fehlt es daran, geht das zu Lasten des Gesetzgebers; er trägt insoweit die Darlegungslast. Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers folgt aus der Unbestimmtheit des Begriffs "gesamtstädtische Bedeutung"; denn die Beurteilung, ob eine Verwaltungsaufgabe den Anforderungen dieses Begriffs genügt, setzt u.a. eine Bewertung der verschiedenen Verwaltungsaufgaben, deren politische Gewichtung und eine prognostische Einschätzung von Entwicklungen voraus. Überdies hängt die Beurteilung der Bedeutung einer Aufgabe mit politischen Prioritätensetzungen zusammen, die im zeitlichen Handel unterschiedlich vorgenommen werden und die darüber hinaus je nach der politischen Schwerpunktbildung der die Gesetzgebung tragenden Mehrheit im Abgeordnetenhaus zu unterschiedlichen Wertungen führen können. Der Gesetzgeber ist allerdings bei seiner Beurteilung, ob eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung ist, nicht völlig frei. Aus der grundsätzlichen Entscheidung des Verfassungsgebers, die der Hauptverwaltung zuzuweisenden Aufgaben an bestimmte Voraussetzungen, nämlich die des Art. 51 Abs. 1 VvB, zu knüpfen und im Übrigen die allgemeine Zuständigkeit der Bezirke für die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben vorzusehen (vgl. Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VvB), folgt, daß die Aufgabenwahrnehmung durch die Bezirke die Regel ist, während die Aufgabenwahrnehmung durch die Hauptverwaltung einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Angesichts dessen muß die Beurteilung des Gesetzgebers nicht nur frei von Willkür sein, sondern aufgrund von in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossenen Erklärungen und Stellungnahmen oder sonstigen Überlegungen und Daten nachvollziehbar und vertretbar erscheinen. Dem Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers entspricht die ihm obliegende Darlegungslast, d. h. das Risiko, sich entgegen halten lassen zu müssen, daß denn, wenn es an hinreichend einleuchtenden Gründen für eine von ihm getroffene (Zuständigkeits-)Entscheidung fehlt, angenommen werden muß, die Voraussetzungen für die Erfüllung des Begriffs "gesamtstädtische Bedeutung" seien nicht erfüllt. b) Darüber hinausgehenden Einschränkungen ist der Gesetzgeber entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht unterworfen. Die Verfassung von Berlin geht vom Leitbild der Einheitsgemeinde aus. Nach Art. 1 Abs. 1 VvB ist Berlin ein Land und zugleich eine Stadt. Die Bezirke sind nach der Verfassung von Berlin keine selbständigen Gemeinden. Deshalb ist auch nur die Einheitsgemeinde Berlin und sind nicht ihre 23 Bezirke Träger des in Art. 28 GG enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 36/92 -, Umdruck S. B). Hieran hat sich durch das bereits angesprochene Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 217) nichts geändert. Zwar werden die Bezirksverwaltungen nunmehr in Art. 3 Abs. 2 VvB ausdrücklich erwähnt und wird durch das Verwaltungsreformgesetz vom 19. Juli 1994 der Bereich ihrer Zuständigkeit erweitert und stärker als bisher nach den Grundsätzen kommunaler Selbstverwaltung gestaltet. Nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 VvB ("Volksvertretung, Regierung und Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltungen") sind sie aber nach wie vor nur Teil der Verwaltung der Einheitsgemeinde Berlin. Andererseits können sich die Bezirke aufgrund des Art. 50 Abs. 2 VvB, nach dem sie an der Verwaltung nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung zu beteiligen sind, sowie aufgrund der durch Art. 51 VvB vorgenommenen Verteilung der Aufgaben zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirken gegenüber dem Gesetzgeber darauf berufen, daß die Verfassung ihnen eigene Rechte zur Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb Berlins gewährleistet. 2. Eine an den vorstehenden Maßstäben orientierte Prüfung fuhrt zu dem Ergebnis, daß die vom Gesetzgeber im Gesetz über die Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamts in Berlin vom 26. Januar 1995 vorgenommene Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen Hauptverwaltung und Bezirken verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit der Gesetzgeber durch dieses Gesetz dem Landesschulamt als Teil der Hauptverwaltung Verwaltungsaufgaben zur Wahrnehmung zugewiesen hat, entspricht seine Entscheidung entweder einer speziellen verfassungsrechtlichen Norm oder erscheint die ihr zugrundeliegende Beurteilung, es handele sich insoweit um eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung, nachvollziehbar und vertretbar. a) Mit Blick auf die Schulaufsicht hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Beschluß vom 9. Februar 1995 (VerfGH 14 A/95, Umdruck S. 7) darauf hingewiesen, daß Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB als speziellere Norm der Regelung des Art. 51 Abs. 4 und Abs. 2 Satz 1 VvB vorgeht. Daran ist festzuhalten. Nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB können "zur Ausübung der Schulaufsicht ... Beamte in den Bezirksverwaltungen herangezogen werden". Mit dieser Regelung hat der Verfassungsgesetzgeber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Wahrnehmung der Aufgabe der Schulaufsicht der Hauptverwaltung obliegt, diese jedoch ermächtigt ist, Beamte der Bezirksverwaltungen für die Ausübung der Schulaufsicht in Anspruch zu nehmen. Darin erschöpft sich die Bedeutung des Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB. Ein Recht der Bezirke, durch die Heranziehung von Beamten der Bezirksverwaltung an der Schulaufsicht beteiligt zu sein, läßt sich aus Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB nicht entnehmen. Angesichts dessen begegnet die Vorschrift des Art. I § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1995 keinen Bedenken, nach der das der Hauptverwaltung zuzurechnende Landesschulamt als untere Schulaufsichtsbehörde die Schulaufsicht über die Schulen im Land Berlin ausübt. Es kann dahinstehen, ob der (einfache) Gesetzgeber durch diese Bestimmung die durch Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB zugunsten der Hauptverwaltung verfassungsrechtlich begründete Ermächtigung, Beamte der Bezirksverwaltungen für die Ausübung der Schulaufsicht heranzuziehen, gleichsam "abgeschafft" hat. Denn selbst wenn das zutreffen sollte, berührte dies ausschließlich ein Recht der Hauptverwaltung, nicht aber eines der Bezirke, so daß kein Anlaß besteht, dem hier weiter nachzugehen. Dieser Teil der Entscheidung ist einstimmig ergangen. b) Gegen die in Art I § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1995 angeordnete Unterstellung der bisher den Bezirken unterstehenden Lehrer unter die Personalhoheit des Landesschulamts wäre verfassungsrechtlich von vornherein nichts zu erinnern, wenn anzunehmen sein sollte, die Personalhoheit unterfiele dem Begriff "Schulaufsicht" im Sinne des Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB oder wenn die Personalhoheit über die Lehrer kraft der Sonderregelung des Art. 61 Abs. 1 VvB ohnehin bei der Hauptverwaltung läge. Beides trifft indes nicht zu. Zwar ist richtig, daß das "gesamte Schulwesen", das nach Art 7 Abs 1 GG unter der Aufsicht des Staates steht, die Schulverwaltung und die Personalhoheit über die Lehrer umfaßt. Jedoch deckt sich der Begriff der Schulaufsicht im Sinne das Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB nicht mit dem der "Aufsicht des Staates" über das "gesamte Schulwesen" (Art. 7 Abs. 1 GG), sondern ist enger, nämlich als klassische Aufsicht über die Tätigkeit einer anderen Behörde zu verstehen (vgl. in diesem Zusammenhang u. a. Stein/Roll, Handbuch des Schulrechts, 1988, S. 24 m. w. N.). Aus Art. 61 Abs. 1 VvB läßt sich ebenfalls nichts zugunsten der Auffassung herleiten, die Personalhoheit über die Lehrer liege kraft einer Sonderregelung bei der Hauptverwaltung, so daß schon deshalb Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1995 keine Rechte der Bezirke verletzen konnte. Nach Art. 61 Abs. 1 VvB haben der Senat und die Bezirksämter das Recht, alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst vorzunehmen. Aus dem systematischen Verhältnis zwischen Art. 51 VvB einerseits und Art. 61 Abs. 1 VvB andererseits folgt, daß den verschiedenen Verwaltungsbereichen nach Maßgabe des Art. 61 Abs. 1 VvB diejenigen rechtlichen Befugnisse zustehen, die den ihnen zur Wahrnehmung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben entsprechen. Art. 61 Abs 1 VvB nimmt mithin keine eigene Abgrenzung die Zuständigkeiten für Verwaltungsaufgaben vor, sondern setzt eine derartige Zuständigkeitsverteilung voraus; die durch Art. 61 Abs. 1 VvB begründeten personalhoheitlichen Befugnisse knüpfen an die materiellen Aufgabenzuweisungen des Art. 51 VvB an. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Aufgabe der Personalangelegenheiten der Lehrer dem Landesschulamt zuzuweisen, ist jedoch durch Art. 51 Abs 1 VvB gedeckt. Seine Beurteilung, es handele sich um eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung, ist im Gesetzgebungsverfahren nachvollziehbar dargelegt worden und ist vertretbar. Das schließt nicht aus, daß auch eine andere Entscheidung nachvollziehbar und vertretbar erscheinen könnte. Darauf kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob einleuchtende Gründe für die Beurteilung des Gesetzgebers und die von ihm deshalb gewählte Lösung sprechen. Das ist hier der Fall. In der Begründung des vom Senat eingebrachten Gesetzentwurfs (vgl. Abgeordnetenhaus - Drs. 12/4910 S. 7) heißt es insoweit, die neuen Strukturen sollten unter anderem dazu beitragen, daß im personellen Bereich des Schulwesens das Zusammenwachsen der Stadt gefordert und überkommene Trennungen überwunden werden, Lehrkräfte künftig ohne Zeitverzug und flexibel in der Stadt dort eingesetzt werden, wo sie gebraucht werden, und als Vorbereitung auf die Vereinigung des Landes Berlin mit dem Land Brandenburg kompatible Strukturen geschaffen werden. In diesem Zusammenhang ist im Gesetzgebungsverfahren verdeutlicht worden, daß der Schulbetrieb als solcher und damit auch die Personalhoheit über die Lehrer traditionell im früheren Preußen und im Bundesgebiet staatliche Aufgabe sei oder gewesen sei und nur die Schulträgerschaft, d. h. die Zuständigkeit zur Errichtung und Unterhaltung der Schulbauten, traditionell gemeindliche Aufgabe sei. Das Gesetz vom 26. Januar 1995 knüpfe hieran an. Namentlich das vom Gesetzgeber angeführte Fördern des Zusammenwachsens der Stadt, die Überwindung überkommener Trennungen und die angestrebten Spareffekte einer zentralen Zuständigkeit der Personalhoheit über die Lehrer und der damit gegebenen Möglichkeit, Lehrer aus dem Überhang eines Bezirks ohne Zeitverlust in andere Bezirke umzusetzen, ergeben nachvollziehbar und vertretbar eine gesamtstädtische Bedeutung. Der Gesetzgeber ist insoweit nicht dadurch beschränkt, daß andere Lösungen - etwa beim Lehrereinsatz über das in Art. 61 Abs. 2 VvB vorgesehene Verfahren - möglich waren. Bei seiner Beurteilung einer Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung ist er - anders als bei den Aufgaben, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung bedürfen - nicht darauf beschränkt, diejenige Aufgabenverteilung vorzunehmen, die "zwingend" erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Anforderungen in Art. 51 Abs. 1 VvB für die beiden Falle der Aufgabenzuweisung. Es wird überdies durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt. Im Rechtsausschuß des Abgeordnetenhauses ist ein Antrag, auch bei der Zuweisung von Aufgaben gesamtstädtischer Bedeutung ein zwingendes Erfordernis vorzusehen, ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. Inhaltsprotokoll der 53. Sitzung des Rechtsausschusses des Abgeordnetenhauses, 12. Wahlperiode, vom 14. April 1994, S. 6). Liegt nach der Beurteilung des Gesetzgebers eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung vor, kann er die Aufgabenzuweisung an die Hauptverwaltung selbst dann vornehmen, wenn andere Lösungsmöglichkeiten denkbar wären. Deshalb ist es verfassungsrechtlich unerheblich, ob - wie die Antragsteller geltend machen - die Personalhoheit über die Lehrer seit 1945 überwiegend bei den Bezirken lag. Unter Berücksichtigung der zuvor bezeichneten, die Annahme einer gesamtstädtischen Bedeutung tragenden Gesichtspunkte kann schließlich dahinstehen, ob sich auch aus der vom Gesetzgeber angestrebten Kompatibilität der Schulorganisation in den Ländern Berlin und Brandenburg eine gesamtstädtische Bedeutung begründen ließe. Dieser Teil der Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen. c) Nachvollziehbar und vertretbar ist ferner die Entscheidung des Gesetzgebers betreffend die Unterstellung der Dienstkräfte des Schulpsychologischen Dienstes und der pädagogischen Hilfskräfte einerseits sowie der Personalsachbearbeiter andererseits unter das Landesschulamt (vgl. Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1995 i. V. m. Anlage 1). Mit Blick auf ersteren Personenkreis spricht bereits die enge sachliche Zusammenarbeit mit den Lehrkräften sowie das auch insoweit angestrebte Ziel einer Flexibilisierung des Personaleinsatzes für die Beurteilung des Gesetzgebers, hier sei das Merkmal der gesamtstädtischen Bedeutung erfüllt. Im Übrigen ist es sachgerecht und deshalb nachvollziehbar und vertretbar, daß die Verwaltungskräfte der Verwaltungsstelle zugeordnet werden, die die jeweilige Verwaltungsaufgabe wahrzunehmen hat. Dieser Teil der Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen. d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Gesetzgeber getroffene Beurteilung, daß abweichend von der generellen Trennung der Aufgabenbereiche der (Unterhaltungs-) Schulträgerschaft einerseits (Aufgabe der Bezirke nach § 2 Abs. 2 des Schulgesetzes i.d.F. vom 26. Januar 1995) und des Schulbetriebs andererseits für die berufsbildenden Schulen einschließlich der Staatlichen Technikerschule und der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik dem Landesschulamt nicht nur der Schulbetrieb, sondern auch die (Unterhaltungs-)Schulträgerschaft zugeordnet worden ist. Die berufsbildenden Schulen, insbesondere die Oberstufenzentren, sind von ihrer berufsspezifischen Aufgabenstellung her auf die Aufnahme von Schülern aus der gesamten Stadt Berlin ausgerichtet. Von daher erscheint - anders als bei den allgemeinbildenden Schulen - eine Übertragung auch der (Unterhaltungs- )Schulträgerschaft auf das Landesschulamt nachvollziehbar und vertretbar. Der in der Gesetzesvorlage enthaltene Hinweis, daß die Zuordnung dieser Schulen zur Hauptverwaltung von den "Schulen selbst, von Lehrerverbänden und von den Sozialpartnern gewünscht werde (vgl Abgeordnetenhaus - Drs. 12/4910, S. 7), vermag zwar die gesamtstädtische Bedeutung einer Aufgabe nicht zu begründen, unterstreicht aber die Nachvollzieh- und Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Regelung. Dieser Teil der Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen. e) Überdies begegnet die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die (Unterhaltungs-)Schulträgerschaft für die Schulen mit sportlichem Schwerpunkt, d. h. insbesondere die bauliche Unterhaltung und die übliche Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln, dem Landesschulamt zu übertragen. Die Annahme des Gesetzgebers, bei der (Unterhalts- ) Schulträgerschaft für die Schulen mit sportlichem Schwerpunkt handele es sich um eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung, ist nachvollziehbar und vertretbar. Die drei in Rede stehenden Schulen, um die es bei der Regelung in § 2 Abs. 6 das Schulgesetzes i. d. F. vom 26. Januar 1995 ungeachtet ihres allgemein gefaßten Wortlauts allein geht, sind hervorgegangen aus den vier Kinder- und Jugendsportschulen im ehemaligen Berlin (Ost). Durch Errichtungsverfügungen vom 28. Juli 1991 ist diesen Schulen neben der üblichen schulischen Bildung die besondere Förderung sportlich begabter Schülerinnen und Schüler als Aufgabe zugewiesen worden. Das Sportprofil dieser Schulen, die nach den bezeichneten, inzwischen modifizierten Errichtungsverfügungen im Endausbau außer einem normalen Zug jeweils mehrere sportbetonte Züge bieten sollten, wird wesentlich geprägt von einer zwischen dem Landessportbund/den Fachverbänden und der Schule detailliert abgestimmten Verzahnung von Training und Unterricht. Zu den Klassen der sportbetonten Züge sowie den eingegliederten Internatsbetrieben können aus allen Bundesländern, zu den jetzt lediglich noch an einer der Schulen geführten Normalklassen nur Kinder aus den Berliner Bezirken angemeldet werden. Schülerinnen und Schüler der drei Schulen waren und sind viele Jugendliche, die bereits im internationalen Rahmen und bei olympischen Spielen zum Einsatz gekommen sind; die Schulen werden von zahlreichen Bundes- und Landeskaderathleten besucht. Die Erfüllung der damit skizzierten Anforderungen an diese Schulen rechtfertigt die Beurteilung des Gesetzgebers, die Wahrnehmung der (Unterhaltungs-) Trägerschaft für diese Schulen sei von einer die einzelnen Bezirke überschreitenden, gesamtstädtischen Bedeutung. Dieser Teil der Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen. f) Entsprechendes gilt Schließlich für die Staatliche Ballettschule und Schule für Artistik. Insoweit ist nicht zuletzt durch die im Haushaltsplan des Landes Berlin 1995/96 im Rahmen der allgemeinen Erläuterungen (Kapitel 07 84) enthaltene Aussage, diese Schule solle in gemeinsamer Schulträgerschaft mit anderen Bundesländern und gegebenenfalls dem Bund geführt werden, die gesamtstädtische Bedeutung nachvollziehbar und vertretbar zum Ausdruck gebracht. Dieser Teil der Entscheidung ist einstimmig ergangen. 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f. VerfGHG. Dieses Urteil ist unanfechtbar.