Leitsatz: 1. Der Plangeber ist verfassungsrechtlich nicht gehalten, bereits bei der Sicherung des Standortes für eine Müllverbrennungsanlage durch einen Gebietsentwicklungsplan die konkreten Auswirkungen der Anlage auf die Umgebung im Detail in den Blick zu nehmen. Unterschreitet er mit der Standortausweisung den im sogenannten Abstandserlaß NW vorgesehenen Schutzabstand, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er die immissionsschutz-rechtliche Situation nicht offensichtlich verkannt oder eindeutig fehlerhaft abgewogen hat. 2. Im Verfahren der Aufstellung eines Gebietsentwicklungs-plans zur Sicherung des Standortes für eine Müllverbrennungsanlage war nach dem LPlG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 (GV NW S. 476) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin - eine kreisangehörige Stadt im Kreis H. - wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung eines Standorts für eine Müllverbrennungsanlage (MVA) durch die 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk E. , Teilabschnitt C. /H. (GEP-TA B/G). I. Der im nördlichen Stadtgebiet der Beschwerdeführerin ausgewiesene Standort der MVA betrifft eine Fläche von ca. 8 ha im Bereich zwischen der Bundesstraße B 7. und der Bundesbahnlinie I. -I. . Dieser Bereich war bereits bislang im GEP-TA B/G als Fläche für Gewerbe- und Industrieansiedlungen ausgewiesen und ist im Flächennutzungsplan der Beschwerdeführerin von 1982 als gewerbliche Baufläche sowie zusätzlich als Fläche für Versorgung und Entsorgung ("Mülldeponie/Autowrack") dargestellt. Der für die MVA vorgesehene Standort liegt im Geltungsbereich der im April 1987 bzw. Dezember 1990 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungspläne Nr. .../1 "Gewerbegebiet B 7. /D. -A. -Straße" und Nr. ... D "Gewerbegebiet B 7. /I. straße". Die Bebauungspläne weisen die Fläche überwiegend als Industriegebiet, in einem kleineren südlichen Teil als Gewerbegebiet aus. Die an diesen Teil angrenzenden Flächen sind als Gewerbegebiet, die sonstigen benachbarten Flächen als Industriegebiet ausgewiesen. Nach den textlichen Darstellungen beider Bebauungspläne sind in den festgesetzten Industriegebieten Anlagen der Nr. 1 - 49 der Abstandsliste zum Runderlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1982 (MBl. NW 1982, S. ....) - Abstandsliste 1982 - grundsätzlich nicht zulässig; dazu zählen auch die unter Nr. 34 aufgeführten Müllverbrennungsanlagen. Ausgenommen sind im Bebauungsplan Nr. ... A/1 die Nr. .., .., .. und .., soweit von diesen Betrieben keine unzumutbaren Belästigungen auf die Umgebung ausgehen. Am 3. Mai 1991 beschloß der Rat der Beschwerdeführerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ... D/1, der unter Abänderung des Bebauungsplans Nr. ... D u. a. ausdrücklich die vom Kreis H. geplante MVA am vorgesehenen Standort ausschließt. Der Regierungspräsident E. hat diesen Bebauungsplan als rechtswidrig beanstandet. Über die hiergegen gerichtete Klage der Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Die geplante MVA soll aus dem Kreis H. sowie - aufgrund von Rücknahmeverpflichtungen in Höhe von insgesamt 840.000 t - aus den Kreisen N. -M. und Q. Hausmüll, Sperrmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall bis max. 180.000 t/a sowie Klärschlamm bis max. 25.000 t/a verbrennen. Im Kreisgebiet H. war zum Zeitpunkt der Planung weder eine Deponierungsmöglichkeit noch eine thermische Abfallbehandlungsanlage vorhanden. Der Kreis H. beantragte im Januar 1992 beim Regierungspräsidenten E. die Aufnahme des Standortes "H. " für eine thermische Restmüllbehandlungsanlage in den GEP-TA B/G. Grundlage des Antrags war eine von dem Ingenieurbüro H. , S. und Partner (GRP) erstellte Konzeptstudie von Januar 1989. Nachdem der Bezirksplanungsrat am 17. Februar 1992 die Einleitung des Erarbeitungsverfahrens zur 10. Änderung des GEP-TA B/G beschlossen hatte, legte der Kreis eine in seinem Auftrag erstellte "vertiefende" Standortfindungsstudie der ... GmbH ( ) von Mai 1992 vor. In diesem Gutachten wurden aus 90 im Kreisgebiet ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten durch fünf Ausschlußkriterien (Flächengröße, Lage im Naturschutzgebiet, Lage im Wasserschutzgebiet, Lage im Heilquellenschutzgebiet und objektive Verfügbarkeit) zunächst fünf Flächen in die engere Wahl genommen. Diese Flächen wurden sodann nach verschiedenen Abwägungskriterien (u. a. Abstand zur Wohnbebauung und zu störfallsensiblen Betrieben, Vorbelastung des Raumes, Luft, Zentralität und Verkehrsanbindung, räumliche Situation, geologische und hydrologische Voraussetzungen, Erholungseignung) beurteilt. Nach dem Ergebnis dieser Beurteilung waren die drei Standorte C. , S. und H. untereinander gleichwertig und den anderen Standorten vorzuziehen. Mit Schreiben vom 5. Juni 1992 übersandte die Bezirksplanungsbehörde den Beteiligten den Entwurf der GEP-Änderung, der den Standort H. vorsah, sowie das DPU-Gutachten und gab ihnen bis zum 10. September 1992 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die beabsichtigte Änderung des GEP u. a. folgende Bedenken: Die Standortauswahl sei fehlerhaft im Hinblick auf eine Reihe näher bezeichneter Defizite des Standortgutachtens der DPU. Das Vorhaben widerspreche dem Abstandserlaß, der für Müllverbrennungsanlagen einen Abstand von mindestens 700 m zur nächsten Wohnbebauung vorsehe. Dieser Schutzabstand werde im Verhältnis zur Wohnbebauung an der I. straße/B 7. um etwa 140 m und zum Wohnsiedlungsbereich I. straße/T. um fast 200 m unterschritten. Das Vorhaben sei nicht mit den Bebauungsplänen Nr. 230 A/1 und Nr. 230 D zu vereinbaren. Die planungsrechtlich angestrebte mittelständisch orientierte städtebauliche Struktur werde durch die geplante Großanlage zerstört. Die zur Erschließung des Gewerbegebiets geplanten Verkehrswege, eine Straße und ein Ausziehgleis der ... (...), würden durch das Vorhaben unterbrochen. Die streitige Fläche gehöre zu den letzten planungsrechtlich gesichert verfügbaren gewerblich nutzbaren Flächen im Stadtgebiet. Nach mündlicher Erörterung dieser Einwendungen im Termin vom 3. Dezember 1992 beschloß der Bezirksplanungsrat am 25. Januar 1993 die angegriffene 10. Änderung des GEP-TA B/G. Die Bedenken der Beschwerdeführerin wies er u. a. mit der Begründung zurück, es bestehe kein prinzipieller Wertungswiderspruch zu den Bebauungsplänen, wenn die geplante Anlage, obwohl "grundsätzlich" ausgeschlossen, keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hervorrufe. Nach den Erfahrungen der Gewerbeaufsicht seien bei dem gegebenen Abstand zur Wohnbebauung erhebliche Immissionen im Sinne des BImSchG nicht zu erwarten, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspreche. Über die Belange des Immissionsschutzes im einzelnen sei im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zu entscheiden. Der Eingriff in die konkrete Planung der Beschwerdeführerin sei durch die mit der GEP-Änderung verfolgten überörtlichen Interessen gerechtfertigt; der konkrete Standort sei im DPU-Gutachten ausführlich im Vergleich mit anderen Standortmöglichkeiten beurteilt und gewürdigt worden. Die planungsrechtlich gesicherten verfügbaren Gewerbe- und Industrieflächen wiesen eine Größe von 79 ha auf. Im gültigen GEP-TA B/G seien weitere ca. 35 - 40 ha gewerbliche und ca. 50 ha industrielle Siedlungsflächen dargestellt, die auch nach dem "Fachplan Gewerbe" der Beschwerdeführerin als geeignet angesehen würden. Demgegenüber beanspruche die MVA lediglich eine Fläche von ca. 5 ha. Die Erschließung des Gewerbegebiets über Straße und Schiene sei auch bei Errichtung einer MVA lösbar. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigte unter dem 19. Juli 1993 die vom Bezirksplanungsrat beschlossene 10. Änderung des GEP-TA B/G. Die Genehmigung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1993 (S. 512) bekanntgemacht. II. 1. Mit der am 4. Oktober 1993 eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Ausweisung der MVA auf ihrem Stadtgebiet verletze sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung. Sie beantragt, festzustellen, daß die 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk E. , Teilabschnitt C. /H. (Darstellung eines Standortes für eine Abfallbeseitigungs-/Abfallbehandlungsanlage im Gebiet der Stadt H. ), genehmigt durch Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1993, GV Bl. NW S. 512, nichtig ist. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus: Die angegriffene Änderung des GEP sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Der überörtliche Plangeber habe es versäumt, ein Verfahren im Sinne des § 6 a Raumordnungsgesetz (ROG) bzw. eine einfache Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne des § 16 UVPG durchzuführen. Die der Entscheidung des Bezirksplanungsrates maßgeblich zugrundeliegende Standortstudie der DPU sei mangelhaft. Zu Unrecht seien lediglich Flächen mit einer Mindestgröße von 5 ha in Betracht gezogen worden; nach dem Anlagenlayout reiche vielmehr eine Fläche von 3,1 ha aus. Der Vergleich zwischen den fünf Standorten der engeren Wahl weise methodische Defizite auf. Bei zutreffender Vergleichsbetrachtung sei der Standort C. besser geeignet als der vorgesehene Standort H. . Bei den Auswahlkriterien Klima/Luft sei die Immissionsvorbelastung unvollständig berücksichtigt worden. Es gebe auch keinen Bedarf für eine MVA der geplanten Größenordnung. Die prognostizierten Abfallmengen seien fehlerhaft ermittelt worden. Das Projekt solle offenbar über den Entsorgungsbedarf des Kreises hinaus auch "privatwirtschaftliche" Entsorgungsfunktionen wahrnehmen. Der Plangeber habe den Sachverhalt nicht zutreffend und umfassend ermittelt. Der im Abstandserlaß vorgesehene Abstand einer MVA zur Wohnbebauung von 700 m werde um 200 m unterschritten. Die Hauptemissionsquelle liege überdies nach den im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Antragsunterlagen 250 m näher an der Wohnbebauung als nach dem im GEP-Änderungsverfahren vorgestellten Anlagenlayout. Die Ausweisung im GEP verstoße ferner gegen die Grundsätze der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 12 ROG. Die betroffenen Flächen dienten nach der gemeindlichen Planung der Um- und Ansiedlung von kleinen und mittleren störungsarmen Gewerbebetrieben. Diese mittelständisch orientierte städtebauliche Struktur werde durch die geplante Großanlage zerstört. Die Verwirklichung des Vorhabens unterbreche überdies das geplante Ausziehgleis der TWE sowie den geplanten Straßenzug F. straße/F. -B. -Straße, die Haupterschließungsstraße für das Gewerbegebiet. Das Vorhaben widerspreche auch dem Freiflächenentwicklungsplan. Die stadtnahen Erholungszonen westlich der B 7. und östlich der Bahnlinie seien nicht berücksichtigt worden. Die GEP-Änderung habe das hohe Gewicht der durch die Bebauungspläne Nr. 230 A/1, 230 D und 230 D/1 konkretisierten Planungsvorstellungen nicht angemessen gewürdigt. Der Bezirksplanungsrat habe verkannt, daß ihre, der Beschwerdeführerin, Planung nicht nur dem Schutz vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern auch dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG diene. Fehlerhaft sei auch die Einschätzung, die textliche Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 230 A/1, Anlagen der Nr. 1 - 49 der Abstandsliste 1982 seien "grundsätzlich" zulässig, bedeute, daß die Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden könnten. Seit Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes am 1. Mai 1993 müßten die gemeindlichen Planungsvorstellungen im GEP-Verfahren umfassend berücksichtigt werden. Müllverbrennungsanlagen bedürften nicht mehr einer abfallrechtlichen Planfeststellung gemäß § 7 AbfG, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG. Während bislang im Rahmen der fachplanerischen Abwägung die gemäß § 38 BauGB überwindbare Bauleitplanung als eigenständiger Abwägungsbelang zu berücksichtigen gewesen sei, sei im Rahmen der gebundenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hierfür kein Raum mehr. Der damit verbundene unzulässige Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht könne nur durch eine Berücksichtigung der Bauleitplanung auf vorgelagerter Ebene, also im GEP-Änderungsverfahren, ausgeglichen werden. Dem Landtag und der Landesregierung ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Landtag hat sich nicht geäußert. Die Landesregierung ist der Auffassung, ein Raumordnungsverfahren mit einer UVP sei nicht durchzuführen gewesen, weil § 6 a ROG kein unmittelbar anwendbares Recht und durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber erst 1994, also nach Abschluß des GEP-Verfahrens, umgesetzt worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin rüge, die Standortausweisung beruhe auf Abwägungsfehlern, wiederhole sie lediglich ihre Einwendungen aus dem GEP-Änderungsverfahren, denen die Bezirksplanungsbehörde bereits im einzelnen nachgegangen sei und die im Termin vom 3. Dezember 1992 erörtert worden seien. Die Unterschreitung des Schutzabstandes von 700 m sei geprüft worden; die konkreten Immissionsfolgen seien erst im Anlagengenehmigungsverfahren zu beurteilen. Die Bezirksplanungsbehörde habe die Bauleitplanung in ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Diese Überlegungen seien jedoch mit Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes gegenstandslos geworden, weil Inhalt und Wirkungskraft der verschiedenen Bebauungspläne für die Genehmigung der MVA nicht mehr entscheidungserheblich seien. Die von der Beschwerdeführerin angegriffene Bedarfsprognose werde durch das neue Abfallwirtschaftskonzept im wesentlichen bestätigt. Danach sei für das Jahr 2005 eine Abfallmenge von rund 120.000 t/a im Kreis H. zu erwarten. Allerdings würden die Abfallmengen aus Rücknahmeverpflichtungen geringer ausfallen. B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Nach Art. 75 Nr. 4 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV), § 52 Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGHG) können Gemeinden die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß Landesrecht die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung verletze. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehören zum Landesrecht in diesem Sinne auch Ausweisungen eines Gebietsentwicklungsplans (VerfGH NW, OVGE 40, 310; NVwZ 1992, 875 m. w. N.; zuletzt NWVBl. 1995, 126). Auch nach Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) kann die Ausweisung eines Standorts für eine Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen in einem Gebietsentwicklungsplan das Selbstverwaltungsrecht einer betroffenen Gemeinde verletzen. Denn unbeschadet der Frage, welche Bedeutung städtebaulichen Belangen im Genehmigungsverfahren nach §§ 4 ff. BImSchG im Hinblick auf § 38 BauGB zukommt (vgl. dazu Engel, UPR 1993, 209 ff.; Schink, DÖV 1993, 725, 737; Kutscheidt, NVwZ 1994, 209, 213; Weidemann, DVBl. 1994, 263 ff. m. w. N.), bleibt die Gemeinde verpflichtet, ihre Bauleitpläne den Zielen der Landesplanung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB); sie darf daher in einem Bauleitplan nicht Nutzungen ermöglichen, die einem Gebietsentwicklungsplan widersprechen (VerfGH NW, NWVBl. 1995, 126). C. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die beanstandete Ausweisung der Müllverbrennungsanlage schränkt zwar die planerischen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin ein, verletzt aber nicht ihr Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1 und 2 LV (Art. 28 Abs. 2 GG). I. Art. 78 Abs. 1 LV (Art. 28 Abs. 2 GG) gewährleistet den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und umfaßt die Befugnis zur grundsätzlich eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte (vgl. BVerfGE 56, 298, 312; VerfGH NW, OVGE 26, 270, 272 f.; NVwZ 1992, 875). In diesen Bereich der Selbstverwaltung kann jedoch gemäß Art. 78 Abs. 2 LV (Art. 28 Abs. 2 GG) aufgrund von Gesetzen eingegriffen werden. Derartigen Eingriffen sind allerdings Grenzen gesetzt: Sie dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb dieses Kernbereichs das Verhältnismäßigkeitsprinzip (BVerfGE 79, 127, 143; VerfGH NW, NWVBl. 1990, 51, 52) sowie das Willkürverbot (BVerfGE 56, 298, 313) zu beachten. Gesetze im Sinne des Art. 78 Abs. 2 LV (Art. 28 Abs. 2 GG) sind nicht nur förmliche Gesetze, sondern auch untergesetzliche Rechtsnormen, sofern sie auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen (VerfGH NW, OVGE 33, 318; NWVBl. 1990, 51). Erfolgt der Eingriff in die Selbstverwaltung durch eine untergesetzliche Norm, so muß auch die ermächtigende gesetzliche Norm selbst mit Art. 78 LV vereinbar sein. Die verfassungsgerichtliche Prüfung der Vereinbarkeit der untergesetzlichen Norm mit Art. 78 LV umfaßt außerdem die Frage, ob diese Norm den allgemeinen gesetzlichen Ermächtigungsrahmen einhält (vgl. VerfGH NW, NVwZ 1992, 875). II. Ermächtigungsgrundlage für die Aufstellung und Genehmigung der 10. Änderung des GEP-TA B/G und die darin getroffene Ausweisung der Müllverbrennungsanlage ist § 14 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) i. V. m. §§ 15 Abs. 4, 16 Abs. 1 LPlG und den Bestimmungen des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro -). Diese Ermächtigungsgrundlage begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Verfassungsgerichtshof bereits unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des LEPro, die Abfallentsorgungsanlagen betreffen, entschieden (VerfGH NW, NWVBl. 1990, 51 f.; NWVBl. 1991, 371; NWVBl. 1995, 126). III. Die angegriffene Ausweisung des Standorts für die Müllverbrennungsanlage ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die Ausweisung stellt selbst dann keinen Eingriff in den Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts der Beschwerdeführerin dar, wenn diesem die gemeindliche Planungshoheit zuzurechnen sein sollte (vgl. zu dieser Frage VerfGH NW, NWVBl. 1990, 51, 52). Denn der Beschwerdeführerin bleibt trotz der durch die Änderung des GEP-TA B/G getroffenen Festlegung ein hinreichendes Betätigungsfeld zu eigenverantwortlicher planerischer Gestaltung ihres Gemeindegebietes. 2. Die Ausweisung verletzt auch im übrigen nicht das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin. a) Die Ausweisung hält sich in dem allgemeinen Ermächtigungsrahmen des § 14 LPLG i. V. m. den Bestimmungen des LEPro. Das mit ihr verfolgte Ziel steht mit dem Ermächtigungszweck in § 34 Abs. 3 LEPro im Einklang. Nach dieser Vorschrift ist in allen Teilen des Landes eine ausreichende Standortvorsorge für Abfallentsorgungsanlagen sicherzustellen. b) Die beanstandete Änderung des Gebietsentwicklungsplans greift nicht unverhältnismäßig oder willkürlich in die Planungshoheit der Beschwerdeführerin ein. aa) Die gemeindliche Planungshoheit kann beeinträchtigt sein, wenn die Regionalplanung eine hinreichend bestimmte - ggf. bereits realisierte (vgl. BVerwGE 84, 209, 220) - örtliche Planung nachhaltig stört oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht (BVerwGE 79, 318, 325; 84, 209, 220; VerfGH NW, NWVBl. 1991, 371, 372; NVwZ 1992, 875). Eine solche Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit ist nur gerechtfertigt, wenn eine sachgerechte Abwägung des untergesetzlichen Normgebers ergibt, daß überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff im Einzelfall erfordern (vgl. BVerfGE 56, 298, 314; 76, 107, 121). Bei dieser Planungsentscheidung ist dem Normgeber eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat nur zu prüfen, ob sich diese in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält. Hierfür ist maßgebend, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und ob anhand dieses Sachverhaltes alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrundegelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind. Soweit hierbei über Wertungen und Prognosen zu befinden ist, hat der Verfassungsgerichtshof seine Nachprüfungen darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen. Die angegriffene Regelung ist schließlich bei Beachtung dieser Einschränkungen im Ergebnis daraufhin zu überprüfen, ob sie das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist, insbesondere der Bedeutung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie Rechnung trägt (BVerfGE 50, 195, 202; 56, 298, 319 f.; 76, 107, 121 f.; VerfGH NW, NWVBl. 1990, 51; NWVBl. 1991, 371; NWVBl. 1993, 170). Die rechtliche Position der Gemeinde in der Gebietsentwicklungsplanung wird nicht dadurch erweitert, daß mit Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes Abfallentsorgungsanlagen nicht mehr einer abfallrechtlichen Planfeststellung, sondern nur noch einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, die gemäß § 38 BauGB ggf. auch dann erteilt werden kann, wenn der Anlagenstandort bauplanerischen Festsetzungen widerspricht. Zwar ist umstritten, ob und inwieweit die städtebaulichen Belange einer betroffenen Gemeinde, die bislang in die planerische Abwägung der abfallrechtlichen Planfeststellung einzustellen waren, bei Erteilung der an sich gebundenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu berücksichtigen sind (s. o). Unbeschadet der Anwort auf diese Frage kommt dem Gebietsentwicklungsplan keine Auffang- oder Ausgleichsfunktion für möglicherweise eingeschränkte oder entfallene gemeindliche Rechtspositionen im bundesrechtlich geregelten Genehmigungsverfahren nach §§ 4 ff. BImSchG zu. Mit der Unterstellung von Abfallentsorgungsanlagen unter die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht und der zeitgleichen Änderung des § 38 BauGB durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz wollte der Gesetzgeber Verhinderungsplanungen von Gemeinden gegenüber Abfallentsorgungsanlagen wirksam begegnen. Dieser Zielsetzung widerspräche es, die in der Gebietsentwicklungsplanung ohnehin zu berücksichtigende gemeindliche Rechtsposition weiter zu stärken. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz den Ländern nicht "gesteigerte" Anforderungen für das Raumordnungsverfahren oder vergleichbare raumplanerische Verfahren wie der Gebietsentwicklungsplanung vorgegeben; er hat vielmehr die Pflicht zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens - insbesondere für die hier in Rede stehenden Abfallentsorgungsanlagen - entfallen lassen (siehe dazu unter dd). Ausgehend von diesen Maßstäben ist die umstrittene Ausweisung nicht zu beanstanden. bb) Der Plangeber hat dem Gebot der zutreffenden und vollständigen Ermittlung des Sachverhalts entsprochen. Zu diesem Gebot gehört die Pflicht zur Anhörung individuell betroffener Gemeinden (BVerfGE 76, 107, 122). Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren zur 10. Änderung des GEP-TA B/G ordnungsgemäß angehört worden. Die Bezirksplanungsbehörde hat der Beschwerdeführerin bei gleichzeitiger Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten Planung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzlichen Mindestfrist von drei Monaten (§ 15 Abs. 1 LPlG) gegeben. Dadurch war sie in der Lage, ihre Interessen sachgerecht zu verfolgen. Sie hat dementsprechend auch eine eingehende Stellungnahme abgegeben. Die von ihr vorgebrachten Bedenken waren Gegenstand des Erörterungstermins am 3. Dezember 1992. Sowohl dort als auch bei der Beschlußfassung über die 10. Änderung des GEP-TA B/G hat eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Bedenken stattgefunden. Der Plangeber hat auch die Sachverhaltsgrundlage nicht ersichtlich unzutreffend oder unvollständig für die anschließende Abwägung ermittelt. Wichtige, aber nicht alleinige Grundlage für den Aufstellungsbeschluß war das umfangreiche Standortgutachten der DPU, dem eine Studie der GRP vorausgegangen war. Zahlreiche Fachbehörden und andere Stellen haben hierzu Stellung genommen und das DPU-Gutachten zum Teil ergänzt und erläutert. Zu einzelnen Fragen haben gerade für den ausgewiesenen Standort spezielle gutachterliche Stellungnahmen vorgelegen, wie insbesondere die Bewertung der Landesanstalt für Immissionsschutz zum Komplex Klima/Luft. Darüber hinaus hat die Bezirksplanungsbehörde die von der Beschwerdeführerin bereits im Aufstellungsverfahren vorgetragenen Bedenken und Anregungen im einzelnen zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Ein Ermittlungsdefizit ist insoweit nicht erkennbar. Der zugrundegelegte Flächenbedarf von 5 ha als Auswahlkriterium begegnet im Hinblick auf den von der Gewerbeaufsicht dargelegten Flächenbedarf der Müllverbrennungsanlage C. (Beiakte Heft 5, Bl. 165) keinen Bedenken. Unerheblich ist, wo die "Hauptemissionsquelle" der Anlage nach den Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren angeordnet ist. Weder sieht der Gebietsentwicklungsplan eine parzellenscharfe Ausweisung mit einer bestimmten Anlagenkonfiguration vor, noch ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere geltend macht, der Standort C. sei besser geeignet als der vorgesehene Standort, rügt sie im Kern keine unzutreffende Sachverhaltsermittlung, sondern die vergleichende Bewertung der Standorte. Diese ist verfassungsrechtlich allenfalls dann fehlerhaft, wenn sich eine Standortalternative nach Lage der Dinge als eindeutig bessere Lösung anbietet oder aufdrängt (vgl. zu dieser ständigen Rechtsprechung im Planfeststellungsrecht BVerwGE 69, 256, 273). Selbst bei Anwendung des von der Beschwerdeführerin befürworteten Bewertungsmaßstabs ist diese Voraussetzung hier nicht erfüllt. cc) Der Plangeber hat bei seiner Entscheidung auch nicht offensichtlich gegen das Gebot umfassender und nachvollziehbarer Abwägung der Belange der Beschwerdeführerin verstoßen. (1) Die Beschwerdeführerin wird zwar in ihrer Planungshoheit tangiert, weil die Bebauungspläne Nr. 230 A/1 und Nr. 230 D eine Müllverbrennungsanlage am vorgesehenen Standort ausschließen. Diese Beeinträchtigung ist jedoch durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Die Bebauungspläne Nr. 230 A/1 und Nr. 230 D weisen den größten Teil der in Betracht kommenden Standortfläche als Industriegebiet, einen kleineren südlichen Bereich als Gewerbegebiet aus. Die textlichen Festsetzungen schließen für das Industriegebiet Anlagen der Nr. 1 - 49 des Abstandserlasses 1982, wozu auch die unter Nr. 34 aufgeführte Müllverbrennungsanlage zählt, "grundsätzlich" aus. Hiervon werden Anlagen der Nr. 32, 38, 41 und 47 ausgenommen, soweit von diesen Betrieben keine unzumutbaren Belästigungen auf die Umgebung ausgehen. Diese Festsetzungen dürften dahin zu verstehen sein, daß der Plangeber nur Anlagen der Nr. 32, 38, 41 und 47 - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - als Ausnahmen im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB zulassen wollte. Auch wenn danach eine Müllverbrennungsanlage den Festsetzungen der Bebauungspläne widersprechen dürfte, sind die gemeindlichen Belange im vorliegenden Fall nicht von solchem Gewicht, daß sie nicht durch überörtliche Interessen der Abfallentsorgung überwunden werden konnten. Das festgesetzte Industriegebiet ist seinem Gebietscharakter nach grundsätzlich ein geeigneter Standort für eine Müllverbrennungsanlage. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebietes besteht darin, ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben zu dienen, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO -), insbesondere also erheblich belästigender Gewerbebetriebe. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin, die betroffenen Flächen dienten lediglich der Ansiedlung von kleinen und mittleren störungsarmen Gewerbebetrieben, ist weder mit den Festsetzungen ihrer Bebauungspläne noch mit den einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften vereinbar. Auch die durch § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnete und von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Möglichkeit, durch Festsetzungen im Bebauungsplan bestimmte Arten der in dem betreffenden Baugebiet allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen für nicht zulässig zu erklären, steht unter dem Vorbehalt, daß die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht in Frage gestellt wird. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets bleibt nur dann gewahrt, wenn die für ein Industriegebiet vorgesehene Hauptnutzung - die Aufnahme störungsintensiver Betriebe - überwiegend zulässig bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, UPR 1994, 455 f.; BVerwG, DVBl. 1993, 1093). Darüber hinaus ist die in Rede stehende Fläche bereits in dem von der Beschwerdeführerin zu beachtenden GEP-TA B/G von 1984 als dunkelgrau dargestellter Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich ausgewiesen worden und soll damit im Grundsatz Betrieben vorbehalten werden, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (GEP-TA B/G, Ziel 18 Abs. 2); im Gegensatz zu hellgrau dargestellten Gewerbe- und Industriebereichen, die vorwiegend der Unterbringung von nicht oder nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen (GEP-TA B/G, Ziel 18 Abs. 3), soll die ausgewiesene Fläche daher in erster Linie erheblich belästigende Gewerbebetriebe aufnehmen. Ob die Bebauungspläne der Beschwerdeführerin den dargestellten Anforderungen noch genügen, bedarf indes keiner näheren Prüfung. Jedenfalls sind die zu berücksichtigenden planungsrechtlichen Belange der Beschwerdeführerin eher schwächer ausgeprägt, weil eine Müllverbrennungsanlage ihrer Typik nach in ein Industriegebiet gehört. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in den Bestand ihrer Planungen ist zudem dadurch reduziert, daß sie selbst Ausnahmen für bestimmte Betriebe der Abstandskategorien 800 m und 500 m (im Sinne des Abstandserlasses 1982) vorgesehen hat. Daß die für den Anlagenbetreiber verfügbare Standortfläche in ihrem südlichen Bereich als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, ist von untergeordneter Bedeutung, weil der Gebietsentwicklungsplan keine parzellenscharfe Festlegung des Standorts vorsieht und die Anlage selbst, wie etwa das Anlagenlayout der DPU-Studie zeigt, ausschließlich in dem als Industriegebiet ausgewiesenen Bereich untergebracht werden kann. Angesichts dessen hat der Normgeber der Bedeutung der gemeindlichen Planungshoheit hinreichend Rechnung getragen und verfassungsrechtlich bedenkenfrei angenommen, daß der Eingriff der Beschwerdeführerin zumutbar und durch höherrangige überörtliche Interessen gerechtfertigt sei. Die gesicherte Abfallentsorgung dient "Gemeininteressen von hoher Bedeutung" (BVerfGE 79, 127, 156), und zwar grundsätzlich auch dann, wenn mit ihr zugleich privatwirtschaftliche Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwGE 85, 44 ff.; zuletzt BVerwG, DVBl. 1995, 238). Das vom Normgeber angenommene öffentliche Entsorgungsinteresse wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beschwerdeführerin die zu erwartenden Abfallmengen niedriger schätzt als die Bezirksplanungsbehörde. Auch die Beschwerdeführerin bezweifelt im Ergebnis nicht, daß ein dringendes Entsorgungsinteresse besteht; gestritten wird lediglich über die notwendige Kapazität der Müllverbrennungsanlage. Abgesehen davon, daß die Ausweisung im Gebietsentwicklungsplan nicht hindert, ggf. eine Anlage mit geringerer Kapazität zu verwirklichen, besteht auf der Ebene der Gebietsentwicklungsplanung ein weiter Prognosespielraum, der nur eingeschränkt vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden kann. Im vorliegenden Fall sind evidente Fehleinschätzungen nicht erkennbar. (2) Konkretisierte Planungsvorstellungen der Beschwerdeführerin, die bei der Ausweisung der Müllverbrennungsanlage im Gebietsentwicklungsplan zu berücksichtigen waren, liegen ferner für die etwa 480 bis 500 m von der Müllverbrennungsanlage entfernte, teilweise in einem ausgewiesenen Mischgebiet gelegene Wohnbebauung im Bereich der I. straße vor. Insoweit wird zwar der im Abstandserlaß des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21. März 1990 (MBl. NW S. 504) in der Fassung des Runderlasses vom 22. September 1994 (MBl. NW S. 1330) - Abstandserlaß - angegebene Schutzabstand von 700 m zwischen einer Müllverbrennungsanlage und dem nächsten Wohnbaugebiet um rund 200 m unterschritten. Es ist jedoch bei Zugrundelegung des oben dargelegten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs nicht erkennbar, daß der Plangeber die potentielle immissionsschutzrechtliche Konfliktsituation offensichtlich verkannt oder eine eindeutig fehlerhafte Abwägung vorgenommen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß eine nachhaltige Störung der örtlichen Planung und damit ein Eingriff in die Planungshoheit jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Erfahrungswerte des Abstandserlasses eingehalten sind. Diese Erfahrungswerte haben zwar in erster Linie in der Bauleitplanung Bedeutung, können aber auch in der Gebietsentwicklungsplanung herangezogen werden. Bei dieser ist - wie typischerweise auch bei der Bauleitplanung und anders als im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren (vgl. Ziffer 3.2 des Abstandserlasses) - die Verträglichkeit von unterschiedlichen Bodennutzungen zu beurteilen, ohne daß sämtliche Einzelheiten des potentiell störenden und des potentiell empfindlichen Vorhabens bereits prüffähig feststehen (vgl. VerfGH, NVwZ 1992, 875, 876; NWVBl. 1995, 126). Werden die in der Abstandsliste angegebenen Abstände im Einzelfall unterschritten, bedeutet das indes noch nicht, daß der geplanten Flächenzuordnung immissionsschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen. In der Abstandsliste werden lediglich Abstände angegeben, die unter Immissionsschutzgesichtspunkten auch bei ungünstigen Bedingungen keine Bedenken hervorrufen, wenn die emitierende Anlage dem Stand der Technik entspricht. Bei Unterschreitung der Schutzabstände bedarf es einer Untersuchung der Immissionssituation. Dabei ist der Plangeber freilich nicht gehalten, bereits auf der Ebene der Gebietsentwicklungsplanung die konkreten Auswirkungen der geplanten Anlage im Detail in den Blick zu nehmen. Solche vorhabenbezogenen Punkte können vielmehr dem späteren Anlagengenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. auch VerfGH, NWVBl. 1995, 126). Die Unterschreitung des in der Abstandsliste angegebenen Schutzabstandes im vorliegenden Fall ist danach verfassungsrechtlich bedenkenfrei. Dem Plangeber war die immissionsschutzrechtliche Problematik bekannt und bewußt. Er hat diesen Gesichtspunkt während des gesamten Planverfahrens thematisiert. Sowohl das DPU-Gutachten (insbesondere S. 120 ff.) als auch die vom 7. Januar 1993 datierende Sitzungsvorlage der Bezirksplanungsbehörde betreffend den Aufstellungsbeschluß zur Änderung des GEP-TA B/G lassen erkennen, daß die Immissionssituation in den Blick genommen worden ist. Die der Abwägung maßgeblich zugrundeliegende schriftliche Stellungnahme der Gewerbeaufsicht führt aus, die Erfahrungen mit ähnlichen Anlagen zeigten, daß erhebliche Immissionsbelästigungen im Sinne des BImSchG nicht zu erwarten seien, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht. Dies ist, wie auch die Vertreter der Landesregierung in der mündlichen Verhandlung näher erläutert haben, dahin zu verstehen, daß mit einem den gegenwärtigen Möglichkeiten entsprechenden gesteigerten technischen und wirtschaftlichen Aufwand die von der Anlage ausgehenden Immissionsrisiken zu bewältigen sind. Angesichts dessen ist die Einschätzung des Plangebers, die MVA lasse sich ohne erhebliche immissionsschutzrechtliche Beeinträchtigung der Wohnbaugebiete an der I. straße verwirklichen, nicht offensichtlich fehlsam oder eindeutig widerlegbar. dd) Bestimmungen über das Verfahren sind nicht verletzt. (1) Es begegnet keinen Bedenken, daß ein Raumordnungsverfahren auf der Grundlage von § 6 a Raumordnungsgesetz - ROG - unterblieben ist. Es ist bereits nicht ersichtlich, daß die Nichtdurchführung eines Raumordnungsverfahrens die Rechtmäßigkeit des Gebietsentwicklungsplans berühren könnte, weil das Raumordnungsverfahren gegenüber der Gebietsentwicklungsplanung ein selbständiges Verfahren ist. Dessen ungeachtet bestand keine Verpflichtung, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. Aus § 6 a ROG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1726) konnte sich eine solche Verpflichtung schon deshalb nicht ergeben, weil diese Rahmenvorschrift noch der Umsetzung in Landesrecht bedurfte (vgl. Bundestags-Drucksache 11/3916, S. 13 ff.), die in Nordrhein-Westfalen erst mit Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl. NW S. 188) erfolgt ist. Unbeschadet der fehlenden landesrechtlichen Umsetzung ist mit Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes am 1. Mai 1993 die Pflicht zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens entfallen, weil die in Rede stehende Müllverbrennungsanlage seit diesem Zeitpunkt dem Genehmigungserfordernis nach §§ 4 ff. BImSchG unterfällt, § 1 Satz 3 Nr. 4 der Verordnung zu § 6 a Abs. 2 des ROG (Raumordnungsverordnung - RoV -) in der Fassung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) aber lediglich Abfallentsorgungsanlagen, die der Planfeststellung nach § 7 AbfG bedürfen, erwähnt. Mit Änderungsverordnung vom 15. August 1994 (BGBl. I S. 2116) hat der Verordnungsgeber diese sich bereits aus der bisherigen Fassung des § 1 Satz 3 Nr. 4 ROG ergebende Rechtsfolge klargestellt, indem er den Begriff "Abfallentsorgungsanlage zur Ablagerung oder zur Behandlung von Abfällen" durch "Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie)" ersetzt hat. (2) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, daß im Verfahren zur Aufstellung der 10. Änderung des GEP-TA B/G keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 iVm Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 2 Abs. 1 UVPG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift sind u. a. auch Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG). Der Gesetzgeber hat damit ausweislich der Entstehungsgeschichte der Norm lediglich Verfahren im Sinne des § 15 UVPG erfassen wollen, durch die die Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt wird, nicht jedoch Raumordnungsverfahren im Sinne des § 16 oder vergleichbare Verfahren wie die Gebietsentwicklungsplanung (vgl. Bundestag-Drucksa-che 11/3919, S. 4, 21, 34 f., 47; ferner Erbguth/Schink, UVPG, § 2 Rdnr. 53). Eine Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung folgt auch nicht aus § 16 UVPG iVm § 6 a ROG. Dabei kann dahinstehen, ob auf die maßgebliche Gesetzesfassung im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses oder der Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft abzustellen ist. Nach § 16 Abs. 1 UVPG i. d. F. vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) kann im Raumordnungsverfahren oder in einem anderen raumordnerischen Verfahren, das den Anforderungen des § 6 a Abs. 2 Satz 2 ROG entspricht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens durchgeführt werden. Ungeachtet der Frage, ob dem als Kann-Bestimmung ausgestalteten § 16 UVPG iVm § 6 a Abs. 1 Satz 2 ROG eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung zu entnehmen ist (vgl. dazu Erbguth/Schink, UVPG, § 16 Rdnr. 5), liegen jedenfalls die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Der Gebietsentwicklungsplan ist weder selbst ein Raumordnungsverfahren noch ist ein Raumordnungsverfahren - wie dargelegt - durchzuführen. Die Gebietsentwicklungsplanung ist auch kein anderes raumordnerisches Verfahren, das den Anforderungen des § 6 a Abs. 2 Satz 2 ROG i. d. F. vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1726) entspricht. Diese Norm sieht ihrerseits u. a. vor, daß das Verfahren dem § 6 a Abs. 1 ROG entsprechen muß; nach dessen Satz 2 muß das Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (entsprechend dem Planungsstand) einschließen. Bis zur Neufassung vom 12. April 1994 (GVBl. NW S. 188; vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 n. F.) sah jedoch das LPlG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 (GV NW S. 476) für die Gebietsentwicklungsplanung keine Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Auch durch § 16 Abs. 1 UVPG iVm § 6 a ROG jeweils i. d. F. des am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes wird keine Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Gebietsentwicklungsplanung begründet. Zwar ist in der Neufassung des § 16 Abs. 1 UVPG der Satzteil "das den Anforderungen des § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes entspricht" entfallen, so daß die Gebietsentwicklungsplanung als "anderes raumordnerisches Verfahren" verstanden werden kann. Zugleich ist jedoch auch Satz 2 des § 6 a Abs. 1 ROG gestrichen worden, der davon ausging, daß das Raumordnungsverfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend einschließt. Damit bleibt es entsprechend der Intention des Bundesgesetzgebers (vgl. Bundestags-Drucksache 12/3944, S. 25 und 48 f.) der zuständigen Behörde überlassen, ob sie im Einzelfall im Raumordnungsverfahren oder in einem anderen raumordnerischen Verfahren auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen will. Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Die Länder sind zwar nicht gehindert, weitergehende Regelungen zu treffen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat hiervon jedoch - wie erwähnt - erst mit der Neufassung des LPlG vom 12. April 1994 Gebrauch gemacht. Es verstößt auch nicht gegen die Richtlinie 85/337/EWG (EG-Amtsblatt Nr. L 125/40), wenn das deutsche Recht im hier maßgeblichen Zeitraum nicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Gebietsentwicklungsplanung verpflichtete; denn die Art. 1 und 2 dieser Richtlinie sehen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur für projekt- bzw. vorhabenbezogene Genehmigungen vor (VerfGH NW, NVwZ 1992, 875, 876 f.; NWVBl. 1995, 126).