Beschluss
48/94
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1995:1116.48.94.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als ein Ausfluß des rechtsstaatlichen Gehalts des in der Achtung der Würde der Menschen wurzelnden Grundsatzes, daß über Rechte und Pflichten des Bürgers nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt werden darf, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
2. Dieser Anspruch ist noch nicht verletzt, wenn das Gericht aus Gründen des formellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt lassen muß.
3. Das rechtliche Gehör eines Beteiligten ist verletzt, wenn es nach den objektiven Wortlaut der Gründe eines aus einem Vordruck entwickelten Beschlusses nicht möglich ist festzustellen, ob das entscheidungserhebliche Vorbringen des Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen worden ist.
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 1994 - 351 Gs 1782/94 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und wird aufgehoben.
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als ein Ausfluß des rechtsstaatlichen Gehalts des in der Achtung der Würde der Menschen wurzelnden Grundsatzes, daß über Rechte und Pflichten des Bürgers nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt werden darf, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. 2. Dieser Anspruch ist noch nicht verletzt, wenn das Gericht aus Gründen des formellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt lassen muß. 3. Das rechtliche Gehör eines Beteiligten ist verletzt, wenn es nach den objektiven Wortlaut der Gründe eines aus einem Vordruck entwickelten Beschlusses nicht möglich ist festzustellen, ob das entscheidungserhebliche Vorbringen des Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen worden ist. 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 1994 - 351 Gs 1782/94 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und wird aufgehoben. ... ... ... I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein ihr gegenüber verhängtes Bußgeld von 8.000,00 DM wegen Nichtentfernung eines nicht mehr angemeldeten Fahrzeuges vom öffentlichen Straßenrand. Das Bußgeld ist inzwischen im Gnadenwege auf 1.000,00 DM reduziert worden. Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin eines Pkw Trabant, der seit dem 31. Dezember 1991 stillgelegt war und auf der öffentlichen Straße vor dem Wohnhaus, in dem die Beschwerdeführerin wohnt, abgestellt war. Der Pkw wurde nach vorheriger Anordnung mit einem sog. roten Punkt am 11. März 1993 abgeschleppt und verschrottet. Mit Bußgeldbescheid vom 15. Juli 1993 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Bußgeld gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfG in Höhe von 8.000,00 DM festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde durch Niederlegung zur Post am 26. Juli 1993 zugestellt. Die Beschwerdeführerin, die sich vom 24. Juli 1993 bis zum 8. August 1993 in Urlaub befand, holte den Bescheid am 9. August 1993 ab. Der Umschlag des Zustellungsbriefes enthält sowohl in der Rubrik "Zugestellt durch Niederlegung am" einen handschriftlichen Vermerk "26. Juli 1993" wie auch in der Rubrik "Zugestellt am" einen handschriftlichen Vermerk "ausgel.09.8.93". Die Beschwerdeführerin legt mit Schreiben vom 14. August 1993, zur Post gegeben nach dem in der Bußgeldakte enthaltenen Poststempel am 17. August 1993, "Widerspruch" ein. Im Widerspruchsschreiben führt sie aus: "Ihr Schreiben vom 15. Juli 1993 habe ich per Zustellung am 09.08.92 erhalten." Das Schreiben der Beschwerdeführerin ging am 23. August 1993 der Verwaltungsbehörde ein. Mit Bescheid des Landeseinwohneramtes vom 15. Oktober 1993 wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin nach § 69 OWiG als unzulässig verworfen. Weiter heißt es - ohne sprachlichen Zusammenhang -: "abgelehnt (§ 52 OWiG)." Zur Begründung wird ausgeführt, der Bußgeldbescheid vom 15. Juli 1993 sei am 26. Juli 1993 zugestellt worden, so daß der Einspruch verspätet sei; ein Irrtum bei der Berechnung der Einspruchsfrist sei von der Beschwerdeführerin zu vertreten. Der Bescheid wurde wiederum durch Niederlegung zur Post am 22. Oktober 1993 zugestellt und am 29. Oktober 1993 von der Beschwerdeführerin abgeholt. Mit einem umfangreichen Schreiben vom 3. November 1993, das sich ohne Eingangsdatum in den Verfahrensakten befindet, beantragte die Beschwerdeführerin entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 15. Oktober 1993 gerichtliche Entscheidung. Außerdem begehrte sie Wiedereinsetzung wegen schuldloser Versäumung der Einspruchsfrist und erhob erneut Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 15. Juli 1993. Bezüglich ihres Wiedereinsetzungsbegehrens trug sie vor, sie sei davon ausgegangen, daß die Einspruchsfrist erst mit Aushändigung des Bescheides vom 15. Juli 1993 am 9. August 1993 begonnen habe. Vom 24. Juli 1993 bis zum 8. August 1993 habe sie sich im Urlaub befunden. Danach habe sie wegen dienstlicher und privater Überlastungen nicht sofort reagieren können. Im Hinblick auf den von ihr angenommenen Beginn der Einspruchsfrist erst mit der Aushändigung des Bescheides habe sie ihren Einspruch im übrigen auch noch für rechtzeitig gehalten. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid des Landeseinwohneramtes vom 9. November 1993 gemäß § 52 Abs. 2 OWiG als unzulässig abgelehnt, weil der Antrag nicht "binnen der vorgeschriebenen Wochenfrist nach Beseitigung des Hindernisses" gestellt worden sei. Weiter heißt es: "Über Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde bereits mit dem Bescheid vom 15.10.1993 entschieden". Gegen diesen Bescheid sei ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig, der nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist dem Amtsgerichts Tiergarten übersandt werde. Mit Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. November 1993 auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der aus einem ausgefüllten Formblatt bestehende Beschluß hat folgenden Wortlaut: "In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen K.P. wohnhaft: .......... ........... Berlin wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen wird der Antrag d. Betroffenen vom 3. November 1993 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Beschwerde des Landeseinwohneramtes Berlin v. 9.11.1993 u.v. 15.10.1993 - II B 2126-2321/93 - gemäß § 62 OWiG aus den zutreffenden Gründen dieses Bescheides auf dessen Kosten als unbegründet zurückgewiesen." Mit ihrer am 26. Mai 1994 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 62 VvB, daß ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren durch die ergangene Entscheidung verletzt sei. Das Amtsgericht gehe auf den Inhalt ihres Vorbringens in seinem Beschluß nicht ein. Der Verfassungsgerichtshof hat die Bußgeldakten des Amtsgerichts Tiergarten beigezogen. Dem Landeseinwohneramt ist im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 1994 verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. 1. Dieses Grundrecht, das für eine Ausübung der Rechtspflege konstituierend und grundsätzlich unabdingbar ist (Beschluß vom 15. Juni 1993 - NJW 1994, 441 (L) = JR 1993, 519), wird von Art. 62 der Verfassung von Berlin in der bis zum 23. November 1995 gültig gewesenen Fassung (VvB aF), der bestimmt, daß die Rechtspflege des Landes Berlin im Geiste der Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben ist, mitgewährleistet (Beschluß vom 15. Juni 1993, aaO), und zwar inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG. Der Verfassungsgerichtshof ist daher berechtigt, Entscheidungen der Gerichte des Landes Berlin am Maßstab des Grundrechts auf rechtliches Gehör zu messen, auch wenn sie auf Bundesrecht beruhen. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als ein Ausfluß des rechtsstaatlichen Gehalts des in der Achtung der Würde des Menschen wurzelnden Grundsatzes, daß über Rechte und Pflichten des Bürgers nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt werden darf (vgl. BVerfGE 38, 105/114), verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (Beschluß vom 10. November 1993 - VerfGH 88/93; vgl. u.a. BVerfGE 60, 247/249; 62, 249/253 f.; 65, 293/295; 79, 51/61; 86, 133/145 f.). Dieser Anspruch ist noch nicht verletzt, wenn das Gericht aus Gründen des formellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt lassen muß (vgl. u.a. BVerfGE 69, 145/149; 79, 51/62). Insofern kann die Beschwerdeführerin nicht damit gehört werden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, daß der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 1994 sich nicht mit ihrem Vorbringen zur vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit nach dem Abfallbeseitigungsgesetz an sich und zur Höhe des Bußgeldes aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse auseinandergesetzt hat. Nach dem mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 3./4. November 1993 auf gerichtliche Entscheidung angefochtenen Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 15. Oktober 1993 kam es auf diese inhaltlichen Fragen wegen Verfristung des Einspruchs der Beschwerdeführerin gegen den ursprünglichen Bußgeldbescheid nicht an. Von zentraler Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung war deshalb vorerst nicht die materielle Rechtslage, sondern die Frage der Verfristung der von der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsbehelfe. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist aber durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 28. April 1994 insofern verletzt, als der Beschluß keine Auseinandersetzung mit ihrem Wiedereinsetzungsvorbringen enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum rechtlichen Gehör, der der Verfassungsgerichtshof folgt, ist eine Verletzung dieses Prozeßgrundrechts dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluß vom 16. Juni 1995, NJW-RR 1995, 1033, 1034 m.w.N.). Der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 1994 geht auf das Wiedereinsetzungsvorbringen der Beschwerdeführerin wegen der Versäumung der Einspruchsfrist, insbesondere auf die mögliche Bedeutung eines offensichtlich zweideutig ausgefüllten Zustellungsumschlags (Ausfüllung der Rubrik "zugestellt am" durch handschriftlichen Vermerk des Postbediensteten: "ausgel.9.8.93") und auf die in ihrem Vorbringen zum Ausdruck kommende Orientierung allein an den Fristbestimmungen in den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen mit keinem Wort ein, sondern weist den Antrag vom 3. November 1993 "gegen die Bescheide des Landeseinwohneramtes Berlin vom 9. November 1993 und vom 15. Oktober 1993 aus den zutreffenden Gründen dieses Bescheides" zurück. Nach der insoweit eindeutigen deutschen Sprache macht sich der Beschluß des Amtsgerichts vom 28. April 1994 damit ausschließlich die Gründe des zuletzt genannten Bescheides des Landeseinwohneramtes Berlin vom 15. Oktober 1993 zu eigen, gegen den sich ja auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. November 1993 explizit gerichtet hatte. Dieser setzte sich aber gerade mit dem erst später - am 3. November 1993 - formulierten zentralen Anliegen der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung noch nicht auseinander, sondern zitierte - ohne sprachlichen Zusammenhang - lediglich die Wiedereinsetzungsvorschrift des § 52 Abs. 2 OWiG. Es ist zwar nicht auszuschließen, daß der Beschluß vom 28. April 1994, der durch das Ausfüllen eines Vordrucks entwickelt wurde, insofern nur auf einem Flüchtigkeitsversehen des Richters beruht und auch Bezug auf den weiteren behördlichen Bescheid vom 9. November 1993 genommen werden sollte. Jedoch läßt auch dieser nicht erkennen, ob der Wiedereinsetzungsantrag mit Rücksicht auf die Wochenfrist nach der Aushändigung des Bußgeldbescheides am 9. August 1993 oder im Hinblick auf diejenige nach Zustellung des Bescheides vom 15. Oktober 1993 für unzulässig gehalten wird, und entbehrt überdies jeglicher Ausführungen zu der sich hier aufdrängenden Frage der Wiedereinsetzung in die betreffende Wiedereinsetzungsfrist (vgl. hierzu BVerfGE 40, 46, 50), so daß auch mit einer Bezugnahme auf den Bescheid vom 9. November 1993 keine ausreichende Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin vom 3. November 1993 verbunden wäre. Außerdem versteht sich diese Auslegung des Beschlusses keineswegs von selbst. Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei keineswegs, daß die Rechtsprechung auf Vordrucke und Textbausteine zurückgreifen darf und gerade auch im Interesse der Rechtsuchenden auf dieses Mittel zurückgreifen muß, um die erforderliche Zeit für das Finden der zu treffenden Entscheidung zu behalten. Gerade diese Entscheidungsfindung muß jedoch nachvollziehbar sein. Auch bei einer nicht näher begründenden Gerichtsentscheidung muß den betroffenen Bürger zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß in ihrem Vorspruch und ihrer Gesamtkonzeption bekennt (vgl. Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18.93 - a.a.O.), zumindest ein - wenn auch erschwertes - Nachvollziehen der Entscheidung (vgl. BVerfGE 50, 280, 289) möglich sein. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich - wie hier - um die Entscheidung der einzigen zur Verfügung stehenden gerichtlichen Instanz über ein Bußgeld handelt, das angesichts seiner Höhe 8.000,-- DM mit einer massiven Geldstrafe vergleichbar ist. Die Beschwerdeführerin kann deshalb nicht auf die bloße Möglichkeit einer anderen Auslegung des Beschlusses verwiesen werden. Mit dem objektiven Wortlaut der Gründe und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte dafür, daß das Gericht das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in seine Erwägungen mit einbezogen hat, sind besondere Umstände gegeben, die die verfassungsgerichtliche Feststellung rechtfertigen, daß das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Insofern, in der Auslegung des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 1994, ist der Beschluß mit 5 zu 4 Stimmen ergangen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 1994 auf diesem Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruht. Ob der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 3. November 1993 im Hinblick auf die am 22. Oktober 1993 erfolgte Zustellung des Bescheides vom 15. Oktober 1993, der von der Beschwerdeführerin tatsächlich erst am 29. Oktober 1993 abgeholt wurde, verspätet war, obliegt ebenso wie die Frage, ob der Irrtum der Beschwerdeführerin aufgrund des mißverständlich ausgefüllten Zustellungsumschlags des ursprünglichen Bußgeldbescheides ("zugestellt am" "Ausgel.09.8.93"), verschuldet oder unverschuldet war, der Prüfung der dafür in erster Linie zuständigen Fachgerichte. 3. Die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 1994 war daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.