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Beschluss

57/94

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1995:1116.57.94.0A
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Leitsätze
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Verf BE Art 6 Abs 1 S 1 stellt nicht lediglich eine der Regelung des GG Art 3 Abs 2 vergleichbare Vorschrift zur Gleichbehandlung der Geschlechter dar; vielmehr liegt darin die umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen mit demselben Umfang wie die Verbürgung in GG Art 3 Abs 1 und damit auch in der materiellen Ausprägung als Willkürverbot. 2a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 6 Abs 1 S 1) nur dann, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verf BE beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht. 2b. Hier: aa. Die aufgrund ihrer Feststellungen gezogene Schlußfolgerung der Ausländerbehörde, wonach die körperbehinderte Tochter des Beschwerdeführers keiner Betreuung bedürfe, genügten der der Behörde obliegenden Aufklärungspflicht, da auch der Beschwerdeführer seinerseits verpflichtet war, zur Sachaufklärung beizutragen und insbesondere aktuelle Informationen über den Gesundheitszustand seiner Tochter beizubringen. bb. Auch ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß das VG und das OVG in ihrer summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren iSv VwGO § 123 ohne weitere Sachaufklärung davon ausgingen, der Gesundheitszustand der Tochter begründe keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf sofortige Befristung der Ausweisung. Denn der Beschwerdeführer hat - entgegen seiner Darlegungs- und Beweispflicht - keine Mittel zur Glaubhaftmachung der Betreuungsbedürftigkeit seiner Tochter eingereicht. 3a. Zur Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde durch die Verf BE im Rahmen eines ungeschriebenen Verfassungsgrundsatzes vgl VerfGH Berlin, 1993-01-12, 55/92, LVerfGE 1, 56ff. 3b. Hier: Auch unter Berücksichtigung des persönlichen Schicksals und der langen Aufenthaltszeit des Beschwerdeführers kann nicht die Rede davon sein, daß er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht worden ist und ihm ein Rechtsanspruch auf sofortige Befristung der Ausweisung zusteht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Verf BE Art 6 Abs 1 S 1 stellt nicht lediglich eine der Regelung des GG Art 3 Abs 2 vergleichbare Vorschrift zur Gleichbehandlung der Geschlechter dar; vielmehr liegt darin die umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen mit demselben Umfang wie die Verbürgung in GG Art 3 Abs 1 und damit auch in der materiellen Ausprägung als Willkürverbot. 2a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 6 Abs 1 S 1) nur dann, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verf BE beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht. 2b. Hier: aa. Die aufgrund ihrer Feststellungen gezogene Schlußfolgerung der Ausländerbehörde, wonach die körperbehinderte Tochter des Beschwerdeführers keiner Betreuung bedürfe, genügten der der Behörde obliegenden Aufklärungspflicht, da auch der Beschwerdeführer seinerseits verpflichtet war, zur Sachaufklärung beizutragen und insbesondere aktuelle Informationen über den Gesundheitszustand seiner Tochter beizubringen. bb. Auch ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß das VG und das OVG in ihrer summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren iSv VwGO § 123 ohne weitere Sachaufklärung davon ausgingen, der Gesundheitszustand der Tochter begründe keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf sofortige Befristung der Ausweisung. Denn der Beschwerdeführer hat - entgegen seiner Darlegungs- und Beweispflicht - keine Mittel zur Glaubhaftmachung der Betreuungsbedürftigkeit seiner Tochter eingereicht. 3a. Zur Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde durch die Verf BE im Rahmen eines ungeschriebenen Verfassungsgrundsatzes vgl VerfGH Berlin, 1993-01-12, 55/92, LVerfGE 1, 56ff. 3b. Hier: Auch unter Berücksichtigung des persönlichen Schicksals und der langen Aufenthaltszeit des Beschwerdeführers kann nicht die Rede davon sein, daß er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht worden ist und ihm ein Rechtsanspruch auf sofortige Befristung der Ausweisung zusteht. I. Der 1949 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1979 nach Berlin ein und erhielt im Hinblick auf die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis. Durch Bescheid vom 18. August 1986 wies ihn der Polizeipräsident in Berlin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Begründung aus, die Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen sei nur zum Schein erfolgt. Im Widerspruchsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend: Er sei gehindert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, weil seine 1973 geborene Tochter ... an einer schweren Skoliose (Wirbelsäulenverkrümmung) leide und deshalb reiseunfähig sei. Seine Tochter sei in das Oskar-Helene-Heim überwiesen worden, wo ein korrigierendes Korsett angepaßt und die Frage eines operativen Eingriffs geprüft werden solle. Als Inhaber der elterlichen Sorge sei er verpflichtet, das Kind während der Erkrankung zu beaufsichtigen und zu versorgen. Gleichzeitig wurden Atteste des Facharztes für Orthopädie Dr. ... vom 11. August 1986 und des Oskar-Helene-Heims vom 28. Oktober 1986 vorgelegt, in denen die Erkrankung der Tochter bestätigt wurde. In der ärztlichen Bescheinigung des Oskar-Helene-Heims wurde außerdem ausgeführt, daß eine entsprechende Weiterversorgung in der Türkei in keiner Weise gewährleistet sei und es dort unweigerlich zu einer deutlichen Verschlimmerung der Wirbelsäulenverkrümmung kommen werde. Der Senator für Inneres wie den Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 1986 zurück, entschied gleichzeitig, daß das Landeseinwohneramt für die Dauer der ärztlichen Behandlung der Tochter im Oskar-Helene-Heim von der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers infolge der Ausweisung absehen und seinen Aufenthalt dulden werde. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Bescheide eingeleiteten gerichtlichen Verfahren blieben erfolglos (VG 11 A 532/86 - Beschluß vom 9. Januar 1987; VG 11 A 589/86 - Gerichtsbescheid vom 18. Mai 1987). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer Duldungen. Einen Antrag auf Befristung der Ausweisung vom 15. Februar 1991 lehnte das Landeseinwohneramt Berlin mit Bescheid vom 16. September 1991 ab. In der Begründung wurde ausgeführt: Eine Befristung komme entgegen der gesetzlichen Regel grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Der Anwesenheit des Beschwerdeführers bedürfe es nicht mehr, nachdem seine Tochter mit Erreichen der Volljährigkeit nunmehr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben habe. Aus seinem bisherigen Aufenthalt könne er keinen Vertrauensschutz herleiten, da ihm aufgrund der Entscheidung der Senatsverwaltung für Inneres vom 7. November 1986 von Anfang an bewußt gewesen sei, daß er wegen der erlassenen Ausweisungsverfügung auszureisen habe. In dem daraufhin eingeleiteten Klageverfahren hob die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Urteil vom 17. Februar 1992 den Bescheid des Landeseinwohneramts Berlin vom 16. September 1991 auf und verpflichtete den Beklagten mit folgender Begründung zur Neubescheidung: Der angefochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht alle wesentlichen Umstände beachtet habe. Die Ermessensbetätigung des Beklagten reduziere sich lediglich auf den Satz, daß die Tochter des Klägers durch Erreichen der Volljährigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben habe und es deshalb der Anwesenheit des Klägers nicht mehr bedürfe. Diese Erwägung halte einer sachlichen Überprüfung nicht stand, da der Aufenthalt des Klägers nach seiner Ausweisung vor allem deshalb geduldet worden sei, weil seine Tochter seiner Unterstützung bedürft habe. Eine solche Lebenshilfe werde nicht dadurch überflüssig, daß derjenige, der ihrer bedürfe, das 18. Lebensjahr erreicht habe. Der Beklagte werde daher bei der Neubescheidung des Antrags zu ermitteln haben, welcher Art und Umfang die von ... ... benötigte Lebenshilfe und Unterstützung durch den Kläger seien und ob ihr zugemutet werden könne, zukünftig ohne Hilfe von ihrem Vater zu leben. Nach Rechtskraft des Urteils wurde der Beschwerdeführer weiterhin geduldet. Nachdem der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Befristung der Ausweisung und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angemahnt hatte, lehnte das Landeseinwohneramt Berlin mit Bescheid vom 26. Januar 1994 die Befristung der Ausweisung mit folgender Begründung erneut Der Zweck der Ausweisung sei als nicht erfüllt anzusehen. Zwar werde gemäß § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) die Wirkung der Ausweisung in der Regel auf Antrag befristet. Bei dem Beschwerdeführer sei jedoch die Ausnahme von der Regel gegeben, da er schwerwiegend gegen die ausländerrechtlichen Vorschriften verstoßen habe, in dem er die Behörde über das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen getäuscht habe, um sich hierüber ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Bei diesem Sachverhalt komme gemäß den vom Bundesminister des Innern herausgegebenen Anwendungshinweisen zum Ausländergesetz eine Befristung der Wirkung der Ausweisung grundsätzlich nicht in Betracht. Ein berechtigtes Interesse an einem weiteren Aufenthalt könne der Beschwerdeführer nicht geltend machen. Nach dem zuletzt vorgelegten Attest des Oskar-Helene-Heims vom 2. Dezember 1992 sei der Tochter Y. eine intensive krankengymnastische Übungsbehandlung verordnet worden. Eine Wiedervorstellung habe in sechs Monaten erfolgen sollen. Von einer durchgehenden klinische Behandlung durch das Oskar-Helene-Heim, welche eine Grundlage für die Duldung des Aufenthalts gewesen sei, könne daher zumindest jetzt nicht mehr die Rede sein. Trotz wiederholter Vorsprachen habe der Beschwerdeführer bisher kein neues Attest über den Gesundheitszustand der Tochter vorgelegt, das die Notwendigkeit und Durchführung weiterer krankengymnastischer Übungen bescheinige. Nachdem Y. nach Abschluß der Wachstumsphase seit 1989 kein Korsett mehr benötige, lasse die zuletzt nur noch erforderliche krankengymnastische Übungsbehandlung den Schluß zu, daß sich Y. selbst versorgen, leichtere Hausarbeiten und leichtere Einkäufe eigenständig verrichten und ihr Leben auch eigenständig führen könne und zweifellos nicht mehr als ein- bis zweimal in der Woche der Unterstützung anderer Personen bedürfe. Diese Einschätzung begründe sich zusätzlich darauf, daß der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26. Juni 1991 selbst festgestellt habe, daß ... "im Hause wirken könne" und einer Arbeit nachgehe. Sie sei seit dem 13. Januar 1992 als Produktionshelferin bei einer Kosmetikfirma vollbeschäftigt. Im August 1992 habe sie sich mehrere Wochen in der Türkei aufgehalten und sei demzufolge ohne ärztliche oder orthopädische Betreuung ausgekommen. Seit Jahren sei kein Attest vorgelegt worden, das eine unabweisbar regelmäßig notwendige Betreuung bescheinige. Die gelegentlich sicherlich notwendige Unterstützung bei der Verrichtung schwerer Alltagsarbeit könne auch von den in unmittelbarer Nähe wohnenden Schwestern bzw. deren Ehemännern verrichtet werden. Demzufolge sei festzustellen, daß ... weder der Aufsicht noch finanzieller Unterstützung noch sonstiger Versorgung durch den Beschwerdeführer bedürfe. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Kontakte zu ..., den anderen Kindern und den sonstigen in Berlin lebenden Verwandten durch Telefonate, Briefe und im Ausland stattfindende Besuche aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Sofern er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides freiwillig ausgereist sei, werde die Ausreise zwangsweise durchgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gestellt (VG 11 A 895/93 und 894/93). Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 4. Mai 1994 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsgegner sei bei summarischer Prüfung nicht verpflichtet, die Ausweisung zu befristen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ergebe, sei eine Befristung der Wirkung der Ausweisung grundsätzlich nicht auf einen Zeitpunkt vor der Ausreise des Ausländers möglich. Zuvor dürfte in der Regel der Zweck der Ausweisungsverfügung nicht erreicht sein. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, ob die Ausweisung nach heutiger Sach- und Rechtslage noch hätte verfügt werden können, da die Ausweisung bestandskräftig sei. Eine sofortige Befristung der Wirkung der Ausweisung komme hier nicht ausnahmsweise deswegen in Betracht, weil der weitere Aufenthalt des Antragstellers in Berlin zur Pflege der Tochter ... noch erforderlich wäre. Nach der letzten Bescheinigung des Oskar-Helene-Heims vom 2. Dezember 1992 bestehe zwar nach wie vor eine schwere idiopathische Skoliose, für deren Behandlung intensive krankengymnastische Übungen und eine "Ein-Zentimeter- Schuherhöhung rechts" verordnet worden seien. Nach ärztlichen Attesten vom 2. und 8. Juli 1992 sei das der erforderlichen Krankengymnastik zudem nicht absehbar. Es seien aber keine Anzeichen dafür erkennbar, daß die inzwischen 21 Jahre alte Tochter sich dieser Behandlung nicht selbständig unterziehen könne. Der Antragsteller habe auch auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht dergestalt vertrauen können, daß der Antragsgegner verpflichtet wäre, die Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen. Seit 1986 sei der Antragsteller lediglich im Hinblick auf die Behandlungsbedürftigkeit der Tochter geduldet worden. Der Widerspruchsbescheid des Senators für Inneres vom 7. November 1986 habe eine Duldung auch nur für die Dauer der ärztlichen Behandlung der Tochter im Oskar- Helene-Heim zugesagt. Eine solche Behandlung finde dort aber nicht mehr statt. Auch der Gesundheitszustand des Antragstellers selbst verpflichte den Antragsgegner nicht zur Befristung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschluß vom 14. Juni 1994 mit folgenden Gründen zurückgewiesen (OVG 8 S 179/94): Im Rahmen des summarischen Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VGGO sei eine Verpflichtung des Antragsgegners, die Wirkung der Ausweisung rückwirkend bzw. ohne vorherige Ausreise sofort zu befristen, nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Antragsteller Ausnahmetatbestände von Gewicht dargelegt und glaubhaft gemacht hätte. Davon könne keine Rede sein. Der Antragsteller sei nicht ohne seine Verantwortung daran gehindert, das Bundesgebiet zu verlassen. Er sei reisefähig. Gesundheitliche Gründe schlössen seine Rückkehr nicht aus. Auf die Situation seiner Tochter ... lasse sich der Anspruch nicht stützen. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner bei seiner Entscheidung von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei, lägen nicht vor. Die in dem angefochtenen Bescheid im einzelnen aufgelisteten Umstände, wonach ... nach Abschluß ihrer Wachstumsphase seit 1989 kein Korsett mehr benötige, bei ihrem bekannten Krankheitsbild nur noch ambulante krankengymnastische Übungen erforderlich erschienen, Y. sich im wesentlichen selbst versorgen, leichtere Hausarbeiten und Einkäufe eigenständig verrichten könne, sie nicht mehr als ein- bis zweimal in der Woche der Unterstützung Dritter bedürfe, es in ihrer Nähe befindlichen Familienangehörigen zumutbar sei, noch erforderliche Betreuungshandlungen zu übernehmen, habe der Antragsteller nicht spezifiziert in Frage gestellt. Gegen seine abweichenden Wertungen sprächen neben seinen Einlassungen (... könne "im Hause wirken"), die Tatsache, daß Y. seit nunmehr über zwei Jahren unbeanstandet, offenbar ohne nennenswerte Ausfälle als Produktionshelferin vollbeschäftigt und auch in der Lage sei, auf sich gestellt eine mehrwöchige Reise in ihr Heimatland anzutreten. Gegen den Bescheid des Landeseinwohneramtes vom 26. Januar 1994 sowie gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtschutzverfahren wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 28. Juni 1994 eingegangenen Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung der Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VvB, Artikel 6 GG i.V.mit Artikel 1 Abs. 3 VvB und trägt vor, er lebe seit mehr als 15 Jahren ausschließlich in Berlin. In dieser Zeit habe er stets schwere körperliche Arbeit geleistet und sich faktisch krankgearbeitet. Ihn nach vielen Jahren fleißiger Arbeit in die Türkei abzuschieben, wo er aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes, seiner familiären Verpflichtung, für seine Töchter zu sorgen, ins Elend gestoßen würde, lasse und mit einer menschenwürdigen Behandlung nicht vereinbaren. Die Tochter ... bedürfe weiterhin seiner Hilfe. Die Ausländerbehörde habe es versäumt, ein amtsärztliches Gutachten einzuholen, wie dies im übrigen im Termin am 17. Februar 1992 - allerdings unverbindlich - besprochen worden sei. Es sei willkürlich, wenn die Gerichte plötzlich davon ausgingen, allein der Ausländer Unterlagen beizubringen habe, obwohl er von deren Notwendigkeit nichts wisse. In anderen Fällen lasse die gleiche Kammer des Verwaltungsgerichts amtsärztliche Gutachten einholen, um die Behauptung der Antragsteller "abzugleichen". Das Oberverwaltungsgericht habe mit allgemeinen Unterstellungen unzulässige und willkürliche Schlußfolgerungen gezogen, indem es aus der Beschäftigung der Tochter als Produktionshelferin in einer Kosmetikfirma auf den Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit geschlossen habe. Es sei willkürlich, wenn man einen Schwerbeschädigten für nicht mehr schwerbeschädigt erkläre, nur weil eine Firma ihr gesetzliches Soll hinsichtlich der Beschäftigung von Schwerbeschädigten erfülle. Nicht er müsse beweisen, daß die Beschäftigung seiner schwerbeschädigten Tochter die Betreuungsbedürftigkeit aufhebe, sondern die Ausländerbehörde wäre verpflichtet gewesen, diesen Nachweis zu führen, da nur ausnahmsweise eine Berufstätigkeit die Betreuungsbedürftigkeit aufhebe. Im übrigen sei seine Tochter ... auch nicht vollbeschäftigt, sondern übe nur eine Halbtagstätigkeit aus. Über rechtlich relevante Tatsachen, deren Klärung entscheidend sei, sei das Oberverwaltungsgericht in einer Art und Weise hinweggegangen, die Zweifel daran erlaubten, daß es die Beschwerdebegründung überhaupt gelesen habe. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob hier nicht nach Europarecht neue schutzwürdige Rechtspositionen entstanden seien, die eine andere Behandlung des Falles erforderten. Der Beschwerdeführer ist durch Schreiben vom 14. Juli 1994 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Unter dem l9.Juli 1994 hat der Verfahrensbevollmächtigte ein fachpsychologisches Gutachten über ... ... eingereicht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, es könne ihr nicht zugemutet werden, allein in Deutschland zu verbleiben. Auch eine Rückführung in die Türkei sei nicht zumutbar. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Artikel 142, 31 GG allein mit Blick auf solche Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., vgl. u. a. Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - NVwZ 1995, S. 784). 1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde danach, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Artikels 6 GG rügt, weil sich der Beschwerdeführer auf eine Vorschrift des Grundgesetzes und nicht auf eine solche der Verfassung von Berlin beruft. Die Berliner Verfassung enthält keine dem Artikel 6 Abs. 1 GG entsprechende Bestimmung (Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 8/94 -). Auch Artikel 6 Abs. 2 bis 4 GG finden in der Verfassung von Berlin keine Entsprechung (Beschluß vom 11. August 1993 - VerfGH 74/93 -). 2. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde dagegen, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VvB durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht rügt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VvB stellt nicht lediglich eine der Regelung des Artikels 3 Abs. 2 GG vergleichbare Vorschrift zu Gleichbehandlung der Geschlechter dar; vielmehr liegt darin nach dem sachlichen Regelungsgehalt die umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen mit demselben Umfang wie der Verbürgung in Artikel 3 Abs. 1 GG und damit auch in der materiellen Ausprägung als Willkürverbot (Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -). a) Insofern ist der Rechtsweg im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG auch erschöpft. Diese Entscheidungen enthalten für den Beschwerdeführer eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen deckt, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren. In derartigen Fällen verlangt § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG im Ergebnis nur, daß der Rechtsweg im Eilverfahren erschöpft ist (Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - a.a.O.). b) Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässigerweise auch gegen den ablehnenden Bescheid vom 26. Januar 1994 selbst vor Erschöpfung des Rechtsweges vor den Verwaltungsgerichten im Hauptsacheverfahren gerichtet werden durfte. Denn jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde (auch) insoweit unbegründet. 3. Die angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts verletzen das in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VvB enthaltene Willkürverbot nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Verfassungsgerichtshof keine zusätzliche gerichtliche Instanz ist, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt ist. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 -). Das verfassungsrechtliche Willkürverbot wird durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann verletzt, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die insoweit erhobenen Rügen des Beschwerdeführers greifen nicht durch. a) Der Einwand, sowohl die Ausländerbehörde als auch die entscheidenden Gerichte hätten ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt, ist unbegründet, so daß dahinstehen kann ob und unter welchem Gesichtspunkt ein solcher Vortrag verfassungsrechtlich relevant sein könnte (vgl. zur Aufklärungspflicht des Gerichts in einem Ausweisungsfall: Beschluß des VerfGH vom 16. August 1995 - VerfGN 27/94 -). Die Ausländerbehörde hat den Sachverhalt vor Erlaß des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bescheides entsprechend den Vorgaben in dem Bescheidungsurteil vom 17. Februar 1992 weiter aufgeklärt. Wie sich aus der Ausländerakte ergibt, wurde die Familienfürsorge des Bezirksamts Kreuzberg eingeschaltet, um die Betreuungsbedürftigkeit der Tochter ... zu ermitteln (Ausländerakte II S. 274, 298, 305). Die Familienfürsorge berichtete nach einem Hausbesuch im August 1993, daß der Beschwerdeführer nach der Mitteilung seiner Familie täglich von 06.30 Uhr bis 15.00 Uhr auf dem Bau arbeite und nach der Arbeit der Tochter den Haushalt führe. Wenn der Beschwerdeführer nicht anwesend sei, würden diese Arbeiten von den Schwestern ... und ... ausgeführt (Ausländerakte II S. 307 R). Aus diesem Bericht, der Berufstätigkeit der Tochter und dem zuletzt vorgelegten Attest vom 2. Dezember 1992 schloß die Ausländerbehörde, daß sich die Tochter Y. in wesentlichen selbst bzw. mit Hilfe ihrer Schwestern versorgen kann. In der ärztlichen Bescheinigung des Oskar-Helene-Heims vom 2. Dezember 1992 war das Bestehen einer schweren idiopathischen Skoliose bestätigt und zur Behandlung eine intensive krankengymnastische Übungsbehandlung verordnet worden, wobei eine Wiederherstellung in sechs Monaten erfolgen sollte. Auch wenn der Bericht des Bezirksamts Kreuzberg und das Attest wenig Aufschluß über die tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit geben, die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid vom 26. Januar 1994 also im wesentlichen Schlußfolgerungen sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Behörde keinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen, insbesondere zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens sah. Denn die Tatsache, daß das Verwaltungsgericht der Behörde in dem Bescheidungsurteil aufgegeben hatte, auch zu ermitteln, ob ... ... künftig ohne Hilfe des Vaters leben könne, entband den Beschwerdeführer, der eine Befristung der bestandskräftigen Ausweisung, d. h. eine Begünstigung begehrte, nicht von der Pflicht, seinerseits zur weiteren Sachaufklärung beizutragen. Dieser Pflicht war der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, insbesondere hatte er anläßlich der Vorsprachen bei der Ausländerbehörde keine aktuellen Informationen über den Gesundheitszustand der Tochter beigebracht. Daß das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht allein auf der Grundlage des von der Behörde festgestellten Sachverhalts entschieden haben, hält gleichfalls verfassungsrechtlicher Prüfung stand. Zu beachten ist, daß es hier um Entscheidungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren nach § 123 VwGO ging, in dem nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt und in dem der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im gerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer Mittel zur Glaubhaftmachung der Betreuungsbedürftigkeit seiner Tochter ... nicht eingereicht, sich vielmehr auf den Vortrag beschränkt, die Frage, ob Y. tatsächlich auf die Hilfe der Familie nicht mehr angewiesen sei, müsse noch geklärt werden. Außerdem hatte er die Erstellung eines psychologischen Gutachtens beantragt, das die Frage klären sollte, ob ... allein leben könne (Bl. 52 der Streitakte im Verfahren VG 11 A 894/93). Trotz einer Ankündigung im Schriftsatz vom 11. März 1994 war ein erneutes Gutachten des Oskar-Helene-Heims nicht nachgereicht worden. Angesichts dieser Umstände ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht ohne weitere Sachaufklärung davon ausgingen, der Gesundheitszustand bzw. die besondere Lebenssituation der Tochter ... begründe keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf sofortige Befristung der Ausweisung. Daß der Beschwerdeführer bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Befristung der Wirkung der Ausweisung darlegungs- und beweispflichtig ist, war seinem in Ausländerangelegenheiten erfahrenen Verfahrensbevollmächtigten zweifellos bekannt, so daß die gerichtlichen Entscheidungen ihn nicht überraschen konnten. b) Auch der Ablauf des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht drängt nicht den Schluß auf, diese gerichtliche Entscheidung sei willkürlich. Die Beschwerdeschrift vom 21. Mai 1994 war am 24. Mai 1994 per Fax bei Gericht eingegangen. Am 8. Juni 1994 hat der Verfahrensbevollmächtigte per Fax um Erklärungsfrist von einer Woche "nach Zustellung der Weisungen, die in dieser Sache von Bedeutung sein könnten". Er kündigte an, unverzüglich nach Kenntnisnahme der Weisungen eine umfassende Beschwerdebegründung zu beginnen und sie innerhalb einer Woche zu beenden. Daraufhin teilte der Vorsitzende des 8. Senats dem Verfahrensbevollmächtigten per Fax vom 10. Juni 1994 mit, es bestehe kein Anlaß, die Erklärungsfrist zu verlängern; Weisungen zu §§ 20, 21, 22, 30, 31 AuslG, deren Relevanz für die Befristung der Wirkung der Ausweisung nicht zu erkennen sei, lägen dem Senat nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht entschied dann bereits am 14. Juni 1994. Die Beschwerdeerwiderung des Landeseinwohneramts vom 9. Juni 1994 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten erst unter dem 14. Juni 1994 übersandt. Die dargestellten Vorgehensweisen könnten zwar unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Artikel 62 VvB) problematisch sein. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird jedoch in keiner Weise erkennbar, welchen konkreten Vortrag er noch beabsichtigt hätte, und daß die Entscheidung auf der Nichtberücksichtigung eines etwaigen solchen Vortrags beruhen könnte. Daß das Oberverwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, eine weitere Begründung der Beschwerde oder ein nur allgemein angekündigtes Gutachten abzuwarten, kann hier nach Lage der Dinge nicht angenommen werden. c) Ohne Erfolg muß auch die Rüge bleiben, das Oberverwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil es unterstellt habe, daß ... ... vollbeschäftigt arbeite. Denn - wie dargestellt - ist die Ermittlung des Sachverhalts in erster Linie Sache der Fachgerichte. Die Einwände gegen die Sachverhaltermittlungen lassen keinen Verfassungsverstoß bei der Ermittlung des Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht erkennen. Schließlich erscheinen die gerichtlichen Entscheidungen auch sonst nicht willkürlich. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und sich erkennbar mit der Rechtslage auseinandergesetzt. 4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung auch der in der Verfassung von Berlin enthaltenen Menschenwürde (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 - = NJW 1993, 515) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, jedoch ebenfalls nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des persönlichen Schicksals des Beschwerdeführers und seiner Familie kann nicht die Rede davon sein, daß er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht worden ist. Die lange Aufenthaltszeit, die nicht zuletzt auf die Dauer der behördlichen und gerichtlichen Verfahren zurückzuführen ist, spricht zwar für eine dem Beschwerdeführer günstige Entscheidung. Ein Rechtsanspruch auf sofortige Befristung der Ausweisung folgt daraus aber nicht.