Beschluss
30/96, 30 A/96
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1996:0419.30.96.0A
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Leitsätze
1. Das mit GG Art 2 Abs 2 S 1 inhaltsgleiche Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit iSv Verf BE Art 8 Abs 1 S 1 erschöpft sich nicht in einem subjektiven Abwehrrecht. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten (vgl BVerfG, 1988-11-30, 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174 <201f>).
2. Der VerfGH Berlin kann nur insoweit fachgerichtlichen Entscheidungen überprüfen, als Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen.
3. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gebietet nicht, daß bei einer Kollision zwischen Lärmschutzinteressen einerseits und Berufs- und Eigentümerinteressen andererseits jedenfalls für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gem VwGO § 80 Abs 5 generell nur zugunsten der ersteren entschieden werden dürfe.
4. Hier: Die Auffassung des OVG, wonach die von der Baufirma erwirkte behördliche Ausnahmezulassung nach LärmV BE § 8 im Hauptsacheverfahren mit erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit Bestand haben werde, ist ohne Verkennung des Schutzbereichs des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gewonnen worden. Insbesondere hat das OVG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, daß die für die Beschwerdeführer geschaffenen Belastungen und Risiken gerade durch die zahlreichen Einschränkungen und Auflagen des Ausnahmebescheids so weit gemildert seien, daß den Beschwerdeführern die sofortige Hinnahme zumutbar sei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das mit GG Art 2 Abs 2 S 1 inhaltsgleiche Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit iSv Verf BE Art 8 Abs 1 S 1 erschöpft sich nicht in einem subjektiven Abwehrrecht. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten (vgl BVerfG, 1988-11-30, 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174 ). 2. Der VerfGH Berlin kann nur insoweit fachgerichtlichen Entscheidungen überprüfen, als Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. 3. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gebietet nicht, daß bei einer Kollision zwischen Lärmschutzinteressen einerseits und Berufs- und Eigentümerinteressen andererseits jedenfalls für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gem VwGO § 80 Abs 5 generell nur zugunsten der ersteren entschieden werden dürfe. 4. Hier: Die Auffassung des OVG, wonach die von der Baufirma erwirkte behördliche Ausnahmezulassung nach LärmV BE § 8 im Hauptsacheverfahren mit erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit Bestand haben werde, ist ohne Verkennung des Schutzbereichs des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gewonnen worden. Insbesondere hat das OVG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, daß die für die Beschwerdeführer geschaffenen Belastungen und Risiken gerade durch die zahlreichen Einschränkungen und Auflagen des Ausnahmebescheids so weit gemildert seien, daß den Beschwerdeführern die sofortige Hinnahme zumutbar sei. I. Die Beschwerdeführer erheben Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin, durch den im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage zurückgewiesen worden ist. Sie leben mit ihren Kindern in einer Mietwohnung im Hause K… Straße in Berlin-Kreuzberg, das an die Großbaustelle am Potsdamer Platz angrenzt, und wenden sich gegen die behördliche Bewilligung von Ausnahmen von dem gesetzlichen Verbot störenden Baulärms während der Nacht- und Ruhezeiten. Die Beigeladenen des Ausgangsverfahrens haben als bauausführende Arbeitsgemeinschaft im Baufeld B des Daimler-Benz-Bauvorhabens Potsdamer Platz eine in 19 Abschnitten zu je 1.200 qm im Wege der Unterwasser-Ausführung vorgesehene Betonsohle zu erstellen. Sie beantragten unter dem 22. November sowie 8. und 22. Dezember 1995 bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, für das entsprechende Baulos 4 die Ausnahmezulassung für Arbeiten in Nacht- und Ruhezeiten bis zum 30. September 1996 zu verlängern. Nach Anhörung u. a. der Beschwerdeführer hierzu sowie unter Berücksichtigung ergänzender Eingaben der Beigeladenen vom 5. Januar, 22. und 26. Februar sowie 1. März 1996 erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie mit Bescheid vom 4. März 1996 den Beigeladenen eine Ausnahmezulassung gemäß § 8 LärmVO für die Ausführung von Unterwasserbetonagen im Baufeld B der debis-Baustellen am Potsdamer Platz in dem Zeitraum vom 7. März bis 30. April 1996 mit der Maßgabe, daß die unter II des Bescheids in 20 Punkten aufgeführten einschränkenden Nebenbestimmungen zu beachten seien. Nachdem die Beschwerdeführer am 6. März 1996 beim Verwaltungsgericht Berlin - VG 10 A 126/96 - eine gegen diese Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage eingereicht hatten, beantragten die Beigeladenen unter dem 6. März 1996 bei der Behörde, die Ausnahmezulassung für sofort vollziehbar zu erklären. Nach Anhörung der Beschwerdeführer ordnete die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie unter dem 11. März 1996 die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Auf den gegen diese Anordnung gerichteten Antrag der Beschwerdeführer stellte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 15. März 1996 - VG 10 A 138.96 - die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Das Oberverwaltungsgericht Berlin gab mit Beschluß vom 27. März 1996 - OVG 2 S 5.96 - der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beigeladenen statt und wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurück. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung. Sie beantragen ferner, im Wege einstweiliger Anordnung die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts bzw. der Ausnahmezulassung der Senatsverwaltung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Sie machen zur Begründung geltend, sie und ihre Kinder seien in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB) verletzt. Dieses umfasse auch den geistig-seelischen Bereich, das psychische Wohlbefinden. Selbst bei Zugrundelegung der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, daß der mit der Klage angegriffene Ausnahmebescheid vom 4. März 1996 bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei, hätten die lediglich wirtschaftlichen Interessen der Baufirmen hintangestellt werden müssen und beruhe die vorgenommene Abwägung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und dem Schutzbereich des zugunsten der Beschwerdeführer verbürgten Grundrechts. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin und der zugrundeliegende Bescheid der Behörde verletzten aber auch deswegen das Grundrecht der Beschwerdeführer auf körperliche Unversehrtheit, weil der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden sei. Zu Unrecht werde angenommen, daß die beantragte Ausnahmezulassung zur Bebauung des Potsdamer Platzes erforderlich sei. Auf die entsprechenden Angaben der Beigeladenen und auf die Bestätigung durch einen Parteigutachter hätten sie sich nicht verlassen dürfen. Es liege im eigenen Risikobereich der finanzkräftigen Großkonzerne, wenn sie aufgrund der niedrigeren Baukosten oder zur besseren Grundstücksnutzung eine Art der Bauausführung wählten, die sich nur durch Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter verwirklichen lasse. Die Senatsverwaltung für Justiz sowie die Beigeladenen des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Finkelnburg und der Vizepräsident Dr. Rörting sind gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 VerfGHG in dieser Sache von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. II. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes umstrittene behördliche Anordnung gemäß § 80 a Abs. 2 VwGO sowie die angegriffene gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf der Anwendung von Bundesrecht beruhen. Der Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin am Maßstab von in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechten zu messen, die nicht im Widerspruch zum Bundesrecht stehen. Solche Individualrechte, soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, sind auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet (vgl. den Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93, NJW 1994, 436 m. Nachw.). Das in Rede stehende Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist gleichlautend in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB verbürgt. Damit hat die öffentliche Gewalt des Landes Berlin auch bei Auslegung von Bundesrecht zugleich die Wirkungen dieses Landesgrundrechts mit zu beachten und ist der Verfassungsgerichtshof insoweit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zur Prüfung berufen. Die Verfassungsbeschwerde genügt auch den in § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG niedergelegten Begründungserfordernissen, namentlich ist auch die Möglichkeit einer Verletzung des in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB) hinreichend dargelegt. Zwar schützt dieses Recht in seinem klassischen Gehalt nur vor gezielten staatlichen Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Verfassungsgerichtshof für Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB folgt, erschöpft sich das Grundrecht jedoch nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (BVerfGE 77, 170 [214]; 77, 381 [402 f.] 79, 174 [201f]). Die Vorschriften der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO) in der Fassung vom 6. Juli 1994 (GVBl. S. 231) tragen dieser staatlichen Schutzpflicht Rechnung, und die von den Beschwerdeführern hier behauptete fehlerhafte Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 1 LärmVO würde eine Vernachlässigung der Schutzpflicht bedeuten. Ferner ist der Rechtsweg i. S. des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG gegen die hier gerügte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides und die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Oberverwaltungsgericht erschöpft. Diese Entscheidungen enthalten für die Beschwerdeführer eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen deckt, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist. Wenn - wie hier - die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerügt wird, verlangt § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG im Ergebnis nur, daß der Rechtsweg des Eilverfahrens erschöpft ist (Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - NJ 1995, S. 29). Die von den Beschwerdeführern behauptete Grundrechtsverletzung kann durch das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren, bei dem es sich nur noch um eine Fortsetzungsfeststellungsklage handeln kann, nicht rechtzeitig ausgeräumt werden. Bei dieser Sachlage ist den Beschwerdeführern eine Verweisung auf die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin läßt keinen verfassungsrechtlich relevanten Fehler zum Nachteil der Beschwerdeführer bei der Tatsachenfeststellung oder der Abwägung erkennen. Der Verfassungsgerichtshof kann die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht wie ein Rechtsmittelgericht uneingeschränkt überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte. Auch eine nach einfachem Recht objektiv fehlerhafte Entscheidung ist der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur zugänglich, soweit Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen (vgl. die Beschlüsse VerfGH 53/92 und VerfGH 3/93, jeweils vom 17. Februar 1993). In diesem Rahmen ist es allerdings nicht ausgeschlossen, daß die grundrechtlichen Verbürgungen auch zu Mindesterfordernissen bei der Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts führen und daß insoweit eine Rüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren erfolgreich sein kann (vgl. den Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 -, a. a. 0.). Gemessen an diesen Maßstäben hält die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts einer verfassungsgerichtlichen Prüfung stand. Die vom Oberverwaltungsgericht dargelegte Überzeugung, daß die von den Beigeladenen erwirkte behördliche Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 1 LärmVO in dem anhängigen Anfechtungsverfahren mit erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit Bestand haben werde, ist ohne Verkennung des Schutzbereichs des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gewonnen worden. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung. Soweit sich das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob es einen möglichen und zumutbaren anderen, Weg zur Erstellung der geplanten Bebauung gebe, der die beanstandeten Geräuschimmissionen vermeiden würde, die fachtechnischen Darlegungen der Beigeladenen zu eigen gemacht und sich auf die gutachterliche Stellungnahme der Amtlichen Materialprüfanstalt für das Bauwesen beim Institut für Baustoffe, Massivbau und Brandschutz der Technischen Universität Braunschweig vom 1. März 1996 gestützt hat, ist dagegen aus der Sicht des Landesverfassungsrechts nichts zu erinnern. Die Beschwerdeführer haben sich nämlich im fachgerichtlichen Verfahren zu diesen Darlegungen und insbesondere zu dem Gutachten nicht in einer Weise eingelassen, daß diese Überzeugungsbildung und die Unterlassung weiterer gerichtlicher Aufklärung als Verfassungsverstoß erscheinen könnten. Auch in der Begründung der Verfassungsbeschwerde wird maßgeblich nicht auf tatsächlich gangbare Alternativen für die Erreichung des konkreten Bauzieles abgestellt, sondern nur generell beanstandet, daß der Grundstückseigentümer bzw. Bauherr sich nicht mit einer den Ausnahmeantrag nach § 8 LärmVO erübrigenden, eventuell das Grundstück in geringerem Maße wirtschaftlich ausnutzenden Planung begnügt habe. Damit wird jedoch kein verfassungsrechtlich relevanter Fehler aufgezeigt. Angesichts des eingangs dargelegten, nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs kommt es auch nicht darauf an, daß das Oberverwaltungsgericht nicht der Frage nachgegangen ist, ob den von ihm angenommenen erheblichen Belastungen der Anwohner durch weitere Nebenbestimmungen gemäß § 8 Abs. 3 LärmVO wie etwa der Auflage, für besonders lärmintensive Bauphasen den Betroffenen das Angebot anderweitiger adäquater Unterbringung zu machen, hätte Rechnung getragen werden können und ob sich die Ausnahmezulassung deshalb als ermessensfehlerhaft darstellt. Denn eine Verkennung des Schutzbereichs des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit ist auch insoweit nicht anzunehmen. Auch die Abwägung der widerstreitenden Interessen für eine Vorrangentscheidung nach § 8 Abs. 1 LärmVO sowie die zusätzliche Würdigung, daß im Rahmen des vorläufigen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trotz des mit Zeitablauf hier drohenden endgültigen Rechtsverlustes die Belange der Beschwerdeführer zurücktreten müssen, lassen ebenfalls keinen Verfassungsverstoß erkennen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht von Verfassungs wegen der Grundsatz statuiert werden, daß bei einer Kollision zwischen Lärmschutzinteressen einerseits und Berufs- und Eigentümerinteressen andererseits jedenfalls für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes generell nur zugunsten der ersteren entschieden werden dürfe. Die Ausführungen der angegriffenen Entscheidung ergeben keinen Anhalt dafür, daß sich das Oberverwaltungsgericht der insoweit auch im einfachen Recht manifestierten und bei der Abwägung zu beachtenden grundrechtlichen Belange nicht bewußt war. Es hat insbesondere darauf abgestellt, daß die für die Beschwerdeführer geschaffenen Belastungen und Risiken gerade durch die zahlreichen Einschränkungen und Auflagen des Ausnahmebescheids vom 4. März 1996 so weit gemildert seien, daß den Beschwerdeführern die sofortige Hinnahme zumutbar sei. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.