Beschluss
69/95, 69 A/95
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1996:0425.69.95.0A
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Leitsätze
1a. Zur landesverfassungsrechtlichen Verbürgung eines mit GG Art 103 Abs 1 inhaltsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör durch Verf BE Art 62 (Verf BE Art 15 Abs 1 nF) vgl VerfGH Berlin, 1993-06-15, 18/92, LVerfGE 1, 81ff.
1b. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt nicht allgemein einen Anspruch auf erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz, wenn diese Zeugen bereits erstinstanzlich vernommen worden sind.
1c. Ein Fachgericht muß bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer vorherrschenden Meinung nicht folgen, und es ist selbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten, wenn alle anderen Gerichte - auch die im Rechtszug übergeordneten - den gegenteiligen Standpunkt einnehmen (vgl BVerfG, 1992-11-03, 1 BvR 1243/88, BVerfGE 87, 273 <278>).
2. Hier: Auch wenn die vom AG abweichende Beweiswürdigung des LG - ohne Wiederholung der Vernehmung der Zeugen - zur Frage, ob die Beschwerdeführerin Grassamen im Vorgarten ausgesät hat, um die geplante Umgestaltung des Vorgartens durch den Eigentümer zu verhindern, von der vorherrschenden Spruchpraxis zu ZPO § 398 Abs 1 abweichen sollte, ist ein Gehörsverstoß nicht anzunehmen, da die Beschwerdeführerin durchaus Gelegenheit gehabt hat, zu den Aussagen der Zeugen Stellung zu nehmen.
3a. Ein Richterspruch verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 6 Abs 1 F: 1950-09-01 bzw
Verf BE Art 10 Abs 1 nF) erst dann, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
3b. Hier: Selbst wenn das LG von der vorherrschenden Spruchpraxis zu ZPO § 398 Abs 1 abgewichen sein sollte, kann von einer willkürlichen, dh die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkennenden rechtlichen Würdigung nicht die Rede sein.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Zur landesverfassungsrechtlichen Verbürgung eines mit GG Art 103 Abs 1 inhaltsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör durch Verf BE Art 62 (Verf BE Art 15 Abs 1 nF) vgl VerfGH Berlin, 1993-06-15, 18/92, LVerfGE 1, 81ff. 1b. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt nicht allgemein einen Anspruch auf erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz, wenn diese Zeugen bereits erstinstanzlich vernommen worden sind. 1c. Ein Fachgericht muß bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer vorherrschenden Meinung nicht folgen, und es ist selbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten, wenn alle anderen Gerichte - auch die im Rechtszug übergeordneten - den gegenteiligen Standpunkt einnehmen (vgl BVerfG, 1992-11-03, 1 BvR 1243/88, BVerfGE 87, 273 ). 2. Hier: Auch wenn die vom AG abweichende Beweiswürdigung des LG - ohne Wiederholung der Vernehmung der Zeugen - zur Frage, ob die Beschwerdeführerin Grassamen im Vorgarten ausgesät hat, um die geplante Umgestaltung des Vorgartens durch den Eigentümer zu verhindern, von der vorherrschenden Spruchpraxis zu ZPO § 398 Abs 1 abweichen sollte, ist ein Gehörsverstoß nicht anzunehmen, da die Beschwerdeführerin durchaus Gelegenheit gehabt hat, zu den Aussagen der Zeugen Stellung zu nehmen. 3a. Ein Richterspruch verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 6 Abs 1 F: 1950-09-01 bzw Verf BE Art 10 Abs 1 nF) erst dann, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht. 3b. Hier: Selbst wenn das LG von der vorherrschenden Spruchpraxis zu ZPO § 398 Abs 1 abgewichen sein sollte, kann von einer willkürlichen, dh die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkennenden rechtlichen Würdigung nicht die Rede sein. I. Mit ihrer am 28. September 1995 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1995 - 61 S 165/94 -, mit der sie verurteilt wurde, dem Beteiligten Schadensersatz zu leisten bzw. ihn von ihm gegenüber erhobenen Forderungen Dritter freizustellen. Die Beschwerdeführerin ist Mieterin einer Wohnung in Berlin-Charlottenburg. Zu dem Wohnhaus gehört ein ca. 160 qm großer Vorgarten. Im Rahmen eines von Berliner Behörden beförderten Programms zur Wiederherstellung von Vorgärten nach historischem Vorbild entschloß sich der Beteiligte, der Eigentümer des Hauses ist, im Jahre 1992 zu einer Neugestaltung des Vorgartens und beauftragte die Architekten G. und D. mit der Planung. Danach erteilte er der Garten- und Landschaftsbaufirma M. den Auftrag zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten, die in den Jahren 1992 und 1993 durchgeführt wurden. Der Beteiligte zahlte einen Teil der anfallenden Kosten und erhielt im übrigen einen staatlichen Zuschuß. Die Beschwerdeführerin und andere Mieter des Wohnhauses hatten sich zuvor gegenüber dem Vermieter und auch gegenüber Behörden gegen die Umgestaltung des Vorgartens, insbesondere gegen die Rodung eines Baumes, ausgesprochen. Mit Schreiben vom 4. Mai 1993 teilte die Firma M. dem Beteiligten mit, sie sehe sich zu einer ordnungsgemäßen Fertigstellungspflege nicht mehr in der Lage, nachdem eine Mieterin sämtliche Gehölz- und Wegeflächen (Quarzkies) mit Grassamen eingesät und dieses vor drei Zeugen eingestanden habe; man sei nicht bereit, den ca. 8 cm hohen Rasen ohne zusätzliche Bezahlung zu entfernen. Mit Schreiben vom 23. Juni 1993 stellte die Firma M. dem Beteiligten für die "Beseitigung von Rasenansaat durch Mieter" einen Betrag in Höhe von 5.922,58 DM in Rechnung. Nachdem die Beschwerdeführerin vorprozessual das Aussäen von Grassamen abgestritten und eine Begleichung des vom Eigentümer geltend gemachten Betrages abgelehnt hatte, erhob der Beteiligte Klage. Er machte den Rechnungsbetrag der Firma M. als Schadensersatzanspruch aus Verletzung einer Nebenpflicht des Mietvertrages sowie aus unerlaubter Handlung geltend und erweiterte später die Klage um 2.443,76 DM, weil die Architekten G. und D. 25 aufgewandte Stunden für Baubetreuung infolge Beschädigung des Vorgartens berechnet hätten. Der Beteiligte behauptete, die Beschwerdeführerin habe am 28. April 1993 gegenüber drei Mitarbeitern der Firma M. zugegeben, den Grassamen ausgesät zu haben. Der Beteiligte als Kläger des Ausgangsverfahrens verkündete der Firma M. und den Architekten G. und D. den Streit, ohne daß diese beitraten. Die Beschwerdeführerin bestritt weiterhin, im Vorgarten des Mietshauses Rasen oder anderen Samen gesät zu haben. Äußerungen der behaupteten Art habe sie gegenüber den Gartenarbeitern nicht getan. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der von der Firma M. ausgebrachte Humusboden Samen jeder Art enthalten habe bzw. daß dieser auf natürliche Art in den Vorgarten gelangt sei. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage mit Urteil vom 2. März 1994 nach Beweisaufnahme ab. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe keine Klarheit im Sinne der klägerischen Behauptung erbracht. Zwar hätten die Zeugen G. und M. geschildert, sinngemäß die vom Kläger behauptete Äußerung gehört zu haben. Diese Aussagen wiesen jedoch hinsichtlich ihres Inhalts deutliche Unterschiede auf, die Zweifel an der Wahrnehmung des Zeugen hätten entstehen lassen. Dies gelte hinsichtlich der Wiedergabe der angeblichen Äußerung der Beschwerdeführerin, die nach dem Zeugen G. gesagt habe, sie habe das Gras gesät, aber nach dem Zeugen M. erklärt habe, sie habe den Grassamen "reingeschmissen". Der Unterschied trete um so mehr hervor, als der Zeuge M. sich genau an diese Äußerung, aber keine weiteren erinnern konnte, während der Zeuge G. erklärt habe, die Beklagte habe ihre Äußerung wiederholt, was im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und die Nähe der beieinanderstehenden Personen dem Zeugen M. nicht hätte verborgen bleiben können. Hinzu komme, daß der Zeuge St. (ein Mitbewohner des Hauses), der ersichtlich diese Auseinandersetzung ganz oder großenteils von dem Gehweg aus mitangehört habe, die behauptete Äußerung der Beklagten nicht habe wahrnehmen können. Der Zeuge St. habe mitangehört, wie die Beklagte beim Weggehen gesagt habe, daß "sich" das Gras immer wieder aussäen wurde. Es sei unter diesen Umständen nicht auszuschließen, daß die anderen Zeugen diese Bemerkung in dem Sinne mißverstanden hatten, daß "sie" das Gras immer wieder aussäen würde. Der Beteiligte legte gegen dieses Urteil im Mai 1994 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 1995 benannte er den Zeugen B. als zusätzlichen Zeugen mit der Begründung, er habe erst jetzt durch Zufall ermittelt, daß dieser Zeuge den Vorgang persönlich miterlebt habe. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde außerdem die ladungsfähige Anschrift der Zeugin W. bekannt, die bislang aufgrund eines längeren Aufenthalts in Neuseeland als unauffindbar galt Nach Vernehmung der Zeugen B., St. und W. gab das Landgericht Berlin durch Urteil vom 12. Juni 1995 der Berufung im wesentlichen statt und verurteilte die Beschwerdeführerin, an den Kläger 5.922,58 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 27. Juli 1993 zu zahlen sowie den Kläger durch Zahlung weiterer 879,75 DM an die Architekten G. und D. freizustellen; die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen In dem Urteil hat das Gericht dargelegt, daß die Beschwerdeführerin gegenüber den Beschäftigten der Firma M. erklärt habe, sie habe den Rasen ausgesät, den diese später entfernt hätten. Eine solche ernsthafte Selbstbezichtigung stelle ein hinreichendes Indiz dafür dar, daß die Beklagte die behauptete Handlung tatsächlich vorgenommen habe. Entgegen der Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei die Kammer davon überzeugt, daß die Beklagte am 26. April 1993 gegenüber der Zeugin W. in Anwesenheit der Zeugen G., M. und B. erklärt habe, sie habe in dem Vorgarten des Klägers Gras ausgesät. Denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugen G., M. und B, die sich an eine solche Äußerung der Beklagten inhaltlich eindeutig erinnert hätten, sich in diesem Punkt irrten oder bewußt die Unwahrheit sagten. Aus den geringen Unterschieden in der Wortwahl sei nicht auf eine lückenhafte Wahrnehmung zu schließen, denn es entspreche den Erfahrungssätzen, das Zeugen sich nicht an den genauen Wortlaut, sondern hauptsächlich an den ihnen wesentlich erscheinenden Inhalt von Gehörtem erinnerten, den sie mit eigenen Worten wiedergäben. Es sei auch auszuschließen, daß die drei Zeugen nur eine anderslautende Äußerung der Beklagten, nämlich daß "sich" das Gras immer wieder aussäen werde akustisch falsch verstanden hätten. Denn nach den Aussagen aller Zeugen habe sich das Gespräch nicht in dieser einzigen Äußerung erschöpft. Die Aussagen der von der Beschwerdeführerin benannten Gegenzeugen stünden dem vorgenannten Beweisergebnis nicht entgegen. Die Zeugin W. habe an den die Beweisfrage betreffenden Inhalt des Gesprächs keine Erinnerung gehabt. Der Zeuge St. habe zwar nur gehört, daß die Beklagte gesagt habe, das Gras werde sich immer wieder aussäen, jedoch habe er nicht ausschließen können, daß er das Gespräch nicht von Anfang an mitgehört habe. Gegen das am 1. August 1995 zugestellte Urteil des Landgerichts wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 20. September 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde und einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil. Sie rügt grob willkürliche Verstöße des Landgerichts gegen Verfahrensgrundsätze und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im einzelnen macht sie geltend: Es sei fehlerhaft, daß das Landgericht entgegen der Beweiswürdigung des Amtsgerichts den Zeugen G. und M. Glauben geschenkt habe, ohne diese Zeugen "erneut" zu vernehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nach der Literatur müsse die Wiederholung der Vernehmung von Zeugen bei abweichender Würdigung der Zeugenaussagen durch das zweitinstanzliche Gericht angeordnet werden. Die abweichende Beweiswürdigung habe der Richter in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen lassen, so daß sie - die Beschwerdeführerin - und ihr Prozeßbevollmächtigter darauf vertraut hätten, das Berufungsgericht werde nicht von der Würdigung des Amtsgerichts abweichen. Zur Vernehmung des erst in zweiter Instanz aufgebotenen Zeugen B. rügt die Beschwerdeführerin, daß das Gericht zu dessen "zufälligem Auffinden" keine Fragen gestellt und es vor der Vernehmung des Zeugen unterlassen habe, diesen nach seinem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Streitverkündeten zu befragen. Dann nämlich hätte sich - was ihr seinerzeit nicht bekannt gewesen sei - herausgestellt, daß der Zeuge nicht nur der Stief-(Adoptiv-)Sohn des Inhabers der Firma M. sei, sondern auch schon damals die Funktion eines Juniorchefs der Firma wahrgenommen habe. Hinsichtlich der Zeugin W. trägt die Beschwerdeführerin vor, die Wohnanschrift dieser Zeugin sei der Firma M. stets bekannt gewesen. Es habe die Kammer nicht verwundert, daß erst eine EMA-Anfrage durch sie, die Beschwerdeführerin, dazu geführt habe, daß die Anschrift auch gerichtsbekannt geworden sei. Die Zeugin W. habe bei ihrer Vernehmung zwar erklärt, sie habe an das genaue Gespräch keine Erinnerung, aber auch geäußert: "Indem ich mich nicht erinnere, spricht es doch dafür, daß sie es nicht gesagt hat". Diese Aussage sei nicht in das Protokoll aufgenommen worden. Die Aussage des Zeugen St. sei falsch wiedergegeben worden. Eine Aussage des Inhalts, er könne nicht ausschließen, daß er das Gespräch nicht von Anfang an angehört habe, habe er nicht gemacht. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht die Beschwerdeführerin weiter darin, daß sich das Gericht nicht mit dem wiederholt gestellten Antrag auseinandergesetzt habe, den Humus von einem neutralen Sachverständigen begutachten zu lassen und Vergleiche mit dem Zustand eines in der Nähe gelegenen Gartens anzustellen, der zeitgleich von der Firma M. unter gleichen Bedingungen angelegt worden sei. Das Gericht habe sich geweigert, Lichtbilder, die den derzeitigen Zustand des Vorgartens zeigten, in Augenschein zu nehmen und sie mit solchen von der Firma M. angelegter Vorgärten zu vergleichen. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß die Kammer neun Stunden Architektenleistung als schlüssig vorgetragen und als bewiesen angesehen habe. Schließlich habe das Gericht das Urteil unzureichend begründet. Es sei willkürlich und floskelhaft von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Das Willkürurteil ziehe existenzvernichtende Folgen für sie nach sich. Der Vermieter habe unter Berufung auf das Urteil das seit 23 Jahren bestehende Mietverhältnis gekündigt. Mit Schriftsatz vom 14. September 1995 mache er nunmehr, nachdem er den Garten vollständig habe verwahrlosen lassen, zusätzliche Schadensersatzansprüche in Höhe von ca. 30 000 DM geltend, bemerkenswerterweise mit Hilfe eines Kostenvoranschlages des Zeugen B., der in der Berufungsinstanz als Zeuge "durch Zufall" vom Kläger und vom Streitverkündeten M. habe ermittelt werden können, Stiefsohn des Streitverkündeten M. sei und seit Juli 1993 die Firma seines Vaters übernommen habe. Der Beteiligte hat sich mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1995 bereit erklärt, bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Hauptsache von der Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil abzusehen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. An der Überprüfung der Einhaltung der hier als verletzt gerügten Grundrechte auf rechtliches Gehör und auf Gleichbehandlung bzw. Schutz vor Willkür ist der Verfassungsgerichtshof namentlich nicht durch den Umstand gehindert, daß vorliegend die Anwendung des Bundesrechts durch ein Berliner Gericht in Rede steht (vgl. den Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 E - NJW 1994,436). Die Verfassungsbeschwerde erweist sich indes als unbegründet. 1. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist auch in der für die verfassungsgerichtliche Beurteilung im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl. I, S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339), - VvB - gewährleistet gewesen und mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleich (vgl. Beschluß vom 25. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - JR 1993, 519). Es ist durch das angegriffene Urteil des Landgerichts nicht verletzt worden. a) Soweit die Beschwerdeführerin sich dagegen wendet, daß das Landgericht auf ihren Vortrag betreffend die Beschaffenheit des Humusbodens und den Bewuchs anderer von der Firma M. gestalteter Vorgärten nicht eingegangen sei, etwa auch entsprechende Fotografien nicht "entgegengenommen" habe, kann dies unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht durchgreifend beanstandet werden. Denn das diesbezügliche Vorbringen war für das Landgericht - das von dem "Geständnis" der Beschwerdeführerin gegenüber den Beschäftigten der Firma M. überzeugt war - ersichtlich nicht entscheidungserheblich. b) Auch die Rüge, das Landgericht habe dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, daß es eine bestimmte Äußerung der Zeugin W. nicht protokolliert habe, greift nicht durch. Es oblag der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten, auf eine vollständige und richtige Protokollierung der Zeugenaussagen hinzuwirken. Ein Verfassungsverstoß ist insoweit nicht erkennbar. c) Die Rüge, die Aussage des Zeugen St. sei falsch wiedergegeben, bleibt ebenfalls erfolglos. Ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts hat dieser Zeuge dort zwar zunächst erklärt, er gehe davon aus, die Auseinandersetzung von Anfang an mitgehört zu haben. Auf Vorhalt des Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten hat der Zeuge indes später eingeräumt, er könne nicht ausschließen, daß schon vorher einschlägige Äußerungen getan worden seien. Hieran hat das Landgericht in seiner Urteilsbegründung offensichtlich angeknüpft. d) Der Verfassungsgerichtshof vermag auch im Rahmen der Vernehmung des Zeugen B. keinen Verfassungsverstoß zu erkennen. Ausweislich der Verfahrensakten entsprach die Vernehmung zur Person den Anforderungen des § 395 Abs. 2 ZPO. Auf Verwandtschaftsverhältnisse oder berufliche Beziehungen mit dem Inhaber der Firma M., der nicht Partei des Rechtsstreits, ihm insbesondere nicht beigetreten war, kam es danach nicht an. Es bestehen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß das Landgericht dem Umstand nicht nachgegangen ist, daß der Zeuge B. erst im Berufungsverfahren benannt wurde. e) Der von der Beschwerdeführerin in den Mittelpunkt ihrer Verfassungsbeschwerde gestellte Umstand, daß das Landgericht ohne erneute Vernehmung der Zeugen G. und M. deren Aussage in einer von derjenigen des Amtsgerichts abweichenden Weise gewürdigt habe, kann ebenfalls keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör begründen. Die Beschwerdeführerin hat durchaus Gelegenheit gehabt, zu den Aussagen dieser Zeugen Stellung zu nehmen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt nicht allgemein einen Anspruch auf - erneute - Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz, wenn diese Zeugen bereits erstinstanzlich vernommen worden sind. Der Beschwerdeführerin ist allerdings einzuräumen, daß der Verzicht des Landgerichts auf eine erneute Vernehmung der beiden Zeugen, deren Aussagen vor dem Amtsgericht es von diesem abweichend würdigt, angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur regelmäßigen Reduzierung des von § 398 Abs. 1 ZPO dem Wortlaut nach eröffneten Ermessens (vgl. die Nachweise bei Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., Rdn. 5 zu § 398; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., Rdn. 4, 10 zu § 398 i.d.S. auch Nasall, ZZP 98 (1985) 313 ff.) auf Bedenken stoßen kann. Nach dieser Rechtsprechung kann die nochmalige Vernehmung eines Zeugen, wenn und soweit seine Glaubwürdigkeit in Rede steht, nur dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen. Das Landgericht geht ersichtlich von einer solchen Ausnahme aus, ohne dies indes zu erläutern. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, inhaltliche Unterschiede in den Aussagen der beiden Zeugen M. und G. ließen "gewisse" Zweifel an deren Wahrnehmungen entstehen. Das Amtsgericht geht damit davon aus, daß sich die Zeugen hinsichtlich der angeblichen Äußerung verhört haben könnten. Das Landgericht indes stellt sich dieser Beweiswürdigung ausdrücklich "entgegen" und gelangt zu der Feststellung, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Zeugen sich irrten. Damit hat es die - subjektiven - Wahrnehmungsmöglichkeiten der Zeugen (und nicht nur den objektiven Gehalt ihrer Aussagen; zur Abgrenzung "objektiver" und - jedenfalls die einfachrechtliche Pflicht zur erneuten Vernehmung auslösender - "subjektiver" Gesichtspunkte: E. Schneider, NJW 1974, 841 f.) anders gewürdigt als das Amtsgericht. Das Landgericht ist damit möglicherweise von einem von der vorherrschenden Spruchpraxis zu § 398 Abs. 1 ZPO abweichenden Verständnis ausgegangen. Gründe dafür legt es - wie gesagt - nicht dar. Ein Verfassungsverstoß liegt darin jedoch nicht. Ein Gericht muß bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer vorherrschenden Meinung nicht folgen, und es ist selbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrundezulegen, wenn alle anderen Gerichte - auch die im Rechtszug übergeordneten - den gegenteiligen Standpunkt einnehmen (vgl. dazu z.B. BVerfGE 87, 273, 278). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs kann es allerdings gebieten, die betroffene Partei davor zu bewahren, erst in der Entscheidung selbst mit der "Abweichung" konfrontiert zu werden, dies zumal - wie hier - bei letztinstanzlichen Entscheidungen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, NJW 1996, 45, 46, mwN). Auch dieser Gesichtspunkt verhilft der Verfassungsbeschwerde indes nicht zum Erfolg. Nach Durchsicht der Verfahrensakten geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin von der Absicht des Landgerichts, gegebenenfalls die erstinstanzlichen Aussagen der in Rede stehenden Zeugen ohne ihre erneute Vernehmung abweichend zu würdigen, nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise "überrascht" worden ist. Dies ergibt sich namentlich daraus, daß der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin nach der Vernehmung der Zeugen B. und St. Anlaß "zur gegenbeweislichen" Benennung der Zeugin W. sah (vgl. den Beweisbeschluß vom 13. März 1995) und auch im übrigen die zweitinstanzliche Beweisaufnahme erkennbar dazu diente, die erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen G. und M. entweder zu entkräften oder aber zu bestätigen. Damit war die Einbeziehung dieser Aussagen in die Beweiswürdigung des Landgerichts jedenfalls objektiv voraussehbar; ob sie vorausgesehen worden ist, muß unerheblich bleiben. 2. Schließlich verletzt das angegriffene Urteil die Beschwerdeführerin auch nicht in dem von ihr der Sache nach gleichfalls angeführten Gleichbehandlungsgebot in seiner Ausprägung als mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Willkürverbot (vgl. zu seiner Ableitung aus dem für die Entscheidung noch maßgeblichen Art. 6 Abs. 1 VvB u.a. Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -). Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach der Verfassung von Berlin nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die - hier im Blick auf § 398 Abs. 1 ZPO, wie dargelegt, nicht von vornherein auszuschließende - fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein ist noch nicht in diesem Sinne "willkürlich". Ebensowenig kommt es darauf an, ob die von dem Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme letztlich mehr oder weniger überzeugt. Willkür im hier maßgeblichen Sinn liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d.h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. den Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 -). Das ist indes nicht der Fall. Eine weitergehende Prüfung ist dem Verfassungsgerichtshof versagt. Denn er ist keine "zusätzliche" fachgerichtliche Instanz (vgl. den Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 -), sondern auf die Kontrolle von - hier im Ergebnis nicht feststellbaren - Verfassungsverstößen beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf den 55 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.