Beschluss
34/96
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1996:0522.34.96.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich begründen weder Art 2 Abs 1 VvB noch Art 28 Abs 1 VvB ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich begründen weder Art 2 Abs 1 VvB noch Art 28 Abs 1 VvB ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht. I. Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Rente von 1.866 DM. Nach seinen Angaben beträgt seine monatliche Miete zur Zeit 1.300 DM. Als Vater eines minderjährigen Kindes ist er zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 592 DM verpflichtet. Nachdem die Kindesmutter mit Blick auf diesen Unterhalt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt hatte, pfändete sie die Rentenansprüche des Beschwerdeführers. Den Antrag des Beschwerdeführers, die Pfändung einzustellen und den monatlichen Freibetrag auf mindestens 1.800 DM festzusetzen, hat das Amtsgericht Schöneberg durch Beschluß vom 8. Dezember 1995 zurückgewiesen. Durch Beschluß vom 5. Februar 1996 hat das Landgericht Berlin die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem durch Art. 28 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) verbürgten Recht auf angemessenen Wohnraum und in seinem durch Art. 22 Abs. 1 VvB garantierten Recht auf soziale Sicherung. Durch die fortschreitende Pfändung könne er sich seine Wohnung nicht mehr leisten; Wohngeld oder Zuschüsse seitens des Sozialamts erhalte er nicht. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin, in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Damit setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde u.a. voraus, daß der Beschwerdeführer die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Verfassung von Berlin begründeten, subjektiven Rechts geltend macht. Daran fehlt es hier. Es kann dahinstehen, ob Art. 28 Abs. 1 VvB überhaupt ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht begründet und in welchem Verhältnis diese Vorschrift zu dem bundesrechtlich geordneten bürgerlichen Recht betreffend die Herausgabe von Wohnraum und zu den bundesrechtlichen Regelungen des Wohngeld- u. Wohngeldsondergesetzes steht. Denn jedenfalls könnte Art. 28 Abs. 1 VvB subjektivrechtlich - also über seine Qualität als Programmsatz hinaus - allenfalls vor Obdachlosigkeit schützen (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluß vom 17. März 1994 - VerfGH 139/93 -). Jedoch begründet er weder ein allgemeines Behaltensrecht für eine bestimmte bezogene Wohnung noch - jenseits der Obdachlosigkeit - einen sonstigen Anspruch eines einzelnen Bürgers. Das Recht auf Wohnraum in Art. 28 Abs. 1 VvB wirkt mithin grundsätzlich nicht unmittelbar anspruchsbegründend, sondern verpflichtet das Abgeordnetenhaus und den Senat von Berlin, das im Rahmen staatlicher Einflußnahme und unter Berücksichtigung anderer staatlicher Aufgaben und Pflichten Mögliche zu tun, für Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu sorgen (vgl. Beschluß vom 27. März 1996 - VerfGH 8/96 und 8 A/96 -). Unter dem Blickwinkel eines subjektiven Rechts gilt im Ergebnis nichts anderes für Art. 22 Abs. 1 VvB. Er begründet ebensowenig wie sein "Rechtsvorgänger", nämlich Art. 14 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (vgl. dazu Schwan in: Pfennig/ Neumann, Verfassung von Berlin, Kommentar, 2. Aufl., Art. 14 Rn. 2), ein subjektives Recht einzelner Bürger auf bestimmte staatliche Leistungen. Der Verfassungsgesetzgeber hat es - entsprechend der Empfehlung der Enquete-Kommission "Verfassungs- und Parlamentsreform- in ihrem Schlußbericht vom 18. Mai 1994 (Abgeordnetenhaus-Drucksache 12/4376, S. 29 f. und 43) - bewußt abgelehnt, einen Anspruch auf eine soziale Grundsicherung in die Verfassung aufzunehmen. Er hat sich vielmehr insoweit für die Aufnahme lediglich eines Staatsziels entschieden (vgl. auch Stellungnahme des Senats von Berlin vom 23. Januar 1995 in Abgeordnetenhaus-Drucksache 12/5224 S. 4). Dieses Staatsziel entfaltet ebenso wie das in Art. 20 Abs. l und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip seine Wirkung namentlich bei der Anwendung und Auslegung subjektiver öffentlicher Rechte (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1954 - BVerwG V C 78/54 - BVerwGE 1, 159 und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1973 - 1 BvL 19/72 - BVerfGE 36, 237 ). Der Beschwerdeführer könnte seine Verfassungsbeschwerde im übrigen - und darauf sei ergänzend hingewiesen - nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Rechts auf Achtung der Würde des Menschen aus Art. 6 VvB stützen. Aus diesem Grundrecht folgt zwar ein Anspruch auf eigenverantwortliche Lebensgestaltung und damit ein Recht auf Belassung eines Existenzminimums ebenso wie ein Anspruch auf menschenwürdige Unterkunft. Ein Anspruch auf Innehabung einer bestimmten Wohnung läßt sich aus Art. 6 VvB indes nicht entnehmen. Auch der Anspruch auf Belassung eines Existenzminimums ist im Falle des Beschwerdeführers nicht verletzt. Von den Rentenbezügen des Beschwerdeführers von 1.866 DM verbleiben ihm nach der Pfändung aufgrund der Unterhaltsansprüche der Tochter von 592 DM monatlich 1.274 DM zum Lebensunterhalt. Dieser Betrag liegt höher als der Pfändungsfreibetrag von 1.209 DM monatlich bei der Pfändung von Arbeitseinkommen (§ 850 c Abs. 1 ZPO). Daß mit diesem verbleibenden Betrag etwa aufgrund besonderer persönlicher Umstände das Existenzminimum unterschritten würde, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.