Beschluss
26/95
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1996:0926.26.95.0A
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Leitsätze
1. Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung des MRVerbG Art 6 § 1 für den Erlaß von landesrechtlichen Zweckentfremdungsverbot-Verordnungen zur Verhinderung der Zweckentfremdung von Wohnraum vgl BVerfG, 1975-02-04, 2 BvL 5/74, BVerfGE 38, 348ff.
2. Die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften der WoZwEntfrV BE könnte erst dann angenommen werden, wenn das Zweckentfremdungsverbot offensichtlich wegen fehlender Wohnungsmangellage entbehrlich wäre.
Anderenfalls unterfällt es der normativen Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers, die Konsequenzen aus einem Wandel der Verhältnisse zu ziehen (vgl VerfGH München, 1988-07-13, Vf.4-VII-86, NJW 1989, 94 <95>).
3. Setzt sich ein Fachgericht mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander und entbehrt seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes, liegt eine das Willkürverbot iSv Verf BE Art 6 Abs 1 F: 1950-09-01 verletzende Entscheidung nicht vor (vgl VerfGH Berlin, 1994-04-25, 34/94, LVerfGE 2, 16 <18>).
4. Hier:
a. Von einer offensichtlichen Entbehrlichkeit des Zweckentfremdungsverbots für den Zeitraum von 1989 bis 1993 kann nicht gesprochen werden, da - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - die Wohnungsmangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt durch die Wiedervereinigung nicht endgültig behoben wurde.
b. Die Auffassung des KG, wonach bei einer Mietzinshöhe von DM 15,00 nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Mieträume mangels Nachfrage für den Wohnungsmarkt ungeeignet seien, ist nachvollziehbar und rechtfertigt nicht den Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung des MRVerbG Art 6 § 1 für den Erlaß von landesrechtlichen Zweckentfremdungsverbot-Verordnungen zur Verhinderung der Zweckentfremdung von Wohnraum vgl BVerfG, 1975-02-04, 2 BvL 5/74, BVerfGE 38, 348ff. 2. Die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften der WoZwEntfrV BE könnte erst dann angenommen werden, wenn das Zweckentfremdungsverbot offensichtlich wegen fehlender Wohnungsmangellage entbehrlich wäre. Anderenfalls unterfällt es der normativen Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers, die Konsequenzen aus einem Wandel der Verhältnisse zu ziehen (vgl VerfGH München, 1988-07-13, Vf.4-VII-86, NJW 1989, 94 ). 3. Setzt sich ein Fachgericht mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander und entbehrt seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes, liegt eine das Willkürverbot iSv Verf BE Art 6 Abs 1 F: 1950-09-01 verletzende Entscheidung nicht vor (vgl VerfGH Berlin, 1994-04-25, 34/94, LVerfGE 2, 16 ). 4. Hier: a. Von einer offensichtlichen Entbehrlichkeit des Zweckentfremdungsverbots für den Zeitraum von 1989 bis 1993 kann nicht gesprochen werden, da - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - die Wohnungsmangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt durch die Wiedervereinigung nicht endgültig behoben wurde. b. Die Auffassung des KG, wonach bei einer Mietzinshöhe von DM 15,00 nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Mieträume mangels Nachfrage für den Wohnungsmarkt ungeeignet seien, ist nachvollziehbar und rechtfertigt nicht den Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung zu einer Geldbuße von 8 000 DM wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung. Er vermietete mit einem "Mietvertrag für gewerbliche Räume" vom 9. Februar 1989 eine in der Reichsstraße 1 in Berlin-Charlottenburg gelegene 180 m² große Wohnung. Der Mieter nutzte die aus fünf Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einem WC sowie einem Bad mit WC bestehende Wohnung zum Betrieb eines Büros und zahlte dafür eine Kaltmiete von 2 700 DM. Außerdem wandte er für bauliche Veränderungen der Räume insgesamt etwa 120 000 DM auf. Nach dem Bezug der Räume forderte der Beschwerdeführer den Mieter vergeblich auf, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, nach der er sich zur Anmeldung seines ersten Wohnsitzes in der Reichsstraße 1 verpflichtete. Der Mieter wies darauf hin, daß er die Räume ausdrücklich als Gewerberaum angemietet habe. Aufgrund einer Kündigung seitens des Beschwerdeführers vom 20. Februar 1993, die mit dem Fehlen der Zweckentfremdungsgenehmigung begründet war, beendete der Mieter die Nutzung der Räume am 24. September 1993. Das Bezirksamt Charlottenburg von Berlin, das gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich derselben Wohnung bereits im Jahre 1981 einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung erlassen hatte und in dem seinerzeitigen Verwaltungsverfahren zu der Auffassung gelangt war, daß zwei der fünf Zimmer bereits vor Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung anderen als Wohnzwecken zugeführt worden seien, für die weiteren drei Räume jedoch eine Genehmigung erforderlich sei, erließ gegen den Beschwerdeführer am 28. April 1993 einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung. Er setzte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 5 000 DM fest. In dem sich daran anschließenden Bußgeldverfahren erließ das Amtsgericht Tiergarten von Berlin am 15. Juni 1994 das angegriffene Urteil, mit dem es eine Geldbuße von 8 000 DM verhängte. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers hat das Kammergericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluß vom 23. Dezember 1994 verworfen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er werde in seinen Grundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Gleichbehandlung sowie in seinem Eigentumsrecht und seiner Berufsfreiheit als Hausverwalter verletzt. Die Akten des Verfahrens beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin - 329 OWi 536/93 (Kammergericht 5 Ws (B) 351/94) - sowie die Akten des Bezirksamts Charlottenburg von Berlin - Wohn 315/OWi 1/93 - wurden beigezogen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Berufsfreiheit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. a) Zwar war das rechtliche Gehör auch in der Verfassung von Berlin in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 1. September 1950 (VOBl. S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339) - VvB - namentlich in Art. 62 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. VerfGH, Beschluß vom 15. Juni 1993, LVerfGE 1, 81). Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt jedoch in dieser Hinsicht nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 50 VerfGHG, weil der zur Entscheidung unterbreitete Sachverhalt den behaupteten Verstoß von vornherein nicht als möglich erscheinen läßt. Zum einen trägt der Beschwerdeführer vor (S. 13 der Beschwerdeschrift vom 22. Februar 1995), das Kammergericht nehme sein Vorbringen zur Klausel unter "§ 1 Nr. 4" des Mietvertrages zwar zur Kenntnis, ziehe es jedoch nicht ernsthaft in Erwägung, weil es sich damit nicht auseinandersetze. Dies trifft ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses nicht zu. Auf S. 8 des Beschlußabdrucks wird unter d) in diesem Zusammenhang ausgeführt: "Der Vereinbarung in § 1 Abs. 4 des Mietvertrages kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die vermieteten Räume entsprachen den behördlichen Vorschriften, und behördliche Auflagen existierten für sie nicht. Die Einholung einer Genehmigung für eine Nutzungsänderung war nicht Gegenstand der Vereinbarung. Im übrigen hätte sich der Betroffene seiner aus der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung folgenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die Wohnräume ohne Genehmigung nicht für andere als Wohnzwecke zu überlassen, ohnehin nicht durch eine Absprache mit dem Zeugen K. entledigen können." Soweit der Beschwerdeführer zum anderen die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit begründet, daß das Gericht die Vorschriften der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung angewandt habe, obwohl er deren Verfassungswidrigkeit behauptet hatte (16 der Beschwerdeschrift), ist ein Gehörverstoß nicht nachvollziehbar vorgetragen und durch die Gründe des angefochtenen Beschlusses im übrigen ebenfalls widerlegt: Das Kammergericht geht auf S. 4 des Beschlußabdrucks unter 3. auf das Thema der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung ausdrücklich ein. Es heißt dort: "Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verbotes der Zweckentfremdung von Wohnraum bestehen keine Bedenken. Die Beschränkungen, die dieses Verbot den Eigentümern von Wohnraum auferlegt, werden nach wie vor durch den in Berlin fortbestehenden erheblichen Mangel an Wohnraum gerechtfertigt (vgl. Beschluß des Senats vom 20. August 1993 - 4 Ws (B) 218/93 -)." Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage für die Bußgeldfestsetzung ist damit ersichtlich vom Kammergericht beschieden worden. Auf Einzelheiten seines Vorbringens brauchte es dabei nicht einzugehen (vgl. BVerfGE 22, 267, 274 zu Art. 103 Abs. 1 GG). b) Hinsichtlich der Rüge der Verletzung seiner Berufsfreiheit läßt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen, wodurch der Schutzbereich des Art. 11 VvB beeinträchtigt sein könnte. 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. a) Zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens wiederholten Einwand, die Rechtsgrundlage der Bußgeldfestsetzung sei wegen Verstoßes gegen sein Eigentumsgrundrecht (Art. 15 VvB) verfassungswidrig, ist zunächst auf folgendes hinzuweisen: Die von ihm mit dem Vorwurf der "grundrechtsverletzenden Wohnungszwangsbewirtschaftung" in Frage gestellte Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung für den Erlaß der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung - des Artikels 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 - ist vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - seinerzeit bejaht worden (BVerfGE 38, 348; zur Funktion der Ermächtigung vgl. insbesondere S.360 f., zu deren Vereinbarkeit mit Art. 14 GG S. 370 f.). Neue Aspekte, die gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung sprechen und den Verfassungsgerichtshof ggf. - die Entscheidungserheblichkeit der Frage voraussetzt - zu einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht veranlassen könnten, sind nicht erkennbar (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 22. April 1994, BVerwGE 95, 341, 349). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, jedenfalls sei die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach der Wiedervereinigung verfassungswidrig geworden, weil die in der Ermächtigungsgrundlage vorausgesetzte Wohnungsmangellage nicht mehr bestehe, verkennt er, daß die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage in Berlin noch gegeben sind, der normativen Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers unterfällt (vgl. BVerwGE 59, 197; OVG Berlin, Urteil vom 25. Mai 1984, GE 1984, S. 1129; Urteil vom 28. Juli 1994 - OVG 5 B 66/93 -, Urteilsumdruck S. 11). Erst wenn das Zweckentfremdungsverbot offensichtlich entbehrlich wäre, könnte das automatische Außerkrafttreten der Verordnung angenommen werden; anderenfalls ist es Sache des Verordnungsgebers, die Konsequenzen aus einem Wandel der Verhältnisse zu ziehen (vgl. auch VGH Kassel ZMR 1987, 75; BayVerfGH NJW 1989, S. 94, 95). Eine derartige Sachlage ist nicht gegeben. Insbesondere wird die vom Verordnungsgeber der - für den Bußgeldvorwurf betreffend den Zeitraum Februar 1989 bis September 1993 noch maßgeblichen - Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Fassung vom 9. Februar 1973 (GVBl. S. 421 ) angenommene Wohnungsmangellage weder durch den Hinweis des Beschwerdeführers auf einen im Herbst 1993 festgestellten Wohnungsleerstand im Bereich der ehemaligen Alliierten-Wohnungen noch durch die pauschalen Behauptungen des Vorhandenseins von preiswertem Wohnraum im Umland in Frage gestellt. Die Annahme, die Beschränkungen, die das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum den Eigentümern von Wohnraum auferlegt, würden auch nach der Wiedervereinigung durch den in Berlin fortbestehenden erheblichen Mangel an Wohnraum gerechtfertigt, wird im übrigen auch von dem für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung zuständigen Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin geteilt, der in der zitierten Entscheidung vom 28. Juli 1994 (S. 12 des Urteilsumdrucks) ausführt: "Davon aber, daß die Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt infolge der Wiedervereinigung endgültig behoben wäre oder, daß auch nur die Voraussetzungen für die Annahme eines "Sichereffekts" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch das seitdem zur Verfügung stehende Umland entfallen wären, kann offenkundig keine Rede sein (vgl. hierzu insbesondere die Zweite Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 15. März 1994 [GVBl. 1994, S. 91] und auch die vom Land Brandenburg erlassene Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf vom 21. November 1991 [GVBl. Land Brandenburg 1991, S. 500] sowie die für die dort bestimmten Gebiete geltende Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 21. Januar 1993 [ABl. Land Brandenburg, S. 379])." Unter diesen Umständen kann von einer offensichtlichen Entbehrlichkeit des Zweckentfremdungsverbots für den hier interessierenden Zeitraum - 1989 bis 1993 - nicht gesprochen werden. b) Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, es fehle an einer willkürfreien und - insbesondere im Hinblick auf sein Grundrecht auf Eigentum und sein Recht auf Gleichbehandlung - verfassungskonformen Anwendung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung(S. 21 ff. der Beschwerdeschrift), weil die Räume wegen ihres zu hohen Mietpreises ohnehin nicht für den Wohnungsmarkt geeignet seien, ist darauf hinzuweisen, daß die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den zu entscheidenden Fall in erster Linie Sache der dafür im Einzelfall zuständigen Fachgerichte sind und sich der Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs allein auf die Frage beschränkt, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Fehler aufweisen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts oder dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen oder ob sie unter keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Setzt sich hingegen ein Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinander und entbehrt seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes, liegt eine willkürliche Mißdeutung nicht vor (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f.; VerfGH, Beschluß vom 25. April 1994, LVerfGE 2, 16, 18). Das Kammergericht hat vorliegend nachvollziehbar - auf S. 7 des Beschlußabdrucks unter c) - ausgeführt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen überhaupt angenommen werden könne, daß eine Wohnung allein deshalb nicht dem Verbot der Zweckentfremdung unterliege, weil der Verfügungsberechtigte für die Miete in einer Höhe verlangen wolle, die Wohnungssuchende nicht mehr aufbringen könnten, könne dahinstehen. Jedenfalls sei diese Grenze bei der in Rede stehenden Wohnung nicht überschritten, weil von einem Mietpreis von 15,00 DM pro Quadratmeter auszugehen sei. Die Aufwendungen des Mieters für bauliche Veränderungen in Höhe von 120 000 DM seien nicht dem Mietpreis hinzuzurechnen, weil der Mieter sich im Mietvertrag verpflichtet habe, die Räume bei seinem Auszug in den ursprünglichen Zustand zu versetzen oder einen angemessenen Ausgleich zu zahlen, falls der Nachmieter die Veränderungen nicht übernehme. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und rechtfertigen unter keinem Gesichtspunkt den Vorwurf der Verkennung des Schutzbereichs der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte oder der willkürlichen Rechtsanwendung. Im Ergebnis das gleiche gilt für den Vorwurf, (S. 23 ff. der Beschwerdeschrift), das Kammergericht habe zu Unrecht die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 4 der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung verneint, weil es auf Geschäftsraum im baulichen Sinne abgestellt habe: Diese Auslegung folgt dem Wortlaut der Ausnahmevorschrift. Mit dem gegen diese Regelung selbst erhobenen Einwand, der Gleichheitsgrundsatz gebiete eine Gleichbehandlung von baulichem und lediglich "gewidmetem" Geschäftsraum, verkennt er den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers - ganz abgesehen davon, daß die vorgenommene Differenzierung durchaus einleuchtend ist. c) Die Rüge, der angefochtene Beschluß sei willkürlich und verletze damit das in Art. 6 Abs. 1 VvB gewährleistete Grundrecht auf Gleichbehandlung, stützt der Beschwerdeführer des weiteren auch (S. 15 der Beschwerdeschrift) auf den Vorwurf, das Kammergericht verstoße gegen den Grundsatz "reformatio in peius", da es die vom Amtsgericht in Höhe von 8 000 DM festgesetzte Geldbuße nicht reduziert habe, obwohl es den Schuldumfang für geringer halte, weil es anders als das Amtsgericht nicht von einer Zweckentfremdung der gesamten Wohnung ausgehe: Das Kammergericht hat angenommen daß zwei der fünf Zimmer bereits bei Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung gewerblich genutzt worden waren und deshalb der Genehmigungspflicht nicht unterlagen. Der Vorwurf der Willkür ist hier schon deswegen ungerechtfertigt, weil das Verbot der reformatio in peius ersichtlich nicht verletzt worden ist. Das Kammergericht durfte bei seiner auf § 79 Abs. 6 des Ordnungswidrigkeitengesetzes gestützten eigenen Entscheidung über den Bußgeldausspruch lediglich Art und Höhe der Rechtsfolge nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändern (vgl. § 79 Abs. 3 OWiG § 358 Abs. 2 StPO) war hingegen nicht daran gehindert mit eigenen Erwägungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers die Höhe des Bußgeldes zu bestätigen (vgl. die Kommentierung zur entsprechenden Regelung des § 331 Abs. 1 StPO in Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung 42. Aufl. 1995, § 331 Rdn. 11 mwN). d) Auch die nachträglich am 8. März 1995 - und damit noch innerhalb der Zweimonatsfrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG nach Zugang der das fachgerichtliche Verfahren abschließenden Entscheidung des Kammergerichts am 9. Januar 1995 - erhobene Rüge, bereits die amtsgerichtliche Entscheidung verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, ist unbegründet. Wenn der Mieter von derselben Abteilung des Gerichts keine Geldbuße auferlegt sondern die Möglichkeit erhalten hat rückwirkend die Zweckentfremdungsgenehmigung beim Bezirksamt Charlottenburg zu beantragen, woraufhin ihm die Genehmigung gegen Zahlung einer Ausgleichsabgabe von 18 144 DM erteilt worden sei, so läßt dies keinen Verfassungsverstoß erkennen. Wie dargelegt sind die Feststellung und Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den zu entscheidenden Fall in erster Linie Sache der dafür im Einzelfall zuständigen Fachgerichte. Eine Differenzierung zwischen dem Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer einerseits und dem Mieter andererseits ist nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer aus dem im Jahre 1981 durchgeführten Bußgeldverfahren seine Verpflichtungen nach der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung gerade hinsichtlich dieser Wohnung kannte. Soweit im übrigen der entsprechende Vorwurf auch gegenüber dem Kammergericht erhoben wird ist nicht nachvollziehbar, weshalb davon auszugehen sein soll, daß das Kammergericht ohne entsprechende Hinweise seitens des Beschwerdeführers den nunmehr vorgetragenen Verlauf des vom Mieter betriebenen Genehmigungsverfahrens hätte kennen sollen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.