Urteil
44/96
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1996:1022.44.96.0A
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Leitsätze
1. Der Berliner Landesgesetzgeber ist ungeachtet der rahmenrechtlichen Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes befugt, im Einzelfall einen bestimmten Studiengang einer Hochschule unmittelbar durch Gesetz aufzuheben.
2. Die Aufhebung eines Studiengangs und die damit einhergehende Veränderung des Fachbereichs bzw der Fakultät einer Hochschule verstößt nicht schon um ihrer selbst willen gegen die von Art 21 Satz 1 VvB (juris: Verf BE) verbürgte Wissenschaftsfreiheit. Vielmehr ist der Berliner Landesgesetzgeber grundsätzlich berechtigt, von ihm geschaffene Möglichkeiten wissenschaftlicher Betätigung namentlich im Interesse einer Haushaltskonsolidierung einzuschränken.
3. Die durch Art 21 Satz 1 VvB garantierte Wissenschaftsfreiheit begründet ein Recht der Hochschule auf Teilhabe in Form der Mitwirkung an wissenschaftsrelevanten Organisationsentscheidungen des Berliner Landesgesetzgebers. Zu den in diesem Sinne wissenschaftsrelevanten Organisationsentscheidungen zählt ua die Aufhebung eines Studiengangs.
4. Soll ein Studiengang unmittelbar durch Gesetz aufgehoben werden und damit eine Beteiligung der Hochschule nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes entfallen, verlangt Art 21 Satz 1 VvB, daß die Belange von Wissenschaft, Forschung und Lehre angemessen sorgfältig ermittelt und gewichtet und die vom Staat beabsichtigten Maßnahmen mit ihnen abgewogen werden. Daraus folgt, daß der betreffenden Hochschule Gelegenheit gegeben werden muß, sich nach fundierter Vorbereitung unter Einschaltung der zuständigen Hochschulorgane zu der geplanten Maßnahme sachgerecht zu äußern und ihre Auffassung zur Geltung zu bringen.
Tenor
1. Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Art. II § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) sind mit Art. 21 Satz 1 der Verfassung von Berlin unvereinbar und nichtig.
2. ...
3. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Berliner Landesgesetzgeber ist ungeachtet der rahmenrechtlichen Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes befugt, im Einzelfall einen bestimmten Studiengang einer Hochschule unmittelbar durch Gesetz aufzuheben. 2. Die Aufhebung eines Studiengangs und die damit einhergehende Veränderung des Fachbereichs bzw der Fakultät einer Hochschule verstößt nicht schon um ihrer selbst willen gegen die von Art 21 Satz 1 VvB (juris: Verf BE) verbürgte Wissenschaftsfreiheit. Vielmehr ist der Berliner Landesgesetzgeber grundsätzlich berechtigt, von ihm geschaffene Möglichkeiten wissenschaftlicher Betätigung namentlich im Interesse einer Haushaltskonsolidierung einzuschränken. 3. Die durch Art 21 Satz 1 VvB garantierte Wissenschaftsfreiheit begründet ein Recht der Hochschule auf Teilhabe in Form der Mitwirkung an wissenschaftsrelevanten Organisationsentscheidungen des Berliner Landesgesetzgebers. Zu den in diesem Sinne wissenschaftsrelevanten Organisationsentscheidungen zählt ua die Aufhebung eines Studiengangs. 4. Soll ein Studiengang unmittelbar durch Gesetz aufgehoben werden und damit eine Beteiligung der Hochschule nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes entfallen, verlangt Art 21 Satz 1 VvB, daß die Belange von Wissenschaft, Forschung und Lehre angemessen sorgfältig ermittelt und gewichtet und die vom Staat beabsichtigten Maßnahmen mit ihnen abgewogen werden. Daraus folgt, daß der betreffenden Hochschule Gelegenheit gegeben werden muß, sich nach fundierter Vorbereitung unter Einschaltung der zuständigen Hochschulorgane zu der geplanten Maßnahme sachgerecht zu äußern und ihre Auffassung zur Geltung zu bringen. 1. Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Art. II § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) sind mit Art. 21 Satz 1 der Verfassung von Berlin unvereinbar und nichtig. 2. ... 3. ... I. Die 63 Antragsteller machen als Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle geltend, Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Art. II § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) verstießen gegen die Verfassung von Berlin (VvB) vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779) und seien deshalb für nichtig zu erklären. Die beiden Vorschriften des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 haben folgenden Wortlaut: "Art. II Unmittelbar haushaltswirksame gesetzliche Regelungen § 1 ... § 2 Abbau von Mehrfachangeboten an Hochschulen (1) Für die Freie Universität gilt: 1. Im Fachbereich Humanmedizin wird der Studiengang "Zahnmedizin" aufgehoben. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an findet, abweichend von den Vorschriften des Neuordnungsgesetzes Zahnmedizin vom 22. Dezember 1993 (GVBl. S. 657), die Ausbildung im Fach Zahnmedizin nur an der Medizinischen Fakultät Charite der Humboldt-Universität zu Berlin mit einer Aufnahmekapazität von 80 Studienanfängern im Jahr statt. 2. ... (2) An der Humboldt-Universität zu Berlin wird an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät I der Studiengang "Pharmazie" aufgehoben." Das Haushaltsstrukturgesetz dient, wie seine Präambel ausweist, der Haushaltskonsolidierung, insbesondere der Reduzierung des sich bis zum Jahre 1999 abzeichnenden Finanzierungsdefizits. Es stellt in seinem Art. I Grundsätze und Vorgaben für haushaltspolitische Maßnahmen auf und trifft in Art. II unmittelbar haushaltswirksame Regelungen. Soweit sie die Hochschulen des Landes Berlin betreffen, sehen sie u. a. einen Abbau von Mehrfachangeboten an den Hochschulen vor, darunter die Aufhebung der Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie. Der Gesetzentwurf des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 vom 8. März 1996 (Drs. AbgH 13/201) verweist zur Begründung der Aufhebung von Studiengängen vor allem auf die Koalitionsvereinbarung, die einen Abbau von Mehrfachangeboten an den Universitäten vorsehe, sowie darauf, daß die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie sowohl an der Freien Universität wie an der Humboldt-Universität angeboten würden, also Doppelangebote seien, und auf die mit der Aufhebung dieser Studiengänge zu erwartende Senkung des konsumtiven und investiven Aufwands an den Universitäten, die mittelfristig für die Freie Universität mit 34,84 Mio. DM und für die Humboldt-Universität mit 28,5 Mio. DM veranschlagt wird. Nach der ersten Lesung am 14. März 1996 wurde der Gesetzentwurf an den Hauptausschuß (federführend) sowie mitberatend u.a. an den Ausschuß für Wissenschaft und Forschung überwiesen. Dieser Ausschuß führte am 18. März 1996 eine Anhörung zu den Auswirkungen des Haushaltsstrukturgesetzes auf die Bereiche Wissenschaft und Forschung durch und hörte dabei u.a. den Präsidenten der Freien Universität und die damalige Präsidentin der Humboldt-Universität an. Aus dem Wortprotokoll dieser Ausschußsitzung ergibt sich, daß die Anhörung etwa vier Stunden gedauert hat, daß außerdem noch drei weitere Präsidenten von Hochschulen sowie die Vertreter der Landeskonferenz der Direktoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen, der Landeskonferenz der Frauenbeauftragten an Berliner Hochschulen, der Landesarbeitsgemeinschaft Akademischer Mittelbau, der Landes-Asten-Konferenz und der Gewerkschaft ÖTV angehört wurden. Allen stand eine Redezeit von jeweils 10 Minuten zur Verfügung; außerdem wurden Fragen der Abgeordneten beantwortet. Weiter ergibt das Wortprotokoll, daß der Präsident der Freien Universität und die Präsidentin der Humboldt-Universität zu Beginn ihrer Ausführungen erklärten, daß das Verfahren der Anhörung nicht dem Gebot der Mitwirkung der Universitäten an weitreichenden strukturellen Maßnahmen genüge. In der der Anhörung folgenden Sitzung vom 25. März 1996 beschloß der Wissenschaftsausschuß einstimmig bei Stimmenthaltung der Vertreter der Regierungsfraktionen, dem Abgeordnetenhaus die Annahme des Gesetzentwurfs mit verschiedenen Änderungen zu empfehlen, darunter die Streichung der vorgesehenen Aufhebung der Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie. Der Hauptausschuß empfahl dem Abgeordnetenhaus die Annahme des Gesetzentwurfs, ohne aber die Vorschläge des Wissenschaftsausschusses im einzelnen zu beraten. In der zweiten Lesung des Haushaltsstrukturgesetzes, die am 28. März 1996 verbunden mit der zweiten Lesung des Nachtragshaushaltsgesetzes 1995/96 stattfand und bei der zahlreiche Änderungsanträge zu beiden Gesetzen vorlagen, wurde u.a. die Verfassungsmäßigkeit von Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Art. II § 2 Abs. 2 HStrG 96 diskutiert, nicht jedoch die Aufhebung der Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin im einzelnen. Das Abgeordnetenhaus nahm das Haushaltsstrukturgesetz mit verschiedenen, für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Änderungen und unter Aufrechterhaltung der Aufhebung der Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie an. Die Antragsteller sehen ebenso wie die betroffenen Universitäten, die Verfassungsbeschwerde erhoben haben (VerfGH 47/96, 54/96, 63/96), in der Aufhebung der Studiengänge einen unzulässigen Eingriff in die den Hochschulen durch Art. 21 Satz 1 VvB gewährleistete Freiheit von Forschung und Lehre sowie eine Verletzung des verfassungsmäßig verbürgten Rechts der Studierenden und Studienbewerber, ihre Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die nach diesen verfassungsrechtlichen Verbürgungen gebotene Ermittlung der Auswirkungen der Aufhebung der beiden Studiengänge auf die Belange der Universitäten, Studierenden und Studienbewerber und die Abwägung der angestrebten Einsparung von Haushaltsmitteln mit diesen Belangen habe vor der Verabschiedung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 durch das Abgeordnetenhaus nicht in dem sachlich erforderlichen Umfang stattgefunden. Schon die Gesetzesbegründung zeige, daß die Auswirkungen der Aufhebung er beiden Studiengänge auf Forschung und Lehre, auf Studierende und Studienbewerber nicht ermittelt und nicht abwägend bedacht worden seien. Auch im Gesetzgebungsverfahren sei dies, wie die Antragsteller unter Hinweis auf die Art und Weise der Anhörung vor dem Wissenschaftsausschuß, die Beratung des Hauptausschusses und die zweite Lesung des Gesetzes im Abgeordnetenhaus im einzelnen vortragen, nicht geschehen. Die Antragsteller beantragen, Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Art. II § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (GVB. S. 126) für nichtig zu erklären. Abgeordnetenhaus und Senat haben gemäß § 44 VerfGHG Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Sie haben hiervon Gebrauch gemacht. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur, die sich für den Senat geäußert hat, ist insbesondere der Auffassung, eine ausreichende Abwägung der widerstreitenden Interessen habe stattgefunden. Auch hätten die betroffenen Hochschulen ausreichend Zeit gehabt, in ihren Gremien Alternativvorschläge vorzubereiten und zu beschließen. Erste Erwägungen hinsichtlich einer Aufhebung von Studiengängen seien bereits im Januar 1996 anläßlich der Koalitionsverhandlungen angestellt worden, aufgrund deren der damalige Senator seine Verwaltung aufgefordert habe, "Details über die erörterte Einstellung von Studiengängen" zu erstellen. Dies sei geschehen und als Beratungsgrundlage in die weiteren Koalitionsverhandlungen eingeführt worden. Dabei sei den Beteiligten klar gewesen, daß eine Beteiligung der betroffenen Hochschulen erforderlich sein würde. Deshalb sei in der Koalitionsvereinbarung ausdrücklich festgehalten worden, "daß die Hochschulen im Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit haben würden Alternativen zum Abbau der namentlich genannten Studiengänge vorzulegen". Auch habe der damalige Senator bereits am 18. Januar 1996 die Präsidenten der betroffenen Hochschulen in einem Gespräch auf die zu erwartende Entwicklung hingewiesen. Mit Schreiben vom 13. Februar 1996 sei den Hochschulen mitgeteilt worden, auf welches Vorgehen sich die Koalitionsfraktionen für die Erarbeitung neuer Haushaltsstrukturen verständigt hätten. In diesem Schreiben heiße es wörtlich: "Nach der Koalitionsvereinbarung haben Sie Gelegenheit, im Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsstrukturgesetz alternativ abzubauende Studiengänge zu benennen, die an Ihrer Hochschule allerdings der oben genannten Einsparungssumme entsprechen müssen. Ich darf Sie bitten, bezüglich der vorgeschlagenen Maßnahmen das Ihnen erforderlich Erscheinende zu veranlassen". Nachdem sich die Übernahme der Vorgaben der Koalitionsvereinbarung in den Entwurf des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 in den Einzelheiten abgezeichnet habe, habe die Wissenschaftsverwaltung Mitte März sehr detaillierte Abwägungsvermerke erstellt, darunter einen umfassenden Vermerk vom 18. März 1996 über die Schließung des Studienganges Zahnmedizin. Diese Vermerke seien während der parlamentarischen Beratung des Haushaltsstrukturgesetzes der CDU-Fraktion übergeben worden, die die Verteilung dieser Unterlagen im Wissenschafts- und Hauptausschuß habe vornehmen sollen. Hierzu erklärten die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der Fraktionen Bündnis 90/Grüne und PDS, daß ihre Fraktionen die Vermerke nicht erhalten hätten. Die Präsidenten von Freier Universität und Humboldt-Universität erklärten, von diesen Vermerken inhaltlich erst im Laufe der Verfassungsbeschwerdeverfahren Kenntnis bekommen zu haben. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Normenkontrollantrag und die Verfassungsbeschwerden der Humboldt-Universität, der Freien Universität und der Technischen Universität gemeinsam mündlich verhandelt. II. Der nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 2 VvB, §§ 14 Nr. 4, 43 Nr. 1 VerfGHG zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Art. II § 2 Abs. 2 HStrG 96 verletzen Art. 21 Satz 1 VvB und sind nichtig. 1. Das Abgeordnetenhaus besitzt entgegen der insbesondere von der Humboldt-Universität und der Freien Universität in den Verfassungsbeschwerdeverfahren und in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung die Gesetzgebungskompetenz für den Erlaß der angegriffenen Regelungen. Diese haben die Aufhebung des Studienganges Zahnmedizin im Fachbereich Humanmedizin der Freien Universität und des Studienganges Pharmazie an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät I der Humboldt-Universität zum Gegenstand. Der Gesetzgeber des Landes Berlin durfte diese Materie aufgrund der ihm von Art. 70 Abs. 1 GG überantworteten Gesetzgebungsbefugnis regeln. Zwar hat der Bund nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 a GG das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zu erlassen. Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078) - HRG -, mit dem der Bund von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, enthält jedoch keine Vorschriften, angesichts derer der Erlaß der hier zur Normenkontrolle gestellten Berliner Vorschriften sich als kompetenzwidrig erwiese. Vielmehr ist insoweit das grundsätzlich aus Art. 70 Abs. 1 GG folgende Recht des Landes Berlin zur Gesetzgebung unberührt geblieben. Das Hochschulrahmengesetz enthält Vorschriften über die Schaffung bzw. Einrichtung von Studiengängen einerseits (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Abs. 6 HRG) und über die Kompetenz des Landes, die Aufgaben der einzelnen Hochschulen zu bestimmen, andererseits (§ 2 Abs. 9 HRG), sowie über das Zusammenwirken von Land und Hochschule u.a. für die Ordnung des Studiums und der Hochschulprüfungen sowie die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Studienbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und gemeinsamen Kommissionen (§ 60 Nr. 1 und 2 HRG). Die letztgenannten Vorschriften sehen für ihren Anwendungsbereich ein Verfahren der Kooperation von Staat und Hochschule vor, dem im Zuge der hier in Rede stehenden, unmittelbar durch Gesetz bewirkten Umgestaltungen nicht entsprochen worden ist. Kompetenzielle Bedenken bestehen indes gegen diesen "Zugriff" des Landesgesetzgebers nicht. Die erwähnten rahmengesetzlichen Vorgaben des Bundes regeln die Kooperation zwischen der staatlichen Verwaltung und den Hochschulen und ziehen hierfür dem Landesgesetzgeber einen Rahmen für die Inanspruchnahme des ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 GG überantworteten Gesetzgebungsrechts. Sie schließen aber nicht allgemein aus, daß der Gesetzgeber des Landes eine nach dem Kooperationsmodell des Bundesrechts grundsätzlich im kondominialen Verhältnis zwischen Verwaltung und Hochschulen im Wege einer gemeinschaftlich zu treffenden Sachentscheidung zu bewältigende Materie unmittelbar selbst regelt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die durch Bundesrecht für bestimmte Kooperationsfelder vorgesehene Überlagerung der grundsätzlichen Trennung von akademischen und staatlichen Angelegenheiten durch ein Zusammenwirken von Hochschulen und Verwaltung sucht dem besonderen grundrechtlichen Status der Hochschulen Rechnung zu tragen, wie ihn Art. 5 Abs. 3 GG bundesverfassungsrechtlich garantiert. Ebensowenig wie dies der Annahme eines Letztentscheidungsrechts - im Rahmen eines grundsätzlich kooperativen Entscheidungsprozesses - entweder für den Staat zur Durchsetzung seiner hochschulstrukturpolitischen Vorstellungen (vgl. dazu BVerwG, NVwZ-RR 1990, 79; unter Erwähnung gerade auch der Aufhebung von Studiengängen Hailbronner, Kommentar zum HRG, Stand: August 1996, § 60 Rdnr. 5 a) oder andererseits auch der Hochschulen (vgl. BayVGH, DVBl. 1989, 105, 110; s. in diesem Zusammenhang auch Thieme, WissR 1989, 1, 5 f.) schlechterdings entgegenstehen muß, ergibt sich hieraus eine absolute Sperre für den Zugriff des (Landes-) Gesetzgebers. Als - nicht abschließende - Ausformungen der Garantie der Freiheit von Forschung und Lehre geben mithin (auch) die Regelungen des § 60 Nr. 1 und 2 HRG dem Landesgesetzgeber gleichsam für den "Normalfall", für das "alltägliche Zusammenwirken" eine Vorgabe bzw. erfordern entsprechendes Landesrecht (vgl. Art. 75 Abs. 3 GG), ohne damit indes "rahmenrechtlich" auszuschließen, daß der Landesgesetzgeber im Einzelfall strukturpolitische Entscheidungen selbst trifft. Vorliegend hat der Berliner Landesgesetzgeber die einschlägigen, dem Gebot § 60 HRG entsprechenden Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes über die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen - § 61 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG und § 22 Abs. 3 BerlHG - und damit die grundsätzliche Zuständigkeit des akademischen Senats, der jedoch der Zustimmung der Senatsverwaltung bedarf, unverändert gelassen und lediglich punktuelle Entscheidungen über die Aufhebung zweier Studiengänge getroffen. Insoweit gibt nicht das Hochschulrahmengesetz, sondern allein das materielle Verfassungsrecht den Maßstab für das Ausmaß einer gebotenen Mitwirkung das Hochschulbereichs an staatlichen Einrichtungen (vgl. in diesem Sinne auch Hailbronner, aaO, § 60 Rdnr. 39). Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer ihm zur Prüfung auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin gestellten Vorschrift des Berliner Landesrechts zu dem Ergebnis kommt, diese Vorschrift sei von der Gesetzgebungsbefugnis des Landes Berlin nicht umfaßt (vgl. dazu einerseits VerfGH NW, NVwZ 1993, 57, 59, andererseits BayVerfGH, BayVerfGHE 45, 33, 41 f.; wie hier offengeblieben in SächsVerfGH, LKV 1996, 273, 275). 2. Der Berliner Landesgesetzgeber hat im Rahmen seiner Beratungen die durch die Aufhebung der Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie betroffenen Universitäten nicht in einer den Anforderungen des Art. 21 Satz 1 VvB genügenden Weise angehört und damit die Auswirkungen seiner Entscheidung auf Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht in gebotenem Umfang ermittelt und abgewogen. a) Art. 21 Satz 1 VvB gewährleistet ebenso wie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Dies begründet neben einem individuellen Freiheitsrecht für jeden, der in diesem Bereich tätig ist (BVerfGE 35, 79 ), ein Recht der Hochschulen auf Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG BVerfGE 85, 360 ; siehe auch BVerfGE 35, 79 ) und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ). Diese Wertentscheidung hat zum einen zur Folge, daß der Staat zur Pflege der freien Wissenschaft und ihrer Vermittlung an die nachfolgende Generation personelle, finanzielle und organisatorische Mittel bereitstellen muß. Ohne eine geeignete Organisation und ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im wesentlichen nur noch der Staat verfügt, kann in weiten Bereichen keine unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre mehr betrieben werden. Dies gilt uneingeschränkt für den Bereich der Zahnmedizin, es gilt, soweit es die wissenschaftliche Lehre betrifft, uneingeschränkt auch für den Bereich der Pharmazie. Der Staat besitzt hinsichtlich dieses Wissenschaftsbetriebs weitgehend ein faktisches Monopol; eine Ausübung der Wissenschaftsfreiheit ist hier notwendig mit einer Teilhabe an staatlichen Leistungen verbunden (vgl. BVerfGE 35, 79 ). Zum anderen hat der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Diese Grundsatzentscheidung verstärkt die Geltungskraft der Wissenschaftsfreiheit in Richtung auf eine Teilhabeberechtigung. Soweit ein Wissenschaftler der Korporation einer Hochschule angehört, muß sichergestellt sein, daß er bei der Beratung wesentlicher Fragen seines Fachgebiets in geeigneter Form zu Gehör kommt; in diesem Rahmen stehen dem einzelnen Hochschullehrer durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gewährleistete Mitwirkungsrechte in der akademischen Selbstverwaltung zu (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 47, 327 ; 51, 369 ). Auch öffentliche Einrichtungen, die den Zwecken der Wissenschaftsfreiheit dienen und denen deshalb dieses Grundrecht unmittelbar zugeordnet ist - die Hochschulen, ihre Fakultäten und Fachbereiche - können insoweit Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 85, 360 ; 93, 85 ). b) Diese Teilhaberechte werden durch Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HStrG 96 mit der Aufhebung des Studienganges "Zahnmedizin" im Fachbereich Humanmedizin der Freien Universität Berlin und der Aufhebung des Studienganges "Pharmazie" in der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät I der Humboldt-Universität zu Berlin berührt. Aus der Gewährleistung der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre durch Art. 21 Satz 1 VvB ergibt sich weder die Annahme eines Letztentscheidungsrechts der Hochschulen hinsichtlich der hier in Frage stehenden Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen noch die Annahme, daß ein Einvernehmen mit der Hochschule herzustellen ist (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 67, 202 ; BayVGH, BayVBl. 1976, 272 und BayVBl. 1978, 576). Jedoch bestehen zwischen Forschungsmöglichkeiten, Lehrangebot und Lehrinhalten einerseits sowie vorhandenen Studiengängen andererseits enge sachliche Zusammenhänge, angesichts derer die Wissenschaftsfreiheit sowohl in ihrer Ausprägung als objektiv rechtliche Wertentscheidung als auch in Form der Teilhabe der einzelnen in den betroffenen Bereichen tätigen Hochschullehrer, der veränderten Fachbereiche und der Hochschulen insgesamt betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf zu verweisen, daß gerade die Wissenschaftsrelevanz von Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art den Rahmengesetzgeber zu dem in § 60 HRG ausgesprochenen Gebot eines Zusammenwirkens von Land und Hochschule bei Eingriffen der staatlichen Hochschulverwaltung veranlaßt hat, das sich im Ergebnis als Ausfluß eines aus der Wissenschaftsfreiheit herzuleitenden Rechts der Hochschule auf Teilhabe in Form einer Mitwirkung an wissenschaftsrelevanten Organisationsentscheidungen darstellt. Das Teilhaberecht aus Art. 21 Satz 1 VvB gilt auch bei staatlichen Organisationsmaßnahmen wissenschaftsrelevanter Art durch den Landesgesetzgeber. c) Allerdings verstoßen die hier vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen über die Einstellung der Studiengänge und die damit einhergehende Veränderung eines Fachbereichs bzw. einer Fakultät nicht schon um ihrer selbst Willen gegen die Wissenschaftsfreiheit. Die Teilhaberechte des einzelnen Wissenschaftlers bzw. der Hochschule als solcher stehen von vornherein unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Die insoweit erforderliche Beurteilung hat in erster Linie der Gesetzgeber in Eigenverantwortung vorzunehmen. Gerade im Bereich staatlicher Teilhabegewährung würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem bestimmten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen (vgl. in diesem Zusammenhang zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 33, 303 ). Angesichts dessen ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, von ihm geschaffene Möglichkeiten wissenschaftlicher Betätigung einzuschränken, insbesondere mit Rücksicht auf bestehende Sparzwänge, und die Hochschulen in die Bemühungen des Landes zur Haushaltskonsolidierung einzubeziehen (vgl. ebenso im Hinblick auf die Reduzierung von Ausbildungskapazitäten u. a. OVG Berlin, Beschluß vom 13. März 1996 - OVG 7 NC 147/95 - Abdruck S. 14). Unter Beachtung der landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 21 Satz 1 VvB und innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben obliegt es dem Abgeordnetenhaus als dem Berliner Landesgesetzgeber, die Organisation der Hochschulen nach seinem Ermessen zu ordnen und sie den gegebenen Anforderungen und Begrenzungen, auch finanzieller Art, anzupassen. Erforderlich ist mit Blick auf Art. 21 Satz 1 VvB jedoch stets, daß die Belange von Wissenschaft, Forschung und Lehre angemessen sorgfältig ermittelt und gewichtet und daß die vom Staat beabsichtigten Maßnahmen mit ihnen abgewogen werden. Vorliegend ist die dem Gesetzgeber obliegende Abwägung zwischen den Interessen der beiden betroffenen Universitäten einschließlich ihrer Untergliederungen und der in den veränderten Bereichen tätigen Wissenschaftler einerseits und den Belangen der Allgemeinheit andererseits nicht in der durch Art. 21 Satz 1 VvB gebotenen Weise vorgenommen worden. Denn es fehlt an einer den Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit genügenden Ermittlung der durch die gesetzlichen Regelungen betroffenen Wissenschaftsbelange. Angesichts der Konkretheit der gesetzgeberischen Regelungen, die nach Art eines Maßnahmegesetzes zwei bestimmte Studiengänge betreffen, reicht eine abstrakte Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit im Rahmen der zu treffenden Abwägung von vornherein nicht aus. Vielmehr verlangt der spezifische Charakter der Wissenschaftsfreiheit mit Rücksicht auf das wissenschaftliche Selbstbestimmungsrecht eine Einbeziehung der Träger des betreffenden Grundrechts dahingehend, daß diesen die Möglichkeit eröffnet wird, ihre Belange in einer der Sache nach angemessenen Weise vorzubringen. Nur so kann der Komplexität des mit der Wissenschaftsfreiheit geschützten Bereichs angemessen Rechnung getragen und eine - unzulässige - Staatliche Einflußnahme auf Wissenschaftsinhalte vermieden werden. Diesem Gebot, die berührten Wissenschaftsbelange authentisch und nicht lediglich durch "stellvertretende" eigene Überlegungen oder mit Hilfe von Stellungnahmen aus der zuständigen Senatsverwaltung zu ermitteln, ist nicht genügt worden. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer allgemeinen Klärung der Frage, welche Form der Einbeziehung der Hochschulen im einzelnen angemessen gewesen wäre: Die gebotene Intensität der Anhörung läßt sich nicht generell festlegen, sondern ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, u.a. von der Zielrichtung der Maßnahme. Jedenfalls, wenn wie hier ein Studiengang unmittelbar durch Gesetz aufgehoben werden soll und damit die Beteiligung der Hochschule nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes entfällt, muß eine angemessene Mitwirkung der Hochschule im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen. Den betroffenen Hochschulen war es nicht möglich, sich nach fundierter Vorbereitung unter Mitwirkung der zuständigen Hochschulorgane zu den geplanten Maßnahmen sachgerecht zu äußern und ihre Auffassung zur Geltung zu bringen. Zwar wurden der Präsident der Freien Universität und die Präsidentin der Humboldt-Universität am 18. März 1996 vom Ausschuß für Wissenschaft und Forschung zu der Drucksache 13/201 und den darin enthaltenen Vorschlägen, die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie aufzuheben, angehört. Der betreffende Gesetzentwurf war jedoch gerade zehn Tage zuvor beschlossen worden; seine Überweisung an den Ausschuß für Wissenschaft und Forschung sogar erst am 14. März 1996 (vgl. Plenarprotokoll 13/5, S. 254). Unter diesen Umständen kann von einer sachangemessenen Einbeziehung der durch die Wissenschaftsfreiheit geschützten Belange nicht ausgegangen werden. Dabei ist es unerheblich, ob man von einer mit dem Erscheinen der Drucksache beginnenden Vorbereitungszeit der universitären Bereiche ausgeht oder auf die förmliche Einladung zur Ausschußsitzung abstellt: Auch im erstgenannten Fall genügt der verbliebene Zeitraum nicht für eine Befassung der nach dem Berliner Hochschulgesetz für Fragen der Fachbereichsorganisation und der angebotenen Studiengänge zuständigen Gremien. Der Präsident der Freien Universität und die Präsidentin der Humboldt-Universität haben denn auch in jener Ausschußsitzung gerügt, es würden Studiengänge eingestellt, ohne daß vorher ein gesetzliches Verfahren zur Mitwirkung bestimmt sei. Entgegen der Annahme der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur kann den Universitäten nicht vorgehalten werden, daß sie nicht bereits die Koalitionsvereinbarung von Januar 1996 und die mündlichen oder schriftlichen Hinweise des Senators auf die Absichten der Koalition zum Anlaß für Beratungen in den zuständigen Hochschulgremien genommen haben. Denn hierbei handelte es sich lediglich um rechtlich unverbindliche politische Absichtserklärungen. d) Die Erheblichkeit der unzureichenden Anhörung der Hochschulen wäre allenfalls zu verneinen, wenn feststünde, daß ihr Vorbringen schlechterdings keinen Einflug auf die Willensbildung des Abgeordnetenhauses hätte haben können. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Die Hochschulen haben auf eine Reibe von Gesichtspunkten hingewiesen, die sie nicht haben in das Gesetzgebungsverfahren einbringen können. Dieser Teil der Entscheidung ist mit sechs zu drei Stimmen ergangen. 3. Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob die zur Normenkontrolle gestellten Bestimmungen auch gegen weitere Vorschriften der Verfassung von Berlin verstoßen. 4. Die Nichtigkeit von Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Art. II 2 Abs. 2 HStrG 96 hat keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen des Gesetzes. Allerdings ist Art. II § 2 Abs. 5 HStrG 96 gegenstandslos, soweit er sich auf die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie bezieht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieses Urteil ist unanfechtbar.