Beschluss
72 A/95
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1996:1116.72A95.0A
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. Zu dem strengen Maßstab, der an den Erlaß einer eA im verfassungsgerichtlichen Verfahren gem VGHG BE § 31 Abs 1 anzulegen ist, insbesondere wenn - wie hier - der Vollzug eines schon seit langer Zeit in Kraft befindlichen Gesetzes ausgesetzt werden soll, vgl BVerfG, 1977-12-07, 2 BvF 1/77, BVerfGE 46, 337 <340>.
1b. Einer Abwägung der Folgen des Erlasses bzw Nichterlasses einer eA bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn sich das Begehren des Hauptsacheverfahrens als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. In diesem Falle sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, insbesondere die Gründe die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes sprechen, entscheidend für den Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.
1c. Ist das Begehren zur Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, wägt der VerfGH Berlin die Nachteile, die einträten, wenn die eA nicht erginge, das Gesetz aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen Nachteile ab, die entstünden, wenn der Vollzug des Gesetzes ausgesetzt würde, es sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl VerfGH Berlin, 1995-03-15, 12 A/95, LVerfGE 3, 21ff.
2. Hier:
a. Bei summarischer Prüfung ergibt sich, daß bezüglich der 5 vH-Sperrklausel bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus gem Verf BE Art 26 Abs 2 iVm WahlG BE § 18, das Begehren der Antragsteller (Landesverband und 23 Kreisverbände der Partei "Die Republikaner") offensichtlich unbegründet ist. Denn nach der Rspr des BVerfG ist es dem Gesetzgeber zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments grundsätzlich gestattet, eine 5 %-Sperrklausel zu normieren (vgl BVerfG, 1990-09-09, 2 BvE 1/90, BVerfGE 82, 322 <338>).
b. Mit Blick auf die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen ist das angekündigte Wahlprüfungsverfahren dagegen nicht offensichtlich unbegründet (vgl VerfGH Berlin, 1995-09-21, 37 A/95, LVerfGE 3, 86 <87>), so daß eine Folgenabwägung vorzunehmen ist. Diese geht jedoch zu Lasten der Antragsteller aus, da bei Erlaß der eA - dh ohne Anwendung der 5 %-Klausel - insgesamt 30 Sitze in den Bezirksverordnetenversammlungen entfallen würden, während bei Nichterlaß der eA keine schweren, irreparablen Nachteile zu befürchten sind, für den Fall, daß die Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen würden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Zu dem strengen Maßstab, der an den Erlaß einer eA im verfassungsgerichtlichen Verfahren gem VGHG BE § 31 Abs 1 anzulegen ist, insbesondere wenn - wie hier - der Vollzug eines schon seit langer Zeit in Kraft befindlichen Gesetzes ausgesetzt werden soll, vgl BVerfG, 1977-12-07, 2 BvF 1/77, BVerfGE 46, 337 . 1b. Einer Abwägung der Folgen des Erlasses bzw Nichterlasses einer eA bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn sich das Begehren des Hauptsacheverfahrens als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. In diesem Falle sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, insbesondere die Gründe die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes sprechen, entscheidend für den Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. 1c. Ist das Begehren zur Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, wägt der VerfGH Berlin die Nachteile, die einträten, wenn die eA nicht erginge, das Gesetz aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen Nachteile ab, die entstünden, wenn der Vollzug des Gesetzes ausgesetzt würde, es sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl VerfGH Berlin, 1995-03-15, 12 A/95, LVerfGE 3, 21ff. 2. Hier: a. Bei summarischer Prüfung ergibt sich, daß bezüglich der 5 vH-Sperrklausel bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus gem Verf BE Art 26 Abs 2 iVm WahlG BE § 18, das Begehren der Antragsteller (Landesverband und 23 Kreisverbände der Partei "Die Republikaner") offensichtlich unbegründet ist. Denn nach der Rspr des BVerfG ist es dem Gesetzgeber zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments grundsätzlich gestattet, eine 5 %-Sperrklausel zu normieren (vgl BVerfG, 1990-09-09, 2 BvE 1/90, BVerfGE 82, 322 ). b. Mit Blick auf die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen ist das angekündigte Wahlprüfungsverfahren dagegen nicht offensichtlich unbegründet (vgl VerfGH Berlin, 1995-09-21, 37 A/95, LVerfGE 3, 86 ), so daß eine Folgenabwägung vorzunehmen ist. Diese geht jedoch zu Lasten der Antragsteller aus, da bei Erlaß der eA - dh ohne Anwendung der 5 %-Klausel - insgesamt 30 Sitze in den Bezirksverordnetenversammlungen entfallen würden, während bei Nichterlaß der eA keine schweren, irreparablen Nachteile zu befürchten sind, für den Fall, daß die Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen würden. I. Die Antragsteller haben an den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 22. Oktober 1995 teilgenommen. Auf sie sind bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus 2,7 % der Stimmen sowie bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen zwischen 1,3 % (im Bezirk Zehlendorf) und 4,7 % (im Bezirk Wedding), im Durchschnitt etwa 3,0 % der Stimmen entfallen. Nach Artikel 26 Abs. 2 VvB und § 18 des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (LWahlG) vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 400), werden die Antragsteller zu 1) deshalb, weil sie im Wahlgebiet weniger als 5 v. H. der abgegebenen Zweitstimmen erhalten haben, bei der Berechnung und Zuteilung der Abgeordnetenhaussitze nicht berücksichtigt. In Anwendung von § 22 Abs. 2 LWahlG entfallen auch auf die Bezirkswahlvorschläge der Antragsteller zu 2) - 24) keine Sitze, weil für sie in jedem der 23 Bezirke weniger als 5 v. H. der Stimmen abgegeben worden sind. Die Antragsteller sehen sich durch die 5%-Sperrklauseln der §§ 18 und 22 Abs. 2 LWahlG sowie des Art. 26 Abs. 2 VvB in ihrem Recht auf Chancengleichheit bzw. Wahlrechtsgleichheit verletzt und berufen sich insoweit auf Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 54 Abs. 1 VvB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und dem Demokratiegebot der Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie 28 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf ein deswegen von ihnen beabsichtigtes Wahlprüfungsverfahren nach § 40 VerfGHG begehren sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Sie tragen vor, die Sperrklauseln seien zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen nicht mehr zwingend erforderlich. Von der Erforderlichkeit habe wohl Ende der 50er Jahre ausgegangen werden können, nicht jedoch in jüngster Gegenwart. Dies ergebe sich aus Erfahrungen in drei Bundesländern, in denen über 40 Jahre hinweg ohne eine 5%-Sperrklausel weder ein Gemeinderat noch ein Kreistag in seiner Funktionsfähigkeit durch Parteienzersplitterung ernsthaft gestört worden sei. Die Sperrklauseln seien daher unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Die Antragsteller wollen eine Schaffung vollendeter Tatsachen durch die von ihnen für verfassungswidrig gehaltene Anwendung der §§ 18 sowie 22 Abs. 2 LWahlG verhindern und begehren daher den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Landeswahlleiter und den Landeswahlausschuß anzuweisen, bei der Berechnung und Zuteilung der Sitze zum Abgeordnetenhaus, sowie die 23 Bezirkswahlleiter und die 23 Bezirkswahlausschüsse anzuweisen, bei der Berechnung und Zuteilung der Sitze in den Bezirksverordnetenversammlungen aufgrund der Wahl vom 22. Oktober 1995 zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen die Sperrklausel der §§ 18 und 22 Abs. 2 LWahlG ("5%-Hürde") und Art. 26 Abs. 2 VvB nicht anzuwenden. Hilfsweise begehren sie anzuordnen, die vorgenannten Sperrklauseln so lange nicht anzuwenden, bis vom Berliner Verfassungsgerichtshof im Hauptverfahren die Zulässigkeit der Sperrklauseln bestätigt wurde, sowie den Berliner Landeswahlleiter und die 23 Berliner Bezirkswahlleiter anzuweisen, die gewählten und festgestellten Abgeordneten bzw. Bezirksverordneten nicht zu benachrichtigen. Wiederum hilfsweise begehren sie anzuordnen, daß eine bei Wegfall der Sperrklauseln für die Antragsteller sich ergebende Anzahl der Sitze im Abgeordnetenhaus bzw. in den Bezirksverordnetenversammlungen der 23 Bezirke Berlins bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens freizuhalten sind und auf diese keine anderen Abgeordneten zu berufen sind. II. Der im Hinblick auf die von den Antragstellern beabsichtigten Wahlprüfungsverfahren gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - der Vollzug eines schon seit langer Zeit in Kraft befindlichen Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. ebenso zu § 32 Abs. 1 BVerfGG: BVerfGE 43, 198, 200; 46, 337, 340). Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, insbesondere die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit eines angegriffenen Gesetzes sprechen, müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG außer Betracht bleiben, es sei denn, das Begehren des Hauptsacheverfahrens erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. In anderen Fällen sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Gesetz aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn der Vollzug des Gesetzes ausgesetzt würde, es sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 1993 - VerfGH 65 A/93*- NVwZ 1994, 263; Beschluß vom 9. Februar 1995 - VerfGH 14 A/95**-; Beschluß vom 15. März 1995 - VerfGH 12 A/95***- ). 2. Die von den Antragstellern angekündigten Wahlprüfungsverfahren sind nicht von vornherein unzulässig. Insbesondere kommt in Betracht, daß die Antragsteller sich als Landesverband bzw. als Kreisverbände einer Partei auf § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG berufen und einen Einspruch gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG darauf stützen können, es seien durch die Anwendung der 5%-Klausel Vorschriften des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden, daß dadurch die Verteilung der Sitze im Abgeordnetenhaus und in den Bezirksverordnetenversammlungen beeinflußt worden sei. a) Soweit es um die 5%-Sperrklausel in Art. 26 Abs. 2 VvB und § 18 LWahlG bezüglich der Wahlen zum Abgeordnetenhaus geht, erscheint bei summarischer Prüfung das Begehren der Antragsteller allerdings als offensichtlich unbegründet. Um der Sicherung der Verhandlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments willen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber grundsätzlich gestattet, die Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung durch eine Sperrklausel - in aller Regel durch ein Quorum von fünf Prozent - zu sichern (vgl. u. a. BVerfG, Urteil vom 29. September 1990, BVerfGE 82, 322, 338). Zwar kann die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden (vgl. BVerfG, aaO). Soweit indes die durch die Vereinigung der beiden Stadthälften Berlins bedingte Veränderung der Verhältnisse vorübergehend eine abweichende Beurteilung der Sperrklausel geboten hatte, ist dem mit Art. 87 b VvB für die Wahl zum ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus Rechnung getragen worden. Anhaltspunkte dafür, die 5%-Sperrklausel hinsichtlich der Wahlen zum Abgeordnetenhaus überhaupt in Frage zu stellen, sind von den Antragstellern, die lediglich auf Erfahrungen in anderen Bundesländern im Bereich der Kommunalwahlen verwiesen haben, nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. b) Mit Blick auf dieses Vorbringen der Antragsteller läßt sich allerdings das angekündigte Wahlprüfungsverfahren, soweit es die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen betrifft, nicht als offensichtlich unbegründet ansehen (vgl. in diesem Zusammenhang VerfGH NW, Urteil vom 29. September 1994, NVwZ 1995, S. 579; s. auch Beschluß vom 21. September 1995, VerfGH 37/95 und 39/95*). Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung geht jedoch zum Nachteil der Antragsteller aus. Nach Auskunft des Landeswahlleiters vom 10. November 1995 würden auf die Wahlvorschläge der Antragsteller ohne Anwendung der 5%-Klausel in 16 Bezirken jeweils ein Sitz und in sieben Bezirken jeweils zwei Sitze in der Bezirksverordnetenversammlung entfallen. Schwere, irreparable Nachteile für den Fall, daß die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg haben und die von ihnen entsandten Bezirksverordneten ihr Amt entsprechend verspätet antreten, sind nicht ersichtlich, zumal den Antragstellern in keinem der Bezirke ein Vorschlagrecht für einen Stadtratsposten zustehen würde und sie auch nicht vorgetragen haben, daß die Bildung einer Zählgemeinschaft zur Wahl des Bezirksbürgermeisters (vgl. Art. 87 c VvB) unter Einbeziehung von ihnen entsandter Bezirksverordneter in Betracht käme. Auch wichtige und dringende Gründe des gemeinen Wohls gebieten den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht. Denn für den Fall, daß die einstweilige Anordnung nicht erginge, das angekündigte Wahlprüfungsverfahren jedoch später Erfolg hätte, entstünden keine gewichtigen Nachteile, da Maßnahmen, die entweder gar nicht oder nur unter hohem Kostenaufwand versibel wären, bei summarischer Prüfung nicht zu befürchten sind. Demgegenüber wäre das gemeine Wohl durch den begehrten Eingriff in die Konstituierung der Bezirksverordnetenversammlungen und dessen spätere Aufhebung für den Fall der Zurückweisung des Wahlprüfungsbegehrens schon deswegen in besonderem Maße beeinträchtigt, weil den Bezirken funktionsfähige Organe der bezirklichen Selbstverwaltung vorenthalten worden wären. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.