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Beschluss

51/96

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1996:1120.51.96.0A
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Leitsätze
1. Setzt sich ein Fachgericht mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander und entbehrt seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes, liegt eine das Willkürverbot iSv Verf BE Art 10 Abs 1 verletzende Entscheidung nicht vor (vgl VerfGH Berlin, 1994-04-25, 34/94, LVerfGE 2, 16 <18>). 2a. Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung des MRVerbG Art 6 § 1 für den Erlaß von landesrechtlichen Zweckentfremdungsverbot-Verordnungen  zur Verhinderung der Zweckentfremdung von Wohnraum vgl BVerfG, 1975-02-04, 2 BvL 5/74, BVerfGE 38, 348 <360, 370f>. 2b. Die Verfassungswidrigkeit der Wohnungszweckentfremdungsverordnung könnte erst dann angenommen werden, wenn das Zweckentfremdungsverbot offensichtlich wegen fehlender Wohnungsmangellage - die hier nicht ersichtlich ist - entbehrlich wäre. Anderenfalls unterfällt es der normativen Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers, die Konsequenzen aus einem Wandel der Verhältnisse zu ziehen (vgl VerfGH München, 1988-07-13, Vf.4-VII-86, NJW 1989, 94 <95>). 3. Hier: a. Die Rechtsauffassung des KG, wonach von einer Bewohnbarkeit der Wohnung auszugehen ist, da die Wohnung bis zum Tod des Mieters vermietet gewesen ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie nachvollziehbar erscheint, ohne daß es auf eine im einzelnen zu überzeugende Begründung ankommt. b. Mit der willkürfreien Annahme der Bewohnbarkeit der Wohnung erübrigte sich eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Renovierungsaufwands des Vermieters (Beschwerdeführers). c. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist auch nicht dadurch begründet, daß die Wohnungsbehörden nicht tätig würden, obwohl in Berlin zahlreiche Wohnungen leerstünden, da das KG zu Recht darauf hingewiesen hat, daß der Gleichheitssatz nicht gebietet, ein ordnungswidriges Verhalten zu dulden, selbst wenn in vergleichbaren oder sogar schwerwiegenderen Fällen nicht eingeschritten worden sei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Setzt sich ein Fachgericht mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander und entbehrt seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes, liegt eine das Willkürverbot iSv Verf BE Art 10 Abs 1 verletzende Entscheidung nicht vor (vgl VerfGH Berlin, 1994-04-25, 34/94, LVerfGE 2, 16 ). 2a. Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung des MRVerbG Art 6 § 1 für den Erlaß von landesrechtlichen Zweckentfremdungsverbot-Verordnungen zur Verhinderung der Zweckentfremdung von Wohnraum vgl BVerfG, 1975-02-04, 2 BvL 5/74, BVerfGE 38, 348 . 2b. Die Verfassungswidrigkeit der Wohnungszweckentfremdungsverordnung könnte erst dann angenommen werden, wenn das Zweckentfremdungsverbot offensichtlich wegen fehlender Wohnungsmangellage - die hier nicht ersichtlich ist - entbehrlich wäre. Anderenfalls unterfällt es der normativen Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers, die Konsequenzen aus einem Wandel der Verhältnisse zu ziehen (vgl VerfGH München, 1988-07-13, Vf.4-VII-86, NJW 1989, 94 ). 3. Hier: a. Die Rechtsauffassung des KG, wonach von einer Bewohnbarkeit der Wohnung auszugehen ist, da die Wohnung bis zum Tod des Mieters vermietet gewesen ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie nachvollziehbar erscheint, ohne daß es auf eine im einzelnen zu überzeugende Begründung ankommt. b. Mit der willkürfreien Annahme der Bewohnbarkeit der Wohnung erübrigte sich eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Renovierungsaufwands des Vermieters (Beschwerdeführers). c. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist auch nicht dadurch begründet, daß die Wohnungsbehörden nicht tätig würden, obwohl in Berlin zahlreiche Wohnungen leerstünden, da das KG zu Recht darauf hingewiesen hat, daß der Gleichheitssatz nicht gebietet, ein ordnungswidriges Verhalten zu dulden, selbst wenn in vergleichbaren oder sogar schwerwiegenderen Fällen nicht eingeschritten worden sei. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung zu einer Geldbuße von DM 7.500,00 wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Geschäftsführer einer Verwaltungsgesellschaft mbH, die als Hausverwaltung für die Vermietung der Wohnungen im Hause ...Straße in Berlin-Tiergarten zuständig war. Zugleich war der Beschwerdeführer Miteigentümer des Grundstücks. Am 24. Juli 1991 verstarb der Mieter W., der die linke, 56,17 qm große Wohnung im ersten Obergeschoß des Seitenflügels - im Jahre 1991 gegen eine monatliche Brutto-Kaltmiete von DM 481,23 - bewohnt hatte. Seine Erben schlugen die Erbschaft aus; der Nachlaßpfleger kündigte den Mietvertrag mit Schreiben vom 14. August 1991 zum nächstzulässigen Termin, wobei er auf die Überschuldung des Nachlasses hinwies und die Wohnungsschlüssel übersandte. Die Verwaltungsgesellschaft, vertreten durch den Beschwerdeführer, reagierte auf dieses Schreiben nicht. Erst auf Veranlassung des Wohnungsamtes beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 1992 die Erteilung einer Leerstandsgenehmigung unter Hinweis auf die mangelnde Bewohnbarkeit der Wohnung. Anschließend ließ der Beschwerdeführer die Wohnung für ca. DM 50.000,00 räumen, renovieren und modernisieren. Mit bereits am 25. Februar 1993 wieder gekündigtem Vertrag vom 1. Januar 1993 wurde die Wohnung erneut vermietet. Durch notarielle Teilungserklärung vom 25. Mai 1993 wurde das Grundstück schließlich in Wohnungseigentum aufgeteilt. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen ungenehmigten Wohnungsleerstandes in der Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 12. Oktober 1992 zu einer Geldbuße in Höhe von DM 8.500,00 verurteilt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers hat das Kammergericht durch Beschluß vom 3. April 1996 mit der Maßgabe verworfen, daß die festgesetzte Geldbuße auf DM 7.500,00 ermäßigt wurde. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, seine in der Berliner Verfassung garantierten Rechte auf Eigentum und auf Gleichbehandlung seien verletzt. Das Kammergericht habe in seinem Beschluß vom 3. April 1996 verkannt, daß bei der Anwendung der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung eine Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse an der Beseitigung von Mißständen auf dem Wohnungsmarkt und dem Eigentumsrecht zu erfolgen habe. Nicht in jedem Fall gehe das Allgemeininteresse vor. Der Eigentümer von Wohnraum habe jedenfalls dann ein schutzwürdiges Interesse an der Sanktionsfreiheit des Leerstandes, wenn durch dessen Beseitigung die wirtschaftliche Existenz des Eigentümers ernsthaft bedroht werde. Schutzwürdig sei ein Wohnraum nur dann, wenn er bewohnbar sei oder mit einem vertretbaren und objektiv zumutbaren Aufwand in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden könne. Das Kammergericht habe die Frage, ob überhaupt ein schutzwürdiger Wohnraum vorhanden gewesen sei, indes überhaupt nicht geprüft. Im vorliegenden Fall habe sich die Wohnung in einem derart verwahrlosten Zustand befunden, daß eine weitere Vermietung unter keinen Umständen in Betracht gekommen wäre. Die Wertung des Kammergerichts der erforderliche Renovierungsaufwand sei zumutbar, verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im übrigen sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil in Berlin zahlreiche Wohnungen leerstünden, ohne daß die Wohnungsbehörden einschritten. Schließlich habe das Kammergericht verkannt, daß bei der Anwendung der Verordnungsvorschriften auch die aktuelle Situation des Berliner Wohnungsmarktes berücksichtigt werden müsse. Die Wohnungssituation sei inzwischen als entspannt zu bezeichnen. Diese Tendenz habe auch bereits beim Zeitpunkt des Leerstandes der Wohnung im Jahre 1992 bestanden. Die Akten des Verfahrens des Amtsgerichts Tiergarten 326 Owi ... - Kammergericht 5 Ws (B) - wurden beigezogen. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Kammergericht habe zu Unrecht die Prüfung der Frage unterlassen, ob überhaupt ein schutzwürdiger Wohnraum vorhanden gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, daß die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den zu entscheidenden Fall in erster Linie Sache der dafür im Einzelfall zuständigen Fachgerichte sind und sich der Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs allein auf die Frage beschränkt, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Fehler aufweisen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts oder dem Umfang seines Schutzbereichs bedrohen oder ob sie unter keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Setzt sich hingegen ein Gericht mit der Rechtslage auseinander und entbehrt seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes, liegt eine willkürliche Mißdeutung nicht vor (vgl. BVerfGE 87, 273 ; LVerfGE 2, 16 f.). Das Kammergericht hat vorliegend nachvollziehbar - auf den Seiten 8 f. des Beschlusses unter c) - ausgeführt, es sei namentlich mit Rücksicht auf die Vermietung der Wohnung an den Mieter W. bis zu dessen Tod davon auszugehen gewesen, es habe sich um vermietbaren und damit schutzwürdigen Wohnraum gehandelt. Ob die dafür gegebene Begründung im einzelnen zu überzeugen vermag, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen. Daß die vom Kammergericht vorgenommene Wertung auf einer grundsätzlichen Verkennung der Auswirkungen der Eigentumsposition des Beschwerdeführers beruhen könnte, ist nicht zu erkennen. Mit der Annahme der Bewohnbarkeit der Wohnung erübrigte sich eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Renovierungsaufwands, so daß die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ins Leere geht. Anhaltspunkte für eine willkürliche Rechtsanwendung liegen ersichtlich nicht vor. 2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes mit der Begründung geltend macht, in Berlin stünden zahlreiche Wohnungen leer, ohne daß die Wohnungsbehörden dagegen tätig würden, hat das Kammergericht zu Recht darauf hingewiesen, daß der Gleichheitsgrundsatz nicht gebietet, ein ordnungswidriges Verhalten zu dulden, selbst wenn in vergleichbaren oder sogar schwerwiegenderen Fällen nicht eingeschritten worden sei (vgl. BVerfGE 1, 345; 4, 458; Göhler, § 47 OWi-Gesetz, Rdn. 9 m.w.N.). Denn es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, daß dies auf einem entsprechenden behördlichen Konzept beruht. Vielmehr liegt es angesichts der beschränkten behördlichen Kapazitäten in der Natur der Sache, daß nicht gegen alle Verstöße zugleich vorgegangen werden kann. 3. Zu dem schließlich erhobenen Vorwurf, die Rechtsgrundlage der Bußgeldfestsetzung sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Eigentumsgrundrecht (Art. 23 VvB) verfassungswidrig, weil ein Mieter in Berlin inzwischen freie Wahl für eine Wohnung habe, ist auf folgendes hinzuweisen: Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung für den Erlaß der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 ist vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in seiner Entscheidung vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - seinerzeit bejaht worden (BVerfGE 38, 348; zur Funktion der Ermächtigung vgl. S. 360 f., zu deren Vereinbarkeit mit Art. 14 GG S. 370 f.). Soweit der Beschwerdeführer meint, die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung sei infolge der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse jedenfalls verfassungswidrig geworden, weil die in der Ermächtigungsgrundlage vorausgesetzte Wohnungsmangellage nicht mehr bestehe, verkennt er, daß die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage in Berlin noch gegeben sind, der normativen Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers unterfällt (siehe hierzu Beschluß vom 25. September 1996 - VerfGH 26/95 -, Umdruck S. 5 f., vgl. im übrigen BVerwGE 59, 195 ; OVG Berlin, Urteil vom 25. Mai 1984 - 2 B 30/82 -, GE 1984, S. 1129; Urteil vom 28. Juli 1994 - OVG 5 B 66/93 -, Urteilsumdruck S. 11). Erst wenn das Zweckentfremdungsverbot offen-sichtlich entbehrlich wäre, könnte das automatische Außerkrafttreten der Verordnung angenommen werden; anderenfalls ist es Sache des Verordnungsgebers, die Konsequenzen aus einem Wandel der Verhältnisse zu ziehen (vgl. auch VGH Kassel, ZMR 1987, 75; BayVerfGH NJW 1989, S. 94 ). Eine derartige Sachlage ist bisher nicht gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluß vom 25. September 1996 - VerfGH 26/95 -). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.