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Beschluss

53/96

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1997:0213.53.96.0A
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Leitsätze
1. Dadurch daß das VG dem Beschwerdeführer nicht durch Vertagung und Anordnung der Vorführung aus der Untersuchungshaft die Möglichkeit eröffnet hat, persönlich neben seinem Prozeßvertreter an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wird nicht das in Verf BE Art 15 Abs 1 verbürgte Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, da nicht dargetan wurde, aus welchem Grunde sein persönliches Erscheinen notwendig sei, obgleich er sich bereits umfassend zu seinen Asylgründen geäußert hatte. 2. Ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie iSv Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 ist ebenfalls nicht gegeben, da der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte aufzeigt, unter denen außerhalb des Gewährleistungsbereichs des Gehörsgrundrechts ein verfassungsrechtlich relevanter Verfahrensfehler in Betracht käme.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dadurch daß das VG dem Beschwerdeführer nicht durch Vertagung und Anordnung der Vorführung aus der Untersuchungshaft die Möglichkeit eröffnet hat, persönlich neben seinem Prozeßvertreter an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wird nicht das in Verf BE Art 15 Abs 1 verbürgte Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, da nicht dargetan wurde, aus welchem Grunde sein persönliches Erscheinen notwendig sei, obgleich er sich bereits umfassend zu seinen Asylgründen geäußert hatte. 2. Ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie iSv Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 ist ebenfalls nicht gegeben, da der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte aufzeigt, unter denen außerhalb des Gewährleistungsbereichs des Gehörsgrundrechts ein verfassungsrechtlich relevanter Verfahrensfehler in Betracht käme. I. Der Beschwerdeführer ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er gelangte nach seiner Darstellung unter Mitwirkung einer Schlepperorganisation von Vietnam über Kambodscha und Tschechien nach Deutschland und stellte in Berlin am 18. Januar 1995 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Januar 1995 und bei einer am 14. Februar 1995 in der Berliner Dienststelle das Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Beteiligung einer Vertreterin des Verfahrensbevollmächtigten durchgeführten persönlichen Anhörung im wesentlichen vor: Er sei seit 1990 in Hanoi in einer kritisch gegen das sozialistische System und die Monopolrolle der kommunistischen Partei auftretenden Schüler- und Studentenorganisation als Gruppenleiter tätig gewesen und deswegen Anfang des Jahres 1992 einige Tage auf einer Polizeiwache festgehalten sowie später vom weiteren Besuch der Universität ausgeschlossen worden. Nach einer Lehre als Koch habe er dann in einer Gaststätte gearbeitet, jedoch weiter aktiv an der politischen Bewegung gegen das Regime teilgenommen und sei einmal von Zivilisten verhört worden. Im Juli 1994 habe er in Hanoi Flugblätter verteilt, in denen nach einem Brand in einer Markthalle die Forderung nach staatlicher Entschädigung zugunsten der betroffenen Händler erhoben worden sei. Er sei deshalb noch einmal von der Polizei verfolgt worden und habe nach Ho-Chi-Minh-Stadt flüchten müssen, wo er sich von August bis Dezember 1994 illegal aufgehalten habe. Seine Familie habe ihn dort unterstützt und ihm schließlich mit Zahlung von 5.000 $ zur Flucht nach Deutschland verholfen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 28. März 1995 den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Mit der hiergegen beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage begehrte der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder wenigstens Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten gegen anwaltliches Empfangsbekenntnis vom 20. November 1995 zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Dezember 1995, 10.15 Uhr, geladen. Mit einem in der Nacht vor dem Termin durch Telefax eingereichten Schriftsatz vom 20. Dezember 1995 teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, daß sich sein Mandant wegen eines von der Staatsanwaltschaft P... betriebenen Verfahrens in Untersuchungshaft in der JVA D... befinde und daher nicht am Termin teilnehmen könne. Er beantragte, den anstehenden Termin aufzuheben und zum nächsten Termin die Vorführung aus der JVA D... anzuordnen. Das Verwaltungsgericht entsprach dem Vertagungsantrag nicht, und die Verhandlung fand sodann unter Beteiligung des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers statt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1995 ist die Klage als "offensichtlich unbegründet" abgewiesen worden. Gegen dieses dem Beschwerdeführer zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten in vollständiger Fassung am 2. April 1996 zugegangene Urteil richtet sich die am 3. Juni 1996 (Montag) eingelegte Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör dem Antrag auf Terminsverlegung und auf Anordnung des persönlichen Erscheinens bzw. Veranlassung der Vorführung aus der Untersuchungshaft entsprechen müssen. Das ergangene Urteil könne auf diesem Verfassungsverstoß beruhen, weil es ihm - dem Beschwerdeführer - bei Anwesenheit im Verhandlungstermin möglicherweise gelungen wäre, die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung der Fluchtgründe überzeugend darzulegen. Ein Verstoß gegen verfassungsmäßig verbürgte Rechte liege ferner darin, daß das Verwaltungsgericht in Abweichung von dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes die Klage nicht lediglich als "unbegründet", sondern als "offensichtlich unbegründet" abgewiesen und damit die Möglichkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung abgeschnitten habe. Im einzelnen rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 Abs. 3, Art. 62 und Art. 71 Abs. 2 VvB sowie Art. 16a Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie die Senatsverwaltung für Justiz haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer auf Verletzungen des Grundgesetzes beruft. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde bilden gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG allein in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte den Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Berliner Grundrechte bezieht, meint er offensichtlich den Text der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339). Bei Erlaß des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 1995 galt jedoch bereits die (neue) Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779). Die erhobenen Rügen sind aber zweifelsfrei auch auf die inhaltlich entsprechenden Grundrechte der jetzt geltenden Verfassung zu beziehen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 3 VvB rügt (dessen Text die neue Verfassung unverändert übernommen hat), ist die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig. Diese Verfassungsbestimmung wiederholt lediglich die sich aus Art. 1 Abs. 3 GG bzw. Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bindung der Organe des Landes Berlin an die Grundrechte und an das Bundesrecht, führt aber nicht dazu, daß subjektive Rechte des Bundesrechts mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof gerügt werden können (vgl. Beschluß vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 -, LVerfGE 1, 149). Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, soweit sie sich in der Sache gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. März 1995 wendet. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin, die nach § 49 Abs. 1 VerfGHG allein Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann. Die Verfassungsbeschwerde ist indes zulässig, soweit sich der Beschwerdeführer auf das (nunmehr) in Art. 15 Abs. 1 VvB niedergelegte Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie auf die Art. 15 Abs. 4 VvB in Entsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes beruft. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine ihm gegenüber willkürliche Rechtsanwendung seitens des Verwaltungsgerichte rügt, kann er sich auf Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot berufen. Der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof nach diesen Maßstäben steht nicht entgegen, daß die vom Verwaltungsgericht anzuwendende Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bundesrecht ist. In solchen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Rechtsanwendung in den Grenzen der Art. 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin überprüfen, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., vgl. u.a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 -, LVerfGE 1, 169 ), was für die hier erörterten Grundrechte jeweils der Fall ist. Die nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich bestehende Zulässigkeitsvoraussetzung einer Rechtswegerschöpfung ist erfüllt. Im Hinblick darauf, daß die Klageabweisung als "offensichtlich unbegründet" erfolgt ist, bestand nach § 78 AsylVfG keine Grundlage zur Zulassung der Berufung und keine Möglichkeit für einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers. Die Verfassungsbeschwerde ist auch rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 51 Abs. 1 VerfGHG) erhoben worden. 2. Eine Überprüfung der mit der Verfassungsbeschwerde gerügten verfahrensrechtlichen Behandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin nach den aufgezeigten Maßstäben der Verfassung von Berlin führt nicht zur Feststellung eines Rechtsverstoßes zum Nachteil des Beschwerdeführers. Daß das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nicht durch Vertagung und Anordnung der Vorführung aus der Untersuchungshaft die Möglichkeit eröffnet hat, persönlich neben seinem Prozeßvertreter an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, verletzt nicht das in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgte Grundrecht auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht führt in dem angegriffenen Urteil aus, für eine Terminsverlegung habe kein erheblicher Grund im Sinne der §§ 73 VwGO, 227 ZPO vorgelegen, insbesondere weil nicht dargetan worden sei, aus welchem Grunde die Anwesenheit des anwaltlich vertretenen Klägers, der sich bereits umfassend zu seinen Asylgründen geäußert hatte, neben der seines ordnungsgemäß geladenen Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung notwendig sei. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht darüber zu befinden, ob diese Auffassung des Verwaltungsgerichts einfachrechtlich oder im Hinblick auf das in der Verfassung von Berlin nicht gewährleistete Grundrecht auf politisches Asyl mehr oder weniger zu überzeugen vermag. Jedenfalls ist nicht feststellbar, daß sie von einer grundsätzlich unrichtigen Sicht von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör beeinflußt wäre oder daß sonst wegen der Schwere eines Verfahrensverstoßes die Schwelle verfassungsrechtlicher Relevanz erreicht sein könnte. Insbesondere ist hier von Bedeutung, daß der Beschwerdeführer zur Begründung seines Vertagungsantrages nicht etwa geltend gemacht hatte, durch die zwischenzeitliche Inhaftierung an einer umfassenden mündlichen Erörterung mit seinem Verfahrensbevollmächtigten gehindert gewesen zu sein. Nachdem die Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes maßgeblich darauf abgestellt hatte, der Sachvortrag sei zum wesentlichen Teil unsubstantiiert, unpräzise und allgemein, kam es ersichtlich darauf an, insoweit im gerichtlichen Verfahren den Sachvortrag zu ergänzen. Daß das etwa wegen der auswärtigen Inhaftierung bislang unterblieben sei und daß die Vertagung zu einem konkreteren Sachvortrag führen könnte, hatte der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und wird auch mit der Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht. Daß der Vertagungsantrag so zu verstehen sein könnte, war schon deswegen auszuschließen, weil der Anwalt darin zugleich mitteilte, er habe seinen Mandanten zuletzt am 17. Oktober 1995 in der JVA Dresden besucht. Vielmehr beruhte der Antrag auf Vertagung und Vorführung offenbar auf der Erwägung, daß das Gericht möglicherweise durch den dann vermittelten persönlichen Eindruck die Sachdarstellung auch ohne weitergehende Präzisierung und ohne zusätzliche Beweismöglichkeiten als glaubhaft ansehen könnte (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 171). Auch durch Erwägungen dieser Art war das Verwaltungsgericht indes durch die als verletzt gerügten Grundrechte nicht verfassungsrechtlich gehalten, das persönliche Erscheinen und die Vorführung anzuordnen, da es im vorliegenden Fall wesentlich auf äußere, nicht mit der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers zusammenhängende Umstände ankam. Ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie (Art. 15 Abs. 4 VvB) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Offenkundig ist, daß die Garantie des Rechtswegs keine Garantie eines Instanzenzuges beinhaltet (vgl. für Art. 19 Abs. 4 GG z.B. BVerfGE 4, 74 ; 78, 7 ), so daß auch die Rüge, daß die Klage allenfalls als "unbegründet" nicht aber als "offensichtlich unbegründet" hätte abgewiesen werden dürfen und daß der damit bewirkte Ausschluß eines Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 78 AsylVfG) gegen verfassungsmäßig verbürgte Rechte verstoße, fehlgeht. Soweit Art. 15 Abs. 4 VvB dem Bürger den Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle gewährleistet (so für Art. 19 Abs. 4 GG BVerfGE 35, 263 , vgl, im Zusammenhang mit dem Asylrecht auch BVerfGE 71, 276, 293), woraus sich Anforderungen an den Rechtsschutz in organisatorischer, verfahrensmäßiger und inhaltlicher Hinsicht ergeben, ist ein Verfassungsverstoß nicht erkennbar. Mit dem angesprochenen Garantiegehalt ergänzt Art. 15 Abs. 4 VvB namentlich das Gehörsgrundrecht. Der Beschwerdeführer zeigt indes selbst keine Gesichtspunkte auf, unter denen außerhalb des Gewährleistungsbereichs des Gehörsgrundrechts ein verfassungsrechtlich relevanter Verfahrensfehler in Betracht käme. Schließlich hat das Verwaltungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer auch nicht das Art. 10 Abs. 1 VvB zu entnehmende Willkürverbot verletzt. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt hiergegen lediglich dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 -, LVerfGE 2, 16 ; für das Bundesrecht z.B. BVerfGE 89, 1 ). Einen Fehler dieser Art läßt die angegriffene Entscheidung nicht erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.