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Beschluss

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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der durch Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gewährleistete Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist nicht durch die Annahme verletzt, eine Entscheidung ergehe auch dann noch im vorbereitenden Verfahren im Sinne des § 79 a Abs. 1 FGO, wenn bereits zuvor vor einem Senat in der Besetzung des § 5 Abs. 3 FGO eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der durch Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gewährleistete Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist nicht durch die Annahme verletzt, eine Entscheidung ergehe auch dann noch im vorbereitenden Verfahren im Sinne des § 79 a Abs. 1 FGO, wenn bereits zuvor vor einem Senat in der Besetzung des § 5 Abs. 3 FGO eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Im Ausgangsverfahren vor dem Finanzgericht Berlin begehrte die Beschwerdeführerin eine Änderung des auf einer Schätzung beruhenden Umsatzsteuerbescheids 1993 nach Maßgabe der von ihr beim seinerzeitigen Beklagten, dem Finanzamt für Körperschaften, einzureichenden Umsatzsteuererklärung 1993. Im Anschluß an eine mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1996 vor dem 9. Senat des Finanzgerichts Berlin hat dieser die Sache vertagt und beschlossen, ein neuer Termin werde von Amts wegen bestimmt. Nachdem der Beklagte einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 1993 erlassen hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und jeweils darum gebeten, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen. Durch Beschluß vom 31. Oktober 1996 hat das Finanzgericht Berlin gemäß § 79 a FGO durch den Berichterstatter das Verfahren eingestellt und der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie macht geltend, das Finanzgericht Berlin habe dadurch ihren durch die Verfassung von Berlin garantierten Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt, daß nicht der 9. Senat in der durch § 5 Abs. 3 FGO festgelegten Besetzung, sondern anstelle des Senats der Berichterstatter entschieden habe. § 79 a FGO begründe im vorliegenden Fall keine Entscheidungskompetenz des Berichterstatters, da hier bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden gehabt habe und es sich deshalb nicht mehr um eine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren im Sinne dieser Bestimmung handele. Die davon abweichende Auffassung des Finanzgerichts Berlin sei willkürlich, da sie in der Finanzgerichtsordnung keine nachvollziehbare Stütze finde. Im übrigen verletze der angegriffene Beschluß deshalb Art. 1 Abs. 3 der Berliner Verfassung i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, weil bei der Entscheidungsfindung betreffend die Kosten des Verfahrens ihre - der Beschwerdeführerin - Antragsbegründungsschrift offensichtlich nicht berücksichtigt worden sei. Der Beteiligte hat gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Ansicht, der angegriffene Beschluß des Finanzgerichts Berlin verletze sie in landesverfassungsrechtlich verbürgten Rechten, auf Bestimmungen der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOB1.1 S. 433, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995, GVB1. S. 339). Da der Beschluß des Finanzgerichts Berlin am 31. Oktober 1996 und damit nach Inkrafttreten der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVB1. S. 779) - VvB - am 29. November 1995 ergangen ist, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles auf die Vorschriften dieser Verfassung abzustellen. Dem kommt indes keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil die beiden Verfassungen - soweit hier von Interesse - übereinstimmen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 1 Abs. 3 VvB i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist ihre Beschwerde gleichwohl unzulässig. Art. 1 Abs. 3 VvB wiederholt die sich aus Art. 1 Abs. 3 GG bzw. Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bindung der Organe des Landes Berlin an die Grundrechte und das Bundesrecht. Das eröffnet indes nicht den Weg zur (beachtlichen) Rüge einer Verletzung subjektiver Rechte des Bundesrechts vor dem Verfassungsgerichtshof (st. Rspr., vgl. u. a. Beschlüsse vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 149, 151 und vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 64/95 - NJ 1996, 363). Im übrigen könnte die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs auch in der Sache keinen Erfolg haben. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Finanzgericht Berlin habe § 79 a FGO unrichtig ausgelegt und durch die auf diesem Mangel beruhende Annahme einer Entscheidungskompetenz des Berichterstatters für den (Ein- stellungs-)Beschluß vom 31. Oktober 1996 in ihren (nunmehr) durch Art. 15 Abs. 2 Satz 2 VvB gewährleisteten Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Insoweit scheitert die Zulässigkeit auch nicht etwa deshalb, weil das Finanzgericht Berlin in diesem Zusammenhang Bundesrecht angewandt hat. Denn das in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gewährleistete Grundrecht ist inhaltsgleich mit der in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen bundesrechtlichen Verbürgung und daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. u. a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169) durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin zu beachten sowie in Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof rügefähig. Doch ist die Verfassungsbeschwerde insoweit unbegründet. Auszugehen ist davon, daß der Verfassungsgerichtshof nicht die Aufgabe hat, vergleichbar einem Rechtsmittelgericht die Entscheidung der Gerichte des Landes Berlin auf jegliche Rechtsfehler zu kontrollieren; er ist vielmehr in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Gestaltung des Verfahrens und namentlich die Auslegung des einfachen Rechts sowie seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte (vgl. so schon Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7, 8f). Insoweit hat der Verfassungsgerichtshof lediglich zu überprüfen, ob die Entscheidung des jeweiligen Fachgerichts auf einer grundsätzlichen Verkennung von Existenz und Tragweite eines bestimmten landesverfassungsrechtlich verbürgten subjektiven Rechts beruht oder noch mit der entsprechenden landesrechtlichen Gewährleistung vereinbar ist. Gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 3 FGO entscheidet der Vorsitzende, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; gemäß § 79 a Abs. 4 FGO entscheidet für den Fall, daß der Vorsitzende einen Berichterstatter bestimmt hat (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO), dieser anstelle des Vorsitzenden. Zwar ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, daß die Frage von den Finanzgerichten nicht einhellig beantwortet wird, ob eine Entscheidung auch dann noch "im vorbereitenden Verfahren" im Sinne des § 79 a Abs. 1 FGO ergeht, wenn - wie hier - bereits zuvor von einem Senat in der Besetzung des § 5 Abs. 3 FGO eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. Doch spricht für die Annahme des Finanzgerichts Berlin, selbst in einer Konstellation der hier zu beurteilenden Art ergehe eine Entscheidung noch "im vorbereitenden Verfahren" im Sinne des § 79 a Abs. 1 FGO, die amtliche Begründung dieser Bestimmung, in der es heißt: "Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf das vorbereitende Verfahren stellt klar, daß die entsprechenden Entscheidungen wie bisher vom Senat getroffen werden, soweit sie in oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat ... ergehen" (BT- Drucks 12/1601, S. 16). Dementsprechend formuliert etwa das Finanzgericht Baden-Württemberg (Außensenate Stuttgart, Beschluß vom 12. April 1994 - 6 V 1/94 - EFG 1994, 896), eine Entscheidung ergehe noch im vorbereitenden Verfahren, wenn "der Senat mit der Entscheidung noch nicht begonnen" hat. Ausdrücklich teilt das Finanzgericht Münster (Beschluß vom 8. November 1993 - 6 K 5398/90 Entscheidung - EFG 1994, 258) die Auffassung des Finanzgerichts Berlin, und zwar mit folgenden Erwägungen: "Der Entlastungszweck des § 79 a FGO gebietet es, die Zuständigkeit des Berichterstatters immer dann zu bejahen, wenn eine Entscheidung nicht innerhalb der mündlichen Verhandlung ergeht (...). Die Gründe, die für eine Übertragung der Entscheidungszuständigkeit auf Berichterstatter in den Fällen des § 79 a Abs. 1 Nr. 3 FGO sprechen, gelten in gleicher Weise auch für den Verfahrensabschnitt nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung. Nur während der mündlichen Verhandlung ist durch die gleichzeitige Anwesenheit der Senatsmitglieder eine Situation gegeben, in der die Entscheidung ebenso einfach und schnell durch den Senat statt durch den Berichterstatter erfolgen kann. Da die Auslegung, nach der der Berichterstatter auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung wieder zuständig ist, dem Entlastungseffekt am meisten entspricht, ist ihr der Vorzug zu geben". Es kann dahinstehen, ob eine solche Auslegung des § 79 a Abs. 1 FGO zwingend oder ob sie nicht einfachgesetzlich sogar abzulehnen ist. Denn jedenfalls rechtfertigt eine durch derartige Erwägungen gestützte Entscheidung nicht den Schluß auf eine grundlegende Verkennung von Existenz und Tragweite des durch Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 f VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.