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Beschluss

8/97

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1997:0626.8.97.0A
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Leitsätze
1. Die richterliche Gewalt iSv Verf BE Art 79 Abs 1 beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit objektiv-rechtlichem Gehalt und kein mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbares subjektives Recht eines Bürgers (vgl VerfGH Berlin, 1994-10-12, 68/94, LVerfGE 2, 67 <70>). 2a. Bei Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten die inhaltsgleich vom GG und von der Verf BE verbürgt werden, ist - mangels Prüfungskompetenz des VerfGH in Bezug auf Normen des GG - grundsätzlich davon auszugehen, daß die Überprüfung nach Maßgabe eines "Berliner Rechts" gewünscht wird (vgl VerfGH Berlin, 1996-06-17, 4/96, LKV 1997, 93). 2b. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Beschwerdeführer in seinem Vortrag einzig auf die Verletzung einer Bestimmung des GG abstellt. 3. Hier: Der Beschwerdeführer hat fristgemäß seine Rüge zweifelsfrei allein auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv GG Art 103 Abs 1 sowie auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes iSv GG Art 3 Abs 1 durch das Urteil des KG gestützt, so daß ein Abstellen auf die inhaltsgleichen Grundrechte iSv Verf BE Art 15 Abs 1 und Verf BE Art 10 Abs 1 S 1 nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die richterliche Gewalt iSv Verf BE Art 79 Abs 1 beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit objektiv-rechtlichem Gehalt und kein mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbares subjektives Recht eines Bürgers (vgl VerfGH Berlin, 1994-10-12, 68/94, LVerfGE 2, 67 ). 2a. Bei Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten die inhaltsgleich vom GG und von der Verf BE verbürgt werden, ist - mangels Prüfungskompetenz des VerfGH in Bezug auf Normen des GG - grundsätzlich davon auszugehen, daß die Überprüfung nach Maßgabe eines "Berliner Rechts" gewünscht wird (vgl VerfGH Berlin, 1996-06-17, 4/96, LKV 1997, 93). 2b. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Beschwerdeführer in seinem Vortrag einzig auf die Verletzung einer Bestimmung des GG abstellt. 3. Hier: Der Beschwerdeführer hat fristgemäß seine Rüge zweifelsfrei allein auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv GG Art 103 Abs 1 sowie auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes iSv GG Art 3 Abs 1 durch das Urteil des KG gestützt, so daß ein Abstellen auf die inhaltsgleichen Grundrechte iSv Verf BE Art 15 Abs 1 und Verf BE Art 10 Abs 1 S 1 nicht möglich ist. I. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1995 von seiner geschiedenen Ehefrau, der Beteiligten, auf Zahlung nachehelichen Unterhalts verklagt. Zur Begründung ihrer Klage gab die Beteiligte u.a. an, aus den von ihr vorgelegten Gehaltsbescheinigungen ergebe sich unter Berücksichtigung eines 13. Monatsgehalts, das dem Beschwerdeführer als Richter am Landgericht zustehe, ein durchschnittliches Netto-Monatseinkommen von 6.930 DM. Mit Urteil vom 7. Juni 1996 verurteilte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Beschwerdeführer, an die Beteiligte ab 1. Juni 1995 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 500 DM und ab 14. November 1995 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 570 DM im voraus zu zahlen. Das Amtsgericht legte bei seiner Entscheidung unter Hinweis auf einen Gehaltsnachweis für den Monat April 1996 ein Netto-Einkommen von monatlich "rund 6.018 DM" zugrunde. Auf die Berufung des Beschwerdeführers änderte das Kammergericht mit Urteil vom 15. November 1996 - zugestellt am 28. November 1996 - die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab und verurteilte den Beschwerdeführer, für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Dezember 1995 nachehelichen Unterhalt von monatlich 335 DM und ab Januar 1996 von monatlich 300 DM zu zahlen. Das Kammergericht stellte für die Berechnung des Aufstockungsanspruchs auf ein durchschnittliches Netto-Einkommen des Beschwerdeführers von 6.930 DM ab. Dieser beantragte daraufhin eine Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO und Berichtigung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO mit der Begründung, das Kammergericht sei offenkundig versehentlich nicht von einem durchschnittlichen Netto-Einkommen von 6.018 DM monatlich ausgegangen. Das Kammergericht wies diese Anträge durch Beschluß vom 17. Januar 1997 zurück: Der Ansatz des Einkommens des Beschwerdeführers von 6.930 DM beruhe nicht auf einem Versehen, sondern auf der Grundlage des von der Klägerin unter Zugrundelegung der im Rahmen der Auskunftserteilung überreichten Gehaltsbescheinigungen für 1995 errechneten und mitgeteilten Einkommens. Dem sei der Beschwerdeführer substantiiert nicht entgegengetreten. Insbesondere habe er auf die Auflage des Familiengerichts vom 6. April 1996 weder seine sämtlichen Gehaltsbescheinigungen für 1995 noch - sofern er diese, ohne sich zuvor Fotokopien zu fertigen - der Beteiligten überreicht haben sollte - die Rückseite seiner Lohnsteuerkarte für 1995 eingereicht, aus der sich die Höhe seines Netto-Einkommens ebenfalls zuverlässig hätte ablesen lassen. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt das Kammergericht aus, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe, nachdem die Beteiligte den behaupteten Wegfall steuerlicher Ermäßigungen und deren Rückwirkung bereits mit Schriftsatz vom 26. April 1996 bestritten habe, nicht nochmals gesondert auf seine Darlegungs- und Beweislast hingewiesen werden müssen (§ 139 ZPO). 1 Mit der am 23. Januar 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer "die Verletzung der Art. 63 Abs. 1 Verfassung des Landes Berlin, Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG, §§ 136 Abs. 3, 139 Abs. 1 und 2, 278 Abs. 3, 288 Abs. 1, 308 Abs. 1 und 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO" Beschwerdeschrift S. 1). Mit einem am 25. Januar 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz berichtigt der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde dahin, es werde die Verletzung des Art. 80 der Verfassung von Berlin geltend gemacht, der denselben Wortlaut habe wie der frühere Art. 63 Abs.1. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 18. Februar 1997 beruft er sich ausdrücklich auf eine Verletzung des Art. 15 Abs.1 der Verfassung von Berlin. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, das Kammergericht habe dadurch, daß es vom Einkommensansatz des Familiengerichts (6.018 DM monatlich netto) abgewichen sei, eine Überraschungsentscheidung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör getroffen. Die Beteiligte habe ihr ursprüngliches Bestreiten hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgegeben; das ergebe sich daraus, daß das Familiengericht seiner Entscheidung bei der Berechnung des Einkommens den Einkommensnachweis von April 1996 zugrundegelegt und das so ermittelte Einkommen als unstreitig dargestellt habe. Das Kammergericht habe sich über die Verhandlungsmaxime hinweggesetzt und sei von unstreitigen Tatsachen willkürlich abgewichen. Im nachehelichen, isolierten Unterhaltsverfahren gelte nicht das Amtsermittlungsprinzip, ganz abgesehen davon, daß auch eine richtig durchgeführte Amtsermittlung keinen anderen Einkommensansatz als 6.018 DM ergeben hätte. Die Beteiligte hat gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhalten. Sie verweist auf den Vortrag in ihrer Klageschrift, der Beschwerdeführer erziele ein durchschnittliches Netto-Einkommen von ca. 6.930 DM monatlich. Von diesem Ansatz sei sie niemals abgewichen. Daß sie selbst keine Anschlußberufung gegen das Urteil des Familiengerichts eingelegt habe, gehe allein auf ihren Wunsch zurück, keinen weiteren Rechtsstreit mit dem Beschwerdeführer auszutragen. II. Die gegen das ihm am 28. November 1996 zugestellte Urteil des Kammergerichts vom 15. November 1996 gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfG kann jedermann "mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte" verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist daher, daß - alles andere vernachlässigt - der Beschwerdeführer geltend macht, gerade in einem durch die Verfassung von Berlin und nicht etwa durch das Grundgesetz (auch) zu seinen Gunsten verbürgten (subjektiven) Recht verletzt zu sein (vgl. so u.a. schon Beschluß vom 3. September 1992 - VerfGH 34/92 -). § 49 Abs. 1 VerfGHG verlangt "die Angabe des Prüfungsmaßstabs, der der Annahme des Beschwerdeführers zugrundeliegt, die von ihm beanstandete Maßnahme verletze ein subjektives Recht, und an dem nunmehr die, Richtigkeit dieser Annahme gemessen werden soll, d.h. die Angabe des Maßstabs, auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer die von ihm beanstandete Maßnahme beurteilt wissen möchte" Beschluß vom 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - NJW 1996, 1738). An einer unter diesem Blickwinkel den Weg zu einer zulässigen Verfassungsbeschwerde eröffnenden Behauptung fehlt es im vorliegenden Fall. Soweit der Beschwerdeführer sich zur Stützung seiner Verfassungsbeschwerde auf Art. 63 Abs. 1 der Verfassung des Landes Berlin vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433) - VvB 1950 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339), bzw. - was mit Blick auf den Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Kammergerichts richtiger wäre - auf Art. 79 Abs. 1 der am 29. November 1995 in Kraft getretenen Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779) - VvB -, geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1996 (GVBl. S. 233) beruft, bringt er zwar eindeutig zum Ausdruck, daß er die Überprüfung des Urteils des Kammergerichts vom 15. November 1996 am Maßstab einer gerade in der Berliner Verfassung enthaltenen Rechtsnorm begehrt. Insoweit scheitert indes die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde deshalb, weil Art. 63 Abs. 1 VvB 1950 (ebenso wie Art. 79 Abs. 1 VvB), wonach die richterliche Gewalt durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte im Namen des Volkes ausgeübt wird, kein subjektives Recht eines Bürgers begründet, sondern eine rechtsstaatliche Aussage mit objektivrechtlichem Gehalt beinhaltet, deren Einhaltung nicht mit der Verfassungsbeschwerde eingefordert werden kann (vgl. u.a. - zu Art. 63 Abs. 1 VvB 1950 - Beschluß vom 12. Oktober 1994 - VerfGH 68/94 - LVerfGE 2, 67 ). Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG regt und damit eine Überprüfung des angegriffenen Urteils des Kammergerichts an Normen des Grundgesetzes begehrt. Denn Normen des Grundgesetzes sind - wie § 49 Abs. 1 VerfGHG belegt - kein für eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zugelassener Prüfungsmaßstab. Gleiches gilt im übrigen, soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung von Bestimmungen der Zivilprozeßordnung beruft. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - aaO) ist dann, wenn und soweit ein Beschwerdeführer nicht ausdrücklich rügt, durch die von ihm beanstandete Maßnahme gerade in einem durch die Verfassung von Berlin garantierten subjektiven Recht, also in einem sozusagen "Berliner Rechts", verletzt zu sein, sein Vorbringen mit Blick auf den begehrten Prüfungsmaßstab auszulegen. Ferner ist nach dieser Rechtsprechung (vgl. dazu auch Beschluß vom 17. Juni 1996 - VerfGH 4/96 - LKV 1997, 93) in diesem Zusammenhang bei einer aus Berlin stammenden, an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gerichteten Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann grundsätzlich davon auszugehen, daß die Überprüfung einer bestimmten Maßnahme nach Maßgabe eines "Berliner Rechts" gewünscht wird, wenn - wie hier - die Verletzung von Grundrechten in Rede steht, die inhaltsgleich vom Grundgesetz und von der Verfassung von Berlin verbürgt werden. Jedoch ist diese Vermutung widerlegt, wenn der insoweit allein berücksichtigungsfähige innerhalb der nach § 51 VerfGHG einschlägigen Frist beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Vortrag ausdrücklich einzig auf die Verletzung einer Bestimmung des Grundgesetzes abstellt. Jedenfalls das trifft im vorliegenden Fall mit Blick auf die Rüge des Beschwerdeführers zu, die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts verletze den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und den durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör. Angesichts des insoweit eindeutigen Vorbringens des Beschwerdeführers, eines Richters am Landgericht, ist bereits fraglich, ob nicht anzunehmen ist, mit Blick auf die beiden genannten Grundrechte fehle es hinsichtlich des gewünschten Prüfungsmaßstabs an einer Auslegungsfähigkeit. Doch mag das auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist im vorliegenden Fall die zuvor angesprochene Vermutung widerlegt, der Beschwerdeführer erstrebe insoweit eine Überprüfung der Entscheidung des Kammergerichts am Maßstab gerade durch die Verfassung von Berlin garantierter Grundrechte. Innerhalb der am 28. Januar 1997 abgelaufenen Frist des § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VerfGHG nämlich hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, er begehre eine Überprüfung des angegriffenen Urteils vom 15. November 1996 nach "Maßgabe unterschiedlicher Normengruppen: Prüfungsmaßstab sollten - erstens - eine Bestimmung der Verfassung von Berlin (Art. 63 Abs. 1 VvB 1950), - zweitens - zwei Vorschriften des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) und überdies - drittens - verschiedene Regelungen der Zivilprozeßordnung sein. Im Rahmen der damit vorgenommenen Differenzierung hat der Beschwerdeführer den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör ausschließlich dem Grundgesetz zugeordnet. Das schließt die Möglichkeit aus, entgegen der Vorgabe des Beschwerdeführers insoweit auf entsprechende, durch die Verfassung von Berlin verbürgte Grundrechte abzustellen. Die Rüge einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB hat der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der in § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VerfGHG bestimmten Frist erhoben, so daß sie nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen kann. Die von ihm gestellten Anträge auf Berichtigung des Urteils und seines Tatbestandes hatten nicht zur Folge, daß der Beginn jener Frist bis zur Zustellung der Entscheidung über diese Anträge hinausgeschoben wurde. Denn das Berichtigungsverfahren nach den §§ 319, 320 ZPO ist weder ein Rechtsweg im Sinne des § 49 Abs. 2 VerfGHG, noch war es im Hinblick auf den darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ein geeignetes prozessuales Mittel, um eine fachgerichtliche Korrektur der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erreichen. Die Rüge, das Kammergericht habe unter Verletzung dieses Anspruchs eine Überraschungsentscheidung gefällt, enthält nämlich nicht die Behauptung einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO (Abweichung zwischen Willensbildung und Willenserklärung) und könnte durch eine Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO nicht ausgeräumt werden. Die Entscheidung ist mit sechs zu drei Stimmen ergangen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.