Beschluss
101/96
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1997:0820.101.96.0A
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Leitsätze
1a. Der VerfGH kann im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis gem VGHG BE § 54 Abs 2 bis 4 nur feststellende bzw kassatorische Entscheidungen treffen.
Leistungsansprüche sind dagegen vor der zuständigen Fachgerichtsbarkeit zu verfolgen, deren Entscheidung ihrerseits bei einem Verfassungsverstoß mit der Folge aufgehoben werden kann, daß die betreffende Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Fachgericht zurückverwiesen wird.
1b. Hier: Soweit die Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Bereitstellung finanzieller und sachlicher Mittel für eine Weiterförderung im Sinne des Wissenschaftler-Integrationsprogramms (WIP) erstreben, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
2a. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit iSv Verf BE Art 21 S 1 ist zwar ein Teilhaberecht. Dieses Teilhaberecht steht aber unter dem Gebot sozialer Gerechtigkeit und dem Vorbehalt verfügbarer öffentlicher Mittel (vgl VerfGH Berlin, 1996-10-22, 44/96, LVerfGE 5, 37ff).
2b. Hier: Angesichts dessen, daß der Landesgesetzgeber nicht durch ein Landesprogramm für eine dauerhafte Integration der Beschwerdeführer in die Berliner Hochschullandschaft gesorgt hat, kann nicht von einem verfassungswidrigen Unterlassen und einen Verstoß gegen Verf BE Art 21 die Rede sein.
3. Die teilhaberechtliche Komponente der Grundrechtsverbürgung über die Gewährleistung der freien Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes iSv Verf BE Art 17 geht nicht so weit, daß der Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführern über 1996 hinaus dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Denn Verf BE Art 17 gewährt weder einen Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz (vgl BVerfG, 1991-04-24, 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133 <146>).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der VerfGH kann im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis gem VGHG BE § 54 Abs 2 bis 4 nur feststellende bzw kassatorische Entscheidungen treffen. Leistungsansprüche sind dagegen vor der zuständigen Fachgerichtsbarkeit zu verfolgen, deren Entscheidung ihrerseits bei einem Verfassungsverstoß mit der Folge aufgehoben werden kann, daß die betreffende Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Fachgericht zurückverwiesen wird. 1b. Hier: Soweit die Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Bereitstellung finanzieller und sachlicher Mittel für eine Weiterförderung im Sinne des Wissenschaftler-Integrationsprogramms (WIP) erstreben, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. 2a. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit iSv Verf BE Art 21 S 1 ist zwar ein Teilhaberecht. Dieses Teilhaberecht steht aber unter dem Gebot sozialer Gerechtigkeit und dem Vorbehalt verfügbarer öffentlicher Mittel (vgl VerfGH Berlin, 1996-10-22, 44/96, LVerfGE 5, 37ff). 2b. Hier: Angesichts dessen, daß der Landesgesetzgeber nicht durch ein Landesprogramm für eine dauerhafte Integration der Beschwerdeführer in die Berliner Hochschullandschaft gesorgt hat, kann nicht von einem verfassungswidrigen Unterlassen und einen Verstoß gegen Verf BE Art 21 die Rede sein. 3. Die teilhaberechtliche Komponente der Grundrechtsverbürgung über die Gewährleistung der freien Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes iSv Verf BE Art 17 geht nicht so weit, daß der Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführern über 1996 hinaus dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Denn Verf BE Art 17 gewährt weder einen Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz (vgl BVerfG, 1991-04-24, 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133 ). I. Die Beschwerdeführer waren Wissenschaftler und wissenschaftlichtechnische Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften, der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften und der Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: AdW). Die AdW wurde gemäß Art. 38 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 zum 31. Dezember 1991 aufgelöst. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen des Einigungsvertrages über die Beendigung der Arbeitsverhältnisse durch Entscheidungen vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360 ff.) und vom 12. Mai 1992 (BVerfGE 86, 81 ff.) im Kern und mit gewissen Maßgaben für verfassungsmäßig erklärt. Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder vereinbarten im Juli 1991 das sogenannte "Hochschul-Erneuerungs-Programm (HEP)". Ziel des Programms waren Soforthilfen zur personalen Erneuerung der Hochschulen, zur Sicherung des Verbleibens von qualifizierten Wissenschaftlern in den neuen Ländern, zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, zur Förderung von Frauen in der Wissenschaft und zur Eingliederung der Forschung aus den Akademien in die Hochschulen oder in von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Einrichtungen. Bestandteil des HEP war das "Wissenschaftler-Integrations-Programm (WIP)", das dazu dienen sollte, leistungsfähige Grundlagenforscher aus den ehemaligen Akademien in die Hochschulen zu überführen. Das WIP war zunächst auf zwei Jahre angelegt und ursprünglich mit 400 Mio. DM ausgestattet. Im Juli 1992 wurde bis 1996 verlängert und auf 600 Mio. DM erweitert. Ca. 2.000 wissenschaftlich-technische und wissenschaftliche Mitarbeiter von ursprünglich 15.000 Mitarbeitern der AdW wurden nach mehrfachen Begutachtungen im Rahmen des WIP gefördert. Den größten Anteil von WIP-Beschäftigten wies Berlin auf. Im November 1995 waren in Berlin 542 Personen beschäftigt. Bezogen auf alle Bundesländer gelang es weniger als 10 % aller WIP-Beschäftigten, eine dauerhafte Anstellung zu finden. Eine Weiterführung des WIP über 1996 hinaus wurde nicht vorgesehen. Bund und Länder unterzeichneten am 2. September 1996 ein "Gemeinsames Hochschul-Sonderprogramm III (HSP III)". Bei einer Laufzeit von vier Jahren ab dem 1. Januar 1997 werden insgesamt 100 Mio. DM "zur Förderung innovativer Forschung in den neuen Ländern und Berlin" zur Verfügung gestellt, davon 33,55 Mio. DM in Berlin. Ein Teil der bislang im WIP geförderten Personen erhält hierdurch die Chance einer neuen öffentlich geförderten Beschäftigung. Aus einem Protokoll der WIP-Koordinierungsgruppe vom 6. Februar 1997 ergibt sich, daß in Berlin von 440 WIP-Beschäftigten 13 Personen in Dauerbeschäftigungen übernommen wurden; 182 WIP-Beschäftigte werden in irgendeiner Weise "anschlußgefördert" . Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wollen die Beschwerdeführer eine dauerhafte Integration in Hochschulstrukturen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erreichen. Sie begehren in erster Linie eine Verpflichtung des Senats von Berlin bzw. des Abgeordnetenhauses von Berlin, die finanziellen und sachlichen Mittel für eine Weiterförderung im Sinne des WIP bereitzustellen. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, ihnen stünden unmittelbar aus der Verfassung von Berlin Leistungsansprüche zu, die sie im Verfassungsbeschwerdeverfahren verfolgen könnten. Diese Leistungsansprüche gingen zurück auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360, ff.) in Verbindung mit Art. 38 des Einigungsvertrags. Das Bundesverfassungsgericht habe in der genannten Entscheidung festgestellt, daß bei der Ausschreibung und Besetzung der Stellen von Nachfolgeeinrichtungen der Akademie der Wissenschaften die sozialen Belange der früheren Mitarbeiter, vor allem auch von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmern, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenen, angemessen berücksichtigt werden müßten. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die sie tragenden Begründungen hätten auch im Land Berlin Gesetzeskraft. Nach Art. 1 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - seien der Senat von Berlin und das Abgeordnetenhaus an das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden. Da den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Land Berlin in den Hochschuleinrichtungen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie in den Umsetzungsrichtlinien zum HSP III nicht Rechnung getragen worden sei, erwachse den Beschäftigten der AdW ein subjektives Recht auf finanzielle Weiterförderung durch das Land Berlin über 1996 hinaus bis zur dauerhaften Integration in die bundesdeutsche Hochschullandschaft. Darüber hinaus ergäben sich Leistungsansprüche unmittelbar aus der Verfassung von Berlin, nämlich aus dem Recht auf Arbeit (Art. 18 Satz 1 und 2 VvB), aus der Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Art. 21 VvB) und aus dem Gebot zur Gleichstellung Behinderter (Art. 11 VvB). Die Beschwerdeführerinnen berufen sich außerdem auf die verfassungsrechtlichen Verpflichtungen des Landes, für Gleichberechtigung zu sorgen (Art. 10 Abs. 3 und 12 Abs. 7 VvB). Die Beschwerdeführerin zu 8) hat am 4. Februar 1997 für ihre Person die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen. Die übrigen Beschwerdeführer beantragen, den Senat von Berlin bzw. das Abgeordnetenhaus von Berlin zu verpflichten, die finanziellen und sachlichen Mittel für eine Weiterförderung der Beschwerdeführer im Sinne des Wissenschaftler-Integrations-Programms über das sogenannte Hochschulsonderprogramm III hinaus bereitzustellen, um eine dauerhafte Integration der Beschwerdeführer in ihren jetzigen Arbeitsbereichen und Projekten oder anderen Arbeitsbereichen an universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie deren Weiterbeschäftigung über 1996 hinaus zu erreichen, hilfsweise festzustellen, daß die Nichtumsetzung eines Landesprogramms zur Anschlußfinanzierung der WIP-Beschäftigten gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992 (1 BvR 454/91 u.a. - BVerfGE 85, 360 ff.) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 36 Abs 1 der Verfassung von Berlin sowie gegen Art 10 Abs. 3, 11, 12 Abs. 7, 18, 21 VvB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Der Senat von Berlin, das Abgeordnetenhaus von Berlin sowie die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Namens des Senats hat die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur im einzelnen dargelegt, auf welche Weise und in welchem Umfang das Wissenschaftler-Integrations-Programm in Berlin umgesetzt worden ist. Sie vertritt die Auffassung, der Abschluß befristeter Arbeitsverträge stehe mit den rechtlichen Vorgaben des Programms in Einklang. Der Bund lehne eine Fortführung des WIP ab. Der Senat habe am 22. Februar 1996 festgestellt, daß ihm die Finanzierung eines Landesprogramms für die bislang im WIP Geförderten nicht möglich sei. Die Verfassungsbeschwerde könne keinen Erfolg haben, da sie unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist unzulässig. Gemäß § 49 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 1997 (GVBl S. 304) - VerfGHG - kann jedermann mit der Behauptung, in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs und der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen (§ 50 VerfGHG). Die Beschwerdeführer erstreben mit ihrem Hauptantrag ausdrücklich eine Verpflichtung des Senats von Berlin bzw. des Abgeordnetenhauses, nämlich eine Verpflichtung zur Bereitstellung finanzieller und sachlicher Mittel. Dieses Begehren geht über die dem Verfassungsgerichtshof eingeräumte Entscheidungsbefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren hinaus: § 54 Abs. 2 bis 4 VerfGHG erlaubt nur feststellende oder kassatorische Entscheidungsformeln. Weder die Verfassung von Berlin (vgl. Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 VvB) noch doa Gesetz über den Verfassungsgerichtshof eröffnen im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit, Verpflichtungsaussprüche zu treffen (vgl. auch Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., § 12 IV - S. 195 ff. - sowie § 20 I 3. - S. 272 ff., 274 ). Der Auffassung der Beschwerdeführer, unmittelbar aus der Verfassung ableitbare Leistungsansprüche müßten im Wege der Verfassungsbeschwerde durchsetzbar sein, kann nicht gefolgt werden. Derartige Leistungsansprüche sind vielmehr vor der zuständigen Fachgerichtsbarkeit zu verfolgen, deren Entscheidung ihrerseits bei einem Verfassungsverstoß mit der Folge aufgehoben werden kann, daß die betreffende Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Fachgericht zurückverwiesen wird. 2. Mit dem Hilfsantrag begehren die Beschwerdeführer die Feststellung, der Senat von Berlin bzw. das Abgeordnetenhaus habe verfassungsmäßige Rechte dadurch verletzt, daß er bzw. es unterlassen habe, durch ein Landesprogramm zur Anschlußfinanzierung der WIP-Beschäftigten für eine dauerhafte Integration an universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu sorgen. Zwar scheitert die Zulässigkeit dieses Antrags nicht aus dem zuvor behandelten Grund. Doch ist auch er teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. a) Soweit die Beschwerdeführer mit dem Hilfsantrag einen Verstoß gegen den Einigungsvertrag und gegen Vorschriften des Grundgesetzes rügen, ist er unzulässig. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG die Behauptung des Beschwerdeführers voraus, er werde in einem Recht verletzt, das gerade die Verfassung von Berlin verbürgt. Vorschriften des Bundesrechts sind danach für sich genommen nicht Maßstab des Verfassungsgerichtshofs im Verfahren der Verfassungsbeschwerde, sie sind vor dem Verfassungsgerichtshof nicht rügefähig. Auch Art. 1 Abs. 3 VvB begründet keine Rügefähigkeit subjektiver Rechte des Bundesrechts vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Er wiederholt vielmehr lediglich die sich ohnehin aus Art. 1 Abs. 3 GG bzw. Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bindung der Organe des Landes Berlin an die Grundrechte und an das übrige Bundesrecht. (vgl. u.a. Beschluß vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 149). Unzulässig ist der Hilfsantrag überdies, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Senat von Berlin und das Abgeordnetenhaus hätten dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992 nicht hinreichend Rechnung getragen. Richtig ist, daß die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 BVerfGG Bindungswirkung entfalten. Doch handelt es sich bei dieser Bindungswirkung um ein bundesrechtliches Institut mit der Folge, daß es als unmittelbarer Prüfungs- oder Kontrollmaßstab im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor einem Landesverfassungsgericht ebenfalls ausscheidet (vgl. in diesem Zusammenhang Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - LKV 1997, 168). Mit Art. 36 Abs. 1 VvB haben die Beschwerdeführer ebenfalls kein vor dem Verfassungsgerichtshof rügefähiges subjektives Recht angesprochen (vgl.Beschluß vom 13. September 1993 - VerfGH 73/93 - zu Art. 23 Abs. 1 VvB 1950). Im Ergebnis entsprechendes gilt für ihren Vortrag, Art. 18 VvB sei verletzt. Zwar haben nach Art. 18 Satz 1 VvB "alle ... das Recht auf Arbeit". Die folgenden Formulierungen, es sei Aufgabe des Landes, "dieses Recht zu schützen und zu fördern" sowie "zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beizutragen und im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäftigungsstand" zu sichern (Art. 18 Satz 2 und 3 VvB), machen indes deutlich, daß der Verfassungsgeber hier lediglich ein Staatsziel beschreiben, nicht aber einklagbare Individualansprüche begründen wollte. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte belegt (vgl. Schlußbericht der Enquete-Kommission Verfassungs- und Parlamentsreform vom 18. Mai 1994 - Abgeordnetenhaus-Drucksache 12/4376, Seite 29). Art. 18 VvB gewährt mithin weder im Verhältnis zum Staat noch im Verhältnis zu dritten Personen ein subjektives Recht auf Arbeit. Schließlich sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 10 Abs. 3, 11 und 12 Abs. 7 VvB rügen. Nach Art. 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VvB sind Frauen und Männer gleichberechtigt und das Land verpflichtet, die Gleichstellung und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens herzustellen und zu sichern. Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen zur Förderung zulässig (Art. 10 Abs. 3 Satz 3 VvB). Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Verfassungsnorm subjektive Ansprüche Einzelner zu begründen vermag. Denn insoweit scheitert die Zulässigkeit des Hilfsantrags schon deshalb, weil die Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen der §§ 49, 50 VerfGHG genügenden Weise dargetan haben, daß ein Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot vorliegen könnte. Das von ihnen beanstandete Unterlassen richtet sich nämlich offensichtlich nicht gegen ein bestimmtes Geschlecht, sondern betrifft Männer und Frauen gleichermaßen. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, im Rahmen des Wissenschaftler-Integrationsprogramms speziell Frauen zu fördern, kann Art. 10 Abs. 3 VvB jedenfalls nicht entnommen werden. Im Ergebnis entsprechendes gilt mit Blick auf Art. 11 VvB. Zwar dürfen nach dieser Bestimmung Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden und ist das Land verpflichtet, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen. Auch insoweit aber haben die Beschwerdeführer noch nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven Rechten hinreichend dargetan. Nichts anderes gilt endlich in bezug auf Art. 12 Abs. 7 VvB, wonach es Frauen und Männern zu ermöglichen ist, Kindererziehung und häusliche Pflegetätigkeit mit der Erwerbstätigkeit und der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren, und wonach alleinerziehende Frauen und Männer sowie Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt Anspruch auf besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis haben. Selbst insoweit haben es die Beschwerdeführer schon vorab versäumt, die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 12 Abs. 7 VvB hinreichend darzutun, so daß offenbleiben kann, ob die Regelungen des Art. 12 Abs. 7 VvB überhaupt subjektive Rechte begründen. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde dagegen, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit (Art. 21 VvB) und sinngemäß eine Verletzung ihres Rechts auf freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes (Art. 17 VvB) geltend machen. Die Voraussetzungen für eine verfassungsgerichtliche Entscheidung ohne vorherige Erschöpfung des Rechtswegs sind gegeben (§ 49 Abs. 2 VerfGHG). Insoweit sind die Verfassungsbeschwerden indessen unbegründet. Art. 21 Satz 1 VvB sichert - ebenso wie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Er begründet neben einem individuellen Freiheitsrecht für jeden, der in diesem Bereich tätig ist, ein Recht der Hochschule auf Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staate regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 -). Zu Recht verweisen die Beschwerdeführer darauf, daß die Art. 21 Satz 1 VvB zu entnehmende Grundsatzentscheidung die Geltungskraft der Wissenschaftsfreiheit in Richtung auf eine Teilhabeberechtigung verstärkt. Jedoch ist einschränkend zu beachten, daß auch die Teilhaberechte des einzelnen Wissenschaftlers von vornherein unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stehen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Gerade im Bereich staatlicher Teilhabegewährung würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem bestimmten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 -). Angesichts dessen begründet Art. 21 Satz 1 VvB nicht schon aus sich heraus einen Anspruch darauf, die wissenschaftliche Betätigung einzelner auf Dauer sicherzustellen. Daß der Senat von Berlin und das Abgeordnetenhaus nicht durch ein Landesprogramm und seine konkrete Umsetzung für eine dauerhafte Integration der Beschwerdeführer in die Berliner Hochschullandschaft gesorgt haben, kann vor diesem Hintergrund nicht als verfassungswidriges Unterlassen und als Verstoß gegen Art. 21 Vv8 angesehen werden. Schließlich ist auch Art. 17 VvB nicht verletzt. Die Grundrechtsverbürgung über die Gewährleistung insbesondere der freien Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes steht vom materiellen Inhalt her in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und bleibt neben der Grundrechtsgewährung des Grundgesetzes in Kraft (Beschluß vom 10. November 1993 - VerfGH 78/93 - zu Art. 11 VvB 1950). Es bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Entscheidung über die Reichweite eines aus Art. 17 VvB in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Anspruchs auf Teilhabe an staatlichen Leistungen (vgl. zum Bundesrecht für den Bereich der Hochschulzulassung u. a. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 = 1 BvL 32/70 u. 25/71 = BVerfGE 33, 303, 330 f). Eine teilhaberechtliche Komponente des Art. 17 VvB geht jedenfalls nicht so weit, daß Senat von Berlin und Abgeordnetenhaus verpflichtet gewesen wären, den Beschwerdeführern über 1996 hinaus dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Denn aus diesem Grundrecht folgt weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 = BVerfGE 84, 133, 146; sowie Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - aaO). Das Verfahren ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 8) war einzustellen, weil diese die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich ihrer Person zurückgenommen hat. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGH. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.