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Beschluss

112/96

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1997:1217.112.96.0A
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Leitsätze
1. Die Nichtbeachtung der Pflicht zur Einholung eines Rechtsentscheides gem ZPO § 541 Abs 1 S 1 verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen mußte bzw sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt (vgl BVerfG, 1970-06-30, 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45 <48>). 2. Hier: a. Das LG hat den Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin (Vermieterin) aus positiver Vertragsverletzung durch schlechte Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht aus grundsätzlichen Erwägungen, sondern nur deshalb verneint, weil aus Gründen des Einzelfalls der Grundsatz von Treu und Glauben iSv BGB § 242 entgegenstehe, so daß die Einholung eines Rechtsentscheids gem ZPO § 541 Abs 1 S 1 verfassungsrechtlich nicht geboten war. b. Die unterbliebene Einholung eines Rechtsentscheids darüber, ob der Mietspiegel herangezogen werden konnte oder aber ein Sachverständigengutachten einzuholen war, verletzt auch die Garantie auf den gesetzlichen Richter nicht. 3a. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 15 Abs 1 wenn ihr das Prozeßrecht keine Stütze bietet (vgl BVerfG, 1983-11-29, 1 BvR 1313/82, BVerfGE 65, 305 <307>). 3b. Mit Verf BE Art 15 Abs 1 ist es unvereinbar, wenn ein Fachgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfG, 1991-05-29, 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188 <190>). 4. Hier: a. Die Mietzinsermittlung der ortsüblichen Miete durch Mietspiegel beruht regelmäßig auf einer erheblich breiteren Tatsachenbasis als sie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand ermitteln könnte (vgl BVerfG, 1990-04-03, 1 BvR 268/90, NJW 1992, 1377), so daß das LG gem ZPO § 287 Abs 2 von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör absehen konnte. b. Die fehlende Auseinandersetzung des LG mit dem pauschalen Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach der Mietspiegel mangelhaft sei, begründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß. Denn die Auffassung des LG, daß die behaupteten Mängel des Mietspiegels sich konkret auf die Bestimmung der Miete ausgewirkt haben müssen, um beachtlich zu sein, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. c. Dadurch, daß das LG seine Rechtsauffassung zur Rechtsfrage der Beendigung bzw Fortdauer des Mietverhältnisses nicht vorab mitgeteilt hat, ist das rechtliche Gehör nicht verletzt, da gem ZPO § 537 das LG zu einer uneingeschränkten sachlichen und rechtlichen Prüfung berechtigt und verpflichtet war. d. Im Hinblick darauf, daß das LG - ohne Erteilung eines Hinweises auf die Möglichkeit präzisierenden Parteivortrags - die Auffassung vertrat, daß durch konkludentes Handeln ein faktisches Mietverhältnis entstanden ist, obgleich nach der Parteiabrede die Fortsetzung des befristeten Mietverhältnisses der Schriftform bedurft hätte, stellt keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Denn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter hätte erkennen können, daß das LG sich mit der Bedeutung der Schriftformklausel auseinandersetzen wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nichtbeachtung der Pflicht zur Einholung eines Rechtsentscheides gem ZPO § 541 Abs 1 S 1 verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen mußte bzw sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt (vgl BVerfG, 1970-06-30, 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45 ). 2. Hier: a. Das LG hat den Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin (Vermieterin) aus positiver Vertragsverletzung durch schlechte Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht aus grundsätzlichen Erwägungen, sondern nur deshalb verneint, weil aus Gründen des Einzelfalls der Grundsatz von Treu und Glauben iSv BGB § 242 entgegenstehe, so daß die Einholung eines Rechtsentscheids gem ZPO § 541 Abs 1 S 1 verfassungsrechtlich nicht geboten war. b. Die unterbliebene Einholung eines Rechtsentscheids darüber, ob der Mietspiegel herangezogen werden konnte oder aber ein Sachverständigengutachten einzuholen war, verletzt auch die Garantie auf den gesetzlichen Richter nicht. 3a. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 15 Abs 1 wenn ihr das Prozeßrecht keine Stütze bietet (vgl BVerfG, 1983-11-29, 1 BvR 1313/82, BVerfGE 65, 305 ). 3b. Mit Verf BE Art 15 Abs 1 ist es unvereinbar, wenn ein Fachgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfG, 1991-05-29, 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188 ). 4. Hier: a. Die Mietzinsermittlung der ortsüblichen Miete durch Mietspiegel beruht regelmäßig auf einer erheblich breiteren Tatsachenbasis als sie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand ermitteln könnte (vgl BVerfG, 1990-04-03, 1 BvR 268/90, NJW 1992, 1377), so daß das LG gem ZPO § 287 Abs 2 von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör absehen konnte. b. Die fehlende Auseinandersetzung des LG mit dem pauschalen Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach der Mietspiegel mangelhaft sei, begründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß. Denn die Auffassung des LG, daß die behaupteten Mängel des Mietspiegels sich konkret auf die Bestimmung der Miete ausgewirkt haben müssen, um beachtlich zu sein, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. c. Dadurch, daß das LG seine Rechtsauffassung zur Rechtsfrage der Beendigung bzw Fortdauer des Mietverhältnisses nicht vorab mitgeteilt hat, ist das rechtliche Gehör nicht verletzt, da gem ZPO § 537 das LG zu einer uneingeschränkten sachlichen und rechtlichen Prüfung berechtigt und verpflichtet war. d. Im Hinblick darauf, daß das LG - ohne Erteilung eines Hinweises auf die Möglichkeit präzisierenden Parteivortrags - die Auffassung vertrat, daß durch konkludentes Handeln ein faktisches Mietverhältnis entstanden ist, obgleich nach der Parteiabrede die Fortsetzung des befristeten Mietverhältnisses der Schriftform bedurft hätte, stellt keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Denn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter hätte erkennen können, daß das LG sich mit der Bedeutung der Schriftformklausel auseinandersetzen wird. I. Die Beschwerdeführerin, eine Kommanditgesellschaft, wendet sich mit ihrer am 24. Dezember 1996 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen ein ihren Prozeßbevollmächtigten am 24. Oktober 1996 zugestellten Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 1996, mit welchem eine von ihr erhobene Klage auf Schadensersatz abgewiesen worden ist; zugleich wurde die Beschwerdeführerin auf die Widerklage der Beklagten des seinerzeitigen Verfahrens zur Rückzahlung überzahlten Mietzinses in Höhe von 2.203,37 DM verurteilt. Die Beschwerdeführerin hatte am 24. Juli 1989 eine Zweizimmerwohnung an die Beklagten, die Eheleute K., vermietet. Das Mietverhältnis sollte am 31. Juli 1993 enden, ohne daß es einer Kündigung bedurfte. Nach dem Mietvertrag sollte die Weitergeltungsfiktion des § 568 BGB bei Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit keine Anwendung finden. Ferner war bestimmt, daß eine Vereinbarung über die Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses der Schriftform bedürfe. Die Eheleute K. bewohnten die Wohnung über den 31. Juli 1993 hinaus und zahlten den Mietzins weiter. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zogen sie aus der Wohnung aus, ohne der Beschwerdeführerin hiervon Mitteilung zu machen. Nachdem die Beschwerdeführerin Hinweise von dritter Seite auf den Auszug erhalten hatte, forderte sie die Eheleute K. am 17. August 1994 schriftlich auf, mitzuteilen, ob sie die Wohnung leerstehen lassen wollten und forderte Mietrückstände in Hohe von DM 681,61 ein. Mit Schreiben vom 4. September 1994 kündigten die Eheleute K. das Mietverhältnis zum 15. September 1994; am 6. September 1994 gaben sie die Wohnungsschlüssel zurück. Am gleichen Tag wies die Beschwerdeführerin die Eheleute schriftlich darauf hin, daß eine Kündigung erst zum 31. März 1995 möglich sei und eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt werden müsse. Am 26. September 1994 forderte sie die Eheleute auf, die Wohnung in einen vermietbaren Zustand zu versetzen und fügte ein "Besichtigungsprotokoll" über durchzuführende Reparaturen bei. Die Eheleute K. holten sich daraufhin die Wohnungsschlüssel wieder ab und führten Reparaturen durch. Am 25. Oktober 1994 vermerkte ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, eine erneute Besichtigung habe ergeben, das zwar Versuche zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erkennbar seien, diese jedoch die Schäden vergrößert hätten. Nunmehr forderte die Beschwerdeführerin die Eheleute K. mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Oktober 1994 erneut zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf, setzte hierfür eine Frist und drohte , die Geltendmachung von Schadensersatz nach Fristablauf an. Die Eheleute K. führten keine weiteren Arbeiten in der Wohnung durch. Mit der im Februar 1995 erhobenen Klage machte die Beschwerdeführerin Schadensersatz in einer Gesamthöhe von DM 19.211,94 geltend, die sie aus Reparaturkosten, Mietausfall und Betriebskosten errechnete. Am 28. März 1996 verurteilte das Amtsgericht ... die Eheleute K. zur Zahlung von DM 9.652,45 und wies die Klage im übrigen ab. Die Schadensersatzforderung der Beschwerdeführerin sei durch eine von den Eheleuten K. erklärte Aufrechnung teilweise erloschen, da der vereinbarte Mietzins die ortsübliche Miete unangemessen im Sinne von § 5 WiStG übersteige. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, die überzahlte Miete zu erstatten. Beide Parteien legten Berufung gegen dieses Urteil ein. Die Beschwerdeführerin machte im Berufungsverfahren im wesentlichen eine fehlerhafte Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete geltend. Insbesondere sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen, da der von dem Amtsgericht herangezogene Mietspiegel mangelhaft sei. Die Eheleute K. wiesen in dem Berufungsverfahren u.a. darauf hin, daß angesichts der Abdingung des § 568 BGB in dem Mietvertrag vom 31. Juli 1993 allenfalls ein faktisches Mietverhältnis bestanden habe. Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Verbleib in der Wohnung und die Weiterbezahlung des Mietzinses seien als formloses Fortsetzungsverlangen im Sinne des § 564 c BGB zu verstehen. Die Abweisung der Klage der Beschwerdeführerin und ihre Verurteilung zur Rückzahlung überzahlten Mietzinses an die widerklagenden Eheleute K. begründete das Landgericht im wesentlichen wie folgt: Das Mietverhältnis sei nicht gemäß § 568 BGB fortgesetzt worden, da die Fiktion der Weitergeltung wirksam abbedungen worden sei. Auch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 564 c BGB komme nicht in Betracht, weil ein erforderliches Fortsetzungsverlangen nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Da die Schriftformklausel eine Fortsetzung des alten Mietvertrages ausgeschlossen habe, sei ein faktisches Vertragsverhältnis entstanden, für das die Eheleute K. keine Schönheitsreparaturen geschuldet hätten. Sie hafteten allerdings aus positiver Forderungsverletzung für hinterlassene Schäden, dabei jedoch nicht für solche, die durch die von ihnen ausgeführten Reparaturen entstanden seien. Da die Eheleute allein aufgrund des Aufforderungsschreibens der Beschwerdeführerin vom 26. September 1994 die Arbeiten in der Wohnung durchgeführt hätten, widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, die Eheleute insoweit in Anspruch zu nehmen. Zu den Angriffen der Beschwerdeführerin gegen die Ermittlung der Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels führte das Landgericht aus, es halte an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht, die ortsübliche Vergleichsmiete anhand jeweiliger Mietspiegel festzustellen, fest. Einem Sachverständigengutachten sei nur dann der Vorzug zu geben, wenn die Wohnung außergewöhnliche Besonderheiten aufweise. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemacht habe, der Anteil modernisierter Altbauten sei zu gering erfaßt, fehle es an einer hinreichenden konkreten Bezugnahme auf das verwendete Datenmaterial hinsichtlich des einschlägigen Mietspiegelfeldes, in welches die in Rede stehende Wohnung einzuordnen sei. Die Beschwerdeführerin fühlt sich durch diese Entscheidung des Landgerichts in dem Verfassungsgrundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, verletzt und rügt darüber hinaus eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Landgericht habe zu den Fragen, ob bei unsachgemäß ausgeführten Schönheitsreparaturen ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung bestehe bzw. ob ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Miethöhe erforderlich gewesen sei, "gem. § 541 b ZPO" Rechtsentscheide einholen müssen. Die Unterlassung dessen verletze "Art. 67 S. 2 VvB". Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) ergebe sich daraus, daß das Landgericht den Beweisantritt der Beschwerdeführerin übergangen habe. Ein weiterer Gehörsverstoß ergebe sich daraus, daß das Landgericht in Abweichung von der Beurteilung des Amtsgerichts und - wie die Beschwerdeführerin meint - prozeßrechtswidrig und materiell-rechtlich unzutreffend die Ansicht vertreten habe, das Mietverhältnis sei am 31. Juli 1993 beendet worden. Es stelle eine verfassungsrechtlich unzulässige Überraschungsentscheidung dar, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang in Abweichung von gefestigter Rechtsprechung die Auffassung vertreten habe, Schriftformklauseln könnten nicht durch konkludentes Verhalten abbedungen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten des Amtsgerichts ....... - 9 C ... (b) - beigezogen. II. 1. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, wie des bürgerlichen und des Zivilverfahrensrechts, besteht eine Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit dem Bundesrecht in Übereinstimmung stehen (vgl. u. a. den Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169, 179 ff. = NJW 1994, 437; Beschluß vom 17. März 1997 - VerfGH 4/97 - NVwZ-RR 1997, 505). Die nach Erschöpfung des Rechtswegs fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde genügt jedenfalls überwiegend auch den Anforderungen, welche sich aus § 49 Abs. 1 VerfGHG für die Substantiierung einer Grundrechtsrüge bzw. aus § 50 VerfGHG für die Begründung einer Verfassungsbeschwerde ergeben. Unschädlich ist im Zusammenhang mit der Rüge eines Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters der fehlerhafte Verweis auf Art. 67 S. 2 VvB, welcher erkennbar deren durch das Inkrafttreten der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. 779) am 29. November 1995 abgelöste Fassung im Blick hat. Insoweit ist nunmehr der mit der genannten Vorschrift wortgleiche Art. 15 Abs. 5 S. 2 VvB heranzuziehen. In der Sache ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin hinreichend deutlich jedenfalls die Möglichkeit einer Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters, auch wenn die Beschwerdebegründung nicht im einzelnen auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 541 Abs. 1 S. 1 ZPO bezogen ist. Dem Gesamtzusammenhang und den Hinweisen auf frühere landgerichtliche Entscheidungen ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin davon ausgeht, es handele sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden sei. Hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist das Vorbringen betreffend die "Übergehung" des Beweisantritts hinreichend substantiiert. Im übrigen mag zweifelhaft sein, ob die Beschwerdeführerin ihrer Darlegungslast vollumfänglich genügt hat. Denn ein Verstoß gegen das Gehörsgrundrecht ist nur dann zulässigerweise geltend gemacht, wenn ein Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewähr rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht (vgl. den Beschluß vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3, 6). Die Beschwerdeführerin trägt demgegenüber nicht ausdrücklich vor, daß sie dadurch, daß das Landgericht ihrer Meinung nach angesichts des Prozeßverhaltens der Eheleute K. die Laufzeit des Mietverhältnisses nicht habe überprüfen dürfen, von weiterem Vortrag abgeschnitten wurde und was sie insoweit hätte vortragen wollen. Immerhin führt sie im Zusammenhang ihres Vorbringens zu dem Gesichtspunkt "Überraschungsentscheidung" an, durch die Verfahrensweise des Landgerichts in unzulässiger Weise an der Möglichkeit weiteren Vorbringens gehindert worden zu sein, wobei der Hinweis auf weitere Tatsachen freilich unsubstantiiert bleibt. Es mag aber letztlich offen bleiben, ob die gerügten Verletzungen des Grundrechts auf rechtliches Gehör damit vollen Umfangs den Zulässigkeitsanforderungen genügen, denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. 2. a) Die angegriffene Entscheidung läßt eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 15 Abs. 5 S. 2 VvB) nicht erkennen. Das Landgericht war weder im Rahmen seiner Beurteilung der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen der unverbliebenen bzw. schlecht ausgeführten Schönheitsreparaturen noch auch bei der Beurteilung der Frage, ob die ortsübliche Vergleichsmiete allein durch den Mietspiegel ermittelt werden konnte oder aber ein Sachverständigengutachten einzuholen war, aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Einholung eines Rechtsentscheids verpflichtet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, daß die Unterlassung einer gesetzlich gebotenen Vorlage an ein übergeordnetes Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters darstellen kann (vgl. den Beschluß vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99, 103 = GE 1995, 1472; s. auch den Beschluß vom 17. März 1997, aaO.). Die Nichtvorlage an ein zur Entscheidung berufenes Gericht verletzt die Verbürgung des gesetzlichen Richters aber nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die - hier ggf. aus § 541 Abs. 1 S. 1 ZPO folgende - Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen mußte (Beschluß vom 19. Oktober 1995, aaO.) bzw. sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt (vgl. im Blick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG etwa BVerfGE 29, 45, 48 m.w.Nachw.; BGH JR 1997, 430). Das war vorliegend nicht der Fall. aa) Hinsichtlich der Beurteilung des Schadensersatzanspruchs ist weder vorgetragen noch erkennbar, daß das Landgericht i.S. des § 541 Abs. 1 S. 1 ZPO von einer einschlägigen obergerichtlichen Entscheidung habe abweichen wollen bzw. abgewichen sei. Daß die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hätte, wäre angesichts des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur, der einhellig davon ausgeht, der Mieter hafte bei der schlechten Ausführung von Schönheitsreparaturen auf Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung (vgl. LG Berlin, GE 1989, 43 und GE 1995, 115; LG Hamburg, WuM 1986, 311; LG Düsseldorf, DWW 1989, 392; Oske, Schönheitsreparaturen, 4. Aufl., 1992, 57; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., 1996, Rdnr. 855; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., III A Rdn. 1073), zwar ohne weiteres anzunehmen, wenn das Landgericht eine andere Rechtsauffassung hätte vertreten wollen; die Notwendigkeit der Einholung eines Rechtsentscheids hätte sich dem Landgericht dann wohl auch aufdrängen müssen. Indessen stellt das Landgericht die vorgenannte Rechtsauffassung ausweislich der Entscheidungsgründe gar nicht in Frage. Vielmehr verneint es den Anspruch aus Gründen des Einzelfalls, indem es tragend darauf abhebt, daß der Forderung der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe. Die Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben läßt erkennen, daß das Landgericht grundsätzlich von dem Bestehen eines entsprechenden Anspruchs des Vermieters gegenüber dem Mieter ausgeht. Die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, namentlich das "Drängen" der Beschwerdeführerin auf Durchführung von Reparaturen durch die Eheleute K., welche sodann schadensverursachend waren, stehen im Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts, nicht aber hiervon gelöste grundsätzliche Erwägungen über die Grundlage einer Schadensersatzpflicht des die Mietsache schädigenden Mieters. Die von der Beschwerdeführerin für verfassungsrechtlich geboten gehaltene Vorlage wäre angesichts dessen möglicherweise sogar unzulässig gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang KG, WuM 1984, 42); jedenfalls war sie nicht verfassungsrechtlich geboten. bb) Die unterbliebene Einholung eines Rechtsentscheids darüber, ob der Mietspiegel herangezogen werden konnte oder aber ein Sachverständigengutachten einzuholen war, verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters ebenfalls nicht. Auch hier mag offen bleiben, ob ein Rechtsentscheid überhaupt zulässig gewesen wäre oder aber - weil eine Frage der richterlichen Überzeugungsbildung betreffend - es allein Sache des Tatrichters ist zu prüfen, ob der Berliner Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete richtig wiedergibt (vgl. in diesem Sinne KG, WuM 1991, 425; vgl. auch KG, GE 1994, 991 sowie OLG Hamm, WuM 1984, 238). Denn jedenfalls kann nach Lage der Dinge nicht davon die Rede sein, eine im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung stehende verfahrensrechtliche Handhabung unter Verzicht auf die Einholung eines Rechtsentscheides verstoße gegen die bezeichneten Einwirkungen des Art. 15 Abs. 5 S. 2 VvB auf das Verfahrensrecht (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, NJWE MietR 1997, 169). b) Das Landgericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 15 Abs. 1 VvB auf Gewährung rechtlichen Gehers weder dadurch verletzt, daß es den Berliner Mietspiegel als hinreichendes Mittel zur Entscheidungsfindung über die Vergleichsmiete angesehen und von der Einholung von Sachverständigengutachten abgesehen hat, noch auch indem es hinsichtlich der Rechtsfrage der Fortsetzung des Mietverhältnisses zu einem von demjenigen des Amtsgerichts abweichenden Ergebnis gelangte. aa) Aus der verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, daß ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (vgl. den Beschluß vom 16. November 1995, aaO.). Daraus ergibt sich eine Verpflichtung zur Berücksichtigung solcher Beweisanträge, die nach der jeweils einschlägigen Verfahrensordnung als erheblich anzusehen sind. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn ihr das Prozeßrecht keine Stütze bietet (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 65, 305, 307). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist indessen dann nicht verletzt, wenn ein Gericht aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt läßt (vgl. bereits den Beschluß vom 16. November 1995, aaO.; ebenso in ständiger Rechtsprechung das Bundesverfassungsgericht, s. etwa in NJW 1997, 726). So liegt es hier. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1377 = GE 1992, 609 sowie WuM 1991, 523 = GE 1991, 725) ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Verwendung von Mietspiegeln als wesentliches Mittel zum Nachweis des Mietzinses betrachtet, weil diese - soweit ordnungsgemäß aufgestellt - regelmäßig auf einer erheblich breiteren Tatsachenbasis beruhen, als sie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand ermitteln könnte. Daß das Landgericht vor diesem Hintergrund die Qualifizierung der konkret in Rede stehenden Miethöhe als eine wertende Entscheidung und damit als einen Anwendungsfall des § 287 Abs. 2 ZPO betrachtet und demzufolge von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat, kann danach nicht als Gehörverstoß gewertet werden, wobei offen bleiben mag, ob das Landgericht letztlich aus verfahrens- oder aus materiell-rechtlichen Gründen die Einholung des Sachverständigengutachtens für verzichtbar gehalten hat, denn - wie gesagt - beide Erwägungen stünden der Annahme eines Gehörsverstoßes entgegen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, weil das Landgericht - anders als in anderen bisher verfassungsgerichtlicher Entscheidung zugeführten Fällen - vorliegend den Mietspiegel nicht im Zusammenhang mit der Überprüfung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen hat, sondern die Frage zu beurteilen hatte, ob eine unangemessen hohe Miete i.S. des § 5 WiStG vereinbart worden war. Zwar ist einzuräumen, daß bei der Prüfung des § 5 WiStG teilweise grundsätzlich die Einholung von Sachverständigengutachten für erforderlich gehalten wird (vgl. KG, GE 1994, 991; s. auch LG Berlin, NJWE-MietR 1996, 98). Auch insoweit steht aber die Auswahl der Beweismittel im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Gelangt es zu der Einschätzung, daß im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen, die dafür sprechen, daß der Mietspiegel - als gleichsam zu "grob" - die Vergleichsmiete nicht hinreichend genau bestimmen läßt, so kann dies auf verfassungsrechtliche Bedenken nur stoßen, wenn das Gericht ihm substantiiert vorgetragene Bedenken gegen die Verwendbarkeit des Mietspiegels in nicht vertretbarer Weise unberücksichtigt läßt. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Angesichts des "allgemein" gebliebenen Vortrags seitens der Beschwerdeführerin war das Landgericht jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht an der Feststellung gehindert, Besonderheiten, die das "Herausfallen" der Wohnung aus dem Rasterfeld des Mietspiegels nachvollziehbar machten, seien nicht dargelegt worden. Ebensowenig ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, daß das Landgericht zur Frage der Ordnungsmäßigkeit des Mietspiegels kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Es ist zwar selbstverständlich, daß nur ein ordnungsgemäß erstellter Mietspiegel zur Ermittlung einer ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden darf. Demzufolge muß der entscheidende Richter im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung in Betracht ziehen, ob das Zahlenmaterial hinsichtlich der Datengewinnung und Datenverarbeitung vollständig und zutreffend ermittelt und dargestellt ist (vgl. BVerwGE 100, 262, 267 f. = NJW 1996, 2046, 2047). Es bestehen aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Landgericht habe diese Verpflichtung verkannt. Anhand von S. 12 des Urteilsabdrucks erweist sich, daß das Landgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin, die Mietspiegel von 1992 und 1994 seien nicht ordnungsgemäß erstellt worden, zur Kenntnis genommen hat. Der Beschwerdeführerin mag eingeräumt werden, daß das Landgericht die im einzelnen von ihr geltend gemachten methodischen Mängel nicht weiter gewürdigt hat. Auch darin liegt aber kein Gehörsverstoß. So wird den über Mietsachen entscheidenden Gerichten wohl zuzugestehen sein, daß sie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von Mietspiegeln, die - wie hier - ständiger Rechtsprechung mehrerer Kammern des Landgerichts sowie auch der Rechtsprechung des Kammergerichts zugrunde liegen, nur dann im einzelnen in der Entscheidungsbegründung nachgehen müssen, wenn der Einzelfall dazu Anlaß gibt (vgl. auch BVerwGE 100, 262, 267). Unabhängig davon gilt: Das Landgericht hat seine Unterlassung einer näheren Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin damit begründet, daß es an einer konkreten Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf das verwandte Datenmaterial hinsichtlich des einschlägigen Mietspiegelfeldes gefehlt habe. Das Landgericht hat damit zum Ausdruck gebracht, daß es die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus Rechtsgründen nicht für erforderlich hielt. Seine Position, es reiche nicht aus, gegen die in Rede stehenden Mietspiegel in einzelnen Punkten methodische Kritik vorzutragen, sondern es müsse dargetan werden, daß sich die behaupteten Mängel auf das konkrete Mietspiegelfeld und damit die vom Gericht für die Bestimmung der Miete als maßgeblich erachtete Mietpreisspanne ausgewirkt habe, ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden und im übrigen nachvollziehbar und somit willkürfrei. bb) Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs folgt allgemein auch das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich nicht nur zu dem einer Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 86, 133, 144). Allerdings ist ein Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. bereits den Beschluß vom 25. April 1996 - VerfGH 69, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54, 65 f.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kann daher keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters abgeleitet werden. Auch ist das Recht auf Gehör nicht notwendigerweise schon dann verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts nicht genügt (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfG, NJW 1997, 726, 727). Indes ist es mit Art. 15 Abs. 1 VvB unvereinbar, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. den Beschluß vom 25. April 1996,aaO.). Denn eine solche Verfahrensweise kommt im Ergebnis der Verhinderung des Vortrags der Prozeßpartei gleich (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 84, 188, 190). Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich das Urteil des Landgerichts auch in Blick auf die Rechtsfrage der Beendigung bzw. Fortdauer des Mietverhältnisses als mit Art. 15 Abs. l VvB vereinbar. Die bezeichnete Frage ist bereits Gegenstand des amtsgerichtlichen Urteils gewesen. Sie wurde ferner ausweislich der Verfahrensakten in der Berufungsbegründung der Eheleute K. thematisiert; hierauf ist auch die Beschwerdeführerin in ihrer Erwiderungsschrift eingegangen. Daß das Landgericht seine diesbezügliche Rechtsauffassung nicht vorab mitgeteilt hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Wenn die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht hätte sich mit der in Rede stehenden Rechtsfrage aus prozeßrechtlichen Gründen nicht auseinandersetzen dürfen, so kann dem ebensowenig gefolgt werden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin haben die Eheleute K. das amtsgerichtliche Urteil in vollem Umfang angefochten, so daß das Landgericht gemäß § 537 ZPO zu einer uneingeschränkten sachlichen und rechtlichen Prüfung des Bestehens des Mietverhältnisses berechtigt und verpflichtet war. Denn die Berufung ist insgesamt zulässig, wenn sie zu einem den gesamten Streitgegenstand betreffenden Punkt eine den Erfordernissen des § 539 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Begründung enthält (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, NdN 1994, 1656, 1657; Zoller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 519, Rdnr. 37). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, daß das Landgericht von diesen Grundsätzen abgewichen wäre. Schließlich kann auch von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht die Rede sein. Wenn die Frage, ob das Mietverhältnis den 31. Juli 1993 überdauert habe, wie angesprochen, Gegenstand schriftsätzlicher Erörterung beider Parteien im Berufungsverfahren gewesen ist und gerade auch von der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch konkludentes Verhalten gemäß § 564 c BGB für möglich erachtet wurde (unter Hinweis auf die Tatsache, daß der Mietzins weiter gezahlt worden war und die Eheleute später "gekündigt" hätten), läßt sich keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landgerichts erkennen, die Beschwerdeführerin zu weiterem Vortrag über die Möglichkeit eines konkludenten Fortsetzungsverlangens bzw. einer konkludenten Aufhebung eines Schriftformerfordernisses hinzuweisen. Vielmehr mußte jedenfalls ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter damit rechnen, daß sich das Gericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien mit der Frage auseinandersetzen werde, ob ungeachtet der Schriftformklausel eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den Bedingungen des bisherigen Mietvertrages angenommen werden könne. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin von sich aus in Betracht ziehen müssen, daß sich das Gericht mit der Bedeutung jener Schriftformklausel auseinandersetzen werde. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, das Landgericht sei in einer eine vorherige "Mitteilungspflicht" auslösenden Weise von gefestigten Auffassungen abgewichen. Des Landgericht wird nach den Schriftsätzen der Parteien keinen Anlaß gesehen haben, davon auszugehen, die Schriftformklausel solle aufgrund des konkludent geäußerten Willens der Parteien keine Gültigkeit mehr beanspruchen. Denn die Aufhebung einer gerade auf solche gesetzlichen Vorschriften bezogenen Schriftformklausel, welche an konkludentes Verhalten anknüpfen, durfte besondere Anforderungen an diesbezüglichen Tatsachenvortrag stellen. Auch angesichts dessen ist kein Raum für die Annahme, das Landgericht habe im Zuge der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts die hierbei zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen - hier im Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör - verkannt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.