Beschluss
19/97
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1998:0506.19.97.0A
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Leitsätze
1a. Bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Verfahrensrechts dürfen die Fachgerichte im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes iSv Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 (inhaltsgleich mit GG Art 19 Abs 4 S 1) den Zugang zum Gericht - insbesondere auch im Bußgeldverfahren - nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschweren (vgl BVerfG, 1976-04-07, 2 BvR 847/75, BVerfGE 42, 128 <130f>).
1b. Die Schwelle eines Grundrechtsverstoßes ist dabei überschritten, wenn die fachgerichtliche Rechtsanwendung grob fehlerhaft, also offenkundig unrichtig ist (vgl VerfGH Berlin, 1994-03-17, 121/93, NVwZ-RR 1995, 702 <703>).
2. Hier: Die Annahme des AG, der Einspruch des Beschwerdeführers sei nicht fristgerecht eingelegt worden, weil ihm der Bußgeldbescheid wirksam bei seiner urlaubsbedingten Abwesenheit zugestellt worden sei, beruht auf einer offenkundigen Verkennung der einschlägigen Zustellungsvorschriften, die eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zum Gericht darstellt. Denn der Beschwerdeführer ist als Angestellter bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ersichtlich nicht als Gewerbetreibender tätig, so daß eine Ersatzzustellung iSv VwZG § 3 Abs 3 iVm ZPO § 183 nicht in Betracht kommt, zumal die Poststelle der Fachhochschule offensichtlich kein besonderes Geschäftslokal im Sinne dieser Vorschriften ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Verfahrensrechts dürfen die Fachgerichte im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes iSv Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 (inhaltsgleich mit GG Art 19 Abs 4 S 1) den Zugang zum Gericht - insbesondere auch im Bußgeldverfahren - nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschweren (vgl BVerfG, 1976-04-07, 2 BvR 847/75, BVerfGE 42, 128 ). 1b. Die Schwelle eines Grundrechtsverstoßes ist dabei überschritten, wenn die fachgerichtliche Rechtsanwendung grob fehlerhaft, also offenkundig unrichtig ist (vgl VerfGH Berlin, 1994-03-17, 121/93, NVwZ-RR 1995, 702 ). 2. Hier: Die Annahme des AG, der Einspruch des Beschwerdeführers sei nicht fristgerecht eingelegt worden, weil ihm der Bußgeldbescheid wirksam bei seiner urlaubsbedingten Abwesenheit zugestellt worden sei, beruht auf einer offenkundigen Verkennung der einschlägigen Zustellungsvorschriften, die eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zum Gericht darstellt. Denn der Beschwerdeführer ist als Angestellter bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ersichtlich nicht als Gewerbetreibender tätig, so daß eine Ersatzzustellung iSv VwZG § 3 Abs 3 iVm ZPO § 183 nicht in Betracht kommt, zumal die Poststelle der Fachhochschule offensichtlich kein besonderes Geschäftslokal im Sinne dieser Vorschriften ist. I. 1. Der Polizeipräsident in Berlin setzte durch einen Bußgeldbescheid vom 29. August 1996 gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 30 DM wegen Parkens im Haltverbot fest. Der Bußgeldbescheid wurde am 6. September 1996 durch die Post im Wege der Ersatzzustellung zugestellt, indem ihn ein Bediensteter der Deutschen Post AG einer Bediensteten der Poststelle der Fachhochschule des Landes Brandenburg für öffentliche Verwaltung übergab und dies beurkundete; auf dem Gelände dieser Fachhochschule liegt die Wohnung des Beschwerdeführers. Mit einem am 30. September 1996 beim Polizeipräsidenten eingegangenen Schreiben legte der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor, die Verwaltung der Fachhochschule habe ihm einen Benachrichtigungsschein über die Zustellung erst nach Antritt seines tarifvertraglichen Erholungsurlaubs, den er ausweislich einer beigefügten Bescheinigung der Fachhochschule in der Zeit vom 9. bis 27. September 1996 erhalten habe, in seinen Briefkasten gelegt. Dort habe er ihn nach Rückkehr am 24. September 1996 gefunden. Durch Bescheid des Polizeipräsidenten vom 8. Oktober 1996 wurden der Einspruch und der Wiedereinsetzungsantrag verworfen. Der Einspruch sei verspätet eingegangen und daher unzulässig. Auch der Wiedereinsetzungsantrag sei unzulässig, weil Tatsachen zu seiner Begründung nicht glaubhaft gemacht worden seien; denn die Urlaubsbescheinigung könne eine Ortsabwesenheit nicht beweisen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vor Urlaubsantritt reagieren können. Die interne Nichterreichbarkeit obliege seiner Organisation und sei daher von ihm selbst zu vertreten, zumal auch diesbezüglich jede Glaubhaftmachung fehle. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer geltend, die darin vertretene Auffassung zur Wiedereinsetzung widerspreche der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden Meinung. Er legte eine Bestätigung der Bediensteten der Poststelle vor, daß die Benachrichtigung über den Bußgeldbescheid erst am 9. September 1996 in sein Postfach gelegt worden sei. Außerdem fügte er die Bestätigung eines Herrn M. bei, daß er - der Beschwerdeführer - in der Zeit vom 8. bis 22. September 1996 zusammen mit der Tochter des Herrn M. eine Urlaubsfahrt nach Italien unternommen und dazu dessen Kraftfahrzeug benutzt habe. Ferner reichte er eine italienische Kassenquittung vom 10. September 1996 ein. Durch Beschluß vom 22. Januar 1997 verwarf das Amtsgericht Tiergarten den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Da der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verspätet eingelegt worden sei, sei er zu Recht als unzulässig verworfen worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet gewesen. Nach den eigenen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sei dieser erst nach dem Tag der wirksamen Zustellung in Urlaub gereist, hätte also noch vor Urlaubsantritt tätig werden können. Soweit er vortrage, unverschuldet erst später Kenntnis vom Bußgeldbescheid erlangt zu haben, fehle es jedenfalls an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Obwohl er schon im Bußgeldbescheid auf die Erfordernisse einer wirksamen Glaubhaftmachung hingewiesen worden sei, habe er lediglich einfache schriftliche Erklärungen Dritter, aber keine eidesstattlichen Versicherungen eingereicht. Abgesehen davon wäre der Inhalt der Erklärung des Herrn M. mangels eigener Wahrnehmungen ungeeignet für eine Glaubhaftmachung. 2. Mit der am 10. März 1997 eingegangenen und am 20. März 1997 ergänzten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Ablehnung seines Wiedereinsetzungsantrags durch das Amtsgericht verletze die in der Berliner Verfassung verankerte Rechtsweggarantie. Diese verlange, daß ein Betroffener unter ihm zumutbaren Anstrengungen eine gerichtliche Sachentscheidung gegen einen ihn belastenden behördlichen Hoheitsakt herbeiführen könne. Deshalb dürfe die Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschriften dem Betroffenen keine unverhältnismäßig hohen, der Bedeutung der Rechtssache nicht gerecht werdenden Hürden in den Weg stellen. Das habe das Amtsgericht nicht beachtet. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit sei von so geringem Gewicht, daß vernünftigerweise nicht verlangt werden könne, Dritte zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen vor einem Notar zu bewegen oder gar Zeugen mit Wohnsitz im Ausland dazu zu veranlassen. Vielmehr müßten grundsätzlich Hilfstatsachen und einfache schriftliche Erklärungen ausreichen. Die vorgelegten schriftlichen Erklärungen böten keinen Anlaß, an der Richtigkeit der bestätigten Tatsachen zu zweifeln. Der Verfassungsgerichtshof hat die Bußgeldakten des Amtsgerichts Tiergarten beigezogen. Der Senatsverwaltung für Justiz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr der Sache nach angegriffene gerichtliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Oktober 1996 verletzt den Beschwerdeführer in seinem in Art. 15 Abs. 4 VvB verbürgten Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eröffnet erst und nur der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid dem Betroffenen die Möglichkeit, ein Gericht gegen diesen ihn belastenden Akt der öffentlichen Gewalt anzurufen. Die Einräumung dieser Chance, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ist durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 15 Abs. 4 VvB, das insoweit inhaltlich mit Art. 19 Abs. 4 GG übereinstimmt, zwingend geboten (vgl. BVerfGE 37, 93 ; 38, 35 ). Dabei ist es zwar zulässig, daß die Anrufung des Gerichts von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen, wie der Einhaltung einer Frist, abhängig gemacht wird; jedoch darf dadurch der Zugang zum Gericht nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden. (vgl. BVerfGE 42, 128 ). Diesem Verfassungsgebot hat nicht nur der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Verfahrensordnungen Rechnung zu tragen, sondern auch die Fachgerichte haben es ungeachtet ihrer grundsätzlichen Kompetenz zur Auslegung und Anwendung des einfachen Verfahrensrechts bei ihren Entscheidungen im Einzelfall zu beachten (vgl. BVerfGE 41, 323 ; 42, 128 ). Zwar ist nicht jeder den Fachgerichten bei der Anwendung des Verfahrensrechts unterlaufene Fehler einer Korrektur im Verfassungsbeschwerdeverfahren zugänglich. Die Schwelle eines Grundrechtsverstoßes in diesem Bereich ist jedoch überschritten, wenn die Rechtsanwendung grob fehlerhaft, also offenkundig unrichtig ist (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 17. März 1994 - VerfGH 121/93 - NVwZ-RR 1995, S. 702 zu Art. 15 Abs. 1 VvB). Diese Voraussetzungen eines Verfassungsverstoßes sind hier erfüllt. Die Annahme des Amtsgerichts, der Einspruch des Beschwerdeführers sei nicht fristgerecht eingelegt worden, weil der Bußgeldbescheid ihm am 6. September 1996 wirksam zugestellt worden sei, beruht auf einer offenkundigen Verkennung eindeutiger gesetzlicher Vorschriften und stellt deshalb eine nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zum Gericht dar, die sich der Beschwerdeführer nicht zumuten lassen muß. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG gelten für das Zustellungsverfahren einer Verwaltungsbehörde des Landes die Verwaltungszustellungsvorschriften des Landes. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung gilt für das Zustellungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG) in der jeweils geltenden Fassung. Die hier vorgenommene Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde wird in § 3 VwZG geregelt. Abs. 3 dieser Vorschrift verweist für das Zustellen durch den Postbediensteten auf die §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 ZPO. Danach kommt eine Ersatzzustellung im Geschäftslokal gemäß § 183 ZPO nur für Gewerbetreibende in Betracht, die ein besonderes Geschäftslokal haben, darin aber nicht angetroffen werden. Gewerbetreibender in diesem Sinne ist, wer selbständig, fortgesetzt und offen eine auf Erwerb für eigene Rechnung gerichtete Tätigkeit betreibt, sei es im Handel oder in einem freien Beruf (Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 183 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., 1994, § 183 Rn. 3; MünchKommZPO-v.Feldmann, Bd. 1, 1992, § 183 Rn. 1; KK OWiG-Lampe, 1989, § 51 Rn. 34). Diese Voraussetzungen lagen im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich nicht vor. Dieser war ausweislich der von ihm vorgelegten schriftlichen Bestätigung vom 29. September 1996 bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Brandenburg angestellt und damit gerade nicht als Gewerbetreibender im Sinne der genannten Definition tätig. Er hatte auch dort kein Geschäftslokal, wie es § 183 ZPO weiter fordert. Die Poststelle der Fachhochschule war ein solches Geschäftslokal (Laden, Büro, Kontor mit regelmäßiger Anwesenheit des Gewerbetreibenden, vgl. Zöller/Stöber, a.a.O.; MünchKommZPO v.Feldmann, a.a.O. Rn. 2; KK OWiG-Lampe, a.a.O.) offensichtlich nicht. Angesichts dieser Umstände, mit denen sich das Amtsgericht nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt hat, kann von einer ordnungsgemäß bewirkten Zustellung nicht ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.