Beschluss
104/97, 104 A/97
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1998:0618.104.97.0A
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Leitsätze
1. Die Kürzung von Haushaltsmitteln für einen Behindertenfahrdienst (Telebus) und die Einführung einer differenzierten Kostenbeteiligung der Nutzer stellen als solche noch keine verbotene Benachteiligung Behinderter im Sinne des Art 11 Satz 1 VvB dar.
2. Der in Art 11 Satz 2 VvB enthaltene Verfassungsauftrag, für die faktische Gleichstellung Behinderter und Nichtbehinderter zu sorgen, begründet keinen Anspruch auf unentgeltliche Benutzung eines Behindertenfahrdienstes. Eine Eigenbeteiligung bei der Nutzung des Behindertenfahrdienstes, die nicht höher ist als der Preis für eine Monatskarte für Nichtbehinderte, ist maßvoll und zumutbar.
3. Die Höhe der Eigenbeteiligung nach dem bundesrechtlichen Schwerbehindertengesetz für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs stellt keine Höchstgrenze dar, über die hinaus Behinderte bei einem zusätzlichen Angebot eines individuellen Fahrdienstes auf Landesebene nicht in Anspruch genommen werden dürfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kürzung von Haushaltsmitteln für einen Behindertenfahrdienst (Telebus) und die Einführung einer differenzierten Kostenbeteiligung der Nutzer stellen als solche noch keine verbotene Benachteiligung Behinderter im Sinne des Art 11 Satz 1 VvB dar. 2. Der in Art 11 Satz 2 VvB enthaltene Verfassungsauftrag, für die faktische Gleichstellung Behinderter und Nichtbehinderter zu sorgen, begründet keinen Anspruch auf unentgeltliche Benutzung eines Behindertenfahrdienstes. Eine Eigenbeteiligung bei der Nutzung des Behindertenfahrdienstes, die nicht höher ist als der Preis für eine Monatskarte für Nichtbehinderte, ist maßvoll und zumutbar. 3. Die Höhe der Eigenbeteiligung nach dem bundesrechtlichen Schwerbehindertengesetz für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs stellt keine Höchstgrenze dar, über die hinaus Behinderte bei einem zusätzlichen Angebot eines individuellen Fahrdienstes auf Landesebene nicht in Anspruch genommen werden dürfen. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Kürzungen der Haushaltsmittel für den Behindertenfahrdienst (Telebus-Teletaxi-System) durch das Land Berlin und die damit verbundene Einführung einer erhöhten Eigenbeteiligung der Nutzer. Der Beschwerdeführer ist ausweislich seines Schwerbehindertenausweises u.a. außergewöhnlich gehbehindert und auf ständige Begleitung angewiesen. Seit 1996 wurden für die ursprünglich unentgeltliche Benutzung des Fahrdienstes pauschal 100,- DM im Jahr von den Nutzern gefordert. Aufgrund eines von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales in Zusammenarbeit mit dem Landesbeirat für Behinderte und dem Betreiber des Fahrdienstes (Berliner Zentralausschuß für soziale Aufgaben - BZA - ) ausgearbeiteten Konzepts für die Sicherung des Telebus-Teletaxi-Systems gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 eine differenzierte Eigenbeteiligung unter Wegfall des bisherigen Fahrtenkontingents. Nach der neuen Regelung müssen mit Ausnahme von Heimbewohnern, die ein Taschengeld vom Sozialhilfeträger erhalten, alle Benutzer des Fahrdienstes eine Eigenbeteiligung entrichten. Der Einzelfahrpreis beträgt für zahlungspflichtige Sozialhilfeempfänger 3,- DM und für die übrigen Benutzer 4,- DM; der monatliche Höchstbetrag ist auf 40,- DM und 60,- DM begrenzt. Der Beschwerdeführer hat die Eigenbeteiligung nicht erbracht und ist daraufhin mit Wirkung vom 6. Mai 1998 vom Fahrdienst ausgeschlossen worden. Nach seinen Angaben gibt es weitere 203 Nichtzahler. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Berlin, mit dem er sich gegen die Einführung der Eigenbeteiligung 1996 wandte, ist erfolglos geblieben. In seinem Beschluß vom 6. Januar 1997 verneinte das Verwaltungsgericht die Antragsbefugnis, da ein subjektives Recht auf haushaltsrechtliche Absicherung des Fahrdienstes nicht dargetan sei. Ein Anspruch des einzelnen auf eine bestimmte Haushaltsgesetzgebung bestehe nicht (VG 17 A 666.96). Ein weiteres vorläufiges Rechtsschutzverfahren, mit dem sich der Beschwerdeführer gegen die Eigenbeteiligung 1997 wandte, blieb ebenfalls ohne Erfolg, da er die verlangten 100,- DM Eigenbeteiligung, wenn auch unter Vorbehalt, gezahlt hatte (VG 17 A 457.97, Beschluß vom 17 September 1997). Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung einer Reihe von Vorschriften der Verfassung von Berlin durch die Zuwendungskürzung und die Einführung der differenzierten Eigenbeteiligung. Insbesondere macht er geltend, das Benachteiligungsverbot des Art.11 VvB werde verletzt. Die Eigenbeteiligung in ihrer jetzigen Form mißachte das Gebot, für Menschen mit Mobilitätsbehinderungen gleichwertige Lebensvoraussetzungen zu schaffen und verletze die freie Entfaltung, Selbstverwirklichung, Handlungsfreiheit und körperliche Selbstbestimmung. Der Telebusfahrdienst werde als Almosen betrachtet. Die Kostenbeteiligung bedeute eine Streichung des Nachteilsausgleichs nach dem Schwerbehindertengesetz und verstoße gegen die Eingliederungshilfevorschriften des Sozialhilferechts. Die Ausgestaltung des Fahrdienstes liege weit unter dem Niveau des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs. Schwerbehinderte, die den öffentlichen Personennahverkehr noch nutzen könnten, müßten nach dem Schwerbehindertengesetz nur 120,- DM im Jahr zahlen, während diejenigen, die auf den Fahrdienst angewiesen seien, bis zu 720,- DM im Jahr aufbringen müßten. Die Zuwendungen seien in der Vergangenheit nicht bedarfsgerecht angepaßt, sondern von 1995 bis 1998 von 33,6 Mio. DM auf 26,- Mio. DM gesenkt worden. Die durchschnittlichen Einzelfahrten hätten sich damit von 4,99 auf 3,77 reduziert. Der Senat sei verpflichtet, ein Konzept vorzulegen, daß Anspruchsberechtigten Spontaneität erlaube und einen Aktionsradius sichere, der mit dem des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vergleichbar sei. Eine gesetzliche Absicherung des Fahrdienstes sei erforderlich und von der Verfassung geboten. Da er vor dem Verwaltungsgericht sein Begehren nicht geltend machen könne, und ein Hauptsacheverfahren außerdem Jahre dauern würde sowie im Hinblick auf die allgemeine Bedeutung für die Nutzer des Fahrdienstes sei der Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlich. Die Akten des Verwaltungsgerichts VG 17 A 666.96 und VG 17 A 457.97 wurden beigezogen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer wird durch die Zuwendungskürzungen und die ab Januar 1998 verlangte differenzierte Eigenbeteiligung an den Kosten des Telebus-Teletaxi-Fahrdienstes nicht in den von ihm bezeichneten Grundrechten der Verfassung von Berlin verletzt. Insbesondere das in erster Linie in Betracht kommende Benachteiligungsverbot des Art.11 Satz 1 VvB steht der Mittelkürzung und Eigenbeteiligung nicht entgegen. Nach Art. 11 Satz 1 VvB dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden. Satz 2 verpflichtet das Land, für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen. Das mit Art. 3 Abs. 3 S.2 GG inhaltlich übereinstimmende Benachteiligungsverbot in Satz 1 will den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 10 Abs. 1 VvB für Behinderte verstärken und der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgeben, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfG, B. v. 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 NJW 1998, 131 zu Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG). Indem die Verfassung von Berlin das Benachteiligungsverbot in einem eigenen Artikel in Anschluß an den allgemeinen Gleichheitssatz festschreibt, betont sie dessen eigenständige Bedeutung, die sich daraus ergibt, daß Behinderung nicht nur ein bloßes Anderssein bezeichnet, sondern vielmehr eine Eigenschaft ist, die die Lebensführung für den Betroffenen auch bei einem gesellschaftlichen Einstellungs- und Auffassungswandel gegenüber Behinderten grundsätzlich schwieriger macht (vgl., BVerfG, B. v. 8. Oktober 1997, a.a.O.). Durch die in Satz 2 niedergelegte Verpflichtung des Landes zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen wird die Bedeutung des Verbots unterstrichen und gleichzeitig um einen staatlichen Förderungs- und Integrationsauftrag ergänzt. Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1997 zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eine Benachteiligung im Sinne des Art.11 Satz 1 VvB nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen gegeben, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluß von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Ob sich aus dieser Bedeutung des Art. 11 Satz 1 VvB und dem Verfassungsauftrag des Satzes 2 zur faktischen Gleichstellung von Behinderten und Nichtbehinderten nicht nur beizutragen, sondern "zu sorgen", originäre Leistungsansprüche herleiten lassen, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung und Entscheidung (ebenfalls offengelassen vom Bundesverfassungsgericht, B. v. 8. Oktober 1997, a.a.O. hinsichtlich des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG unter Hinweis auf das allerdings einhellig ablehnende Schrifttum). Auch wenn man unterstellt, aus Art.11 VvB ließen sich Ansprüche auf staatliche Leistungen begründen, bedeutete dies gleichwohl nicht, daß eine Kürzung der Zuwendungen und die Einführung einer (erhöhten) Eigenbeteiligung dem Land Berlin von Verfassungs wegen untersagt wäre. Aus der Verfassung abgeleitete Leistungsansprüche stehen stets unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise vom Staat geleistet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung anderer Gemeinwohlbelange und der gesamtwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu entscheiden. Dieser muß Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen. Bei notwendigen allgemeinen Kürzungen darf er daher auch weniger Mittel als bisher bereitstellen und gewährte Leistungen oder Leistungshöhen wieder ganz oder teilweise zurücknehmen (Beschluß vom 20. August 1997 - VerfGH 101/96 -, LKV 1998, 19, zu Art. 21 VvB; vgl. auch BVerfGE 33, 303 [333]; 60, 16, [42 f.]; 75, 40 [68]; 90, 107 [116 f.]; s.a. zum Benachteiligungsverbot: Scholz, in: Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 3 Abs. 3 Rdnr.175). Ein Verbot jeglicher Kürzung der Zuwendungshöhe und ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung kann daher von vornherein nicht aus dem Benachteiligungsverbot abgeleitet werden. Angesichts der angespannten Haushaltslage des Landes Berlin kann es vielmehr keine Frage sein, daß grundsätzlich auch im sozialen Bereich jede staatliche Leistung darauf überprüft werden darf, ob sie weiter in der bisherigen Höhe finanzierbar ist oder ob nicht Einsparungen und Eigenbeteiligungen möglich und vertretbar sind. Erweisen sich somit die Mittelkürzungen und die Einführung einer Eigenbeteiligung - immer einen aus Art.11 VvB ableitbaren originären Leistungsanspruch unterstellt - als verfassungsrechtlich grundsätzlich unproblematisch, so begegnet auch die Erhöhung der verlangten Eigenbeteiligung keinen Bedenken. Sie ist - auch wenn sie gegenüber der zunächst 1996 eingeführten Eigenbeteiligung von lediglich 100,- DM pro Jahr nicht unerheblich ist - im Ergebnis maßvoll und zumutbar. Der Höchstbetrag von 40,- DM pro Monat für Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt entspricht genau dem, was ein nichtbehinderter Hilfeempfänger für den Erwerb der sogenannten Sozialkarte der BVG aus dem Regelsatz aufbringen muß. Der Höchstbetrag von 60,- DM für andere Nutzer liegt sogar deutlich unter dem Betrag für ein Monatsticket der BVG. Daß das Leistungsangebot des Fahrdienstes sich von dem des öffentlichen Personennahverkehrs unterscheidet und insbesondere im Hinblick auf die Spontaneität der Inanspruchnahme Grenzen durch die Notwendigkeit der Vorbestellung gesetzt sind, liegt in der Natur eines individuellen Fahrdienstes und ist daher für sich sich genommen für die verfassungsrechtliche Beurteilung ohne ausschlaggebende Bedeutung. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, es sei mit einer drastischen Verschlechterung des Fahrdienstes zu rechnen, fehlt es an einer Substantiierung dieser Befürchtung. Es ist weder dargetan noch in anderer Weise ersichtlich, daß sich das Fahrtangebot deutlich verschlechtern wird oder bereits verschlechtert hat. Im Gegenteil geht die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales in ihrem in Zusammenarbeit mit dem Fahrdienstbetreiber und dem Landesbeirat für Behinderte erarbeiteten Konzept zur weiteren Entwicklung des Fahrdienstes davon aus, daß der Service weiter verbessert werden kann und die Zuwendungskürzungen durch die Eigenbeteiligung ausgeglichen werden. Hiermit stimmt die Einschätzung des Betreibers überein, der für 1998 eine Verkürzung der Auftragsannahme auf einen Tag angekündigt hat und durch den Einsatz von Großraumtaxen die Flexibilität weiter erhöhen will (vgl. Mitteilung der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 13. Juni 1997 über die Konzeption zur weiteren Entwicklung des Fahrdienstes für Behinderte bis zum Jahr 2000, Abgeordnetenhaus-Drucksache 13/1857 und Schreiben des BZA von Dezember 1997 an die Nutzer). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß der Fahrdienst nur ein Segment in der Gesamtkonzeption der verkehrlichen Mobilität Behinderter ist. Durch einen ebenfalls erhebliche finanzielle Mittel erfordernden behindertengerechten Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs und seine Verschränkung mit dem Angebot des Telebussystems sowie durch eine verbesserte Versorgung mit und Verteilung von behindertengerechten Wohnungen wird eine Erhöhung der Mobilität bei gleichzeitiger Entlastung des Fahrdienstes angestrebt (vgl. Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, a.a.O.). Der Einführung und der Höhe der Eigenbeteiligung steht ferner nicht entgegen, daß Schwerbehinderte, die zur unentgeltlichen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt und körperlich auch in der Lage sind, nach § 59 SchwbG nur 120,- DM jährlich für die entsprechenden Wertmarken zahlen müssen. Die Höhe der Eigenbeteiligung nach dem bundesrechtlichen Schwerbehindertengesetz stellt keine Höchstgrenze dar, über die hinaus Behinderte, die den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können, bei einem zusätzlichen Angebot eines individuellen Fahrdienstes auf Landesebene nicht in Anspruch genommen werden dürften. Einer solchen Betrachtungsweise stünde schon entgegen, daß der Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den nämlichen - zuständigen -, nicht aber auch die Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Hoheitsträger verlangt (vgl. zu Art. 3 Abs.1 GG, BVerfGE 79, 127 [158]; 21, 54 [68]). Eine andere Beurteilung im Rahmen der Prüfung des Art. 11 VvB ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte der Verfassung von Berlin. Weder die Menschenwürdegarantie (Art. 6 VvB) noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 7 VvB) noch das Recht auf Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte (Art.19 VvB) und schließlich auch nicht das Petitionsrecht (Art. 34 VvB) können durch eine - wie dargelegt - maßvolle und zumutbare Eigenbeteiligung verletzt werden. Aus Art. 1 Abs. 3 VvB kann der Beschwerdeführer für sich nichts herleiten, weil diese Bestimmung lediglich die objektive Geltung des Grundgesetzes und der Gesetze des Bundes in Berlin betrifft, nicht aber ihrerseits Rechte begründet, welche mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden könnten (Beschluß vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 149 [151]). Auch Art. 36 Abs. 1 VvB, wonach durch die Verfassung gewährleistete Grundrechte für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung verbindlich sind, ist eine Vorschrift objektiven Rechts, auf die eine Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (Beschluß vom 20. August 1997 - VerfGH 101/96 - LKV 1998, 119). Ob - wofür allerdings einiges spricht - gleiches für Art. 22 VvB gilt, wonach das Land Berlin verpflichtet ist, im Rahmen seiner Kräfte die soziale Sicherung zu verwirklichen (Abs. 1) und die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für soziale und karitative Zwecke zu fördern, bedarf keiner Vertiefung, da aus den zu Art. 11 VvB dargelegten Gründen ein Verstoß auch bei Bejahung eines Förderungsanspruchs ersichtlich ausscheidet. Mit dieser Entscheidung erledigt sich auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.