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Beschluss

14/98

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1998:0903.14.98.0A
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Leitsätze
1. Zum Grundrecht der Gleichheit iSv Verf BE Art 10 Abs 1, das nicht jede Ungleichbehandlung schlechthin verbietet, sondern nur eine Differenzierung gleichliegender Sachverhalte ohne sachlich zureichenden Grund, vgl BVerfG, 1987-04-08, 2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 <157>. 2. Im Hinblick auf das Grundrecht der Gleichheit iSv Verf BE Art 10 Abs 1 ist die Auslegung des KG in Bezug auf PrVG BE § 2 Abs 3 nicht zu beanstanden, denjenigen Personenkreis, der aufgrund direkter politischer, rassischer oder religiöser Verfolgung besonders gelitten hat und gezwungen war, seine Heimat zu verlassen, gegenüber denjenigen Personen zu begünstigen, die – wie der Beschwerdeführer – ihre Heimat von vornherein außerhalb des nationalsozialistischen Machtbereichs hatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Grundrecht der Gleichheit iSv Verf BE Art 10 Abs 1, das nicht jede Ungleichbehandlung schlechthin verbietet, sondern nur eine Differenzierung gleichliegender Sachverhalte ohne sachlich zureichenden Grund, vgl BVerfG, 1987-04-08, 2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 . 2. Im Hinblick auf das Grundrecht der Gleichheit iSv Verf BE Art 10 Abs 1 ist die Auslegung des KG in Bezug auf PrVG BE § 2 Abs 3 nicht zu beanstanden, denjenigen Personenkreis, der aufgrund direkter politischer, rassischer oder religiöser Verfolgung besonders gelitten hat und gezwungen war, seine Heimat zu verlassen, gegenüber denjenigen Personen zu begünstigen, die – wie der Beschwerdeführer – ihre Heimat von vornherein außerhalb des nationalsozialistischen Machtbereichs hatten. I. 1. Der Beschwerdeführer begehrte im Ausgangsverfahren die Anerkennung nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) in der Fassung vom 21. Januar 1991 (GVBl. S. 38). Er wurde am 24. Juli 1936 in der Nähe von Tel Aviv in Palästina geboren. Dorthin waren seine Eltern, die zuvor als polnische Staatsangehörige in Deutschland gelebt hatten und jüdischen Glaubens waren, vor der Geburt des Beschwerdeführers ausgewandert. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern in Palästina und dem späteren Israel in armen Verhältnissen. Die Eltern zogen nach 1945 nach Berlin zurück, wohin ihnen der Beschwerdeführer 1961 folgte. Er war in Berlin circa 25 Jahre in einem Handwerksbetrieb tätig, seit 1991 ist er arbeitsunfähig krank. Eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ist angesichts seines psychischen Zustandes nicht absehbar. Der Antrag auf Anerkennung nach dem PrVG wurde mit Bescheid vom 5. Juli 1996 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer erst in Palästina geboren worden sei und sich im Zeitpunkt der Einwanderung der Eltern auch noch nicht "in statu nascendi" befunden habe. Das Landgericht wies die hiergegen erhobene Klage durch Urteil vom 20. Februar 1997 zurück. Das. Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und führte zur Begründung aus: Der Beschwerdeführer erfülle die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem PrVG nicht. Er selbst sei bereits begrifflich nicht "verfolgt" gewesen. Denn er sei, da er erst in Palästina gezeugt worden sei, dem Einfluss der nationalsozialistischen Herrschaft Zeit seines Lebens nicht ausgesetzt gewesen. Er gelte auch nicht deshalb als verfolgt, weil es ihm verwehrt gewesen sei - mit seinen Eltern – nach Deutschland zurückzukehren. In § 2 Abs. 3 PrVG seien die Tatbestände - nicht etwa nur als Regelbeispiele - explizit genannt, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt außerhalb des nationalsozialistischen Machtbereichs als Verfolgungstatbestand anzusehen seien. Eine über die Verfolgung der Eltern vermittelte Schädigung des Klägers durch deren verfolgungsbedingt schlechte Lebenssituation begründe keinen Verfolgungstatbestand nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 PrVG. Es fehle insoweit an einer zielgerichteten Verfolgung. Wenn der Gesetzgeber des PrVG zum Zeitpunkt der Verfolgung noch nicht gezeugte Kinder ebenfalls als "Verfolgte" hätte anerkennen wollen, wäre eine diesbezügliche Klarstellung angesichts der abweichenden Rechtslage nach dem Bundesentschädigungsgesetz und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen. Auch die Entscheidung des Beklagten, dem Beschwerdeführer die Anerkennung nicht im Wege der Härtefallregelung nach § 31 PrVG zu gewähren, sei nicht zu beanstanden. Ein besonders schweres Schicksal, das hier ausnahmsweise den Verzicht auf die grundsätzlich geltenden Anerkennungsvoraussetzungen rechtfertigen würde, hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern erlitten. 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes, der es gebiete, wesentlich gleiches auch tatsächlich gleich zu behandeln. Durch § 2 Abs. 3 PrVG sei der Anwendungsbereich des Gesetzes unter anderem auf Auswanderer, d. h. auf Personen ausgeweitet worden, bei denen es sich zwar nicht um "begrifflich" Verfolgte, wohl aber um NS-Verfolgungspolitik-Geschädigte gehandelt habe. Bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes müsse sein Fall gleichbehandelt werden. Denn auch bei ihm bestehe - was das Kammergericht nicht in Abrede stelle - ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der NS-Verfolgungspolitik und dem bei ihm eingetretenen Gesundheitsschaden. Der Präsident Prof. Dr. Finkelnburg ist von der Ausübung des Richteramtes im vorliegenden Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VerfGHG ausgeschlossen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 1 Abs. 3 VvB i. V. m. Grundrechten des GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Art. 1 Abs. 3 VvB wiederholt die sich aus Art. 1 Abs. 3 GG bzw. Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bindung der Organe des Landes Berlin an die Grundrechte und an das Bundesrecht. Das eröffnet indes nicht den Weg zur (beachtlichen) Rüge einer Verletzung subjektiver Rechte des Bundesrechts vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. u. a. Beschluss vom 8..September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 149 ff. und Beschluss vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 64/95 - LVerfGE 3, 104 ff.). 2. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach geltend, die Auslegung des § 2 Abs. 3 Ziff. 5 i. V. m. § 2 Abs. 3 PrVG verstoße in seinem Fall gegen den in Art. 10 Abs. 1 VvB verbürgten Gleichbehandlungsgrundsatz, da eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung vorliege. Indes verstoßen weder § 2 PrVG noch die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung dieser Vorschrift gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Wie das Kammergericht in seiner Entscheidung zu Recht hervorhebt, handelt es sich bei dem PrVG um ein soziales Betreuungsgesetz mit Ehrungscharakter, das nach dem Willen des Gesetzgebers für eine relativ kleine Gruppe Verfolgter, die sich nach Art und Schwere der erlittenen Verfolgung aus dem Kreis der NS-Verfolgten heraushebt, eine besondere Anerkennung und eine zusätzliche Betreuung und Versorgung vorsieht (vgl. Begründung zum 11. Gesetz zur Änderung des PrVG, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 10/1407). Ein umfassendes Entschädigungsgesetz ist vom Gesetzgeber damit nicht beabsichtigt gewesen. Das Kammergericht zieht daraus die Schlussfolgerung, dass es dem Ziel des Gesetzgebers, Personen, die besonders unter der Verfolgung gelitten haben, eine besondere Ehrung mit sozialer Fürsorge zukommen zu lassen, widerspräche, wenn die Anerkennung auch Personen gewährt würde, die keiner direkten Verfolgung ausgesetzt waren und denen eine solche auch nicht - wie zum Beispiel den Angehörigen jüdischen Glaubens in der UdSSR zur Zeit des Zweiten Weltkrieges - drohte. Diese Auslegung des einfachen Rechts darf der Verfassungsgerichtshof nur daraufhin überprüfen, ob die in der Verfassung von Berlin gewährten subjektiven Rechte in Existenz und Tragweite hinreichend berücksichtigt wurden. Sie ist im Hinblick auf das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz nicht zu beanstanden. Dieses Grundrecht verbietet nicht jede Ungleichbehandlung schlechthin, sondern nur eine ohne sachlich zureichenden Grund getroffene Differenzierung von im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalten. Es verlangt lediglich, dass eine vom Gesetz oder seiner Auslegung und Anwendung vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 75, 108, 157 m. w. N.). Das Ziel des Gesetzgebers, Ansprüche nach dem in Rede stehenden Gesetz auf einen durch Art und Schwere der Verfolgung besonders herausgehobenen Personenkreis zu beschränken, ist ein sachlich einleuchtender Grund dafür, den in § 2 Abs. 3 PrVG genannten Kreis von Personen, die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen gezwungen waren, ihre Heimat zu verlassen, gegenüber solchen Personen zu begünstigen, die - wie der Beschwerdeführer - ihre Heimat von vornherein außerhalb des nationalsozialistischen Machtbereichs hatten. Denn der Zwang zum Verlassen der Heimat ist typischerweise ein schwererer Eingriff in das persönliche Lebensschicksal als die Verhinderung der Einreise in ein anderes als das bisher den Lebensmittelpunkt bildende Land. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.