Beschluss
61/98, 61 A/98
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1a. Die freiheitsichernde Funktion des Art 8 Abs 1 S 2 VvB (RIS: Verf BE) begründet besondere verfahrensrechtliche Anforderungen für das Strafverfahren. Im Freiheitsgrundrecht liegen die Wurzeln des Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Anschluss an BVerfG, 26.05.1981, 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250 <274f>). (Rn.11)
1b. Hieraus ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung im Strafprozess (vgl BVerfG, 08.10.1985, 2 BvR 1150/80, BVerfGE 70, 297 <308>). Sie setzen ua Maßstäbe für die Ausgestaltung des Rechts auf Verteidigung. Zur Sicherung der Verteidigung gehört das in Art 9 Abs 1 Verf BE gewährleistete Recht, einen Verteidiger eigener Wahl zu beauftragen und – unter bestimmten Voraussetzungen – das Recht auf unentgeltliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers. (Rn.11)
1c. Der Anspruch auf Gewährung einer effektiven Verteidigung gebietet, dass bei Bestellung eines Verteidigers oder bei einem Verteidigerwechsel diesem genügend Zeit zur Einarbeitung gegeben wird, wobei dem Umfang des Prozessstoffes Rechnung zu tragen ist. (Rn.14)
2. Hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines dritten Verteidigers mit Blick auf die mögliche künftige Verhinderung eines der gegenwärtigen Verteidiger des Beschwerdeführers. Die Beiordnung war zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung nicht geboten, da sich der betroffene Rechtsanwalt bereits während seines vorangegangenen Wahlmandats in das Aktenmaterial einarbeiten konnte und zudem bereits an mehreren Tagen der Hauptverhandlung teilgenommen hatte. (Rn.14)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die freiheitsichernde Funktion des Art 8 Abs 1 S 2 VvB (RIS: Verf BE) begründet besondere verfahrensrechtliche Anforderungen für das Strafverfahren. Im Freiheitsgrundrecht liegen die Wurzeln des Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Anschluss an BVerfG, 26.05.1981, 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250 ). (Rn.11) 1b. Hieraus ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung im Strafprozess (vgl BVerfG, 08.10.1985, 2 BvR 1150/80, BVerfGE 70, 297 ). Sie setzen ua Maßstäbe für die Ausgestaltung des Rechts auf Verteidigung. Zur Sicherung der Verteidigung gehört das in Art 9 Abs 1 Verf BE gewährleistete Recht, einen Verteidiger eigener Wahl zu beauftragen und – unter bestimmten Voraussetzungen – das Recht auf unentgeltliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers. (Rn.11) 1c. Der Anspruch auf Gewährung einer effektiven Verteidigung gebietet, dass bei Bestellung eines Verteidigers oder bei einem Verteidigerwechsel diesem genügend Zeit zur Einarbeitung gegeben wird, wobei dem Umfang des Prozessstoffes Rechnung zu tragen ist. (Rn.14) 2. Hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines dritten Verteidigers mit Blick auf die mögliche künftige Verhinderung eines der gegenwärtigen Verteidiger des Beschwerdeführers. Die Beiordnung war zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung nicht geboten, da sich der betroffene Rechtsanwalt bereits während seines vorangegangenen Wahlmandats in das Aktenmaterial einarbeiten konnte und zudem bereits an mehreren Tagen der Hauptverhandlung teilgenommen hatte. (Rn.14) Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Gegen den Beschwerdeführer ist zur Zeit das Hauptverfahren bei dem Landgericht Berlin - Jugendkammer - wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen dreifachen Mordes, und neunfachen versuchten Mordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion anhängig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Januar 1994 in Haft, zunächst in Auslieferungshaft in der Republik Libanon und seit dem 24. Mai 1996 in der Justizvollzugsanstalt B. Die Anklage der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht stammt vom 30. Januar 1997. Die Hauptverhandlung findet seit November 1997 statt. Bereits am 24. Mai 1996 hatte sich Rechtsanwalt D L unter Vollmachtsvorlage als Wahlverteidiger des Angeklagten gemeldet. Mit Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 28. Mai 1996 war ihm Akteneinsicht gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 23. 'April 1997 teilte Rechtsanwalt D mit, daß er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Am 29. April 1997 wurden Rechtsanwalt W und Rechtsanwalt S zu Pflichtverteidigern des Beschwerdeführers bestellt, nachdem innerhalb der Verteidigung Einigkeit darüber erzielt worden war, daß diese beiden Anwälte dem Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet werden sollten. Mit Schriftsatz vom 29. April 1998.beantragte Rechtsanwalt D L, dem Beschwerdeführer als dritter Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Zuvor hatte sich der Rechtsanwalt erneut als Wahlverteidiger für den Beschwerdeführer gemeldet und ab dem 2. April 1998 als Wahlverteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen. Hintergrund des Antrags auf Beiordnung als dritter Pflichtverteidiger war der Umstand, daß Rechtsanwalt S eine Kandidatur zur Wahl zum Deutschen Bundestag angenommen hatte und sich damit die Möglichkeit abzeichnete, daß er seine Aufgaben als Pflichtverteidiger ab Ende September 1998 im Hinblick auf ein Bundestagsmandat nicht mehr in ausreichendem Umfang würde wahrnehmen können. Der Vorsitzende der Strafkammer gab dem Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt D L zum dritten Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers am 5. Mai 1998 statt. Gegen diese Entscheidung erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Beschwerde gemäß § 304 StPO. Das Kammergericht gab der Beschwerde mit Beschluß vom 10. Juni 1998 statt. Auf die hiergegen erhobene Gegenvorstellung vom 17. Juni 1998, mit der u.a. gerügt worden war, daß dem Beschwerdeführer bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war, wurde der die Bestellung aufhebende Beschluß durch weiteren Beschluß des Kammergerichts vom 9. Juli 1998.bestätigt. Gegen den Beschluß des Kammergerichts in der auf die Gegenvorstellung ergangenen Fassung richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6, 8 Abs. 1 Satz 2 und Art. 9 Abs. 1 VvB gefügt wird. Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor: Aus den genannten Vorschriften der Verfassung von Berlin ergebe sich ein grundrechtlich abgesicherter Anspruch auf ein faires Verfahren. Zur Auslegung müsse insbesondere Art. 6 EMRK herangezogen werden, welcher den nach der VvB geltenden Grundsatz der Verfahrensfairneß konkretisiere. In Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b EMRK sei ausdrücklich normiert, daß ein Angeklagter über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfügen müsse, sowie unter Buchstabe c, daß er jederzeit die Möglichkeit des Beistands eines Verteidigers erhalten müsse. Die Beiordnung eines dritten Pflichtverteidigers zu einem möglichst frühen Zeitpunkt sei im Hinblick auf die notwendige Einarbeitung in. den umfangreichen Prozeßstoff notwendig gewesen, um eine effektive Verteidigung für den Fall des Ausscheidens von Rechtsanwalt S von vornherein sicherzustellen und Verzögerungen des Verfahrens durch Aussetzungsanträge zur Gewährleistung einer effektiven Verfahrensvorbereitung auszuschließen. Die Senatsverwaltung für Justiz hat gemäß. § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Richterin Töpfer ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG von der Ausübung des Richteramtes im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, da sie an der angegriffenen Entscheidung des Kammergerichts mitgewirkt hat. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit eine Verletzung von Art. 6 VvB gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Denn die Möglichkeit einer Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der §§ 49. Abs. 1, 50 VerfGHG dargetan. 2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im übrigen steht nicht entgegen, daß die angegriffene Entscheidung auf Vorschriften der Strafprozeßordnung und damit auf der Anwendung von Bundesrecht beruht. Denn die in der Verfassung von Berlin gewährleisteten Grundrechte sind auch in diesem Bereich in den Grenzen der Art. 142, 31 GG, nämlich soweit sie in inhaltlicher Übereinstimmung mit Grundrechten des Grundgesetzes stehen, von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten und dem Schutz durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin anvertraut (st.Rspr., u.a., Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19, 23 = DVB1. 1994, S. 1189). Jedoch erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Der angegriffene Beschluß des Kammergerichts verletzt weder das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person hoch sein Grundrecht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der sich der Verfassungsgerichtshof für Art. 9 Abs. 1 VvB a.F. angeschlossen hat (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1982.- VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44, 52 f. = NJW 1993, 513), folgt daraus keine schrankenlose Garantie. Die Freiheit der Person nimmt als Basis der Entfaltungsmöglichkeiten des Menschen allerdings einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Insoweit ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß die freiheitsichernde Funktion des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB besondere verfahrensrechtliche Anforderungen für das Strafverfahren begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, liegen im Freiheitsgrundrecht die Wurzeln des Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 57, 250, 274 f.). Hieraus ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung im Strafprozeß (vgl. BVerfGE 70, 297, 308). Sie setzen u.a. Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und auch die Ausgestaltung des Rechts auf Verteidigung. Zur Sicherung der Verteidigung als Grundvoraussetzung eines fairen Verfahrens gehört das in Art. 9 Abs. 1 VvB gewährleistete Recht, einen Verteidiger eigener Wahl zu beauftragen und, unter bestimmten Voraussetzungen, das Recht auf unentgeltliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Den vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts hinreichend Rechnung. Es ist nicht ersichtlich, daß die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt D L zum dritten Pflichtverteidiger in die Grundrechte des. Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 VvB eingreift. Die bloße Möglichkeit, daß Rechtsanwalt St im Hinblick auf ein von ihm erstrebtes Bundestagsmandat nach den Ende September 1998 stattfindenden Bundestagswahlen als Pflichtverteidiger nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen wird, gebot die Beiordnung von Rechtsanwalt D L als drittem Pflichtverteidiger jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts nicht. Zwar verlangt der Anspruch auf Gewährung einer effektiven Verteidigung, daß bei Bestellung eines Verteidigers oder bei einem Verteidigerwechsel diesem genügend Zeit zur Einarbeitung gegeben wird, wobei dem Umfang des Prozeßstoffes Rechnung zu tragen ist. Davon geht auch das Kammergericht in seinem Beschluß aus. Jedoch reduziert sich die zu gewährende Vorbereitungsfrist, wenn mehrere Verteidiger vorhanden sind und einer die Rolle, des ausgeschiedenen übernimmt (vgl. LR-Gollwitzer, Art. 6 EMRK Rdn. 184). Im übrigen ist Rechtsanwalt D L als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers mit dem Prozeßstoff bereits vertraut. Er hatte Gelegenheit, sich in dem Zeitraum der ersten Periode seines Wahlmandats, Mai 1996 bis April 1997, in das umfangreiche Aktenmaterial einzuarbeiten und hat seit dem 2. April 1998 bis zu seiner Beiordnung am 5. Mai 1998 auch bereits an 5 Tagen der Hauptverhandlung teilgenommen. Bei dieser Sachlage war die Beiordnung von Rechtsanwalt D L als drittem Pflichtverteidiger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts zur Gewährleistung der effektiven Verteidigung des Beschwerdeführers nicht zwingend erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den § § 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.