Beschluss
26 A/98, 26/98
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1998:1006.26A98.0A
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Leitsätze
1a. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter iSv Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 bedeutet ua, dass im Einzelfall kein anderes Gericht entscheiden darf, als dasjenige, das in den allgemeinen Normen dafür vorgesehen ist (vgl BVerfG, 1978-05-09, 2 BvR 952/75, BVerfGE 48, 246 <254>).
1b. Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit ist erst dann ein Verstoß gegen Verf BE Art 15 Abs 5 S 2, wenn sie willkürlich ist, insbesondere nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl BVerfG, 1970-06-30, 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45 <49>).
2. Hier: Die Rechtsauffassung des OVG, wonach die vom VG erlassene Zwischenverfügung, die es der Ausländerbehörde untersagte, den Beschwerdeführer vor der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuschieben, als die die erste Instanz abschließende "Sachentscheidung über das Duldungsbegehren" anzusehen ist und daher auf die Beschwerde des Landes hin der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer eA abzulehnen ist, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar und rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen Verf BE Art 15 Abs 5 S 2. Denn hierdurch wurde dem VG entgegen VwGO § 123 Abs 2 die Möglichkeit genommen, selbst eine Sachentscheidung über das Duldungsbegehren des Beschwerdeführers zu treffen.
3. Abweichende Meinung (Driehaus, Töpfer):
a. Ausschließlich dann, wenn ein Gericht die Zuständigkeitsfrage fehlerhaft beantwortet hat, kann sich die Frage nach einer Verletzung des Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 stellen. Dabei ist die Grenze zur Verfassungswidrigkeit erst überschritten, wenn die fehlerhafte gerichtliche Zuständigkeitsentscheidung - anders als hier - willkürlich ist, also im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln ist (vgl BVerfG, 1992-11-03, 1 BvR 137/92, BVerfGE 87, 282 <284f>).
b. Hier: Die Auffassung des OVG, bei der unanfechtbaren "Zwischenverfügung" des VG handle es sich um eine beschwerdefähige und deshalb von ihm überprüfbare Entscheidung erscheint nicht willkürlich, da die Frage, ob Zwischenverfügungen nach Maßgabe des VwGO § 146 Abs 4 mit der Beschwerde vor dem OVG angegriffen werden können, streitig und daher offen ist.
Ebenso offen, weil oberstgerichtlich nicht geklärt ist die Frage, ob das OVG selbst eine den Instanzenzug abschließende Entscheidung im fachgerichtlichen Eilverfahren treffen durfte oder verpflichtet war, die Sache wieder an das VG zur Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter iSv Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 bedeutet ua, dass im Einzelfall kein anderes Gericht entscheiden darf, als dasjenige, das in den allgemeinen Normen dafür vorgesehen ist (vgl BVerfG, 1978-05-09, 2 BvR 952/75, BVerfGE 48, 246 ). 1b. Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit ist erst dann ein Verstoß gegen Verf BE Art 15 Abs 5 S 2, wenn sie willkürlich ist, insbesondere nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl BVerfG, 1970-06-30, 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45 ). 2. Hier: Die Rechtsauffassung des OVG, wonach die vom VG erlassene Zwischenverfügung, die es der Ausländerbehörde untersagte, den Beschwerdeführer vor der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuschieben, als die die erste Instanz abschließende "Sachentscheidung über das Duldungsbegehren" anzusehen ist und daher auf die Beschwerde des Landes hin der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer eA abzulehnen ist, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar und rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen Verf BE Art 15 Abs 5 S 2. Denn hierdurch wurde dem VG entgegen VwGO § 123 Abs 2 die Möglichkeit genommen, selbst eine Sachentscheidung über das Duldungsbegehren des Beschwerdeführers zu treffen. 3. Abweichende Meinung (Driehaus, Töpfer): a. Ausschließlich dann, wenn ein Gericht die Zuständigkeitsfrage fehlerhaft beantwortet hat, kann sich die Frage nach einer Verletzung des Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 stellen. Dabei ist die Grenze zur Verfassungswidrigkeit erst überschritten, wenn die fehlerhafte gerichtliche Zuständigkeitsentscheidung - anders als hier - willkürlich ist, also im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln ist (vgl BVerfG, 1992-11-03, 1 BvR 137/92, BVerfGE 87, 282 ). b. Hier: Die Auffassung des OVG, bei der unanfechtbaren "Zwischenverfügung" des VG handle es sich um eine beschwerdefähige und deshalb von ihm überprüfbare Entscheidung erscheint nicht willkürlich, da die Frage, ob Zwischenverfügungen nach Maßgabe des VwGO § 146 Abs 4 mit der Beschwerde vor dem OVG angegriffen werden können, streitig und daher offen ist. Ebenso offen, weil oberstgerichtlich nicht geklärt ist die Frage, ob das OVG selbst eine den Instanzenzug abschließende Entscheidung im fachgerichtlichen Eilverfahren treffen durfte oder verpflichtet war, die Sache wieder an das VG zur Entscheidung zurückzuverweisen. I. 1. Der Beschwerdeführer, der die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina besitzt, stammt aus Vitez bei Sarajevo, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er kam 1993 mit seiner Frau und zwei Kindern als Kriegsflüchtling nach Berlin. Sein Aufenthalt wurde zunächst bis zum 19. Dezember 1996 geduldet. Während seine Familie gemäß §§ 53, 54 AuslG weitere Duldungen erhielt, wurde dies für ihn mit Bescheid des Landeseinwohneramtes vom 5. Februar 1997 abgelehnt, weil er dreimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bzw. wegen Fischwilderei rechtskräftig verurteilt worden war und die Strafe insgesamt mehr als 50, nämlich 65 Tagessätze betrug. Gegen den Bescheid vom 5. Februar unternahm der Beschwerdeführer nichts. Mit Schreiben vom 19. Juni 1997 beantragte er beim Landeseinwohneramt die Erteilung einer weiteren Duldung und bat um Entscheidung binnen drei Tagen. Diesen Antrag hat das Landeseinwohneramt innerhalb der gesetzten Frist und bis heute nicht beschieden. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 24. Juni 1997 beim Verwaltungsgericht Berlin den Antrag, das Land Berlin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm eine weitere Duldung zu erteilen. Er begründete diesen Antrag vor allem damit, dass sein Heimatort inzwischen ausschließlich von Kroaten bewohnt und sein ehemaliges Wohnhaus zerstört sei und er als Moslem und Roma um seine körperliche Integrität fürchten müsse und außerdem bei der Wohnungsbeschaffung, bei der Arbeitsaufnahme und bei der Versorgung mit Hilfsgütern benachteiligt werde. Mit Verfügung vom 25. Juni 1997 bat das Verwaltungsgericht das Landeseinwohneramt um Übersendung der Verwaltungsvorgänge sowie um schriftliche Äußerung binnen zwei Wochen. Erst am 20. Oktober 1997 erhielt das Verwaltungsgericht vom Landeseinwohneramt die Ausländerakte des Beschwerdeführers, verbunden mit der Mitteilung, dass dessen Abschiebung für den 31. Oktober 1997 vorgesehen sei. Eine Stellungnahme zu der Antragsschrift wurde vom Landeseinwohneramt nicht abgegeben. Unter dem 27. Oktober 1997 erließ das Verwaltungsgericht eine als solche bezeichnete "Zwischenverfügung" in der es der Ausländerbehörde untersagte, den Beschwerdeführer vor Zustellung einer Entscheidung über den am 24. Juni 1997 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuschieben. Das Verwaltungsgericht begründete die Zwischenverfügung u. a. wie folgt: "Der Erlass einer Zwischenverfügung zur Verhinderung der zum 31. Oktober 1997 geplanten Abschiebung des Antragstellers ist zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. .4 GG) notwendig. Eine Abschiebung des Antragstellers nach Vitez, den früheren Wohnort des Antragstellers, scheidet aus. Vitez ist eine kroatische Enklave in Mittelbosnien (vgl. Auswärtiges Amt - 514-516 80/3 BOS - Bericht vom 30.9.1997, S. 2), in Teilen der bosnischen Föderation, die unter der Kontrolle von bosnischen Kroaten stehen und nunmehr fast rein kroatisch besiedelt sind, ist eine Rückkehr von Angehörigen anderer Ethnien in der Regel nicht möglich, weil die Rückkehr durch diskriminierende Maßnahmen hinsichtlich Arbeitsplatzvergabe, Ausstellung offizieller Dokumente und Verhinderung der Wohnungsrückgabe bis hin zu tätlichen Übergriffen und der Zerstörung von Häusern behindert bzw. unterbunden wird (AA,.S..7). Dass der Antragsteller ohne erhebliche eigene Gefährdung in das Föderationsgebiet Bosniens zurückkehren kann, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil die Gewährung humanitärer Hilfe - auf die der Antragsteller bei einer Rückkehr angesichts der Arbeitsmarktlage (Arbeitslosenquote von 70 %, AA, S. 4) mit größter Wahrscheinlichkeit angewiesen wäre - an die Registrierung geknüpft ist, die wiederum davon abhängt, dass der Antragsteller Wohnraum in einer Gemeinde hat (AA, S. 15), wofür - gegenwärtig - nichts ersichtlich ist. Da bei dem nicht auszuschließenden Fehlen von Unterkunft und/oder humanitärer Hilfe davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller - zumal im Hinblick auf den anbrechenden Winter - extreme Gefahren für Gesundheit und Leben drohen, was aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 2 Abs. 1 GG) eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung erforderlich macht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17.3.1997 - 11 S 3301/96 - NVwZ Beilage Nr. 5/97), bedarf es weiterer Aufklärung, welche tatsächlichen Folgen die Abschiebung des Antragstellers für ihn hätte." Die Zwischenverfügung endete mit dem Hinweis, dass sie unanfechtbar sei. 2. Auf Antrag des Landeseinwohneramtes, das die Zwischenverfügung für anfechtbar und sachlich unzutreffend hielt, ließ das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 8. Dezember 1997 die Beschwerde gegen die "Zwischenverfügung" des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 4 Nr. 3 VwGO mit der Begründung zu, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung für die Frage der Abgrenzung einer Zwischenverfügung als unanfechtbare prozessleitende Verfügung von einer der Beschwerde unterliegenden Sachentscheidung. Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es eine fortlaufend ergänzte Dokumentation über die Lage in Bosnien-Herzegowina führe, die hiermit in das Verfahren eingeführt werde und auf der Geschäftsstelle eingesehen werden könne. Es gab außerdem den Beteiligten weitere die Sache betreffende Hinweise. Mit Beschluss vom 3. Februar 1998 hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1997 geändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sah die Beschwerde als zulässig und begründet an. Zwar seien Zwischenverfügungen grundsätzlich unanfechtbar, weil sie der Sache nach prozessleitenden, eine Sachentscheidung vorbereitenden Verfügungen im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO glichen und noch keine die Instanz abschließende Sachentscheidung enthielten, diese vielmehr dem weiteren Verfahren vorbehielten. Der Erlass einer Zwischenverfügung komme in Betracht, wenn eine abschließende Sachentscheidung aktuell noch nicht getroffen werden könne; das vorläufige Rechtsschutzbegehren nicht offensichtlich aussichtslos sei und ein spezifisches, auf den Erlass der Zwischenverfügung bezogenes Sicherungsbedürfnis bestehe, weil zu befürchten sei, dass anderenfalls unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung vollendete Tatsachen geschaffen würden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beschränke sich jedoch nicht auf eine solche Zwischenregelung, sondern enthalte eine Sachentscheidung über das Duldungsbegehren und spreche dem Antragsteller im Ergebnis auf unabsehbare Zeit einen Duldungsanspruch zu. Daran ändere die Bezeichnung der Entscheidung als "Zwischenverfügung" nichts; sie sei für sich allein irrelevant. Auch lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung nicht vor. 3. Mit seiner gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 15 Abs. 1, 4 und 5 Satz 2 VvB. Er ist der Auffassung, ihm sei der gesetzliche Richter entzogen worden, indem das Oberverwaltungsgericht die ausdrücklich als Zwischenverfügung erlassene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als Sachentscheidung angesehen und diese willkürlich durch eine eigene Sachentscheidung ersetzt habe. Selbst bei Annahme der Entscheidungsreife durch das Oberverwaltungsgericht wäre allenfalls die Aufhebung der Zwischenverfügung gerechtfertigt gewesen, keinesfalls jedoch eine Sachentscheidung unter Übergehung der ersten Instanz. Auch der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB sei verletzt. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts habe ihm die Möglichkeit weiterer Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht genommen. Auch habe er, wie er näher ausführt, im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Die Senatsverwaltungen für Justiz und Inneres und das Landeseinwohneramt hatten Gelegenheit zur Äußerung. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 5 Setz 2 VvB. Dieses Grundrecht ist inhaltsgleich mit der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es ist daher von den Gerichten des Landes Berlin auch in den auf Bundesrecht beruhenden gerichtlichen Verfahren zu beachten (BVerfGE 96, 345). Dementsprechend ist der Verfassungsgerichtshof befugt, im Rahmen der Verfassungsbeschwerde die in bundesrechtlich geregelten Verfahren ergehenden Entscheidungen der Berliner Gerichte auf ihre Vereinbarkeit u. a. mit den verfahrensrechtlichen Grundrechten der Verfassung von Berlin zu überprüfen, soweit diese mit Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleich sind (st. Rspr. seit Beschluss vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44; ebenso BVerfGE 96, 345). 1. Nach Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies bedeutet nicht nur, dass von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen ist, sondern bedeutet auch, dass im Einzelfall kein anderes Gericht entscheiden darf als dasjenige, das in den allgemeinen Normen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dafür vorgesehen ist (vgl. zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGE 48 ,246 ; 21, 139 ). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, das Land Berlin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm eine weitere Duldung zu erteilen, war nach § 123 Abs. 2 VwGO das Verwaltungsgericht. Eine Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat lediglich am 27. Oktober 1997 eine "Zwischenverfügung" erlassen, mit der es dem Land Berlin (Landeseinwohneramt) untersagt hat, den Beschwerdeführer vor einer Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuschieben. Diese Tenorierung bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht am 27. Oktober 1997 noch keine die Instanz abschließende Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung treffen wollte, sondern nur eine Zwischenentscheidung zur Sicherung der Effektivität der künftigen Sachentscheidung. Auch ihrem Inhalt nach ist die "Zwischenverfügung" vom 27. Oktober 1997 keine Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, das Land Berlin zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten. Die Entscheidung behandelt lediglich die beabsichtigte alsbaldige Abschiebung des Beschwerdeführers, die sie bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Beschwerdeführers, das Land Berlin zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten, untersagt. Dadurch, dass das Oberverwaltungsgericht diese "Zwischenverfügung" des Verwaltungsgerichts als "Sachentscheidung über das Duldungsbegehren" angesehen, auf die Beschwerde des Landes Berlin hin aufgehoben und den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, wurde dem Verwaltungsgericht entgegen § 123 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit genommen, eine Sachentscheidung über das Duldungsbegehren des Beschwerdeführers zu treffen. Das aus den §§ 45, 123 Abs. 2 VwGO einfachgesetzlich folgende Recht des Beschwerdeführers, dass über seinen Antrag das Verwaltungsgericht als das Gericht der Hauptsache eine Sachentscheidung trifft, ist dadurch verletzt worden. 2. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB reicht die bloße Verletzung verfahrensrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nicht aus. Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit ist erst dann ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB, wenn sie willkürlich ist (so zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGE 87, 282 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die die Zuständigkeitsverletzung begründende gerichtliche Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 19, 38 ). So liegt es hier. Es ist offensichtlich unhaltbar und nicht nachvollziehbar, dass das als Beschwerdegericht gegen die "Zwischenverfügung" angerufene Oberverwaltungsgericht sich für die von ihm getroffene Sachentscheidung für zuständig gehalten hat. Seine Auffassung, die "Zwischenverfügung" des Verwaltungsgerichts sei eine Sachentscheidung über das Duldungsbegehren des Beschwerdeführers ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Die "Zwischenverfügung" des Verwaltungsgerichts trifft keine Entscheidung über das Duldungsbegehren des Beschwerdeführers, sondern betrifft ausschließlich die dem Beschwerdeführer angedrohte Abschiebung, die bis zur Entscheidung in der Sache untersagt wird. Das Wort "Duldung" kommt in der "Zwischenverfügung" des Verwaltungsgerichts kein einziges Mal vor. Es trifft deshalb auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer "im Ergebnis auf unabsehbare Zeit einen Duldungsanspruch zugesprochen hat". Das Verwaltungsgericht war im Zeitpunkt seiner "Zwischenverfügung" erst seit wenigen Tagen im Besitz der Ausländerakte des Beschwerdeführers. Auch hatte das Verwaltungsgericht, wie es hervorhebt, noch keine hinreichenden Erkenntnisse über die regionalen Registrierungs- und Hilfevoraussetzungen in Bosnien. Es ist daher ohne weiteres verständlich und drängt sich geradezu auf, dass für das Verwaltungsgericht das Verfahren am 27. Oktober 1997 noch nicht entscheidungsreif war und es daher noch keine Entscheidung in der Sache treffen konnte. Auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für den Erlass einer "Zwischenverfügung" durch das Verwaltungsgericht hätten nicht vorgelegen, vermag, wäre sie zutreffend, die willkürliche Verletzung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache nicht zu beseitigen. Das Oberverwaltungsgericht wäre in diesem Fall gehalten gewesen, die "Zwischenverfügung" des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. 3. Da die Verfassungsbeschwerde somit bereits wegen Verletzung des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB begründet ist, kann es dahinstehen, ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) verletzt, wie dieser meint. 4. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 3 BVerfGG an das Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde des Landes Berlin zurückzuverweisen. Mit der Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts ist die "Zwischenverfügung" vom 27. Oktober 1997 wieder wirksam, so dass dem Landeseinwohneramt untersagt ist, bis zu einer vom Verwaltungsgericht zu treffenden abschließenden Entscheidung den Beschwerdeführer abzuschieben. Angesichts dessen bedarf es des Erlasses der ebenfalls beantragten einstweiligen Anordnung zur vorübergehenden Sicherung des Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht. Die Entscheidung ist mit fünf zu vier Stimmen ergangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.