Beschluss
32/98
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1998:1006.32.98.0A
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Leitsätze
1. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, bei der Kontrolle von auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Berliner Behörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten das Grundgesetzes inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung von Berlin inzident und unter Beachtung von Art 100 Abs 1 GG die Übereinstimmung der entscheidungserheblichen bundesrechtlichen Bestimmungen mit dem Bundesverfassungsrecht - hier: mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung - zu prüfen (im Anschluß an den Beschluß vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 64/95 - LVerfGE 3, 104).
2. § 144 a Kostenordnung ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG und inhaltsgleich Art 10 Abs 1 VvB) vereinbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, bei der Kontrolle von auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Berliner Behörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten das Grundgesetzes inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung von Berlin inzident und unter Beachtung von Art 100 Abs 1 GG die Übereinstimmung der entscheidungserheblichen bundesrechtlichen Bestimmungen mit dem Bundesverfassungsrecht - hier: mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung - zu prüfen (im Anschluß an den Beschluß vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 64/95 - LVerfGE 3, 104). 2. § 144 a Kostenordnung ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG und inhaltsgleich Art 10 Abs 1 VvB) vereinbar. I. Der Beschwerdeführer beurkundete am 7. September 1993 unter seinen Urkundennummern 220/1993 und 221/1993 zwei Verträge, mit denen die Stadt D. mehrere Grundstücke am Rathausplatz in D. an zwei Immobiliengesellschaften zur Errichtung eines Einkaufszentrums verkaufte. Er stellte für die Beurkundung und Durchführung der Verträge folgende Gebühren in Rechnung: - UR Nr. 220/1993 58.640,11 DM - UR Nr. 221/1993 12.635,05 DM. Die Käufer zahlten zunächst die Rechnungen. Ihre im September 1997 unter Hinweis auf die Gebührenermäßigungsvorschrift des § 144 a Satz 1 Kostenordnung - KostO - zum Landgericht Berlin erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß vom 12. Januar 1998 setzte das Landgericht die Kostenrechnung auf 20 bzw. 30 v. H. der geltend gemachten Regelgebühren herab. Für die UR Nr. 220/1993 errechnete es einen Betrag von 11.927,11 DM und für die UR Nr. 221/1993 einen Betrag von 3.468,40 DM. Zur Begründung führte es aus: Der Beschwerdeführer sei zur Ermäßigung der Gebühr nach § 144 a KostO verpflichtet gewesen. Die Stadt D. gehöre zu den in § 144 Abs. 1 Nr. 1 KostO genannten privilegierten Kostenschuldnern. Ob die weiteren Voraussetzungen dieser Norm erfüllt seien, könne dahinstehen. Die Verweisung auf § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO in § 144 a KostO sei nach der durch das Kammergericht bestätigten Rechtsprechung der Kammer eine Rechtsfolgenverweisung, so daß entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur die Treuhandanstalt, sondern auch die anderen in § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO genannten Kostenschuldner privilegiert seien. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß hat das Landgericht mit der Begründung, die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage habe keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nicht zugelassen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der in Art. 17 VvB garantierten Berufsfreiheit und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB. Der Schutzbereich des Art. 17 VvB sei eröffnet, auch wenn die Berufsausübung dort nicht erwähnt werde. Das Grundrecht sei als Einheit anzusehen, die sowohl die Berufswahl als auch die Berufsausübung umfasse. Für den staatlich gebundenen Beruf des Notars seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar grundsätzlich Einschränkungen der Berufsfreiheit zulässig, soweit das Tätigkeitsfeld in die Nähe der staatlichen Ämterorganisation gerückt werde. Bei der Berechnung der Gebühren sei die Stellung der Gebührennotare aber nicht der Stellung der Beamten angenähert. Ihre Tätigkeit entspreche insoweit derjenigen in einem freien Beruf, so daß das Grundrecht der Berufsfreiheit mit geringen Einschränkungen zur Geltung. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liege darin, daß Notare verpflichtet würden, Leistungen für ein Entgelt zu erbringen, das erheblich unter den als angemessen geltenden Regelgebühren liege. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt.. § 144 a KostO sei nicht geeignet, den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Investitionsbereitschaft zu fördern, zu erfüllen. Die Vermutung, Investoren ließen sich durch die Verpflichtung, die notariellen Regelgebühren zu entrichten, von ihrem Vorhaben abbringen, könne nicht widerlegt, aber auch nicht erhärtet werden. Die Notarkosten beliefen sich bei höheren Werten auf 0,5 v.H. der jeweiligen Kaufsumme. Dem stehe eine erheblich stärker belastende Grunderwerbssteuer gegenüber, die früher 2 v.H. betragen habe und sich jetzt auf 3,5 v.H. belaufe. Es werde damit deutlich, daß ein einseitiges Opfer der freiberuflichen Notare angestrebt werde. Das gesetzgeberische Ziel, die Einschränkung von Ausgaben für die öffentliche Hand, könne praktisch nicht erreicht werden, da in mehr als 99 v.H. der Fälle Private von der Ersparnis profitierten. Soweit zur Rechtfertigung auf den regelmäßig höheren Geschäftswert im Beitrittsgebiet und darauf verwiesen werde, daß es sich um vereinigungsbedingten, zusätzlichen Geschäftsanfall handele, dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß mit dem zusätzlichen Geschäftsanfall ein zusätzlicher Arbeitseinsatz des Notars und zusätzlicher personeller und sachlicher Aufwand verbunden seien. Die Annahme des Gesetzgebers, in den Fällen der Gebührenermäßigung würden die Notare jedenfalls keine Verluste erleiden, treffe ebenfalls nicht zu. Bei höheren Geschäftswerten liege die Jahreshaftpflichtprämie deutlich über den Gebühren, die bei Vornahme eines Notariatsgeschäfts erzielbar seien, so daß erst mit weiteren Geschäften mit hohem Geschäftswert die Verlustzone verlassen werde. Allein anerkennenswert sei das Argument, daß bei Veräußerungen im Bereich der ehemaligen Treuhandanstalt und ihrer Unternehmen teilweise Verträge abgeschlossen worden seien, die kein oder nur ein geringes Risiko und einen geringen Arbeitsaufwand für den Notar bedeuteten. § 144 a KostO sei daher so zu interpretieren, daß nur Grundstücksgeschäfte, an denen die Treuhand beteiligt sei, generell privilegiert seien, während im übrigen die Ermäßigung für die öffentliche Hand nur gelte, wenn es sich um hoheitliche Tätigkeit handele. Die Gebührenermäßigung von bis zu 80 v.H. verstoße zudem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da der nur geringen Entlastung der Gebührenschuldner eine intensive Belastung der Notare gegenüberstehe. Die Gebührenermäßigung verstoße ferner gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht seien die Grundstücksgeschäfte im Beitrittsgebiet mit meist deutlich höherem Aufwand verbunden als Notargeschäfte im übrigen Bundesgebiet. Der Arbeitsumfang lasse sich daher nicht als sachgerechtes Differenzierungskriterium heranziehen. Ein sachlicher Grund ergebe sich ferner nicht aus der Überlegung, im Beitrittsgebiet würden durchschnittlich höhere Geschäftswerte erzielt. Dies sei nicht zutreffend, da die Grundstücke in den neuen Ländern preiswerter seien als in den alten Ländern. Außerdem verstoße eine derart nachhaltige Schlechterstellung gegen das bestimmende Prinzip des notariellen Gebührenrechts, daß Gebühren nach dem Geschäftswert zu errechnen seien. Der Beschwerdeführer begehrt hilfsweise die Feststellung, daß die Nichtzulassung der Beschwerde durch das Landgericht ihn in seinen Grundrechten verletzt habe, sowie die Verweisung der Sache an das Kammergericht zur weiteren Sachbehandlung. Unter der Überschrift "Rechtsweggarantien" führt er hierzu unter anderem aus, soweit ihm bekannt sei, gebe es keine Entscheidung des Kammergerichts, die die Frage betreffe, ob ein Kaufvertrag mit einer Gemeinde der Privilegierung auch dann unterfalle, wenn es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen handele. Dies sei aber die zentrale Frage des Verfahrens gewesen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur insoweit zulässig, als der Beschwerdeführer mit ihr einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, Art. 10 Abs. 1 VvB, rügt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung § 144 a KostO und damit Bundesrecht angewandt hat. Der Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab solcher in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechte zu messen, die bundesverfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten entsprechen. Solche Individualrechte sind, soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet (vgl. im einzelnen Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 [179] = NJW 1994, 436; s. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345 = NJW 1998, 1296, zur Prüfungskompetenz der Landesverfassungsgerichte bei Anwendung gerichtlichen Verfahrensrechts des Bundes). Im vorliegenden Fall geht es allerdings nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht oder nicht in erster Linie darum, ob das mit der Beschwerde gegen die Gebühr befaßte Landgericht bei der Anwendung von materiellem Bundesrecht die Grundrechte aus Art. 17 VvB und § 10 Abs. 1 VvB in landesverfassungsrechtlich gebotener Weise beachtet hat. Dies spricht der Beschwerdeführer zwar auch an, indem er eine fehlerhafte, den Wortlaut und vor allem den einzig verfassungsmäßigen Zweck des Gesetzes verkennende Auslegung der Norm durch das Landgericht rügt. Erkennbar will er mit diesen Ausführungen aber nur ergänzend vortragen, das Landgericht habe bei Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der betroffenen Notare verkannt. Im Vordergrund des Beschwerdevorbringens steht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der bundesrechtlichen Bestimmung des § 144 a KostO selbst. Insofern macht der Beschwerdeführer grundsätzliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Norm mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) geltend. Das führt indes nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insoweit. Der Verfassungsgerichtshof ist zwar - selbstverständlich - gehindert, im Wege der mittelbaren Rechtssatzverfassungsbeschwerde über die Vereinbarkeit von bundesrechtlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz zu entscheiden. Doch hat er von Anfang an für sich in Anspruch genommen, bei der Überprüfung der auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Berliner Behörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung von Berlin inzident die Übereinstimmung des entscheidungserheblichen Bundesrechts mit dem Bundesverfassungsrecht zu prüfen. Er hat sich für befugt und verpflichtet gehalten, wie jedes andere Gericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen und dann, wenn er eine solche Vereinbarkeit verneinen sollte, sein Verfahren auszusetzen und das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen (vgl. u.a. Beschluß vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 64/95 - LVerfGE 3, 104). Daran ist festzuhalten. Richtig ist, daß der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit einer Überprüfung der Grundgesetzmäßigkeit einer Bundesrechtsnorm mit der Begründung abgelehnt hat, die bayerische Verfassung sei sein alleiniger Prüfungsmaßstab. Es gebe im Verfassungsbeschwerdeverfahren keine entscheidungserhebliche Vorfrage, ob eine der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende bundesrechtliche Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BayVerfGH 42, 105 [108]). Richtig ist auch, daß die in Rede stehende Frage in der Literatur nicht einheitlich beantwortet wird. So wird zum Teil für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG mangels Prüfungskompetenz der Landesverfassungsgerichte kein Raum gesehen (vgl. Rozek, AöR 119 [1994], 450 [468]). Doch entspricht es der überwiegend vertretenen Ansicht, daß ein Landesverfassungsgericht wegen der umfassenden Bindung aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG vor der Grundrechtswidrigkeit von Bundesrecht nicht die Augen verschließen dürfe und dies von Art. 100 Abs. 1 GG vorausgesetzt werde (so etwa Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl. 1991, § 23 Rn. 70; Kunig, NJW 1994, 687 l 689]; vgl. auch Zierlein, AöR 120 [1995], 205 [229]). Dem ist beizupflichten. In Übereinstimmung damit betont das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Prüfungskompetenz der Verfassungsgerichte, es handele sich bei der vorrangigen Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für das Bundes(verfassungs)recht und der Landesverfassungsgerichte für das Landes(verfassungs)recht nicht um eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit in dem Sinne, daß jedem anderen Gericht diese Prüfung verwehrt wäre. Schon aus Art. 100 Abs. 3 GG ergebe sich, daß die Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes den Landesverfassungsgerichten nicht versperrt sei, sondern ihnen lediglich die abschließende Entscheidungszuständigkeit fehle. Ferner gelte Art. 100 Abs. 1 GG auch für die Landesverfassungsgerichte. Komme ein Landesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, daß ein für seine Entscheidung maßgebliches Gesetz grundgesetz- oder bundesrechtswidrig sei, müsse es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen (BVerfGE 69, 112 [116]). Für ihren jeweiligen Rechtskreis komme den Landesverfassungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht die abschließende Entscheidungszuständigkeit zu (BVerfG, a.a.O., 118). Diese Unterscheidung zwischen der inzidenten Prüfungszuständigkeit am Maßstab des Grundgesetzes durch ein Landesverfassungsgericht und den Entscheidungszuständigkeiten der Verfassungsgerichte der Länder und des Bundes hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. Oktober 1997 (2 BvN 1/95 -, a.a.O.) unter Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Vorlagepflicht (Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44 [51] = NJW 1993, 513) bestätigt. b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verlegung der Freiheit der Berufsausübung rügt, ist die Verfassungsbeschwerde einer Sachentscheidung nicht zugänglich. Die Verfassung von Berlin enthält in Art. 17 kein eigenständiges Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung. Zwar gewährt Art. 17 VvB die Freiheit der Berufswahl. Dieses Grundrecht umfaßt jedoch grundsätzlich nicht auch die Freiheit der Berufsausübung. Einzuräumen ist, daß der Verfassungsgerichtshof im Beschluß vom 25. April 1994 (VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 f. [19]), der ebenfalls die Kostenrechnung eines Notars betraf, ohne dies weiter zu vertiefen davon ausgegangen ist, das durch den mit Art. 17 VvB wörtlich übereinstimmenden Art. 11 VvB 1950 gewährleistete Grundrecht sei inhaltsgleich durch Art. 12 GG geschützt. Jedoch hat er daran in der Folgezeit nicht festgehalten. Im Urteil vom 31. Mai 1995 (VerfGH 55/93 - JR 1996,146) hat er eine Inhaltsgleichheit von Art. 11 VvB 1950 und Art. 12 GG hinsichtlich der Berufsausübungsfreiheit verneint. Bereits der Wortlaut des Art. 11 VvB 1950 bleibe hinter dem des Art. 12 GG zurück; überdies lege die Entstehungsgeschichte des Art. 11 VvB 1950 nahe, daß diese Bestimmung nur die Berufswahlfreiheit habe erfassen sollen. Auch habe der Verfassungsgeber durch den auf die Berufswahl beschränkten Art. 11 VvB 1950 nicht gleichsam "notwendigerweise" die Berufsausübungsfreiheit mitgewährleistet. Selbst wenn zwischen der Wahl des Berufs einerseits und seiner Ausübung andererseits ein Zusammenhang bestehe, folge daraus nicht, daß eine Unterscheidung zwischen beiden Aspekten der beruflichen Tätigkeit nicht möglich sei; das zeige nicht zuletzt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den unterschiedlichen Schranken bei Eingriffen in die Berufswahlfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit. Die Rüge einer Verletzung des Art. 11 VvB 1950 im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sei daher nur zulässig, wenn konkret dargetan werde, daß eine Berufsausübungsregelung eine Breite oder Intensität erreiche, welche Anlaß gebe, sie wegen ihrer Rückwirkungen auf die Berufswahl ausnahmsweise als Verletzung des Schutzbereichs dieser Norm zu qualifizieren. Diese Auffassung hat der Verfassungsgerichtshof in drei Entscheidungen vom 26. September 1996 (u.a. Beschluß vom 26. September 1996 - VerfGH 46/93 - LVerfGE 5, 14 [171) ausdrücklich bestätigt und die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde verneint, mit der eine Berufsausübungsregelung unter Berufung auf Art. 11 VvB 1950 gerügt worden war. An dieser Rechtsprechung ist auch unter Geltung des Art. 17 VvB festzuhalten. Die Bestimmungen über die Bemessung der Notargebühren in der Kostenordnung sind Regelungen, die die Berufsausübung, nicht aber die Wahl des Notarberufs betreffen (vgl. BVerfGE 47, 285 [321]). Dies gilt auch für die Gebührenermäßigungsvorschrift des § 144 a KostO. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, daß diese Berufsausübungsregelung eine Breite oder Intensität erreicht, welche Anlaß gibt, sie wegen ihrer Rückwirkungen auf die Berufswahl ausnahmsweise als Verletzung des Schutzbereichs des Art. 17 VvB zu qualifizieren. Allein der Hinweis darauf, daß die Gebührenermäßigung wegen ihrer Höhe und der damit verbundenen Belastung für den betroffenen Notar unverhältnismäßig sei, führt nicht auf eine solche "Rückwirkung". Auch eine Ausübungsregelung, die im Ergebnis unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Freiheit der Berufsausübung hat, bleibt grundsätzlich eine Ausübungsregelung. Daß die im vorliegenden Verfahren angegriffene Regelung den betroffenen Notaren die wirtschaftliche Grundlage ihrer Berufsausübung entzieht (vgl. zu diesem Kriterium für einen Übergang von einer Berufsausübungsregelung zur Einschränkung der Berufswahlfreiheit, BVerfGE 86, 28 [38]), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Hilfsantrags geltend macht, das Landgericht habe dadurch, daß es eine grundsätzliche Bedeutung der Sache verneint und damit den Weg zu einer Entscheidung des Kammergerichts versperrt hat, sein durch Art. 15 Abs. 4 VvB garantiertes Grundrecht auf effektiven richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt verletzt, hat er nicht das Begründungserfordernis der §§ 49 f. VerfGHG erfüllt. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auf veröffentlichte Rechtsprechung des Kammergerichts verwiesen und ausgeführt, danach handele es sich bei § 144 a Satz 1 KostO um eine Rechtsfolgenverweisung. Vor diesem Hintergrund ist dem bezeichneten Darlegungserfordernis nicht durch das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt, seiner Kenntnis nach gebe es keine Entscheidung des Kammergerichts, die die Frage betreffe, ob ein Kaufvertrag mit einer Gemeinde der Privilegierung auch dann unterfalle, wenn es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen handele. d) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 28. Juni 1995 (1 BvR 420/94 - DtZ 1995, 438 = DNotZ 1995, 773) die Regelung des § 144 a KostO für verfassungsgemäß erachtet hat. Denn dem Beschluß kommt als Nichtannahmebeschluß keine Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zu (vgl. Winter, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 93 b Rn. 11). 2. Die Regelung des § 144 a KostO Verlebt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der inhaltsgleich mit 10 Abs. 1 VvB ist (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 [60]). Das Landgericht hat § 144 a KostO in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts dahin ausgelegt, daß es sich bei der in Satz 1 enthaltenen Verweisung auf § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO um eine Rechtsfolgenverweisung auf die dort genannten prozentualen Ermäßigungssätze handele. Die Gebühr für Geschäfte, die im Beitrittsgebiet belegene Grundstücke betreffen, reduziert sich damit um 20 v.H. und zusätzlich um die in § 144 KostO aufgeführten Vomhundertsätze. Die Reduktion ist dabei in der Form vorzunehmen, daß der Ermäßigungssatz von 20 v. H. und die sich aus § 144 KostO ergebenden zusätzlichen Ermäßigungssätze und sodann von der Gebühr abgezogen werden. Wie der vorliegende Fall zeigt, können sich damit die Gebühren um bis zu 80 v.H. mindern. Die Ermäßigung gilt nach dieser Rechtsprechung generell für alle Geschäfte, an denen die in § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO genannten juristischen Personen beteiligt sind, und zwar auch dann, wenn es sich um wirtschaftliche Unternehmen handelt (KG, JurBüro 1996, 268; JurBüro 1996, 381; JurBüro 1995, 433; so auch Kleist, JurBüro, 1994, 260; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl. § 144 a Rdnr. 5; Mümmler, JurBüro, 1994, 523, 525; Tiedtke/Schmidt, DNotZ 1995, 737; kritisch Filzek, JurBüro 1994, 68 ff. und 13). Von diesem Verständnis des § 144 a KostO geht auch das, Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluß vom 28. Juni 1995 (1 BvR 420/94 -, a.a.O.) aus. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 88, 87 l96]; 89, 365 [375] zu Art. 3 GG). Diese Bindung ist um so enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, daß eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Die engere Bindung ist nicht auf personenbezogene Ungleichbehandlungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (BVerfGE 88, 87 [96]). In diesen Fällen ist einerseits eine bloße Willkürkontrolle nicht ausreichend, andererseits aber auch eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht geboten (BVerfGE 89, 365 [375 f.]). § 144 a KostO knüpft nicht an den Sitz des beurkundenden Notars, sondern daran an, wo das geschäftsgegenständliche Grundstück belegen ist. Er bewirkt, daß für die im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücke bei Beteiligung der öffentlichen Hand geringere Notargebühren anfallen als für vergleichbare Geschäftsvorgänge, die Grundstücke im übrigen Bundesgebiet betreffen. Dort kommt nach § 144 Abs. 1 KostO nur dann eine Kostenermäßigung in Betracht, wenn die öffentliche Hand außerhalb ihrer wirtschaftlichen Betätigung beteiligt ist. Die Regelung weist, indem sie die Personengruppe der Notare in den neuen Bundesländern faktisch stärker trifft, mittelbar Gruppenbezug auf (so ausdrücklich BVerfG, Beschluß vom 28. Juni 1995 - 1 BvR 420/95-, a.a.O.). Die Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Nach den Gesetzesmaterialien bezweckt die Vorschrift zweierlei: Zum einen ist es Ziel der Regelung, durch eine Verringerung der Notarkosten zur Erleichterung und Beschleunigung des Rechtsverkehrs über Grundstücke in den neuen Bundesländern beizutragen. Hierdurch sollen die Privatisierung, Reorganisation und Verwertung des volkseigenen Vermögens der früheren DDR im Zuge der erforderlichen Umgestaltung der wirtschaftlichen Strukturen im Beitrittsgebiet und die Investitionsbereitschaft gefördert werden. Zum anderen soll die Situation der öffentlichen Haushalte verbessert werden, und zwar entweder unmittelbar durch die Gebührenermäßigungen für die begünstigten Körperschaften oder mittelbar dadurch, daß infolge der reduzierten Transaktionskosten erhöhte Verkaufserlöse erzielt werden können (vgl. näher Degenhart, MDR 1994, 649). Ob der zuletzt genannte Zweck eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls ist, mag zweifelhaft sein. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich auf diese Begründungserwägung nicht gestützt. Mit dem Bundesverfassungsgericht ist jedoch die Förderung der Privatisierung und Investitionsbereitschaft in den neuen Bundesländern als ein sachlicher Grund anzuerkennen. Durch die Reduktion der Notarkosten werden die Erwerbsnebenkosten gesenkt. Daß die hierdurch eintretende Entlastung eher gering ist und bei einer isolierten Betrachtungsweise eine Investitionsentscheidung nicht allein auf diese Ermäßigung zurückführbar sein dürfte, führt nicht zu einer anderen Einschätzung der Frage, ob ein sachlicher Grund für die Ermäßigungsvorschrift vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Regelung im Zusammenhang mit anderen gesetzlich geregelten Investitionserleichterungen gesehen werden muß, die in ihrer Gesamtheit zu einer Erleichterung des Grundstückserwerbs führen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß durch die Erhöhung der Grunderwerbssteuer in der Zwischenzeit die Erwerbsnebenkosten gestiegen sind und die steuerliche Belastung höher liegt als die Entlastung durch die Senkung der Notargebühren. Abgesehen davon, daß die Grunderwerbsteuer erst durch das Jahressteuergesetz 1997 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auf 3,5 v.H. angehoben wurde und damit diese Erhöhung für den im vorliegenden Fall allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beurkundung nicht von Bedeutung ist, würde selbst eine teilweise Aufhebung des Entlastungseffekts den sachlichen Grund nicht entfallen lassen. Auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer für das Notargebührenrecht als bestimmend erachteten Prinzips der Gebührenbemessung nach Geschäftswerten, das es nicht erlaube, maßgeblich darauf abzustellen, daß es sich im Anwendungsbereich der fraglichen Sonderregelungen regelmäßig um höhere Gegenstandswerte handele, fehlt es nicht an einem sachlichen Differenzierungsgrund. So hat das Bundesverfassungsgericht die erhöhte Geschäftstätigkeit und den wegen der überdurchschnittlichen Größe der Grundstücke erhöhten Gegenstandswert als Rechtfertigung genügen lassen. Dem schließt sich der Verfassungsgerichtshof an. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß nach den bei Einfügung des § 144 a KostO dem Gesetzgeber vorliegenden Zahlen der durchschnittliche Kaufpreis und folglich der Wert für die Berechnung der Notargebühren im Beitrittsgebiet um gut das Achtfache über dem in den alten Bundesländern lag (vgl. BT-Drs. 12/4401, S. 97). Überdies ist der Umfang der Geschäftstätigkeit durch die Umgestaltung der bisherigen wirtschaftlichen Strukturen für die Notare, die von der Gebührenermäßigung betroffen sind, ganz besonders stark gestiegen. Gebührenermäßigungen sind dem Gebührenrecht für Notare im übrigen nicht fremd und - auch vor dem Hintergrund der besonderen rechtlichen Stellung der Notare - grundsätzlich, und zwar sowohl im Hinblick auf die freie Berufsausübung als auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz, verfassungsrechtlich zulässig (vgl. die grundlegende Entscheidung zum Notargebührenrecht BVerfGE 47, 285 [318 ff.] zu Art. 12 GG und BVerfG, NJW 1991, 555 zu Betragsrahmengebühren im sozialgerichtlichen Verfahren). Der die Gebührenermäßigung rechtfertigende Grund steht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Belastung. Die Gebührenermäßigung ist allerdings, insbesondere bei höheren Geschäftswerten, deutlich spürbar. Es kann sogar - wie der Beschwerdeführer geltend macht - davon ausgegangen werden, daß die Gebührenermäßigung teilweise dazu führt, daß Notare in einzelnen Fällen nicht kostendeckend arbeiten können. Dies allein vermag die Unzumutbarkeit aber nicht zu begründen. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß die von der Gebührenermäßigung erfaßten Geschäfte nur einen Teil der Gesamttätigkeit des Notars darstellen. Daß dies beim Beschwerdeführer oder der Mehrzahl der Notare im Beitrittsgebiet - worauf es verfassungsrechtlich vornehmlich ankäme - anders wäre, sich die Gebührenermäßigung also in ganz erheblichem Umfang auf die Angemessenheit des Gesamteinkommens (vgl. dazu BVerfGE 47, 285 [326]) auswirkt, ist weder dargetan noch erkennbar (vgl. hierzu u.a. KG, JurBüro 1996, 268, 270). Vielmehr kann davon ausgegangen werden, daß die Verringerung der Gebühren bei einzelnen Geschäften durch den als Folge der Wiedervereinigung und die Umstrukturierung der Wirtschaft in den neuen Bundesländern auftretenden Mehranfall an Geschäften jedenfalls teilweise ausgeglichen wird (so BVerfG, Beschluß vom 28. Juni 1995 - 1 BvR 420/95 -, a.a.O.). Gerade bei denjenigen Notaren, die besonders viele der Beurkundungen vornehmen, auf die die Gebührenermäßigung Anwendung findet, ist dieser verstärkte Geschäftsanfall auf die besonderen Umstände der Wiedervereinigung zurückzuführen. Angesichts der Tatsache, daß die Geschäftswerte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ganz deutlich über denjenigen im alten Bundesgebiet lagen und nicht ersichtlich ist, daß sich dies in der kurzen Zeit bis zum Abschluß der Kaufverträge im Ausgangsverfahren einschneidend geändert hätte, sind auch die mit den in Rede stehenden Beurkundungen im Beitrittsgebiet verbundenen besonderen Schwierigkeiten nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Gebührenermäßigung zu begründen. Dem Umstand, daß es sich hierbei nur um ein vorübergehendes Phänomen handelt, hat der Gesetzgeber durch die Befristung des § 144 a KostO bis zum 31. Dezember 2003 Rechnung getragen. Ob diese Befristung zu großzügig ist oder sich aufgrund geänderter Umstände - schnellere Privatisierung als erwartet - die Notwendigkeit einer früheren Änderung ergibt, braucht hier, da es allein auf die Situation knapp 3 Jahre nach der Wiedervereinigung ankam, nicht entschieden zu werden. Schließlich ist auch ein sachgerechter Grund für eine Ungleichbehandlung zwischen Beurkundungsgeschäften im Beitrittsgebiet, an denen die öffentliche Hand oder die Treuhandanstalt auf der einen Seite beteiligt ist, und Beurkundungsgeschäften von Grundstücken zwischen Personen des Privatrechts gegeben. Anlaß für den Erlaß des § 144 KostO war die als Folge der Wiedervereinigung erforderliche Umgestaltung der bisherigen wirtschaftlichen Strukturen im Gebiet der früheren DDR. Diese Umgestaltung wird aber vornehmlich durch die öffentliche Hand bewirkt (BVerfG, Beschluß vom 28. Juni 1995 - 1 BvR 420/95-, a.a.O). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.