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Beschluss

89/98

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1999:0127.89.98.0A
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Leitsätze
1. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, bei der Kontrolle von auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Berliner Behörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung von Berlin inzident und unter Beachtung des Art 100 Abs 1 GG die Übereinstimmung der entscheidungserheblichen bundesrechtlichen Bestimmungen mit den Bundesverfassungsrecht zu prüfen (wie Beschluß vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47). 2. § 92 Nr 2 Bundesnotarordnung, der die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Notare im Kammergerichtsbezirk auf die Präsidentin des Kammergerichts überträgt, verletzt nicht den Gewaltenteilungsgrundsatz. 3. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 der Verfassung von Berlin) gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensart, zB darauf, daß nur aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden darf. 4. Bei einer Änderung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bindungswirkung der neuen Entscheidung nicht stärker als diejenige der vorangegangenen Entscheidungen. Die geänderte Rechtsprechung kann daher grundsätzlich nur für die Zukunft Wirkung entfalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, bei der Kontrolle von auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Berliner Behörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung von Berlin inzident und unter Beachtung des Art 100 Abs 1 GG die Übereinstimmung der entscheidungserheblichen bundesrechtlichen Bestimmungen mit den Bundesverfassungsrecht zu prüfen (wie Beschluß vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47). 2. § 92 Nr 2 Bundesnotarordnung, der die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Notare im Kammergerichtsbezirk auf die Präsidentin des Kammergerichts überträgt, verletzt nicht den Gewaltenteilungsgrundsatz. 3. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 der Verfassung von Berlin) gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensart, zB darauf, daß nur aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden darf. 4. Bei einer Änderung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bindungswirkung der neuen Entscheidung nicht stärker als diejenige der vorangegangenen Entscheidungen. Die geänderte Rechtsprechung kann daher grundsätzlich nur für die Zukunft Wirkung entfalten. I. Der Beschwerdeführer, der seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, wurde 1979 zum Notar in Berlin bestellt. Er ließ sich, ohne zuvor eine Nebenbeschäftigungsgenehmigung eingeholt zu haben, am 5. April 1990 zum vereidigten Buchprüfer bestellen. Er zeigte dies am selben Tag der Senatsverwaltung für Justiz an. Diese wies ihn darauf hin, daß es für die Nebenbeschäftigung als vereidigter Buchprüfer einer Genehmigung bedürfe, der Erteilung einer solchen Genehmigung aber rechtliche Bedenken entgegenstünden. Den gleichwohl vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung lehnte die Senatsverwaltung für Justiz mit Bescheid vom 6. September 1990 ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die gegen die ablehnende Entscheidung des Kammergerichts eingelegte sofortige Beschwerde blieben ohne Erfolg (Beschlüsse des Kammergerichts vom 10. April 1991 - Not 4/91 - und des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 - NJW-RR 1993, 438 = DNotZ 1993, 238). Mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 erklärte der Präsident des Landgerichts, daß er disziplinarische Vorermittlungen bis zur Entscheidung des vom Beschwerdeführer inzwischen angerufenen Bundesverfassungsgerichts zurückstellen werde, zugleich forderte er ihn auf, vom Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens Mitteilung zu machen. Mit Beschluß vom 28. März 1994 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerde ohne Begründung ab (BVerfG - 1 BvR 1441/92 -). Nachdem der Präsident des Landgerichts durch Nachfrage beim Beschwerdeführer erfahren hatte, daß die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben war, forderte er den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 1994 auf, unverzüglich auf die Bestellung als vereidigter Buchprüfer zu verzichten. Dem kam der Beschwerdeführer nach erneuter Aufforderung durch den Präsidenten des Landgerichts und der Androhung eines förmlichen Disziplinarverfahrens erst am 1. September 1994 nach. Am 14. Mai 1996 verhängte der Präsident des Landgerichts Berlin wegen der Verletzung notarieller Amtspflichten in sieben Fällen einen Verweis gegen den Beschwerdeführer verbunden mit einer Geldbuße von 10.000 DM. Im einzelnen warf er ihm vor: Durch die Bestellung als vereidigter Buchprüfer und die anfängliche Weigerung, auf die Zulassung zu verzichten, habe er eine vorsätzliche und hartnäckige Dienstpflichtverletzung begangen. Bei der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages vom 27. September 1991 habe er von Löschungsbewilligungen Gebrauch gemacht, ohne daß die zugrunde liegenden Auflagen (Zahlung der Ablösungsbeträge) vollständig erfüllt gewesen seien. Hierin sei ein grob fahrlässiger Verstoß gegen Treuhandauflagen zu sehen. Bei der Beurkundung eines weiteren Grundstückskaufvertrages vom 26. Februar 1992 habe er fahrlässig gegen die Verpflichtung zur klaren und unzweideutige Niederschrift der Erklärungen verstoßen. Es sei im Vertrag weder klargestellt, was mit dem Kaufpreis geschehen solle, noch sei die Fälligkeit eindeutig bestimmt. In einem weiteren Fall habe er seine Belehrungs- und Betreuungspflichten verletzt, indem er eine für den 71-jährigen, geschäftsunerfahrenen Verkäufer eines Grundstücks ausgesprochen ungünstige Vereinbarung zur Kaufpreisfälligkeit beurkundet habe, ohne auf die dem Geschäft innewohnenden erheblichen und für einen Grundstückskaufvertrag unüblichen wirtschaftlichen Risiken hingewiesen zu haben. Eine Belehrung sei um so mehr geboten gewesen, als - wie dem Beschwerdeführer vor der in Rede stehenden Beurkundung bekannt gewesen sei - eine vergleichbare Gestaltung der Kaufpreisfälligkeit in einem anderen Grundstückskaufvertrag zu einem Zivilrechtsstreit gebührt habe, in dem die Sittenwidrigkeit der Vertragsklausel geltend gemacht worden sei. Seine Dienstpflichten habe er außerdem dadurch verletzt, daß er einer Weisung seiner Dienstaufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde trotz mehrerer Fristverlängerungen und Mahnungen nicht nachgekommen sei. Durch die Entnahme von Geldern von Notaranderkonten wegen Gebührenforderungen aus anderen Beurkundungsgeschäften habe er in einem anderen Fall fahrlässig gegen ihm erteilte Treuhandauflagen verstoßen. Schließlich habe er entgegen der Treuhandweisung der Parteien den Kaufpreis aus einem Grundstückskaufvertrag für mehrere Monate nicht als Festgeld angelegt und damit gegen die Hinterlegungsanweisung verstoßen. Die gegen den Verweis eingelegte Beschwerde wies die Präsidentin des Kammergerichts mit Bescheid vom 5. November 1996 zurück. Die Senatsverwaltung für Justiz bestätigte diese Entscheidung mit Bescheid vom 15 . Januar 1998. Der Beschwerdeführer stellte hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Kammergericht. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß vom 14. August 1998 wies der Senat für Notarsachen beim Kammergericht den Antrag mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Der Präsident des Landgerichts habe zu Recht ein Dienstvergehen darin gesehen, daß der Beschwerdeführer sich von der Senatsverwaltung für Wirtschaft zum vereidigten Buchprüfer habe bestellen lassen, ohne zuvor um die Erteilung einer Genehmigung nachgesucht zu haben. Vorzuhalten sei dem Beschwerdeführer der Verstoß von dem Zeitpunkt der Bestellung bis zu der Stillhalteerklärung des Präsidenten des Landgerichts im Dezember 1992 und weiter für die Zeit ab bestandskräftiger Versagung der Genehmigung bis zur Erklärung des Verzichts auf die Zulassung. Erschwerend komme hinzu, daß er weisungswidrig nicht unverzüglich vom Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht Mitteilung gemacht und erst auf Druck den Verzicht auf die Zulassung erklärt habe. Zutreffend habe die Aufsichtsbehörde hierin eine vorsätzliche und besonders hartnäckige Pflichtverletzung gesehen. An dieser Beurteilung ändere der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 (- 1 BvR 1773/96 - NJW 1998, 2269) nichts, nach dem das Verbot einer Sozietätsbildung zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern nicht verfassungsgemäß sei. Zwar gefährde die Bildung derartiger Sozietäten die Objektivität und Unparteilichkeit eines Notars nicht, doch begründe das nicht ohne weiteres den Anspruch auf Gestaltung dieser Berufsausübungen als Nebentätigkeit. Jedenfalls dann, wenn es sich - wie bei einer Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer - um eine Nebentätigkeit handele, die die Arbeitskraft üblicherweise voll in Anspruch nehme, bestehe unverändert die Gefahr, daß das Notaramt mit der Folge geringerer Praxis in wesentlichen Bereichen eines Notariats weiter in den Hintergrund gedrängt werde. An dieser Entscheidung hat die Geschäfts zur Mitwirkung berufene Richterin am Kammergericht F. im Hinblick darauf, daß sie zuvor in der Verwaltung des Landgerichts und als Leiterin der für Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare zuständigen Abteilung des Kammergerichts sowohl die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts als auch die Entscheidung der Präsidentin des Kammergerichts vorbereitet hatte, nicht mitgewirkt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, es liege ein Fall höchster Eingriffsintensität vor, der den Verfassungsgerichtshof berechtige, den Beschluß des Kammergerichts umfassend nachzuprüfen und die Wertung des Gerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die besondere Eingriffsintensität ergebe sich aus mehreren Gesichtspunkten: Zum einen habe sich der Senat für Notarsachen beim Kammergericht bewußt über die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Sozietätsverbot von Anwaltsnotaren mit Wirtschaftsprüfern aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden könne, hinweggesetzt und daran festgehalten, daß er, der Beschwerdeführer, für eine Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer eine Nebentätigkeitsgenehmigung brauche. Im übrigen sei ihm nicht einmal Gelegenheit gegeben worden, zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs Stellung zu nehmen. Zum anderen seien die Grenzen der Gewaltenteilung dadurch völlig verwischt worden, daß das Kammergericht einmal durch seine Präsidentin im Verwaltungsvorfahren und sodann durch den Notarsenat entschieden habe. Daß sich die Richterin, die Entwurf der Disziplinarverfügung gefertigt habe, für befangen erklärt habe, ändere hieran nichts. Es gehe nicht um die Befangenheit eines einzelnen Richters, sondern um die Frage, ob ein Gericht unabhängig davon, wer als Verwaltungsbehörde entschieden habe, um dürfe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Notarsenat beim Kammergericht gegen die Präsidentin des Kammergerichts und ein Mitglied des eigenen Senats stelle. Gesetzlicher Richter sei nur das Gericht, das mit der Sache noch nicht in anderer Funktion befaßt gewesen sei. Überdies seien die Rechtsweggarantien in einer Häufung verletzt worden, daß eine höchste Eingriffsintensität nicht verneint werden könne. Verletzt worden seien namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf einen fairen Prozeß, der Grundsatz in dubio pro reo, das Verbot von Überraschungsentscheidungen und das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Das rechtliche Gehör sei ihm insbesondere dadurch verweigert worden, daß, obwohl er dies beantragt habe, das Kammergericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Mit Blick auf den Vorwurf, er habe sich ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung zu besitzen, als vereidigter Buchprüfer öffentlich bestellen und vereidigen lassen (Vorgang 1), werde sein durch Art. 7 VvB miterfaßtes Grundrecht auf freie Berufsausübung sowie vor allem der Grundsatz, daß keine Strafe ohne Gesetz verhängt werden könne, verletzt. Im gesamten Verfahren sei nicht ein einziger Fall einer unerlaubten Nebentätigkeit als vereidigter Buchprüfer ermittelt oder gar nachgewiesen worden. Die Zulassung als solche, ohne die eine Nebentätigkeitsgenehmigung gar nicht mit Erfolg habe beantragt werden können, sei vom Senator für Justiz in seinem Schreiben vom 19. April 1990 nicht beanstandet worden. Vielmehr habe dieser lediglich darauf hingewiesen, daß eine Genehmigung zu beantragen sei. Er - der Beschwerdeführer - habe dem Präsidenten im Juli 1990 schriftlich mitgeteilt, er werde die Tätigkeit bis zu einer Klärung der umstrittenen Frage nicht ausüben. Bei dem Vorwurf, er habe Belehrungs- und Betreuungspflichten verletzt (Vorgang 4), gehe das Kammergericht von einem falschen Sachverhalt aus. Das landgerichtliche Urteil, das ihn für die Problematik der von ihm verwendeten Vertragsklausel habe sensibilisieren sollen, sei im Zeitpunkt der in Rede stehenden Beurkundung noch gar nicht erlassen gewesen. Außerdem habe das Kammergericht dieses Urteil später aufgehoben und keine Zweifel an der Ausgewogenheit der Urkunde gehabt. Auch beim Vorwurf, er habe gegen Treuhandauflagen verstoßen, indem er von einem Notaranderkonto Geld entnommen habe, um Gebührenforderungen aus anderen Beurkundungsgeschäften zu befriedigen (Vorgang 6), arbeite das Kammergericht mit Sachverhaltsunterstellungen und unrichtigen Rechtsauffassungen. Mit der vorgenommenen Verrechnung habe sich die betroffene Gesellschaft vor der Entnahme zur Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen einverstanden erklärt. Dies sei immer wieder vorgetragen, aber von den Vorinstanzen nicht beachtet worden. Seine Mitarbeiter hätten zur Aufklärung des Sachverhaltes zur Verfügung gestanden. Er sei zur Entnahme berechtigt gewesen, da er den Betrag auf dem Anderkonto hätte pfänden können und sich daher das von ihm gewählte Verfahren als der weniger belastende Akt darstelle. Der Vorwurf, er habe sich geweigert, zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde Stellung zu nehmen (Vorgang 5), beruhe ebenfalls auf unzutreffenden Sachverhaltsdarstellungen. Er habe eine Stellungnahme abgegeben, diese habe aber dem Landgerichtspräsidenten inhaltlich nicht gefallen. Ebensowenig seien die Notariatsnebenakten vorenthalten worden. Der Nachweis, daß die Aussagen des die Ermittlungen führenden Richters am Landgericht unzutreffend waren, sei ihm abgeschnitten worden. Im übrigen verletze der angegriffene Beschluß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da, obwohl die Vorwürfe im Laufe des Verfahrens ständig modifiziert und abgeschwächt worden seien, es immer bei der höchstmöglichen Buße verblieben sei. Die Senatsverwaltung für Justiz ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengetreten; sie hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung des Art. 1 Abs. 3 VvB i.V.m. Art. 94 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Art. 1 Abs. 3 VvB wiederholt die sich aus Art. 1 Abs. 3 GG bzw. Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bindung der Organe des Landes Berlin an die Grundrechte und an das Bundesrecht. Das eröffnet indes nicht den Weg zur (beabsichtigten) Rüge einer Verletzung subjektiver Rechte des Bundesrechts vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 1 49 ff. und vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 64/95 - LVerfGE 3, 104 ff.). Hinsichtlich der Rüge, der Beschluß des Kammergerichts vom 14. August 1998 verletze Art. 6 VvB, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls einer Sachentscheidung nicht zugänglich. Denn die Möglichkeit einer Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG dargetan. Entsprechendes gilt für die Rüge, der in Rede stehende Beschluß verletze Art. 10 VvB. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde überdies, soweit mit ihr sinngemäß geltend gemacht wird, das Kammergericht habe dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts. vom 8. April 1998 (1 BvR 1773/96 - NJW 1998, 2269) nicht hinreichend Rechnung getragen und dadurch die durch § 31 Abs. 1 BVerfGG begründete Bindungswirkung verletzt. Richtig ist, daß die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung entfalten. Doch handelt es sich bei dieser Bindungswirkung um ein bundesrechtliches Institut mit der Folge, daß es als unmittelbarer Prüfungs- und Kontrollmaßstab vor einem Landesverfassungsgericht ausscheidet (vgl. Beschluß vom 20. August 1997 - VerfGH 101/96 -). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im übrigen steht nicht entgegen, daß die angegriffene Entscheidung in erster Linie auf der Anwendung von Bundesrecht, insbesondere den Vorschriften der Bundesnotarordnung, beruht. Denn der Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab solcher in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechte zu messen, die bundesverfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten entsprechen. Solche Individualrechte sind, soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet (vgl. im einzelnen u.a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 = NJ 1994, 437; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345). Auch soweit der Beschwerdeführer sinngemäß die Verfassungswidrigkeit der Zuweisung der Aufsicht über die Notare an die Präsidentin des Kammergerichts durch § 92 Nr. 2 BNotO bei gleichzeitiger Entscheidungszuständigkeit des Notarsenats beim Kammergericht über Rechtsmittel gegen eine von der Präsidentin des Kammergerichts bestätigte Disziplinarverfügung als eine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes rügt und damit die Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Norm geltend macht, berührt dies die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht. Denn der Verfassungsgerichtshof ist befugt, bei der Überprüfung der auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Berliner Behörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleichen Grund Echte der Verfassung von Berlin inzident und unter Beachtung von Art. 100 Abs. 1 GG die Übereinstimmung der entscheidungserheblichen bundesrechtlichen Bestimmungen mit dem Bundesverfassungsrecht zu prüfen (u.a. Beschluß vom 6. Oktober 1998—VerfGH 32/98 - NJW 1999, S. 47 ff.). 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. a) Die Regelung des § 92 Nr. 2 BNotO verletzt nicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, wie er in Art. 20 Abs. 2 GG feinen Niederschlag gefunden hat; die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Notare im Kammergerichtsbezirk durch die Präsidentin des Kammgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 20 Abs. 2 GG verlangt, daß die Rechtsprechung durch "besondere", von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird. Daraus folgt - erstens -, daß die Gerichte selbständig, vor allem organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein müssen, und - zweitens -, daß die richterliche Neutralität nicht durch eine mit diesem Grundsatz unvereinbare persönliche Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und der Verwaltung oder Legislative in Frage gestellt werden darf (BVerfG, Beschluß vom 24. November 1964 - 2 BvL 19/63 - BVerfGE 18, 241 ). Aus dem Gebot der Ämtertrennung und dem damit verbundenen Verbot der Aufgabenvermischung (vgl. hierzu Meyer, Art. 92 Rn. 8, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 3, 3. Aufl., 1996) ergibt sich allerdings nicht, daß Gerichte keine Aufgaben wahrnehmen dürfen, die ihnen weder durch Richtervorbehalte noch durch Rechtsweggarantien übertragen sind. Der Gesetzgeber ist, soweit nicht das Grundgesetz die Wahrnehmung einer Aufgabe einer anderen Gewalt vorbehält oder die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz einer Aufgabenübertragung entgegensteht, grundsätzlich nicht gehindert, Aufgaben, die nicht ohne weiteres zu typischen Aufgaben der Gerichte gehören, dem Richter anzuvertrauen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1983 - l BvL 34/79 - BVerfGE 64, 175 ). Dabei können die Aufgaben durch den Gesetzgeber der Rechtsprechungsorganisation "Gericht" oder den Gerichtsbehörden zur verwaltungsmäßigen Erledigung - sog. Justizverwaltungsaufgaben - wegen eines Sachbezugs zur Justiz zugeordnet werden (vgl. Meyer, a.a.O.; ausführlich Herzog, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 92 Rn. 51 und 59). Im letzteren Fall sind die Richter keine verfassungsunmittelbaren Organe der Rechtsprechung, sondern weisungsabhängige Amtswalter der vollziehenden Gehalt. Der mit der Vermengung weisungsfreier und weisungsgebundener Aufgaben notwendigerweise verbundene "Rollenwechsel" der Organe der dritten Gewalt verbietet allerdings eine zu weite Ausdehnung der Justizverwaltungsaufgaben (vgl. Herzog, a.a.O., Rn. 55). Diese - im einzelnen schwer zu bestimmende - Grenze ist mit der Zuweisung der Aufsicht über die Notare im Kammergerichtsbezirk an die Präsidentin des Kammergerichts bei gleichzeitiger Zuständigkeit des Kammergerichts für die Entscheidung über disziplinarrechtliche Aufsichtsverfügungen ersichtlich nicht überschritten. Angesichts der besonderen rechtlichen Stellung des Notars, der ein öffentliches Amt ausübt und Aufgaben der "vorsorgenden Rechtspflege" erfüllt, die zum Großteil auch von den Gerichten erledigt werden könnten, und damit einem Richter nahesteht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. Mai 1964 - l BvL 8/62 - BVerfGE 17, 371 ), ist die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (auch) durch die Gerichtspräsidenten jedenfalls sachgerecht, wenn nicht sogar naheliegend und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang unbeanstandet geblieben (vgl. dazu Beschlüsse vom 6. Juli 1977 - 1 BvR 3/77 - BVerfGE 45, 422 und vom 8. April 1998 - 1 BvR 1773/96 - NJW 1998, 2269). b) Die Rüge des Beschwerdeführers, Kammergericht habe den Sachverhalt nicht oder unzureichend aufgeklärt und sei zu nicht nachvollziehbaren tatsächlichen Feststellungen gekommen mit der Folge, daß er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und seinem Recht auf faires Verfahren verletzt worden sei, gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß der Verfassungsgerichtshof keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt ist. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit grundsätzlich der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Der Verfassungsgerichtshof hat nur zu überprüfen, ob dabei Auslegungsfehler unterlaufen sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. u.a. Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ff.). Zwar ist einzuräumen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluß vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 776/84 - BVerfGE 82, 236 ) Umfang und Intensität der Nachprüfung je nach dem Gewicht des Grundrechtseingriffs und der Eigenart des Schutzguts unterschiedlich ausfallen können und folglich in Fällen intensiver Grundrechtseingriffe eine weitergehende Nachprüfungsmöglichkeit gegeben sein kann. Das bedarf indes keiner Vertiefung. Denn eine solche Fallgestaltung liegt hier - entgegen der Auflassung des Beschwerdeführers - nicht vor. Allein die Tatsache, daß eine Vielzahl, nach Ansicht des Beschwerdeführers sogar offensichtlicher Verfassungsverstoß gerügt wird, kann keine intensive Nachprüfung der Entscheidung rechtfertige. Die Intensität der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung hängt nicht davon ab, ob ein Verfassungsverstoß oder mehrere Verfassungsverstöße behauptet werden, sondern davon, wie nachhaltig die Grundrechtssphäre durch die angegriffene Maßnahme der öffentlichen Gewalt betroffen wird. Ein Abweichen vom eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab mit Blick auf Notare ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 6. Juli 1977 - 1 BvR 3/77 - BVerfGE 45, 422 ) nicht einmal bei der Überprüfung einer vorläufigen Amtsenthebung gerechtfertigt; angesichts dessen scheidet weitergehende Prüfungsbefugnis bei einer Disziplinarverfügung von vornherein aus. Auch soweit der Beschwerdeführer mit der Behauptung, sein Vorbringen sei falsch verstanden und der Sachverhalt vom Kammergericht überhaupt nicht oder jeden falls nicht vollständig ermittelt worden, eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt, kann er keinen Erfolg haben. Das Vorbringen, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien unrichtig oder der Richter habe dem Vortrag einer Partei nicht die richtige Bedeutung beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB nicht aufzuzeigen. Ein Anspruch darauf, daß Gerichte den Sachvortrag eines Beteiligten in einer Weise würdigen, die er selbst für richtig hält, läßt sich aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht herleiten (vgl. u.a. Beschluß vom 31. Juli 1998 - VerfGH 39/79 -). Ebensowenig schützt Art. 15 Abs. 1 VvB davor, daß das Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts einen Beweisantritt unberücksichtigt läßt (vgl. u.a. Beschluß vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 1 12/96 -). Im übrigen lassen die Sachverhaltsfeststellungen des Kammergerichts und seine rechtliche Würdigung die geltend gemachten Fehler nicht erkennen. Die der Entscheidung des Kammergerichts zum Vorgang 1 zugrundeliegende, in den Bescheiden des Präsidenten des Landgerichts und der Präsidentin des Kammergerichts ausführlich dargelegte Auffassung, bereits die Bestellung als vereidigter Buchprüfer sei als Aufnahme einer Nebenbeschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 98) - BnotO a.F. - und daher als Verstoß zu werten, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Dezember 1991 - NotSt (B) 1/91 - NJW 1992, 1179). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verfassungsbeschwerde hat das Kammergericht in seiner Entscheidung das "Stillhalteabkommen" berücksichtigt und nur für die Zeit bis zur Vereinbarung dieses Abkommens und für die Zeit ab bestandskräftiger Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung ein Dienstvergehen bejaht. Auch im Zusammenhang mit den Vorgängen 4, 5 und 6 sind willkürliche Sachverhaltsverfälschungen und -Unterstellungen nicht einmal im Ansatz erkennbar. Daß das Kammergericht eine andere Wertung des Sachverhalts vornimmt als der Beschwerdeführer ist - wie dargelegt - verfassungsrechtlich unerheblich. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht ist ferner nicht dadurch verletzt worden daß das Kammergericht in Anwendung des § 33 Abs. 3 Satz l LDO auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat. Art. l5 Abs. l VvB gibt nur das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, nicht aber einen Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensart, z. B. darauf, daß nur aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden darf (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 7. März 1963 - 2 BvR 629, 637/62 - BVerfGE l5, 303 ). Die Prinzipien der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit der Verhandlung sind keine Verfassungsgrundsätze, sondern Prozessmaximen, die - soweit sie eingreifen - bestimmte Verfahrensarten in beherrschen. c) Mit der Rüge, das Kammergericht habe durch seine Bestätigung der Disziplinarverfügung insoweit, als es um die öffentliche Bestellung als vereidigter Buchprüfer geht, sein durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 7 VvB) mitgeschützte Berufsausübungsfreiheit verletzt, verkennt der Beschwerdeführer den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Gegenstand des angegriffenen Beschlusses. Gegenstand dieses Beschlusses ist insoweit nicht die Versagung einer Nebenbeschäftigungsgenehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. l BNotO a.F., die Untersagung der Ausübung des Berufs ein Anwaltsnotars und/oder eines vereidigten Buchprüfers oder ein sonstiges in diese Richtung gehendes Verbot. Wäre das der Fall, könnte sich die Frage stellen, ab eine derartige Maßnahme mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 7 und Art. 17 VvB einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. In diesem Rahmen könnte insbesondere auch die vom Beschwerdeführer in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 (1 BvR 1773/96 - a.a.O.) von Belang sein, obwohl sich diese ausdrücklich lediglich zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Verbots einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern, nicht aber zu der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Ausübung beider Berufe (hier: Anwaltsnotar und vereidigter Buchprüfer) in einer Person verhält (vgl. zu dieser Unterscheidung u.a. Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1990-1 BvR 179/89 -). Gegenstand des angegriffenen Beschlusses des Kammergerichts ist - soweit hier von Interesse - die Annahme, der Präsident des Landgerichts habe dem Beschwerdeführer zu Recht einen vorsätzlichen "Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BNotO für die Zeit vom 5. April 1990 (ungenehmigte Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit) bis zur Vereinbarung eines Stillhalteabkommens mit der Dienstaufsichtsbehörde und weiter für die Zeit ab bestandskräftiger Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung ... bis zur Erklärung des Verzichts auf die Zulassung als vereidigter Buchprüfer erst mit Schreiben vom 1. September 1994" (Beschluß des Kammergerichts vom 14. August 1998 - Not 4 /98 - S.9) vorgeworfen. Zwar hat der Beschwerdeführer seinerzeit und auch in diesem Verfahren die Ansicht vertreten, es habe für die (zusätzliche) Tätigkeit als vereinigter Buchprüfer keiner Nebentätigkeitsgenehmigung bedürft. Ob das zutrifft, ist indes eine Frage des einfachen Rechts, nämlich der Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BNotO a.F. Insoweit könnte Verfassungsrecht allenfalls berührt sein, wenn entweder die Begründung eines Genehmigungsvorbehalts durch § 8 Abs. 2 BNotO a.F. aus verfassungsrechtlicher Sicht Bedenken begegnet oder die Annahme, die Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer werde von diesem Genehmigungsvorbehalt erfaßt, die einer Auslegung durch das verfassungsrechtliche Willkürverbot gezogene Grenze überschritte. Der Beschwerdeführer hat weder das eine noch das andere geltend gemacht. Auch im übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine entsprechende Annahme stützen könnten; dagegen spricht mit Blick auf die Zulässigkeit des Genehmigungsvorbehalts u.a., daß dieser Vorbehalt nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. S. 2585) noch in § 8 (nunmehr) Abs. 3 BNotO enthalten ist. Es kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 (1 BvR 1773/96 - a.a.O.) und des neu gefaßten § 8 Abs. 2 und 3 BNotO gegenwärtig noch die Erteilung einer entsprechenden Nebentätigkeitsgenehmigung versagt werden dürfte. Darauf kommt es nicht an. Jedenfalls ist der von ihm seinerzeit gestellte Antrag durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1992 (NotZ 9/91 - NJW-RR 1993, 438) rechtskräftig abgewiesen worden; die gegen diese Entscheidung vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1994 (1 BvR 1441/92) nicht zur Entscheidung angenommen worden. Damit steht, daß der Beschwerdeführer in dem vom Präsidenten des Landgerichts bezeichneten Zeitraum nicht im Besitz der namentlich auch nach Auffassung der Bundesgerichtshofs in dem genannten Beschluß für erforderlich gehaltenen Nebentätigkeitsgenehmigung war. Daran ändert die bezeichnete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 nichts. Denn zum einen hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung der Genehmigung erst nach der am 5. April 1990 erfolgten Bestellung zum vereidigten Buchprüfer gestellt, nämlich erst am 21. Juni 1990, und - wie dargelegt - schon mit dieser Bestellung ohne Nebentätigkeitsgenehmigung, nicht aber erst mit der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit gegen seine Dienstpflicht verstoßen. Und zum anderen macht nicht einmal der Beschwerdeführer selbst geltend, unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 seinerzeit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung gehabt zu haben. Diese Zurückhaltung leuchtet deshalb ein, weil sich diese Entscheidung ausdrücklich nur zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Verbots einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern verhält. Dazu aber hat das Bundesverfassungsgericht vor der Entscheidung vom 8. April 1998 auf der Grundlage der gleichen gesetzlichen Vorschriften wiederholt erkannt, sie stellten eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende, das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern tragende gesetzliche Grundlage dar (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Beschlüsse vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 - BVerfGE 54, 237 und vom 4. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85, 1239/87 - BVerfGE 80, 269). Die durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 8. April 1998 ausgelöste Bindungswirkung (§ 3 Abs. 1 BVerfGG) aber ist nicht stärker als diejenige der vorangegangenen Entscheidungen. Sie kann daher grundsätzlich nur für die Zukunft Wirkung entfalten (vgl. Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand März 1998, § 79 Rn. 19; s. zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 240 StGB auch Graßhof, NJW 1995, 3085, sowie Angerer/Stumpf, NJW 1996, 2216) und schon deshalb nichts hergeben für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte seinerzeit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung gehabt. d) Schließlich kann dem Beschwerdeführer nicht in der Annahme gefolgt werden, das Kammergericht habe durch seine Billigung der Disziplinarverfügung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Davon, daß die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe im Laufe des Verfahrens ständig modifiziert und abgeschwächt worden seien, kann entgegen seinen Vorbringen keine Rede sein. Das Kammergericht hat vielmehr alle vom Präsidenten des Landgerichts erhobenen und bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer bestätigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 3, f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.