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Beschluss

25/97, 25 A/97, 60/97

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1999:0211.25.97.0A
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Leitsätze
1. In Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe - wie der Wohnungsdurchsuchung iSv Verf BE Art 28 Abs 2 S 1 - gebietet es das Gebot effektiven Rechtsschutzes, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtsverstoßes gerichtlich klären zu lassen (vgl BVerfG, 1989-11-30, 2 BvR 3/88, BVerfGE 81, 138 <140>). 2. Die Wohnungsdurchsuchung als schon seiner Natur nach regelmäßig schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht aus Verf BE Art 28 Abs 2 steht ebenso wie die Durchsuchungsanordnung unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, so daß der jeweilige Eingriff ein angemessenes Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts wahren muß (vgl BVerfG, 1994-03-23, 2 BvR 396/94, NJW 1994, 2079; st Rspr). 3. Der Erlaß einer Durchsuchungsanordnung setzt voraus, daß die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Tatsachen den Verdacht begründen, daß eine Straftat begangen worden ist und daß der Betroffene als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Vage Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat genügen dagegen nicht, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen. 4a. Das aus Verf BE Art 7 iVm Verf BE Art 6 folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt ua das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre (vgl BVerfG, 1993-06-24, 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69 <82f>). 4b. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, daß das strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf einem Tatverdacht beruht und daher die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel für diesen Tatverdacht geeignet erscheinen (vgl BVerfG, 1987-10-01, 2 BvR 1178/86, BVerfGE 77, 1 <53>). 5. Hier: a. Der ganz vage Verdacht, daß sich der Beschwerdeführer im Besitz kinderpornographischer Schriften gem StGB § 184 Abs 5 befindet, ist schlechthin ungeeignet, einen für einen so schwerwiegenden Grundrechtseingriff, wie in die Wohnungsdurchsuchung darstellt, hinreichenden Tatverdacht zu begründen. b. Die Anordnung der Beschlagnahme der in der Wohnung aufgefundenen Videokassetten verletzt mangels hinreichend konkreten Tatverdachts auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers gem Verf BE Art 7 iVm Verf BE Art 6.
Tenor
1. Die Verfahren VerfGH 25/97, VerfGH 25 A/97 und VerfGH 60/97 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. November 1996 - 351 Gs 5971/96 - und der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1997 - 522 Qs 8/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. Der Beschluß des Landgerichts wird hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgerichts Berlin zurückverwiesen. 3. Die Beschlagnahmeentscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. Dezember 1996 und der Beschluß des Amtsgericht Tiergarten vom 12. Februar 1997- 351 Gs 735/97 - und der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 29. April 1997 - 522 Qs 44/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 7 in Verbindung mit Art. 6 der Verfassung von Berlin. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 4. ... 5. ... 6. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe - wie der Wohnungsdurchsuchung iSv Verf BE Art 28 Abs 2 S 1 - gebietet es das Gebot effektiven Rechtsschutzes, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtsverstoßes gerichtlich klären zu lassen (vgl BVerfG, 1989-11-30, 2 BvR 3/88, BVerfGE 81, 138 ). 2. Die Wohnungsdurchsuchung als schon seiner Natur nach regelmäßig schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht aus Verf BE Art 28 Abs 2 steht ebenso wie die Durchsuchungsanordnung unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, so daß der jeweilige Eingriff ein angemessenes Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts wahren muß (vgl BVerfG, 1994-03-23, 2 BvR 396/94, NJW 1994, 2079; st Rspr). 3. Der Erlaß einer Durchsuchungsanordnung setzt voraus, daß die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Tatsachen den Verdacht begründen, daß eine Straftat begangen worden ist und daß der Betroffene als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Vage Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat genügen dagegen nicht, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen. 4a. Das aus Verf BE Art 7 iVm Verf BE Art 6 folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt ua das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre (vgl BVerfG, 1993-06-24, 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69 ). 4b. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, daß das strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf einem Tatverdacht beruht und daher die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel für diesen Tatverdacht geeignet erscheinen (vgl BVerfG, 1987-10-01, 2 BvR 1178/86, BVerfGE 77, 1 ). 5. Hier: a. Der ganz vage Verdacht, daß sich der Beschwerdeführer im Besitz kinderpornographischer Schriften gem StGB § 184 Abs 5 befindet, ist schlechthin ungeeignet, einen für einen so schwerwiegenden Grundrechtseingriff, wie in die Wohnungsdurchsuchung darstellt, hinreichenden Tatverdacht zu begründen. b. Die Anordnung der Beschlagnahme der in der Wohnung aufgefundenen Videokassetten verletzt mangels hinreichend konkreten Tatverdachts auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers gem Verf BE Art 7 iVm Verf BE Art 6. 1. Die Verfahren VerfGH 25/97, VerfGH 25 A/97 und VerfGH 60/97 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. November 1996 - 351 Gs 5971/96 - und der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1997 - 522 Qs 8/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. Der Beschluß des Landgerichts wird hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgerichts Berlin zurückverwiesen. 3. Die Beschlagnahmeentscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. Dezember 1996 und der Beschluß des Amtsgericht Tiergarten vom 12. Februar 1997- 351 Gs 735/97 - und der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 29. April 1997 - 522 Qs 44/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 7 in Verbindung mit Art. 6 der Verfassung von Berlin. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 4. ... 5. ... 6. ... I. Der Beschwerdeführer wurde am Abend des 20. Oktober 1996 von einem unbekannten Täter, den er vom Bahnhof Zoo in seiner Wohnung mitgenommen hatte, mit einem Fahrtenmesser niedergestochen und lebensgefährlich verletzt. Die Polizei stellt bei der Tatortuntersuchung fest, daß sich in der Wohnung des Beschwerdeführers diverse Videos sowie Hefte pornographischen Inhalts befanden. Außerdem wurde eine Videokamera mit eingelegter Kassette vorgefunden. Eine weitere Kassette, auf der sich nach Angaben des Beschwerdeführers auch eine Aufnahme des Täters befand, wurde von der Polizei zur Auswertung mitgenommen. Der Beschwerdeführer wurde auf die Intensivstation eines Krankenhauses eingeliefert. Der zuständige Stationsarzt erklärte dort gegen 2.45 Uhr den ermittelnden Polizeibeamten, daß zur Zeit keine Lebensgefahr bestehe und eine Vernehmung des Beschwerdeführers vermutlich in den Morgenstunden ab 11.00 Uhr möglich sei. Gleichwohl befragten die ermittelnden Kriminalbeamten unmittelbar danach den Beschwerdeführer. Zu den in der Wohnung aufgefundenen Videokassetten enthält der Bericht der Kriminalbeamten vom 21. Oktober 1996 auf Bl. 6 folgen des "Zur Wohnung des Gesch. muß noch gesagt werden, daß sich im Wohnzimmer im Schrank div. Pornovideos sowie Hefte befinden, diese wurden nicht gesichtet - Veränderung des TO -. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich unter den Videos auch Kinderpornos befinden. Dieses wurde vom Gesch. auch bestätigt und zwar mit dem Hinweis - bei Bestellung von Pornofilmen erhält man u. a. im Dreierpack auch Kinderpornos." Aufgrund dieses Vermerks wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des "Besitzes von Kinderpornographie" mit folgendem Aktenvermerk eingeleitet: "Herr M. wurde am 20.10.96, gegen 21.00 Uhr, von einem unbekannten Täter, den er zuvor am Bahnhof Zoo kennengelernt hatte, niedergestochen und schwer verletzt. Bei der anschließenden Tatortbesichtigung durch Dir 4 VB I 3 wurden in der Wohnung zahlreiche Pornofilme entdeckt, unter denen sich auch Kinderpornos befunden haben sollen. Eine Sicherstellung dieser Filme erfolgte nicht. Dieser Strafanzeige ist eine Fotokopie des VB I Berichtes vom 21.10.96 beigefügt. Aus den Schilderungen Bl. 6 dieses Berichtes ergibt sich der Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie. Weitere Ermittlungshandlungen oder eine förmliche Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter sind der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin ordnete das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluß vom 20. November 1996 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an, da die Durchsuchung vermutlich zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere von kinderpornographischen Schriften sowie von Bestell- und Lieferungsunterlagen für kinderpornographische Schriften führen werde. Der Beschuldigte stehe in dem Verdacht, sich im Besitz von Videofilmkassetten zu befinden, die den tatsächlichen sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand hätten. Die Durchsuchung wurde am 18. Dezember 1996 durch Polizeibeamte durchgeführt. Der überwiegende Teil der aufgefundenen Videokassetten befand sich in Originalverpackungen und war beschriftet. Diese Kassetten wurden in der Wohnung belassen. 22 VHS-Videokassetten und 7 HI 8-Video-Kassetten ohne eindeutige bzw. ohne Beschriftung wurden sichergestellt und beschlagnahmt. Mit seiner gegen den Durchsuchungsbeschluß gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend: Es habe kein Tatverdacht bestanden. Die Tatortbesichtigung habe keinerlei Hinweise auf kinderpornographische Schriften ergeben. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß derjenige, der Pornovideos besitze, auch Schriften mit Kinderpornographie besitze, gebe es nicht. Die kurze Befragung durch die Polizeibeamten stelle keine ausreichende Grundlage für einen entsprechenden Verdacht dar. Er sei offenbar gezielt mit der Frage konfrontiert worden, ohne daß die für einen Beschuldigten geltenden Vorschriften eingehalten worden seien. Das Gespräch sei von den Beamten damit eingeleitet worden, daß ihm seine Wohnungsschlüssel nicht ausgehändigt werden könnten, da der Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie bestehe. Es sei nicht von Filmen, sondern ganz allgemein von Kinderpornographie die Rede gewesen. Seine erste Reaktion hierauf sei der Satz gewesen. "Das können Sie vergessen". Insbesondere der Hinweis, bei Bestellung von Pornofilmen erhalte man u.a. im Dreierpack auch Kinderpornos, sei tatsächlich nicht erfolgt. Er habe lediglich eine theoretische Möglichkeit angedeutet, daß beim Erwerb pornographischer Hefte versehentlich auch einmal Kinderpornographie mitgeschickt werde. Das Landgericht Berlin wies in seinem Beschluß vom 22. Januar 1997 die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Beschuldigte sei eines Vergehens nach § 184 Abs. 5 StGB verdächtig, denn er selbst habe anläßlich der in anderer Sache von der Polizei durchgeführten Besichtigung seiner Wohnung bestätigt, daß sich unter den aufgefundenen diversen Pornovideos auch solche mit kinderpornographischem Inhalt befinden könnten. Mit Beschluß vom 12. Februar 1997 bestätigte das Amtsgericht Tiergarten die am 18. Dezember 1996 vorgenommene Beschlagnahme der Videokassetten mit der Begründung, die genannten Gegenstände könnten als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 29. April 1997 "aus den weiter zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden." Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer, die Durchsuchung verletze seine Menschenwürde (Art. 6 VvB), sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 7 VvB), die Unschuldsvermutung (Art. 9 Abs. 2 VvB) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 28 Abs. 2 VvB). Die Beschlagnahme verletze ihn ebenfalls in seinen Grundrechten aus Art. 6, 7 und 9 Abs. 2 VvB. Zudem sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gewahrt worden, weil zumindest die Beschwerdeentscheidungen sich nicht mit den für ihn sprechenden Umständen und nicht mit seinem Sachvortrag auseinandergesetzt hätten. Insbesondere auf seinen Vortrag, daß der Besitz von Pornographie nicht für sich allein einen Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie begründe, sei überhaupt nicht eingegangen worden. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 30. April 1997 zugesichert, daß vor einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs mit der Sichtung der bei dem Beschuldigten sichergestellten Kassetten nicht begonnen werde. Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin lagen vor. Die Senatsverwaltung für Justiz und die Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin haben gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus u.a., daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muß noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein (ebenso zum Bundesrecht BVerfG, Beschluß vom 8. Februar 1967 - 2 BvR 235/64 - BVerfGE 21, 139 [143]; Beschluß vom 30. November 1989 - 2 BvR 3/ 38 - BVerfGE 81, 138 [140]; st. Rspr.). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. November 1996 und die diesen bestätigte Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1997 wendet, fehlt es ihm nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beschluß mit der Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschlagnahmeentscheidung hinsichtlich der Videokassetten vollzogen war (vgl. zur Beendigung des Vollzugs der Durchsuchung durch die Beschlagnahme BGH (Ermittlungsrichter), Beschluß vom 3. August 1995 - StB 33/95 - NJW 1995, 3397) und sich damit erledigt hatte. In Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe - wie der Wohnungsdurchsuchung - gebietet es das Gebot effektiven Rechtsschutzes, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtsverstoßes gerichtlich klären zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 30. November 1989 - 2 BvR 3/88 BVerfGE 81, 138 [140]). Es obliegt dabei zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. BVerfGE 96, 27 [40] unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur prozessualen Überholung bei Wohnungsdurchsuchungen). Das bedeutet indes nicht, daß nach vorangegangener fachgerichtlicher Prüfung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde fehlte. Bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen besteht vielmehr auch bei Gewährleistung effektiven fachgerichtlichen (Grundrechts-)Schutzes ein Rechtsschutzbedürfnis fort, eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu erlangen. Würde man in diesen Fällen das Rechtsschutzbedürfnis verneinen, so würde der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. ebenso zum Bundesrecht, BVerfG, Beschluß vom 30. November 1989 - 2 BvR 3/88 - BVerfGE 81, 138 [141]; Beschluß (2. Kammer des Zweiten Senats) vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 417/88 -NJW 1991, 690). 2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch begründet. a) Die Durchsuchungsanordnung und die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 28 Abs. 2 VvB nicht. Eine Durchsuchung greift schon ihrer Natur nach regelmäßig schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen, namentlich in das Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 VvB ein. Sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der jeweilige Eingriff muß insbesondere ein angemessenes Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts wahren (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162 ; BVerfG, Beschluß vom 10. November 1981 - 2 BvR 1118/80 - BVerfG 59, 95 ; BVerfG (2. Kammer des 2. Senats), Beschluß vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079; st. Rspr.). Dieser verfassungsrechtlichen Forderung er der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Es bestand kein Tatverdacht, der die Durchsuchung hätte rechtfertigen können. Der Erlaß einer Durchsuchungsanordnung setzt voraus, daß die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Tatsachen den Verdacht begründen, daß eine Straftat begangen worden ist und daß der Betroffene als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. statt vieler nur KK-Noack, StPO, 3. Aufl. 1993, § 102 Rdnr. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, § 102 Rdnr. 1; BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluß vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079; BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluß vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 417/88 - NJW 1991, 690). Vage Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat genügen dagegen nicht, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen (KK-Noack, a.a.O.). Bei der Tatortuntersuchung, die im Anschluß an den Angriff auf den Beschwerdeführer am 20. Oktober 1996 in dessen Wohnung durchgeführt wurde, wurden gewerblich angefertigte Videokassetten nicht strafbaren Inhalts gefunden, dagegen keine pornographischen Schriften, die den tatsächlichen Mißbrauch von Kindern zeigen oder Hinweise - etwa Bestellscheine, Lieferlisten o.ä. - darauf, daß der Beschwerdeführer solche verbotenen Schriften bezieht oder bezogen hat. Bei der Passage im Polizeibericht vom 21. Oktober 1996, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß sich unter den Videos auch "Kinderpornos" befinden, handelt es sich mithin um eine bloße Vermutung, die sich ausschließlich auf den festgestellten Besitz nicht strafbarer pornographischer Schriften stützt. Ein solcher ganz vager Verdacht aber, der sich allein auf ein nicht strafbewehrtes Verhalten stützt, ist - wenn es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten (Indizien) für ein strafbares Verhalten fehlt - schlechthin ungeeignet, einen für einen so schwerwiegenden Grundrechtseingriff, wie ihn eine Durchsuchung darstellt, hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Anderenfalls würde jedes erlaubte Verhalten für sich allein genommen, ohne das Hinzutreten weiterer Verdachtsgründe, die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zu begründen vermögen. Die Aussage des Beschwerdeführers bei seiner polizeilichen Vernehmung am 21. Oktober 1996 war ebenfalls nicht geeignet, einen Tatverdacht zu begründen. Der Beschwerdeführer hat ausweislich des Vermerks der ihn am 21. Oktober 1996 vernehmenden Beamten lediglich bestätigt, daß es möglich sei, daß ihre Vermutung zuträfe, weil gelegentlich unaufgefordert bei der Bestellung pornographischer Filme auch Kinderpornographie mitgeschickt werde. Unabhängig davon, ob der Vermerk die Aussage des Beschwerdeführers richtig oder - wie dieser behauptet - unvollständig und unzutreffend wiedergibt, hat der Beschwerdeführer damit weder die vorsätzliche Bestellung von kinderpornographischen Schriften noch den gegenwärtigen, von einem entsprechenden Willen getragenen Besitz, der Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 5 StGB ist, eingeräumt. Hinzu kommt, daß der Aussage des Beschwerdeführers aufgrund der Art ihres Zustandekommens offensichtlich nur ganz eingeschränkter Aussagewert zukommen konnte. Die Vernehmung wurde auf der Intensivstation eines Krankenhauses gegen 2.45 Uhr nachts durchgeführt, nachdem der Beschwerdeführer gerade einen sein Leben bedrohenden Überfall überstanden hatte. Der Beschwerdeführer war ausweislich der Aussage des ihn behandelnden Stationsarztes Dr. N. zu diesem Zeitpunkt nicht vernehmungsfähig. Bei der Beurteilung der Äußerung des Beschwerdeführers ist weiter zu berücksichtigen, daß die vernehmenden Beamten vor der Vernehmung bereits den Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie gegen ihn hegten, wie sich aus der Auswechselung des bei dem Überfall auf den Beschwerdeführer nicht beschädigten Wohnungsschlosses ergibt. Da mit hat es sich bei der Vernehmung zu dem hier in Rede stehenden Punkt um die Vernehmung eines Beschuldigten gehandelt, dessen Aussage wegen unterbliebener Belehrung über das Recht, zum Vorwurf zu schweigen, unverwertbar gewesen ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 - BGHSt 38, 214 . Erweist sich die Durchsuchungsanordnung bereits wegen fehlenden Tatverdachts als verfassungswidrig, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob auch deshalb ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt, weil der Beschwerdeführer nicht vor der Durchsuchung zur freiwilligen Herausgabe der gesuchten Gegenstände aufgefordert worden ist, obwohl jedenfalls für die Zeit des Krankenhausaufenthalts des Beschwerdeführers ein Beiseiteschaffen von Beweismitteln durch ihn ausgeschlossen war und auch Dritte wegen des durch die Polizei ausgewechselten Schlosses keinen Zutritt zu seiner Wohnung hatten (vgl. zur Abwendungsbefugnis als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Müller, in: KMR, Kommentar zur Strafprozeßordnung, 17. Lieferung (Oktober 1998), Vorbemerkung § 94 Rdnr. 13; G. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. I. 24. Aufl. 1988, § 102 Rdnr. 38). b) Die polizeiliche Beschlagnahmeentscheidung und die sie bestätigenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Berlin verletzen den Beschwerdeführer in seinem durch Art. 7 i.V.m. Art. 6 VvB grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das aus Art. 7 in Verbindung mit Art. 6 VvB folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den persönlichen Lebensbereich und die Erhaltung seiner Grundbedingungen (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 - BVerfGE 54, 148 [153 f.]; Beschluß vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 - BVerfGE 79, 256 [268]). Es umfaßt unter anderem das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluß vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/97 - BVerfGE 89, 69 [82 f.]: In dieses Recht greift die Anordnung der Beschlagnahme, die der Verwertung der Kassetten im Strafverfahren dient, ein (ebenso zur Beschlagnahme von Akten einer Suchtberatungsstelle BVerfG, Beschluß vom 24. Mai 1977 - 2 BvR 988/75 - BVerfGE 44, 353 [372 f., 376 ff.]). Die Anordnung der Beschlagnahme steht, wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 1977, a.a.O. S. 372 und vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/90 -NJW 1992, 551, 552). Dieser Grundsatz verlangt, daß die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muß und daß der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachtes stehen darf. Wegen des Gewichts des Eingriffs ist die Anordnung der Beschlagnahme grundsätzlich dem Richter vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. September 1991, a.a.O.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließt es zwar nicht aus, daß auch solche Dinge beschlagnahmt werden, die letztlich im Strafverfahren keine Verwendung finden. Erforderlich ist allerdings, daß das strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf einem Tatverdacht beruht und daher die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel für diesen Tatverdacht geeignet erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Januar 1987 - 2 BvR 1178, 1179, 1191/86 - BVerfGE 77, 1 ). Hier fehlte es, wie dargelegt, am hinreichend konkreten Tatverdacht. Auch die Durchsuchung selbst hat keine Verdachtsmomente ergeben, die eine Beschlagnahme der sichergestellten Videokassetten rechtfertigen konnte Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wurden keinerlei Hinweise auf pornographische Magazine oder Filme, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zeigen, gefunden. Ebensowenig wurden Bestell- oder Lieferungsunterlagen für solche Schriften sichergestellt. c) Da die Verfassungsbeschwerden schon wegen Verletzung der Art. 28 Abs. 2, 7 i. V. m. Art. 6 VvB begründet sind, kann offenbleiben, ob die angegriffenen Entscheidungen auch gegen andere Bestimmungen der Verfassung von Berlin, die subjektive Rechte gewähren, verstoßen. d) Gemäß § 54 Abs. 2 VerfGHG ist festzustellen, daß die die Durchsuchung betreffenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verletzt haben. Der Beschwerdeführer hat die Durchsuchung selbst nicht zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht, so daß insoweit eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit ausgeschlossen ist. Da die Durchsuchungsbeschlüsse keine tatsächliche Wirkung mehr entfalten, ist nur die im Beschluß des Landgerichts enthaltene Kostenentscheidung gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben; insoweit ist die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen. Im übrigen hat es mit der Feststellung, daß der Beschwerdeführer durch die Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verletzt worden ist, sein Bewenden. Die ausdrücklich angegriffene Beschlagnahmeentscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin und die sie bestätigenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sind gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben. Zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG ebenfalls an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.