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Beschluss

120/98, 120 A/98

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1999:0325.120.98.0A
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Leitsätze
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 1998 - VG 32 X 98/97 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 17 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen. 2. … 3. …
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 1998 - VG 32 X 98/97 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 17 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen. 2. … 3. … I. 1. Die am 4. März 1979 geborene Beschwerdeführerin ist srilankische Staatsangehörige mit tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 21. November 1996 nach Deutschland ein und beantragte am 13. Dezember 1996 die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylantrags trug sie u. a. vor, wegen der Bürgerkriegsentwicklungen sei ein hinreichender Schulbesuch in ihrer Heimat nicht möglich. Es bestehe eine ständige Bedrohung durch Ausschreitungen der srilankischen Armee gegen die Tamilen. Ihr Vater lebe mit einer Aufenthaltsberechtigung in Deutschland, im Wege des Ehegattennachzugs habe ihre Mutter nach Deutschland kommen können. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte sie Vergewaltigungen und andere Mißhandlungen. Durch Bescheid vom 10. Februar 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, forderte die Beschwerdeführerin auf, Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens zu verlassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung an. Mit der hiergegen erhobenen Klage beim Verwaltungsgericht Berlin verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führte sie u.a. aus, daß sie aufgrund ihrer tamilischen Volkszugehörigkeit und einer erlittenen Vorverfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Festnahme sowie Mißhandlungen zu erwarten habe. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1998 trug die Beschwerdeführerin ergänzend vor, sie habe in ihrer Heimat keine Verwandten mehr, ihre gesamte Familie einschließlich ihrer drei Schwestern halte sich in Deutschland auf. Durch Urteil vom 5. Oktober 1998 wies das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Deshalb könne offenbleiben, ob sie Sri Lanka vorverfolgt verlassen habe und Tamilen dort zum Zeitpunkt ihrer Ausreise einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen seien. Gegenwärtig und in naher Zukunft drohe ihr wegen ihrer tamilischen Volkszugehörigkeit in ganz Sri Lanka keine gruppengerichtete Verfolgung; unabhängig davon biete sich ihr jedenfalls im Süden und Westen ihres Heimatlandes, insbesondere im Großraum Colombo, eine inländische Fluchtalternative. Dies ergebe sich aus den Ausführungen, die das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem Urteil vom 15. Dezember 1997 - OVG 3 B 9/95 - zur Verfolgungssicherheit für Tamilen in Sri Lanka gemacht habe. Darin habe das Oberverwaltungsgericht für den Zeitpunkt bis zu seiner Entscheidung u. a. folgendes festgestellt: Gegenwärtig und in naher Zukunft seien Tamilen in Sri Lanka landesweit vor staatlichen oder dem Staat zuzurechnenden Repressalien von asylerheblicher Relevanz, Dichte und Gerichtetheit allein wegen ihrer Volkzugehörigkeit hinreichend sicher. Das gelte zunächst für den Norden des Landes und für die nicht von der LTTE beherrschten Gebiete des Nordostens und Ostens. Auch im Süden und Westen seien zurückkehrende -Asylbewerber vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Zwar würden weiterhin groß angelegte Razzien durchgeführt und viele Personen festgenommenen. Routinemäßig fänden nach wie vor Identitätskontrollen in den Straßen Colombos statt; wobei insbesondere männliche Personen im Alter zwischen 15 und 40 Jahren betroffen seien, die sich entweder nicht ausweisen könnten, keine zufriedenstellenden Erklärungen über den Zweck ihres Aufenthalts gäben oder den Sicherheitsbehörden bereits bei früheren Kontrollen aufgefallen seien. Die Mehrzahl der Verhafteten komme jedoch nach kurzer Zeit wieder frei, wenn der Verdacht einer LTTE-Unterstützung ausgeräumt sei. Es gebe weiterhin Berichte über Foltermaßnahmen in den Polizeistationen und Gefängnissen. Dem wirke die Regierung jedoch entgegen, was auch Erfolge zeige. Wenngleich die Berichte über aufgefundene Leichen von' der Polizei ermordeter Personen nicht abreißen, ergebe die Bewertung dieser Situation keine Anhaltspunkte dafür, daß im Süden und Westen des Landes lebende Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Die in letzter Zeit erheblich gestiegene Zahl von Verhaftungen ändere an dieser Bewertung nichts. Zwar könne es sich in den Fällen, in denen Festgenommene gefoltert würden, um politische Verfolgung handeln. Soweit kein konkretisierter LTTE-Bezug bestehe, sei jedoch aufgrund der zum Schutz gegen Menschenrechtsverletzungen getroffenen Maßnahmen auch für junge Tamilen das Risiko einer Mißhandlung durch staatliche Sicherheitskräfte als äußerst gering zu veranschlagen. Trotz einiger geschilderter Einzelfälle von Verhaftungen und Mißhandlungen sei die Einschätzung gerechtfertigt, daß aus Europa zurückkehrende junge Tamilen grundsätzlich im Süden und Westen des Landes vor politischer Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit hinreichend sicher seien. Unterstelle man zugunsten zurückgekehrter Tamilen, daß diesen im Norden und Osten/Nordosten Sri Lankas politische Verfolgung drohe, dann stehe diesen jedenfalls im Süden und Westen, insbesondere im Großraum Colombo, eine inländische Fluchtalternative offen. Das verfolgungsfreie Gebiet könne hinreichend sicher vor politischer Verfolgung erreicht werden. Darüber hinaus könnten zurückgekehrte Tamilen sich im Süden und Westen auf absehbare Zeit aufhalten. Daß ihnen dort wirtschaftliche Verelendung drohe, könne nicht festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht sehe nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten aktuellen Auskünfte, Gutachten und Stellungnahmen keine Veranlassung, von dieser zum Jahresende 1997 maßgeblichen Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin abzuweichen. Das gelte auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des OVG Münster im Urteil vom 26. Mai 1998 - 21 A 571/96 A -. Eine beachtliche Veränderung der Sicherheitslage habe sich nach dem neueren Quellenmaterial nicht ergeben. Vielmehr sei unverändert für aus Europa zurückkehrende Tamilen auch für die nächste Zukunft in Sri Lanka hinreichende Sicherheit vor Verfolgung gegeben und unabhängig davon von einer inländischen Fluchtalternative auszugehen, soweit nicht ein gegenwärtig noch anhaltender konkreter Verdacht aktiver LTTE-Unterstützung bestehe. Das könne im Falle der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden. Weil sie in Sri Lanka vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sei, könne ihr auch kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt werden. Die Klage sei offensichtlich unbegründet, weil an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen könnten und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdränge. Denn es entspreche der gefestigten und auch hinreichend aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung, daß Tamilen als Gruppe entweder in ganz Sri Lanka vor politischer Verfolgung hinreichend sicher seien oder sich ihnen wenigstens in einem Teil ihres Heimatlandes eine inländische Fluchtalternative biete, wo sie vor der behaupteten Gruppenverfolgung hinreichend sicher seien. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22. Februar 1996 - 12 L 7722/95 - und 24. April 1997 - 12 L 1734/96 - vorgenommene Einschränkung, daß eine inländische Fluchtalternative für vorverfolgte 14- bis 35jährige tamilische Volkszugehörige nicht bestehe, die nicht im oder in den Familienverband einreisten oder für die keine vergleichbaren persönlichen Bindungen beständen, stelle diese gefestigte Rechtsprechung nicht in Frage. 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet verstoße gegen Art. 15 Abs. 4 VvB, da ihr damit willkürlich der Rechtsweg zum Oberverwaltungsgericht abgeschnitten werde. Bei der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, die die Unanfechtbarkeit des erstinstanzlichen Urteils zur Folge habe, seien besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen. Die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage müsse sich zumindest eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben. Das sei hier nicht der Fall. In den Gründen dafür, daß die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, habe das Verwaltungsgericht auf eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen und dabei selbst das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zitiert, das eine inländische Fluchtalternative für vorverfolgte 14- bis 35jährige tamilische Volkszugehörige, die nicht im und in den Familienverband einreisen oder für die keine vergleichbaren persönlichen Bindungen bestehen, gerade ausschließe. Sie - die Beschwerdeführerin - falle unter die damit bezeichnete Ausnahmegruppe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtsstelle die vorgenannte gefestigte Rechtsprechung nicht in Frage, sei nur behauptet, nicht aber begründet worden. Die Beschwerdeführerin hat gleichzeitig beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung Abschiebungsmaßnahmen gegen sie zu untersagen. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist der Senatsverwaltung für Justiz und der Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie dem Landeseinwohneramt Berlin Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu äußern. II. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgewiesen und damit Art. 15 Abs. 4 VvB verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 17 VvB. Die Beschwerdeführerin hat sich im Ausgangsverfahren gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte, die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots und von Abschiebungshindernissen, die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung gewandt. Sie hat also gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt den Rechtsweg beschritten, der unter der besonderen Gewährleistung des Art. 15 Abs. 4 VvB steht. Art. 15 Abs. 4 VvB überläßt zwar die nähere Ausgestaltung dieses Rechtswegs den jeweils geltenden Prozeßordnungen und gewährleistet nicht, daß diese einen Instanzenzug zur Verfügung stellen. Jedoch darf der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden, und er darf auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das gilt nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, es gilt auch für die Wahrnehmung aller Instanzen, die eine Prozeßordnung jeweils vorsieht (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 40, 272 ; ständige Rechtsprechung). Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 65, 76 ff.), ist es wegen der außerordentlichen Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Asylverfahren zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet, wenn sich die Klage eines Asylsuchenden als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (§ 78 Abs. 1 AsylVfG), die Inanspruchnahme einer weiteren gerichtlichen Instanz mithin mutwillig wäre. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 71, 276 ; BVerwG, Beschluß vom 1. März 1979 - BVerwG l B 24/79 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 1). Die subjektive Einschätzung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Klage durch den Einzelrichter reicht hierfür nicht aus. Vielmehr gebieten die in der Sache betroffenen Grundrechte - hier das im Umfang des bundesrechtlichen Mindeststandards des Art. 2 Abs. 1 GG auch Ausländern in Art. 17 VvB landesverfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Freizügigkeit (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juli 1994 -VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19 und vom 16. August 1995 - VerfGH 27/94 - LVerfGE 3, 50 ) - in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB zur Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juli 1994 und vom 28. Januar 1998 - VerfGH 65/97, 65 A/97 - NVwZ-Beil. 1998, S. 41 ), daß sich die offensichtliche Unbegründetheit der Klage klar und eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BVerfGE 65, 76 ff.; 71, 276 ; Beschluß vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 - NVwZ Beil. 1997, S. 9 f. :<u Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG). Beschränkt- sich das Verwaltungsgericht im wesentlichen darauf, abstrakt die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet darzulegen, ohne diesen abstrakten Maßstab im konkreten Fall auf die Situation und das Vorbringen des Klägers anzuwenden, so vermag dies die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet nicht zu tragen. Vielmehr muß aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar deutlich werden, unter welchen Gesichtspunkten dieser abstrakte Maßstab im konkreten Fall auf die Situation und das Vorbringen des Klägers angewandt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1994 - 2 BvR 2148/93 - NVwZ-Beil. 1995, S. 1 f.). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt das angegriffene Urteil nicht ausreichend Rechnung. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung ausdrücklich den für vorverfolgte Asylbewerber geltenden herabgestuften Prognosemaßstab zugrundegelegt, wonach eine Asylanerkennung bzw. die Gewährung von Abschiebungsschutz erst dann ausscheidet, wenn der Asylbewerber in seinem Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Dabei hat es das Offensichtlichkeitsurteil in bezug auf die geltend gemachte Gruppenverfolgung darauf stützen wollen, daß eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliege, wonach Tamilen als Gruppe entweder in ganz Sri Lanka vor politischer Verfolgung hinreichend sicher seien oder sich wenigstens in einem Teil ihres Heimatlandes eine inländische Fluchtalternative biete, wo sie vor der behaupteten Gruppenverfolgung hinreichend sicher seien. Es hat jedoch selbst darauf hingewiesen, daß das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht insoweit die Einschränkung mache, daß eine inländische Fluchtalternative für vorverfolgte 14- bis 35jährige tamilische Volkszugehörige nicht gegeben sei, die nicht im oder in den Familienverband einreisten und für die auch keine vergleichbaren persönlichen Bindungen beständen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, diese Einschränkung stelle die vorgenannte gefestigte Rechtsprechung nicht in Frage, ist nur behauptet, aber nicht näher begründet worden. Daher kann die Bewertung der Klage als offensichtlich unbegründet nicht überzeugen. Da die Beschwerdeführerin als im maßgeblichen Zeitpunkt 19-jährige tamilische Volkszugehörige geltend macht, vorverfolgt zu sein und weder in den Familienverband einreisen zu können noch über vergleichbare persönliche Bindungen zu verfügen, und das Verwaltungsgericht zu diesem Vorbringen keine Feststellungen getroffen, sondern ausdrücklich offengelassen hat, ob die Beschwerdeführerin vorverfolgt war, fehlt es an einer tragfähigen Begründung des Offensichtlichkeitsurteils. Dies gilt um so mehr, als das vom Verwaltungsgericht in erster Linie in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 1997 sich nicht damit auseinandersetzt, daß das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 24. April 1997 seine Rechtsprechung ausdrücklich aufrechterhalten hatte, obwohl ihm dabei im wesentlichen dieselben Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen vorlagen wie dem Oberverwaltungsgericht Berlin. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 3 BVerfGG an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.