Beschluss
84/98
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1999:0325.84.98.0A
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Leitsätze
1a. Die Rechtsweggarantie iSv Verf BE Art 15 Abs 4 schützt nicht davor, daß ein vom Beschwerdeführer für verletzt gehaltenes subjektives Recht oder ein ihm entgegenstehendes Recht der Allgemeinheit oder Dritter vom Fachgericht unzutreffend ausgelegt und dadurch im Ergebnis auch der Rechtsschutz verkürzt wird (vgl BVerfG, 1998-02-20, 1 BvR 661/94, BVerfGE 97, 298 <315f> zum inhaltsgleichen GG Art 19 Abs 4).
1b. Hier: Die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen seine Vermieter Anspruch auf Wiederherstellung und Nutzung eines von ihm errichteten Dachgartens hat, berührt den Schutzbereich des Verf BE Art 15 Abs 4 nicht.
2a. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts bleibt in erster Linie Sache der hierfür zuständigen Fachgerichte und ist der Überprüfung durch den VerfGH nur insoweit eröffnet, als eine Verkennung oder grundsätzlich unrichtige Anschauung von Grundrechten – hier: von der Bedeutung der Eigentumsgarantie iSv Verf BE Art 23 Abs 1 - in Rede steht (vgl VerfGH Berlin, 1996-08-13, 29/96, LVerfGE 5, 10 <12>).
2b. Hier: Die Entscheidung des LG, aufgrund des sofort vollziehbaren Bescheides des Bauamts eine - das Bestandsschutzinteresse des Beschwerdeführers an die in seinem Eigentum stehende Dachterrasse - überwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen, ist im Hinblick darauf, daß dem Gesetzgeber durch Verf BE Art 23 Abs 1 S 2 das Recht eingeräumt ist, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3a. Schutzgut des Rechts auf Unverletzlichkeit des Wohnraums iSv Verf BE Art 28 Abs 2 ist ebenso wie bei GG Art 13 Abs 1 nicht das Besitzrecht an einem Wohnraum, sondern dessen Privatheit (vgl BVerfG, 1993-05-26, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 <11f> zu GG Art 13 Abs 1).
3b. Hier: Die Durchsetzung vom Beschwerdeführer behaupteter mietvertraglicher Leistungsansprüche berührt nicht den Schutzbereich des Verf BE Art 28 Abs 2.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die Rechtsweggarantie iSv Verf BE Art 15 Abs 4 schützt nicht davor, daß ein vom Beschwerdeführer für verletzt gehaltenes subjektives Recht oder ein ihm entgegenstehendes Recht der Allgemeinheit oder Dritter vom Fachgericht unzutreffend ausgelegt und dadurch im Ergebnis auch der Rechtsschutz verkürzt wird (vgl BVerfG, 1998-02-20, 1 BvR 661/94, BVerfGE 97, 298 zum inhaltsgleichen GG Art 19 Abs 4). 1b. Hier: Die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen seine Vermieter Anspruch auf Wiederherstellung und Nutzung eines von ihm errichteten Dachgartens hat, berührt den Schutzbereich des Verf BE Art 15 Abs 4 nicht. 2a. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts bleibt in erster Linie Sache der hierfür zuständigen Fachgerichte und ist der Überprüfung durch den VerfGH nur insoweit eröffnet, als eine Verkennung oder grundsätzlich unrichtige Anschauung von Grundrechten – hier: von der Bedeutung der Eigentumsgarantie iSv Verf BE Art 23 Abs 1 - in Rede steht (vgl VerfGH Berlin, 1996-08-13, 29/96, LVerfGE 5, 10 ). 2b. Hier: Die Entscheidung des LG, aufgrund des sofort vollziehbaren Bescheides des Bauamts eine - das Bestandsschutzinteresse des Beschwerdeführers an die in seinem Eigentum stehende Dachterrasse - überwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen, ist im Hinblick darauf, daß dem Gesetzgeber durch Verf BE Art 23 Abs 1 S 2 das Recht eingeräumt ist, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3a. Schutzgut des Rechts auf Unverletzlichkeit des Wohnraums iSv Verf BE Art 28 Abs 2 ist ebenso wie bei GG Art 13 Abs 1 nicht das Besitzrecht an einem Wohnraum, sondern dessen Privatheit (vgl BVerfG, 1993-05-26, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 zu GG Art 13 Abs 1). 3b. Hier: Die Durchsetzung vom Beschwerdeführer behaupteter mietvertraglicher Leistungsansprüche berührt nicht den Schutzbereich des Verf BE Art 28 Abs 2. I. 1. Der 1928 geborene Beschwerdeführer ist seit 1962 Mieter einer 1-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Köpenick. Seit seinem Einzug nutzte er auch das über seiner Wohnung gelegene Dach dieses Hauses, indem er dort einen Dachgarten anlegte. Zu diesem Zweck verlegte er auf dem Dach fast ganzflächig 3 cm dicke Holzbohlen und errichtete dort stufenförmig angeordnete Aufbauten aus Holz, auf denen er Blumentöpfe und -tröge abstellte. Durch Bescheid vom 5. Mai 1997 forderte das Bezirksamt Köpenick von Berlin - Bau- und Wohnungsaufsichtsamt - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung einen der damaligen Miteigentümer dieses Hauses auf, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides den nicht begehbaren Dachbereich des Hauses von nachträglich aufgebrachten Holzbohlen, Blumenkübeln und selbsthergestellten Aufbauten zu beräumen und die defekte Dachschalung und Dachhaut instandzusetzen; zugleich wurde bis zur angeordneten Beräumung die Absperrung des an das Gebäude unmittelbar angrenzenden Grundstücksbereichs in einer Breite von ca. 5 m für Mieter und Besucher des Grundstücks angeordnet und die Nutzung des Daches als Terrasse ab sofort untersagt. Am 3. Juni 1997 ließ die Erwerberin des inzwischen veräußerten Grundstücks die Holzbohlen, Blumenkübel und Aufbauten vom Dach des Gebäudes entfernen. Im Wege der Klage vor dem Amtsgericht Köpenick begehrte der Beschwerdeführer daraufhin, die Vermieter seiner Wohnung, die damals noch Eigentümer des Grundstücks waren, zu verurteilen, die Wiederherstellung des Dachgartens zu veranlassen, hilfsweise dem Beschwerdeführer einen den Pflanzen dienlichen geeigneten anderen Platz zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung berief er sich auf ein Schreiben vom 16. Oktober 1962, mit dem ihm eine der damaligen Miteigentümerinnen des Grundstücks u.a. die Nutzung des Daches auf eigene Gefahr gegen die Reparatur und weitere Instandhaltung von Dach, Schornsteinen und Laufbohlen gestattet habe. Das Amtsgericht Köpenick wies die Klage durch Urteil vom 4. Dezember 1997 ab, da den Beklagten die Erfüllung einer etwaigen vertraglichen Pflicht zur Gewährung der Nutzung des Daches tatsächlich unmöglich sei. Denn das Dach sei seiner Zweckbestimmung nach nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer gewünschten Garten aufzunehmen. Mit der Berufung gegen dieses Urteil änderte der Beschwerdeführer den Klageantrag dahingehend, daß er nunmehr die Verurteilung der Beklagten begehrte, den Dachgarten wiederherzustellen und ihm den Gebrauch daran zu gewähren, hilfsweise an ihn 2.481,91 DM zuzüglich Prozesszinsen zu zahlen. Das Landgericht Berlin wies die Berufung durch Urteil vom 19. Juni 1998 - zugestellt am 8. Juli 1998 - mit folgender Begründung zurück: Aus einer am 16. Oktober 1962 vereinbarten Nutzungsmöglichkeit des Daches allein könne kein Anspruch auf Überlassung des Daches als "Dachgarten" hergeleitet werden. Selbst wenn man dies aber anders sähe, wäre ein solcher Anspruch gemäß § 275 BGB erloschen, da dem Beklagten infolge der Verfügung des Bauamtes die Erfüllung seiner Pflicht rechtlich dauernd unmöglich geworden sei. Auch ein Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers sei nicht gegeben. Das Fehlen der Nutzbarkeit des Daches als "Dachgarten” stelle keinen Mangel der Mietsache dar, weil vertraglich allenfalls die Nutzung des Daches, nicht jedoch dessen Überlassung als "Dachgarten" geschuldet gewesen sei. Ginge man von der vertraglichen Überlassung als "Dachgarten" aus, wäre diese Pflicht unmöglich. Ein Schadensersatzanspruch aus § 325 BGB scheide ebenfalls aus, weil die Beklagten die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hätten. Anderes ergebe sich auch nicht aus einer (nicht erfüllten) Pflicht zum Widerspruch gegen den Bescheid des Bauamtes. Angesichts des bauordnungsrechtswidrigen Zustandes sei keine andere Entscheidung des Bezirks zu erwarten gewesen. Daß hier ein etwaiges Bestandsschutzinteresse des Beschwerdeführers die gegebene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht überwiegen würde, sei offensichtlich gewesen. 2. Mit der am 7. September 1998 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Amts- und des Landgerichts rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechte aus Art. 15 Abs. 4, Art. 23 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 VvB. Zur Begründung trägt er in rechtlicher Hinsicht folgendes vor: Da der Bescheid des Bauamtes vom 5. Mai 1997 nicht an ihn gerichtet gewesen sei, habe er gegen diesen Bescheid nichts unternehmen können. Deshalb hätte das Landgericht zur Gewährung "öffentlichen Rechtsschutzes” für den Beschwerdeführer diesen Bescheid auch inhaltlich überprüfen müssen. Dann aber wäre das Landgericht sicherlich zu dem Ergebnis gekommen, daß dieser Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Rechtmäßige Zustände hätten nämlich auch auf andere Weise als durch Beseitigung der Anlage hergestellt werden können. Zudem sei das Bauamt fälschlicherweise davon ausgegangen, daß sich am Dachgarten keine Brüstung befinde. Eine Gefahr sei von diesem Dachgarten nicht ausgegangen. Des weiteren verletze der Abriss der Dachterrasse den Verfassungsgrundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung. Da weitere wertverbessernde Dachnutzungen als die Errichtung einer Dachterrasse nicht denkbar seien, habe entgegen der Auffassung des Landgerichts die Erlaubnis zur Nutzung des Daches die Errichtung einer Dachterrasse eingeschlossen. Mit dem Abriss der Terrasse sei die Wohnqualität seiner Wohnung um ein Vielfaches gemindert worden. Da die Dachterrasse auch in seinem Eigentum gestanden habe, sei mit deren Abriss in seine Eigentumsrechte eingegriffen worden. Dies sei durch das Urteil des Landgerichts nachträglich sanktioniert worden. II. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil ihre Begründung insoweit nicht den Erfordernissen des § 50 VerfGHG entspricht. Der Verfassungsbeschwerdeschrift lässt sich nichts Konkretes dazu entnehmen, daß und warum der Beschwerdeführer durch dieses Urteil in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein könnte. Die bloße Aufzählung einer Reihe von Verfassungsartikeln genügt der gesetzlichen Begründungspflicht nicht (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 und vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 ; ständige Rechtsprechung). 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, jedoch unbegründet. a) Das Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem in Art. 15 Abs. 4 VvB enthaltenen Recht auf einen Rechtsweg gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Gegenstand des mit diesem Urteil abgeschlossenen Rechtsstreits war kein Akt der öffentlichen Gewalt, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen seine Vermieter Anspruch auf Wiederherstellung des Dachgartens und auf die Gewährung von dessen Nutzung, hilfsweise Anspruch auf Schadensersatz hatte. Daß das Landgericht beide Fragen verneint hat, berührt den Schutzbereich des Art. 15 Abs. 4 VvB nicht. Abgesehen davon hat das Landgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den Bescheid des Bauamtes vom 5. Mai 1997 inzident durchaus inhaltlich überprüft, jedoch für offensichtlich rechtmäßig gehalten. Art. 15 Abs. 4 VvB schützt jedoch nicht davor, daß ein vom Beschwerdeführer für verletzt gehaltenes subjektives Recht oder ein ihm entgegenstehendes Recht der Allgemeinheit oder Dritter vom Gericht unzutreffend ausgelegt und dadurch im Ergebnis - etwa durch unberechtigte Verneinung der geltend gemachten Rechtsposition - auch der Rechtsschutz verkürzt wird (vgl. BVerfGE 97, 298 zum inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 4 GG). b) Das Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem in Art. 23 Abs. 1 VvB enthaltenen Recht auf Eigentum. Zwar haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts bleibt jedoch in erster Linie Sache der hierfür zuständigen Fachgerichte und ist der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nur insoweit eröffnet, als eine Verkennung oder grundsätzlich unrichtige Anwendung von Grundrechten in Rede steht (vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. August 1996 - VerfGH 29/96 - LVerfGE 5, 10 ). Demgemäß ist die Schwelle eines verfassungsgerichtlich zu korrigierenden Verstoßes gegen Art. 23 Abs: 1 VvB erst dann erreicht, wenn die Auslegung des einfachen Rechts Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 zum inhaltsgleichen Art. 14 Abs. 1 GG). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die Aufbauten der Dachterrasse im Eigentum des Beschwerdeführers standen, jedoch einen Anspruch auf Wiederherstellung des Dachgartens oder entsprechenden Schadensersatz wegen Wertminderung der Wohnung verneint, weil aufgrund des sofort vollziehbaren Bescheides des Bauamtes vom 5. Mai 1997 eine das Bestandsschutzinteresse des Beschwerdeführers überwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen gewesen sei. Im Hinblick darauf, daß die Verfassung das Eigentum nicht unbeschränkt gewährleistet, sondern durch Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber das Recht einräumt, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, ist diese Entscheidung, im konkreten Fall dem Polizei- und Ordnungsrecht den Vorrang einzuräumen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. c) Das Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer schließlich auch nicht in seinem in Art. 28 Abs. 2 VvB enthaltenen Recht auf Unverletzlichkeit des Wohnraums. Schutzgut dieser Vorschrift ist ebenso wie bei Art. 13 Abs. 1 GG nicht das Besitzrecht an einem Wohnraum, sondern dessen Privatheit. Der Schutz des Wohnraums nach Art. 28 Abs. 2 VvB soll Störungen vom privaten Leben fernhalten. Die Vorschrift gewährleistet das Recht, in den Räumen, in denen sich das Privatleben entfaltet, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 89, 1 zum inhaltsgleichen Art. 13 Abs. 1 GG). Für die vom Landgericht zu treffende Entscheidung, ob der Beschwerdeführer gegen seine Vermieter Anspruch auf Wiederherstellung des Dachgartens und auf die Gewährung von dessen Nutzung, hilfsweise Anspruch auf Schadensersatz hatte, lassen sich .dieser Grundrechtsverbürgung keine Maßstäbe entnehmen. Da es im Verfahren vor dem Landgericht nicht mehr um die Abwehr eines Eingriffs in die räumliche Privatsphäre des Beschwerdeführers, sondern - nach der mit einem solchen Eingriff verbundenen, jedoch bereits im Juni 1997 abgeschlossenen Räumung des Dachgartens durch einen Dritten - nur noch um die Durchsetzung vom Beschwerdeführer behaupteter mietvertraglicher Leistungsansprüche ging, wurde der Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 VvB von der Entscheidung des Landgerichts nicht berührt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.