Beschluss
109/98
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1999:0624.109.98.0A
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Leitsätze
1. Der gem Verf BE Art 15 Abs 1 begründete Anspruch auf rechtliches Gehör wird dem Beschuldigten im Rahmen des strafgerichtlichen Vorverfahrens grundsätzlich gem StPO § 163a Abs 1 gewährleistet.
2a. Versäumt ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, verbieten es die Rechtsschutzgarantien des Verf BE Art 15 Abs 1 und Abs 4, die Versäumung der Frist als verschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen.
2b. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer nicht der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte: Wird ihm ein Strafbefehl ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt, kann er aber erkennen, es handele sich um ein amtliches Schriftstück mit einer ihn belastenden Verfügung, können von ihm zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewißheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen (vgl BVerfG, 1992-06-02, 2 BvR 1401/91, BVerfGE 86, 280 <284f>).
3. Hier:
a. Die vom LG in seiner Würdigung als "schlicht falsch" gewertete Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Aufforderung des Polizeipräsidenten zur Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht erhalten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
b. Die fachgerichtliche Wertung, daß die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr sei der Strafbefehl nicht ausgehändigt worden, "nicht glaubhaft" sei, ist vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Postzustellungsurkunde der Beschwerdeführerin der Strafbefehl persönlich ausgehändigt wurde, verfassungsrechtlich unbedenklich.
c. Dadurch, daß das AG den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, die Beschwerdeführerin besitze angesichts des Umstands, daß sie in Deutschland aufgewachsen ist und eine Lehre als Rechtsanwaltsgehilfin absolviert hat, unzweifelhafte Deutschkenntnisse, wird Verfassungsrecht nicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gem Verf BE Art 15 Abs 1 begründete Anspruch auf rechtliches Gehör wird dem Beschuldigten im Rahmen des strafgerichtlichen Vorverfahrens grundsätzlich gem StPO § 163a Abs 1 gewährleistet. 2a. Versäumt ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, verbieten es die Rechtsschutzgarantien des Verf BE Art 15 Abs 1 und Abs 4, die Versäumung der Frist als verschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. 2b. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer nicht der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte: Wird ihm ein Strafbefehl ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt, kann er aber erkennen, es handele sich um ein amtliches Schriftstück mit einer ihn belastenden Verfügung, können von ihm zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewißheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen (vgl BVerfG, 1992-06-02, 2 BvR 1401/91, BVerfGE 86, 280 ). 3. Hier: a. Die vom LG in seiner Würdigung als "schlicht falsch" gewertete Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Aufforderung des Polizeipräsidenten zur Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht erhalten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. b. Die fachgerichtliche Wertung, daß die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr sei der Strafbefehl nicht ausgehändigt worden, "nicht glaubhaft" sei, ist vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Postzustellungsurkunde der Beschwerdeführerin der Strafbefehl persönlich ausgehändigt wurde, verfassungsrechtlich unbedenklich. c. Dadurch, daß das AG den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, die Beschwerdeführerin besitze angesichts des Umstands, daß sie in Deutschland aufgewachsen ist und eine Lehre als Rechtsanwaltsgehilfin absolviert hat, unzweifelhafte Deutschkenntnisse, wird Verfassungsrecht nicht verletzt. I. Die am 4. August 1974 geborene türkische Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Geburt in Deutschland; sie absolvierte hier eine Lehre als Rechtsanwaltsgehilfin. Aufgrund einer Strafanzeige des Rechtsanwalts M. wurde gegen sie ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs und Strafvereitelung eingeleitet. Mit Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 12. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Sie machte hiervon keinen Gebrauch. Am 17. November 1997 erließ das Amtsgericht Tiergarten gegen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl wegen versuchter Strafvereitelung und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 1997 durch persönliche Übergabe zugestellt. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 1998, dort nach Aktennotiz abgesandt am 22. Januar 1998, wurde der Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung übersandt. Die Gerichts- und Bewährungshelferin bei den Sozialen Diensten der Justiz wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Mai 1998 auf die bislang nicht getilgte Geldstrafe hin und bot ihre Zusammenarbeit an. Nachdem diese, wie das Amtsgericht festgestellt hat, der Bewährungshelferin zunächst am 10. Juni 1998 telefonisch erklärt hatte, die Geldstrafe am Folgetage einzahlen zu wollen, wandte sie sich zur Wahrnehmung ihrer Interessen am 1. Juli 1998 an ihren Verteidiger. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1998 beantragte dieser für die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Zur Begründung führte er aus, der Strafbefehl sei der Beschwerdeführerin nicht zustellt worden. Die entgegenstehenden Angaben der Postzustellungsurkunde könne sich die Beschwerdeführerin nicht erklären. Zur Glaubhaftmachung liege eine eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin bei. Mit Beschluss vom 31. Juli 1998 verwarf das Amtsgericht den Einspruch der Beschwerdeführerin als verspätet und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig. Die persönliche Übergabe des hier in Rede stehenden Strafbefehls an die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 1997 habe der zuständige Postzusteller an jenem Tage beurkundet. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die beurkundete Übergabe des Strafbefehls tatsächlich nicht erfolgt sei, lägen nicht vor. Die eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, reiche nicht aus und sei vor dem Hintergrund ihres weiteren Vortrags nicht glaubhaft; weder erwähne sie die Zahlungsaufforderung durch die Staatsanwaltschaft noch das Telefonat mit der Gerichtshelferin. Zur Begründung der darauf eingelegten sofortigen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, die deutsche Sprache nur unvollkommen zu beherrschen, obwohl sie in Deutschland geboren sei. Dies sei Folge des Umstandes, dass sowohl in ihrem Elternhaus als auch in ihrem Bekanntenkreis nur türkisch gesprochen werde. Auch bei dem Gespräch mit der Bewährungshelferin habe sie nicht genau verstanden, um was es eigentlich gegangen sei. Sie habe den Hinweis auf die Ersatzfreiheitsstrafe als bedrohlich empfunden und habe deshalb aus Angst während des Telefonats wohl Zugeständnisse wegen einer eventuellen Zahlung gemacht. Angesichts ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse müsse ihr trotz der Versäumung der gesetzlichen Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl zur Wahrung ihres Rechts auf rechtliches Gehör der "erste Zugang" zum Gericht eröffnet bleiben. Mit Beschluss vom 12. Oktober 1998 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin verworfen. Die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde über die Zustellung des Strafbefehls werde durch die Erklärung der Beschwerdeführerin nicht beseitigt; der "eidesstattlichen Versicherung" komme nur der Wert einer schlichten Erklärung zu, die ohnehin keine Glaubhaftmachung darstelle. Als "gleichsam unverfroren" wertete die Kammer die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie beherrsche die deutsche Sprache nur eingeschränkt, zumal sie in Deutschland geboren, aufgewachsen und zudem auch zur Rechtsanwaltsgehilfin ausgebildet worden sei. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegte außerordentliche Beschwerde hat das Kammergericht mit Beschluss vom 12. November 1998 verworfen, da nach § 310 Abs. 2 StPO eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung nicht stattfinde und ein in § 310 Abs. 1 StPO geregelter Fall nicht vorliege. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl und die vorbezeichneten Beschlüsse des Amts-, Land- und Kammergerichts. Sie rügt einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB und macht im wesentlichen geltend: Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleiste das Recht der Beschwerdeführerin auf vollständige Information über das gerichtliche Verfahren. Es sei nicht hinnehmbar, dass ein Strafbefehl erlassen und auch rechtskräftig werde, ohne dass der Betroffene davon Kenntnis erlange und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin, die der deutschen Sprache nicht in vollem Umfange mächtig sei, habe weder das Schreiben des Polizeipräsidenten vom 12. Juni 1997 noch den Strafbefehl erhalten. Sie habe daher im Strafbefehlsverfahren keine Möglichkeit gehabt, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Schon die Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens verletze sie im übrigen wegen ihrer geringen Deutschkenntnisse in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. Der gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB begründete Anspruch auf rechtliches Gehör wird dem Beschuldigten im Rahmen des strafrechtlichen Vorverfahrens grundsätzlich gemäß § 163a Abs. 1 StPO gewährleistet. Mit Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 12. Juni 1997 wurde die Beschwerdeführerin dementsprechend aufgefordert, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Ihre erstmals im Rahmen der sofortigen Beschwerde sinngemäß aufgestellte Behauptung, sie habe das Schreiben vom 12. Juni 1997 nicht erhalten, hat das Landgericht als "schlicht falsch" gewertet. Diese - angesichts der Tatsache, dass die entsprechende Behauptung trotz vorheriger Akteneinsicht in der eidesstattlichen Versicherung vom 23. Juli 1998 nicht enthalten ist - nachvollziehbare Würdigung des Landgerichts ist aus Sicht des Landesverfassungsrechts nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie habe keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs gehabt, weil ihr der Strafbefehl nicht zugestellt worden sei, kann ihre Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Der zuständige Postzusteller hat durch seine Unterschrift in der Postzustellungsurkunde vom 2. Dezember 1997 beurkundet, er habe der Beschwerdeführerin den Strafbefehl persönlich ausgehändigt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung ihres Vortrags im übrigen hat bereits das Amtsgericht Tiergarten die in der eidesstattlichen Erklärung der Beschwerdeführerin enthaltene Behauptung, den Strafbefehl gleichwohl tatsächlich nicht erhalten zu haben, als "nicht glaubhaft" gewertet. Auch diese fachgerichtliche Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten gibt keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beschwerdeführerin macht dementsprechend selbst nicht geltend, das Amtsgericht habe bei seiner Würdigung einen verfassungsrechtlichen Aspekt grundlegend verkannt. Auch mit Blick auf die vom Amtsgericht verweigerte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen erkennbar. Da im Strafbefehlsverfahren die Rechte des Beschuldigten grundsätzlich durch die Möglichkeit des Einspruchs gewahrt werden, hängt die Verwirklichung dieser Rechte bei Versäumung der Einspruchsfrist davon ab, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Richtig ist, dass bei der Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht überspannt werden dürfen (BVerfGE 26, 315 ; 37, 93 ; 37, 100 ; 38, 35 ; 40, 42 ). Namentlich darf die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen. Versäumt ein solcher der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer infolge seiner mangelnden Sprachkenntnisse eine Rechtsmittelfrist, verbieten es die Rechtsschutzgarantien des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 VvB, die Versäumung der Frist als verschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass unzureichende Sprachkenntnisse den Ausländer nicht der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte entheben. Wird dem Ausländer ein Strafbefehl ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt, kann er seinen Inhalt aber jedenfalls soweit erfassen, dass er erkennt, es handele sich um ein amtliches Schriftstück, das eine ihn belastende Verfügung enthält, können von ihm im Rahmen einer Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Auf der Grundlage der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls muss beurteilt werden, innerhalb welcher Zeit dem Betroffenen welche Maßnahmen zumutbar waren, um ihn in die Lage zu versetzen, den Inhalt des Strafbefehls und der Rechtsmittelbelehrung zu verstehen (vgl. BVerfGE 42, 120 ; 86, 280 ; BVerwG, NVwZ-RR 1996, 120 ). Einzuräumen ist, dass das Amtsgericht sich mit den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt. Jedoch bestand für das Amtsgericht auch eine Veranlassung dazu. Denn der Wiedereinsetzungsantrag vom 23. Juli 1998 ist von der Beschwerdeführerin ausschließlich mit der Behauptung begründet worden, die Zustellung des Strafbefehls sei unterblieben. Der seinerzeitige Antrag enthielt keine Angaben zu den deutschen Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland geboren und aufgewachsen ist und eine Lehre als Rechtsanwaltsgehilfin absolviert hat, mussten sich dem Amtsgericht auch keine Zweifel an hinreichenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin aufdrängen. Die Entscheidung des Landgerichts befasst sich einzelfallorientiert und unter Einbeziehung der hier maßgebenden Umstände mit der im Rahmen der sofortigen Beschwerde erstmals vorgebrachten Behauptung mangelnder Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin. Seine Wertung entzieht sich als dem Fachgericht vorbehaltene Tatsachenwürdigung mangels irgendeines Anhaltspunkts für die Annahme, es könnte überspannte Anforderungen gestellt und dadurch Verfassungsrecht verletzt haben, einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Schließlich verletzt auch die Verwerfung der "außerordentlichen" Beschwerde durch das Kammergericht die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf rechtliches Gehör. Die Entscheidung des Landgerichts war nicht anfechtbar, da keiner der in § 310 Abs. 1 StPO geregelten Fälle vorlag. Es war aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht geboten, die Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel ausnahmsweise für zulässig zu halten. Das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde ist allenfalls bei greifbarer Gesetzwidrigkeit der angegriffenen Maßnahme zulässig, d. h. wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.